StuB Nr. 5 vom Seite 167

Die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts

Änderungen nach BilMoG

WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic, Kriftel *
Kernfragen
  • Welche Änderungen ergeben sich nach dem BilMoG beim Geschäfts- und Firmenwert generell?

  • Welche Probleme folgen daraus?

  • Was gilt zur Nutzungsdauer des Geschäfts- und Firmenwerts?

Gegenstand des Beitrags ist die Bestimmung des aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) [1] resultierenden Änderungsbedarfs der bilanziellen Behandlung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts. Hierzu wird nach einer kurzen Skizze der Neuregelung eine kommentierende Auslegung vorgenommen. Darauf aufbauend erfolgt in einem späteren Beitrag eine empirische Erhebung der bilanziellen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts vor BilMoG, um den konkreten Veränderungsbedarf empirisch zu determinieren. Der negative Geschäfts- oder Firmenwert im Jahresabschluss wird an dieser Stelle nicht weiter erörtert, da er wie auch schon zuvor nach BilMoG nicht gesetzlich geregelt ist [2].

Lüdenbach/Hoffmann, Die wichtigsten Änderungen der HGB-Rechnungslegung durch das BilMoG, NWB VAAAD-19072

I. Der Geschäfts- oder Firmenwert im Wandel

Seit vielen Jahren ist der derivative Geschäfts- oder Firmenwert in allen Rechtskreisen ein viel diskutierter Bilanzposten. Die handelsrechtliche Erörterung hat sich dabei insbesondere mit dem bilanziellen Charakter des Geschäfts- oder Firmenwerts befasst. Die praktisch bedeutsamen Fragen nach der Zugangs- und insbesondere nach der Folgebewertung sind hier weniger intensiv behandelt worden. Auf internationaler Ebene spielte die Diskussion um den bilanziellen Charakter im Vergleich zur bilanziellen Behandlung eine geringere Rolle. [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009

Im Rahmen des BilMoG [3] hat der Gesetzgeber eine Modernisierung der Vorschriften zum Geschäfts- oder Firmenwert versucht. Dabei ist er hier dem mit dem BilMoG selbst gesetzten Ziel einer Annäherung an die internationalen Vorschriften nur in geringem Umfang gefolgt. Dies betrifft die Aufhebung des Aktivierungswahlrechts für den Geschäfts- oder Firmenwert im handelsrechtlichen Jahresabschluss und die Streichung der Möglichkeit zur Verrechnung mit den Rücklagen im Konzernabschluss. Weder der Umfang des zu aktivierenden Geschäfts- oder Firmenwerts noch der impairment-only- approach noch die full-goodwill-method nach IFRS haben Eingang in das Handelsrecht gefunden.

II. Bilanzierungsvorschriften zum Geschäfts- oder Firmenwert

1. Jahresabschluss

Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB „gilt” der derivative Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert ist mangels Vorliegens eines Vermögensgegenstands und nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB (Umkehrschluss) sowie § 248 Abs. 2 HGB (analog) nicht aktivierbar [4]. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird den Bewertungsvorschriften für das immaterielle Anlagevermögen unterworfen und ist als solches nach § 266 Abs. 2 HGB auszuweisen.

Wird der planmäßigen Abschreibung ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren zugrunde gelegt, ist dies gem. § 285 Nr. 13 HGB S. 168im Anhang gesondert zu begründen. Nach Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen besteht gem. § 255 Abs. 5 Satz 2 HGB ein Zuschreibungsverbot für den Geschäft- oder Firmenwert. Neben der Pflicht, eine unterstellte Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts von mehr als fünf Jahren zu begründen, sind im Anhang die Bewertungsmethoden für den Geschäfts- oder Firmenwert nach dem unveränderten § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu erläutern.

2. Konzernabschluss

Bezüglich des Ansatzes eines Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung ergibt sich nach § 301 Abs. 3 HGB keine Änderung der Rechtslage zur grundsätzlichen Vorgehensweise. Jedoch wird für die Substanzbewertung jetzt auf den beizulegenden Zeitwert statt auf den beizulegenden Wert abgestellt [5]. Eine Verrechnung von aktiven und passiven Unterschiedsbeträgen ist nicht mehr zulässig. Ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert darf gem. § 309 Abs. 1 HGB nur noch nach den Regelungen zum Jahresabschluss abgeschrieben werden. Für die Folgebehandlung eines passiven Unterschiedsbetrags hat sich keine Änderung ergeben.

III. Auslegungsfragen zum BilMoG

1. Charakter des Geschäfts- oder Firmenwerts

Mit der Gesetzesformulierung, wonach der derivative Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand „gilt”, wird deutlich, dass es sich nicht um einen Vermögensgegenstand handelt, sondern ein solcher zwecks Bilanzierung lediglich fingiert wird [6]. Der Geschäfts- oder Firmenwert lässt regelmäßig keine konkreten wirtschaftlichen Vermögensvorteile identifizieren, sondern stellt den Mehrwert zwischen bezahltem Unternehmensgesamtwert, i. d. R. Zukunftserfolgswert, und nach Bilanzierungsgrundsätzen selbständig ansetzbarer Nettosubstanz dar. Nur in Einzelfällen lässt er sich bestimmten Sachverhalten zuordnen, die sich aber einer selbständigen Bilanzierung entziehen. Mit der Fiktion ist der Geschäfts- oder Firmenwert unbestreitbar den Bewertungsregelungen für Vermögensgegenstände zu unterwerfen, wobei der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB keine Wirkung entfaltet, da der Geschäftswert immer nur als Residualwert und damit nicht losgelöst vom Wert der Vermögensgegenstände und Schulden ermittelt werden kann.

2. Zugangsbewertung und Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts

Für die Zugangsbewertung ergibt sich der derivative Geschäfts- oder Firmenwert als positive Residualgröße zwischen Kaufpreis für ein Unternehmen und dem Saldo der Werte von selbständig bilanzierbaren Aktiv- und Passivposten. Entgegen der gesetzlichen Definition in § 246 HGB, die explizit nur Vermögensgegenstände und Schulden als Bestandteile des selbständig bilanzierbaren Reinvermögens nennt, sind nach h. M. auch andere zu bilanzierende Posten, namentlich Rechnungsabgrenzungsposten, zu berücksichtigen [7].

Nichts anderes sollte für latente Steuern und einen positiven Überhang des Planvermögens gelten. Die Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwerts als Residualgröße kann nur dann die Wirkung eines bilanziell erfolgsneutralen Anschaffungsvorgangs sicherstellen, wenn bei der Ermittlung alle im Rahmen der Übernahme bilanzierten Posten Berücksichtigung finden. Für den Konzernabschluss ist die Substanz schon nach dem Wortlaut des Gesetzes weiter gefasst als für den Jahresabschluss, bezieht der Gesetzgeber in § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB doch neben Vermögensgegenständen und Schulden explizit auch Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten mit ein. Die Berücksichtigung latenter Steuern entspricht der Intention des Gesetzgebers, da nach der Regierungsbegründung sogar aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge eines Tochterunternehmens im Rahmen der Erstkonsolidierung einzubeziehen sind [8] und zudem § 301 Abs. 2 Satz 4 HGB eine Bewertungsvorschrift für latente Steuern enthält. Wegen der Gleichartigkeit des Vorgangs sollte dies auch für den Jahresabschluss gelten.

Für den Konzernabschluss kann sich aus einer Anpassung der Wertansätze aus der Erstkonsolidierung gem. § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB in den zwölf folgenden Monaten eine Anpassung des Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung ergeben [9]. Dies gilt auch für latente Steuern auf Ebene des Tochterunternehmens, die aufgrund des Mutter-Tochter-Verhältnisses verwertbar werden (vgl. auch E-DRS 24.53; DRS 10 wurde durch DRÄS 4, BAnz vom Beilage 27a, außer Kraft gesetzt).

Im Hinblick auf die Bewertung der vom Kaufpreis zu subtrahierenden bilanzierbaren Nettosubstanz ergibt sich aufgrund der Änderung der Regelung zum Konzernabschluss eine Divergenz zwischen Jahres- und Konzernabschluss. Während für den Jahresabschluss an der alten Formulierung „Wert” festgehalten wurde, wird für den Konzernabschluss neuerdings auf den beizulegenden Zeitwert abgestellt [10]. Während bei der Ermittlung des beizulegenden Werts eine besondere Nützlichkeit für das bewertende Unternehmen zu berücksichtigen ist, wird beim beizulegenden Zeitwert auf einen abstrakten Marktwert abgestellt.

Dies lässt sich am Beispiel eines Grundstücks zeigen, das ein Unternehmen für betriebliche Erweiterungszwecke erwirbt S. 169und einen Überpreis gemessen am Marktpreis zahlt, weil die Erweiterungsmöglichkeit die Verlegung des gesamten Betriebs vermeidet. Der Überpreis spiegelt sich nicht im beizulegenden Zeitwert wider, weil die betriebsindividuell besondere Nützlichkeit sich nicht in der Markteinschätzung für vergleichbare Grundstücke niederschlägt. Dennoch hat das Grundstück für das Unternehmen den bezahlten Wert, erspart es doch die Ausgaben für eine Alternativinvestition. Aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens und folglich auch aus der des Kapitalgebers ist damit betriebswirtschaftlich fundiert ein Rekonstruktionskosten- bzw. Wiederbeschaffungswert relevant [11].

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber bewusst eine Differenzierung zwischen Jahres- und Konzernabschluss vornehmen wollte [12] oder an der bisherigen Auffassung zur Bestimmung des Werts der Substanz im Jahresabschluss als beizulegender Wert nicht mehr festgehalten werden soll. Letzteres würde bedeuten, dass auch für den Jahresabschluss auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen wäre. Zwar stellt der beizulegende Wert den überlegenen Wertbegriff dar, jedoch wird in keiner Weise ersichtlich, wonach der Gesetzgeber eine Differenzierung bei der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Jahres- und Konzernabschluss vornehmen wollte. Im Gegenteil ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der Konzernvorschrift an die von ihm unterstellte Auslegung der Jahresabschlussvorschrift vornehmen wollte; danach sollte schon nach alter Rechtslage im Jahresabschluss der beizulegende Zeitwert zugrunde zu legen sein [13]. Dies spricht dafür, künftig auch für den Jahresabschluss auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Sonderregelungen für die Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern nach § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB auch für die Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Jahresabschluss gelten sollen. Die erst vom Rechtsausschuss eingefügten Sonderregelungen [14] für die Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern nach den allgemeinen Regeln der §§ 253, 274 HGB auch bei der Erstkonsolidierung sind wegen der gleichen Sachlage, nämlich der Vermeidung von nachfolgenden Anpassungsbuchungen, auch für den Jahresabschluss heranzuziehen.

Der Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgt sowohl im Jahresabschluss als auch im Konzernabschluss nach § 266 Abs. 2 HGB unverändert im immateriellen Anlagevermögen. Hingegen ist für den passiven Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung erstmals eine Festlegung des Ausweisorts vorgenommen worden. Nach § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB ist der Posten nach dem Eigenkapital gesondert darzustellen. Ein Ausweis innerhalb des Eigenkapitals oder der Rückstellungen ist damit nicht mehr möglich, auch nicht bei gesondertem Ausweis innerhalb dieser Posten.

Der Deutsche Standardisierungsrat schrieb bisher nach DRS 4.39 und auch noch nach der Fassung des E-DRÄS 4 vor, dass ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung aktivisch von Geschäfts- oder Firmenwerten aus anderen Unternehmenserwerben abzusetzen sei. Nach BilMoG wäre diese Vorgehensweise in keiner Weise mit dem Wortlaut von § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB vereinbar gewesen, der den passivischen Ausweis erzwingt. Die gesetzliche Regelung ist nach dem Wortlaut von § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Konsolidierung jedes einzelnen Tochterunternehmens anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Regelung zur nach altem Recht zulässigen Verrechnung aktiver und passiver Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung (§ 301 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F.) aufgehoben hat. Ein irgendwie gearteter Auslegungsspielraum für Konzern-GoB i. S. von § 342 Abs. 2 HGB existiert hier nicht. Daher ist es zu begrüßen, dass DRS 4.39 jetzt durch DRÄS 4 ersatzlos aufgehoben wurde und damit auch der DSR kein aktivisches Absetzen negativer Unterschiedsbeträge mehr gestattet.

3. Planmäßige Abschreibungen

3.1 Begründung einer planmäßigen Abschreibung

Der Geschäfts- oder Firmenwert wird als Vermögensgegenstand des immateriellen Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer fingiert. Daher ist er einer planmäßigen Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1, 2 HGB zu unterziehen. Der planmäßigen Abschreibung und dem Zuschreibungsverbot liegt die Trennungstheorie zugrunde, die schon die Einführung einer planmäßigen Abschreibung im Steuerrecht dogmatisch begründen sollte. Danach soll sich der derivative Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts im Zeitablauf verbrauchen und gegebenenfalls durch einen neu geschaffenen originären Geschäfts- oder Firmenwert ersetzt werden, der einem Aktivierungsverbot unterliegt.

Die Trennungstheorie ist sicher ein abstrakt vertretbares Gedankenkonstrukt. Jedoch bietet sie für die reale Befassung mit dem Geschäfts- oder Firmenwert keine Hilfe. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist eine Residualgröße zwischen dem Unternehmensgesamtwert und einem niedrigeren Wert der Unternehmenssubstanz. Je nachdem, wie die Größen abgrenzt werden, ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert als Residualwert in unterschiedlicher Höhe. Eine irgendwie geartete ursachengerechte Aufteilung in einen derivativen und einen originären Teil ist im Rahmen der Folgebewertung regelmäßig nicht möglich und die Fortentwicklung des derivativen Teils nicht konkretisierbar [15]. S. 170

Die Pflicht zur Vornahme planmäßiger Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert kann mithin inhaltlich regelmäßig nicht mit dem Werteverzehr der derivativen Komponente begründet werden, sondern resultiert aus Vorsichtsüberlegungen, die aus einem Misstrauen über die Werthaltigkeit des Nicht-Vermögensgegenstands folgen. Der impairment-only-approach nach IFRS und US-GAAP wird dem Residualcharakter des Geschäfts- oder Firmenwerts eher gerecht.

3.2 Abschreibungsmethode

Fraglich sind vor diesem Hintergrund die einsetzbaren Abschreibungsmethoden und die Bestimmung der Nutzungsdauer. Das Gesetz fordert für die Verteilung der Anschaffungskosten nur ein planmäßiges Vorgehen. Für den danach im Voraus festzulegenden Abschreibungsplan lassen sich aus § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB die Bestandteile Abschreibungssumme, hier Zugangswert, voraussichtliche Nutzungsdauer sowie die Abschreibungsmethode, als Verfahren der Verteilung der Abschreibungssumme über die voraussichtliche Nutzungsdauer [16], entnehmen [17].

Die Abschreibungsmethode ist als Bewertungsmethode ein bestimmtes, in seinem Ablauf definiertes Verfahren der Wertfindung [18]. Durch das definierte Verfahren soll der Wertansatz eines Vermögensgegenstands nachvollziehbar abgeleitet werden [19]. Im Schrifttum werden Kriterien genannt, die bei der Festlegung einer Abschreibungsmethode zu beachten sind [20]. Sie muss den wirtschaftlichen und betriebsindividuellen Gegebenheiten und Erwartungen an den abzuschreibenden Vermögensgegenstand Rechnung tragen und den GoB entsprechen [21]. Danach muss die Methode eine sinnvolle, nicht willkürliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährleisten und zu einem Abschreibungsmuster führen, das der Wertminderungskurve des Vermögensgegenstands nicht widerspricht [22]. Von praktischer Bedeutung sind allgemein die

  • lineare,

  • degressive und

  • leistungsabhängige Methode

  • sowie Kombinationsformen [23] und der Komponentenansatz.

Weiterhin soll die Abschreibungsmethode in Kombination mit der prognostizierten Nutzungsdauer weder bewusst durch zu hohe Abschreibungen zur Bildung stiller Reserven führen noch außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund von zu niedrigen Abschreibungen nötig werden lassen [24].

Vor dem Hintergrund der regelmäßigen Unmöglichkeit der Bestimmung der konkreten Inhalte eines Geschäfts- oder Firmenwerts und von deren Wertverlauf ist eine sachlich begründete Festlegung eines den Wertverlauf bestimmenden Abnutzungsverlaufs und einer Nutzungsdauer kaum möglich [25]. Die Probleme bei der Bestimmung einer wirtschaftlich begründeten Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sprechen für eine gleichmäßige Verteilung über den Abschreibungszeitraum, d. h. für die lineare Abschreibungsmethode [26]. Sind im Einzelfall jedoch sinkende Übergewinne begründbar, erscheint auch die Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode möglich, wenn nicht gar geboten [27].

3.3 Nutzungsdauer

Da dem Gesetzgeber selbst, wie wohl auch schon dem Richtliniengeber der zugrunde liegenden 4. EG-Richtlinie, die Bestimmung einer Nutzungsdauer zweifelhaft erschien, geht er wohl davon aus, dass diese regelmäßig aus Vorsichtsgründen kurz, d. h. nicht länger als fünf Jahre, zu wählen ist [28]. Im Einzelfall ist zwar eine längere Nutzungsdauer verwendbar, diese muss aber sachlich begründet sein und die Gründe müssen im Anhang erläutert werden. Hierbei kann vordergründig auf die Kriterien des DRS 4.33 zurückgegriffen werden, die an den schon länger aufgehobenen IAS 22 angelehnt sind, und auch vom Gesetzgeber aufgenommen werden [29]. Anhaltspunkte können danach beispielsweise sein:

  • Art und voraussichtliche Bestandsdauer des erworbenen Unternehmens;

  • Stabilität und Bestandsdauer der Branche des erworbenen Unternehmens;

  • Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unternehmens;

  • Auswirkungen von Veränderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf das erworbene Unternehmen;

  • Umfang der Erhaltungsaufwendungen zur Erwirtschaftung des aus dem erworbenen Unternehmens erwarteten wirtschaftlichen Nutzens; S. 171

  • Laufzeit wichtiger Beschaffungs- und Absatzverträge des erworbenen Unternehmens;

  • voraussichtliche Tätigkeit von wichtigen Mitarbeitern des erworbenen Unternehmens;

  • das erwartete Verhalten potenzieller Wettbewerber des erworbenen Unternehmens;

  • die voraussichtliche Dauer der Beherrschung des erworbenen Unternehmens.

Diese Kriterien erscheinen nur eingeschränkt sinnvoll. Es wird nicht berücksichtigt, dass wesentliche Elemente des bezahlten Mehrwerts auf der Ebene des erwerbenden Unternehmens bzw. aus der Kombination der beiden Unternehmen resultieren. Dies ließe sich allerdings ergänzend erfassen. Diese Anhaltspunkte für die Nutzungsdauer sind aber unvermeidbar allgemein und breit gefasst, so dass sie letztlich eine willkürliche Festlegung der Nutzungsdauer kaum verhindern können [30].

Daher wird aus den vom Gesetzgeber mit den planmäßigen Abschreibungen in den Vordergrund gerückten Vorsichtsgründen i. S. von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB regelmäßig keine längere als die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgegebene Obergrenze von fünf Jahren sachlich begründbar sein und falls doch am unteren Rand der Erwartungen. Allenfalls wenn der Geschäfts- oder Firmenwert nahezu ausschließlich mit einem singulären Sachverhalt in Verbindung gebracht werden kann, für dessen Existenz eine zuverlässige Fristschätzung möglich ist, wird eine sachgerechte Nutzungsdauerschätzung möglich werden. Eine Begründung mit der steuerlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist künftig ausgeschlossen [31].

Eine Aufteilung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Geschäftsbereiche, wie in den IFRS oder US-GAAP oder auch DRS 4.30 gefordert, verlangt der Gesetzgeber nicht, ist im Hinblick auf den auch nach HGB einsetzbaren Komponentenansatz jedoch auch im Jahresabschluss zulässig [32]. Vor dem Hintergrund der ohnehin kaum sinnvoll bestimmbaren Nutzungsdauer macht dies für die Vornahme planmäßiger Abschreibungen aber keinen großen Sinn. Etwas anderes kann sich jedoch im Hinblick auf die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen ergeben. Im Konzernabschluss wird man gem. § 342 Abs. 2 HGB n. F. nach DRS 4.30 i. V. mit .33 jedoch von einer Aufteilungspflicht ausgehen müssen [33].

4. Außerplanmäßige Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert

Als fingierter Vermögensgegenstand unterliegt der Geschäfts- oder Firmenwert den Regelungen des § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB. Bei dauerhafter Wertminderung muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Die Literatur hat sich zu dieser Thematik bisher weitgehend bedeckt gehalten [34]. Nach den Vorstellungen des DRS 4.34 wäre für den Konzernabschluss eine mindestens jährliche Überprüfung der Werthaltigkeit vorzunehmen. Dabei stellen sich folgende Fragen:

  • Ist die Bewertungsbasis der Gesamt- goodwill des Unternehmens oder ist auf Teil- goodwills abzustellen?

  • Ist der beizulegende Wert des Geschäfts- oder Firmenwerts mindestens jährlich zu ermitteln oder ist die Wertermittlung nur bei Anhaltspunkten für eine Wertminderung erforderlich?

  • Wie bestimmt sich der beizulegende Wert des Nicht-Vermögensgegenstands „Geschäfts- oder Firmenwert”? Insbesondere ist fraglich, ob hier der Ansatz nach IAS 36 oder nach SFAS 142 anwendbar ist?

Stärker noch als für den Konzernabschluss gilt für den Jahresabschluss, dass der Geschäfts- oder Firmenwert nur dann sinnvoll aufzuteilen ist, wenn er losgelöst vom Restunternehmen für abgrenzbare Unternehmensteile anfällt, d. h. insbesondere nicht ganz wesentlich durch Synergien zwischen den Unternehmensteilen bestimmt wird. Dies wird jedoch eher die Ausnahme als die Regel darstellen.

Die jährliche Durchführung eines Werthaltigkeitstests wie etwa nach IAS 36 erscheint aufgrund der Vornahme planmäßiger Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert nach HGB nicht zwingend. Der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Vorsichtsgedanke spricht jedoch für eine mindestens jährliche Wertermittlung für Zwecke der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen, wenn eine längere Nutzungsdauer als fünf Jahre unterstellt wird. Aber auch bei kürzer unterstellter Nutzungsdauer ist eine Wertermittlung zumindest dann erforderlich, wenn Hinweise auf das Vorliegen einer Wertminderung ersichtlich sind. Dies sind z. B.

  • eine Verschlechterung der bei der Grenzpreis- bzw. Kaufpreisermittlung zugrunde gelegten Marktverhältnisse,

  • Beeinträchtigung des sog. intellectual capital oder

  • die Nichterreichung der Planungsziele.

Allgemein ist eine ungünstige Entwicklung der den Geschäfts- oder Firmenwert beeinflussenden Faktoren als Hinweis auf eine Wertminderung zu werten. Eine Ermittlung des beizulegenden Werts des Geschäfts- oder Firmenwerts kann dann unterbleiben, wenn die aktuelle und plausibel erwartete Geschäftslage den im Entstehungszeitpunkt des Geschäfts- oder Firmenwerts dokumentierten Erwartungen entspricht.

Entsprechend seinem Charakter ist der beizulegende Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwerts als Residualwert zwischen S. 172Unternehmensgesamtwert und Wert der Substanz zu ermitteln. Der Gesamtwert wird dabei regelmäßig als Zukunftserfolgswert zu ermitteln sein. Dabei kommt neben dem Rückgriff auf das US-amerikanische Konzept des impliziten Werts des goodwills auch die Zugrundelegung des goodwill-Konzepts nach IFRS in Betracht. Die konkrete Ausgestaltung der Wertermittlung richtet sich dann nach den zweckbezogenen Spezifika im Hinblick auf das deutsche Recht, die sich aus den IDW-Vorschlägen in IDW RS HFA 10 i. V. mit IDW S1 ableiten lassen [35].

Nach IAS 36 ist der goodwill konzeptionell als Differenz zwischen Unternehmensgesamtwert und Buchwert der bilanzierten Substanz einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu ermitteln. Der Unternehmensgesamtwert ergibt sich als größerer Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten bis zur Veräußerung und Nutzungswert. Hingegen wird der implizite Wert des goodwills nach SFAS 142 als Differenz zwischen Unternehmensgesamtwert als beizulegender Zeitwert und dem Wert der Substanz einer Reporting Unit bei fiktiver aktueller Kaufpreisallokation ermittelt. Auf den ersten Blick könnte im impliziten Wert eine größere Nähe zum einzeln zu bewertenden Vermögensgegenstand gesehen werden, was der Fiktion eines Vermögensgegenstands näher käme [36]. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch der implizite goodwill nur einen Restwert darstellt. Da der handelsrechtliche Jahresabschluss das Schuldendeckungspotenzial darstellen soll [37] und dieses durch den Unternehmensgesamtwert bestimmt wird, ist der auf den Buchwert bezogene Restwertansatz nach IAS 36 relevant. Beim US-Ansatz können hingegen nicht bilanzierte Wertänderungen die Höhe des goodwills beeinflussen, so dass die bilanzierten Posten nicht mehr das Schuldendeckungspotenzial unter Beachtung der allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln approximieren. Schließlich wird nur beim am Buchwert orientierten Ansatz eine Gleichbehandlung mit der Folgebewertung von Beteiligungen nach einem Share Deal erreicht.

Da die Gläubiger des bilanzierenden Unternehmens nur Zugriff auf dessen Vermögen haben, ist die Bewertung aus dessen Sicht vorzunehmen [38]. Dies klärt insbesondere die für den Subjektbezug der Bewertung relevanten Fragen nach dem zu berücksichtigenden Nutzenpotenzial, insb. aus Synergieeffekten, und den steuerlichen Auswirkungen auf die Bewertung. Danach sind Synergieeffekte nur „ downstream”, d. h. mit dem bilanzierenden Unternehmen oder dessen Beteiligungen zu verwirklichende Synergieeffekte zu berücksichtigen [39]. Dabei wird zwar auch der originäre Geschäfts- oder Firmenwert berücksichtigt, da jedoch das Schuldendeckungspotenzial aus Gläubigersicht nicht überzeichnet, sondern zutreffend dargestellt wird und der originäre vom derivativen Geschäfts- oder Firmenwert entgegen der Fiktion der sog. Trennungstheorie nicht zu trennen ist, ist dies sachgerecht. Die steuerliche Situation ist ebenfalls aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens zu erfassen [40].

Durch die Beschränkung auf die Perspektive des bilanzierenden Unternehmens können sich Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts schon direkt im Anschluss an den Unternehmenserwerb ergeben [41]. In den Anschaffungskosten können sich weitergehende Effekte, insbesondere Synergien außerhalb der Perspektive des bilanzierenden Unternehmens oder Steuereffekte auf der Ebene der Anteilseigner, niedergeschlagen haben, die nicht durch den beizulegenden Wert des Geschäfts- oder Firmenwerts gedeckt sind [42].

5. Latente Steuern auf den Geschäfts- oder Firmenwert

Nach § 306 Satz 3 HGB sind auf den erstmaligen Ansatz eines Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung keine latenten Steuern abzugrenzen [43]. Eine entsprechende Regelung für den Jahresabschluss enthält § 274 HGB nicht. Damit stellt sich die Frage, ob auf Jahresabschlussebene für Bilanzdifferenzen aus unterschiedlichen Erstansätzen eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz latente Steuern abzugrenzen sind. Eine solche Situation ist etwa dann vorstellbar, wenn im Rahmen einer Verschmelzung die Variante Bilanzierung zu Anschaffungskosten nach § 24 UmwG gewählt wird, hingegen steuerlich die Buchwertfortführung zum Zuge kommt. Nach dem Wortlaut des § 274 HGB wäre in diesem Fall eine Steuerabgrenzung vorzunehmen, da gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB der derivative Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand gilt. Hingegen ließe eine unterschiedliche Behandlung auf Jahresabschluss- und Konzernabschlussebene außer Acht, dass in beiden Fällen eine Berücksichtigung latenter Steuern zu einer Aufblähung des Geschäfts- oder Firmenwerts führen würde. Da der Gesetzgeber mit dem Verbot der Steuerabgrenzung solches für den Konzernabschluss vermeiden wollte, erscheint es vertretbar, auch auf Jahresabschlussebene auf die Abgrenzung latenter Steuern zu verzichten, um so die Aufblähung zu vermeiden [44]. Zulässig dürfte eine Steuerabgrenzung auf den Erstansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Jahresabschluss aufgrund des Gesetzeswortlauts dennoch sein.S. 173

6. Alt-goodwill

Fraglich ist, wie vor der Anwendung des BilMoG erstbilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte in der Folgezeit zu behandeln sind. Nach Art. 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB [45] sind die Neuregelungen für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert nur auf solche goodwills anzuwenden, die aus nach dem auftretenden bzw. bei fakultativer Frühanwendung des BilMoG gem. Art. 66 Abs. 3 letzter Satz EGHGB nach dem aufgetretenen Erwerbsfällen stammen. Mithin sind die Folgebewertungsregelungen des HGB vor BilMoG auf Alt- goodwills weiter anzuwenden. Folglich ist ein aufwandswirksam verrechneter Geschäfts- oder Firmenwert nicht nachzuaktivieren [46].

Für einen früher aktivierten Geschäfts- oder Firmenwert ist zwar aus Gründen der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB eine bisher angewandte Abschreibungsmethode beizubehalten. Jedoch wird man im BilMoG eine hinreichende Begründung für eine Durchbrechung der Stetigkeit nach § 252 Abs. 2 HGB sehen können, so dass auch eine Bewertung nach den neuen Regelungen zulässig ist, da die Neuregelungen als alternative Folgebewertung auch schon im alten Recht angelegt waren [47]. Die Angabepflichten nach § 285 Nr. 13 HGB zur Begründung einer planmäßigen Abschreibung über mehr als fünf Jahre sind gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB auch auf im Übergangszeitpunkt auf das neue Recht noch bilanzierte Alt- goodwills zu erfüllen [48].

IV. Zusammenfassung

Der Gesetzgeber fingiert den Geschäfts- oder Firmenwert als abnutzbaren Vermögensgegenstand des immateriellen Anlagevermögens und unterwirft ihn den hierfür geltenden Bewertungsregeln. Dies wirft zahlreiche Auslegungsfragen auf. So ist schon bei der Zugangsbewertung das Problem zu lösen, dass der Gesetzgeber für die vom Kaufpreis zu subtrahierende Substanz im Jahresabschluss wie schon vor BilMoG auf deren „Wert”, im Konzernabschluss aber neuerdings auf den „beizulegenden Zeitwert” abstellt. Man wird dies dahingehend auslegen müssen, dass keine Differenzierung beabsichtigt ist und damit auch im Jahresabschluss auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen sein wird. Weiterhin ist die Bestimmung des Abschreibungsplans fraglich. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass im Regelfall eine Nutzungsdauer von nicht länger als fünf Jahren zu unterstellen und die lineare Abschreibungsmethode heranzuziehen ist. Jede Ausnahme hiervon bedarf einer konkreten, sachverhaltsbezogenen Begründung. Im Hinblick auf die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen wurde zur Bestimmung eines Abschreibungsbetrags die Vorziehenswürdigkeit des Ansatzes nach IAS 36 im Vergleich zum implied fair value nach US-GAAP begründet.

Schließlich spricht viel dafür, dass auf der Ebene des Jahresabschlusses auf die Bildung latenter Steuern aus dem Erstansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts verzichtet werden kann.

In einem weiteren Beitrag werden die Ergebnisse einer Analyse der bisherigen Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts vorgestellt und daraus unter Rückgriff auf die zuvor dargestellten Neuerungen der Anpassungsbedarf für die Praxis erörtert.

Kernaussagen
  • Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB „gilt” der derivative Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert ist mangels Vorliegens eines Vermögensgegenstands und nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB (Umkehrschluss) sowie § 248 Abs. 2 HGB (analog) nicht aktivierbar. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird den Bewertungsvorschriften für das immaterielle Anlagevermögen unterworfen und ist als solches nach § 266 Abs. 2 HGB auszuweisen.

  • Im Hinblick auf die Bewertung der vom Kaufpreis zu subtrahierenden bilanzierbaren Nettosubstanz ergibt sich aufgrund der Änderung der Regelung zum Konzernabschluss eine Divergenz zwischen Jahres- und Konzernabschluss. Während für den Jahresabschluss an der alten Formulierung „Wert” festgehalten wurde, wird für den Konzernabschluss neuerdings auf den beizulegenden Zeitwert abgestellt.

  • Da dem Gesetzgeber die Bestimmung einer Nutzungsdauer zweifelhaft erschien, soll diese regelmäßig aus Vorsichtsgründen kurz, d. h. nicht länger als fünf Jahre, zu wählen sein. Im Einzelfall ist zwar eine längere Nutzungsdauer verwendbar, diese muss aber sachlich begründet sein und die Gründe müssen im Anhang erläutert werden.

Autor

Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic
ist Diplom-Volkswirt und als Wirtschaftsprüfer bestellt. Nach mehrjähriger Tätigkeit in der zentralen Facharbeit einer Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwortet er das Fachgebiet Accounting and Auditing in den auf Rechnungslegung und Steuerrecht spezialisierten Studiengängen Business & Law an der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain, zudem lehrt er seit vielen Jahren Abschlusspolitik und Abschlussanalyse im Executive-MBA-Studiengang der Universität Mainz. Tätigkeitsschwerpunkte sind die nationale und die internationale Rechnungslegung. robin.mujkanovic@hs-rm.de

Fundstelle(n):
StuB 5/2010 Seite 167
NAAAD-39018

1Nachfolgend wird das HGB i. d. F. des BilMoG nicht besonders, das frühere Recht mit dem Zusatz a. F. gekennzeichnet.

2Für die Passivierung eines negativen Ausgleichspostens bei Zuzahlung des Veräußerers vgl. , DB 2006 S. 1531 ff. = Kurzinfo StuB 2006 S. 638. Hierzu Schulze-Osterloh, BB 2006 S. 1955 f. Ausführlich zum Problem schon Mujkanovic, WPg 1994 S. 522 ff., m. w. N.

3Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, .

4Vgl. auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009, § 246 Rz. 279; PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 108, E 8.

5Nach DRS 4.23 wäre entgegen dem Wortlaut des Gesetzes schon nach alter Rechtslage der beizulegende Zeitwert heranzuziehen gewesen.

6Vgl. schon Söffing, Der Geschäfts- oder Firmenwert, in: Knobbe-Keuk u. a. (Hrsg.), Handelsrecht und Steuerrecht, Düsseldorf 1988, S. 593 (600); Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Köln 1993, S. 240.

7Vgl. für RAP stv. Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 255 HGB Tz. 266; Ballwieser, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum HGB, Bd. 4, 2. Aufl., München 2008, § 255 Tz. 108; Knop/Küting, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss (HdR), § 255 HGB Tz. 446.

8Vgl. Begründung RegE BilMoG, BR-Drucks. 344/08, S. 176.

9Vgl. PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 634 f., Q 415 ff.

10Vgl. PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 634 f., Q 203 ff.

11Vgl. schon Mujkanovic, DB 1995 S. 837 ff.

12In diesem Sinne evtl. PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 63, E 11, die keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage sehen.

13Vgl. Begründung RegE BilMoG, BR-Drucks. 344/08, S. 176.

14Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 181 f.

15Im Ergebnis sah dies auch der deutsche Standardisierungsrat im – inzwischen wegen Wegfalls von § 292a HGB – aufgehobenen DRS 1a, BAnz Nr. 65 vom , so. Zu einem äußerst optimistischen Aufteilungskonzept des goodwills für Zwecke der planmäßigen Abschreibung vgl. aber Haaker, Potential der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS für eine Konvergenz im wertorientierten Rechnungswesen, Wiesbaden 2008, S. 142 ff.; unter wenig realitätsnahen Annahmen auch Moser, FB 2008 S. 788 ff., und ders., FB 2008 S. 732 ff.; noch ohne konkretes Aufteilungskonzept Moxter, BB 1979 S. 741 (746).

16Zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer vgl. Kistner/Luhmer/Stephan, ZfbF 1989 S. 388 ff.; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 253 Tz. 366 ff.

17Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009, § 253 Rz. 86; zur Systematik der planmäßigen Abschreibungen allgemein vgl. Hoyos/Schramm/Ring, in: Beck`scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., München 2006, § 253 Tz. 221 ff.; Naumann/Breker, Bewertungsprinzipien für die Rechnungslegung nach HGB, Bilanzsteuerrecht und IAS/IFRS, in: v. Wysocki/Schulze-Osterloh u. a. (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschluss (HdJ), Köln (Loseblatt), Abt. I/7 (2003) Tz. 351.

18Vgl. IDW, St./HFA 3/1997, WPg 1997 S. 540 ff., Abschnitt 2.

19Vgl. auch Naumann/Breker, in: HdJ, Abt. I/7 (2003) Tz. 221.

20Vgl. Forster, BB 1983 S. 32 ff.

21Vgl. Kropff, WPg 1966 S. 369 (370, 375); Hoyos/Schramm/Ring, in: Beck`scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., München 2006, § 253 Tz. 239.

22Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 253 Tz. 384, m. w. N.

23Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 253 Tz. 342 ff.; Hoyos/Schramm/Ring, in: Beck`scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., München 2006, § 253 Tz. 241 ff.; Naumann/Breker, in: HdJ, Abt. I/7 Tz. 353.

24Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 253 Tz. 385.

25Vgl. Hoffmann/Lüdenbach,NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009 § 253 Rz. 91; so wohl auch Breidert, Grundsätze ordnungsmäßiger Abschreibungen auf abnutzbare Anlagegegenstände, Düsseldorf 1994, S. 173; vgl. auch Moxter, BB 1979 S. 741 (745 f.); ders., Bilanzrechtliche Probleme beim Geschäfts- oder Firmenwert, in: Bierich u. a. (Hrsg.), Unternehmen und Unternehmensführung im Recht, FS Semler, Berlin u. a. 1993, S. 853 (857 f.); Söffing, NWB 1994 S. 3343 (3344). Eine Ausnahme kann etwa bei begrenzter Laufzeit des erworbenen Unternehmens bei gleichzeitigem Fehlen von Synergien mit dem erwerbenden oder Vorteilen für das erwerbende Unternehmen gelten.

26In diesem Sinne auch DRS 4.31 sowohl nach alter Fassung als auch i. d. F. DRÄS 4; auch Knop/Küting, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss (HdR), § 255 HGB Tz. 462.

27Vgl. auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 255 HGB Tz. 282, sowie PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 112, E 22, die bei im Erwerbszeitpunkt erwarteten rückläufigen Überrenditen für eine degressive Abschreibung eintreten.

28In diesem Sinne wohl auch DRS 4.31 i. d. F. DRÄS 4. Für die Wahl einer eher kurzen Nutzungsdauer bei immateriellen Vermögensgegenständen vgl. auch Kuhner, Die immateriellen Vermögensgegenstände und -werte des Anlagevermögens, in: HdJ, Abt. II/1 (2003), Tz. 344.

29Vgl. Begründung RegE BilMoG, BR-Drucks. 344/08, S. 103.

30Kritisch zur Bestimmung einer Nutzungsdauer vgl. auch Ballwieser, in: Münchener Kommentar zum HGB, Bd. 4, 2. Aufl., München 2008, § 255 Tz. 111.

31Vgl. Begründung RegE BilMoG, BR-Drucks. 344/08, S. 152.

32Vgl. dazu Mujkanovic/Raatz, KoR 2008 S. 245 (249 f.), vgl. auch IDW RH HFA 1.016, WPg Supplement 3/2009, S. 39 f.; vgl. Willeke, StuB 2009 S. 679.

33Vgl. PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 633, Q 413.

34Vgl. etwa ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 255 HGB Tz. 285; Ellrot/Berndt, in: Beck´scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., München 2004, § 255 Tz. 524; Ballwieser, in: Münchener Kommentar, § 255 Tz. 112.

35Vgl. IDW S1, Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, WPg Supplement 3/2008, S. 70 ff.; IDW RS HFA 10, Anwendung der Grundsätze des IDW S1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Abschlusses, WPg 2005 S. 1322 ff.

36I. d. S. wohl PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 113, E 25, S. 636, Q 423.

37Vgl. IDW RS HFA 10, WPg 2005 S. 1322, Tz. 6; IDW (Hrsg.), WP-Handbuch 2008, Bd. 2, Düsseldorf 2007, S. 188 f.

38Vgl. IDW RS HFA 10, WPg 2005 S. 1322, Tz. 4; IDW (Hrsg.), WP-Handbuch 2008, Bd. 2, Düsseldorf 2007, S. 188. Für die Berücksichtigung der Grundsätze des IDW S1, vgl. ebd., Tz. 10.

39Vgl. IDW RS HFA 10, WPg 2005 S. 1322, Tz. 6.

40Vgl. IDW RS HFA 10, WPg 2005 S. 1322, Tz. 8.

41Vgl. IDW RS HFA 10, WPg 2005 S. 1322, Tz. 7.

42Dies kann etwa als Entnahmevorgang des Anteilseigners des beteiligten Unternehmens zu werten sein oder zu einem Nachteilsausgleich nach § 311 Abs. 2 AktG führen; vgl. IDW RS HFA 10, WPg 2005 S. 1322, Tz. 7.

43Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009, § 306 Rz. 20.

44Ebs. PwC (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, S. 304 f, M 20 ff.; a. A. IDW, ERS HFA 27, Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern, WPg Supplement 3/2009, S. 15 ff., Tz. 17; nicht ganz klar E-DRS 24.

45Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, Herne 2009, Art. 66 EGHGB Rz. 12.

46Vgl. auch den Entwurf IDW ERS HFA 28, Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, IDW-FN 2009, S. 344 ff. Tz. 28. Jedoch sind mit den Rücklagen verrechnete Geschäfts- oder Firmenwerte im Rahmen der Entkonsolidierung bei der Ermittlung des Entkonsolidierungserfolgs einzubeziehen; vgl. stv. Oser, PiR 2009 S. 121 (124).

47Im Ergebnis ebs. IDW ERS HFA 28, IDW-FN 2009, S. 344, Tz. 29.

48Ebs. IDW ERS HFA 28, IDW-FN 2009, S. 344, Tz. 30.