FG Bremen Urteil v. - 1 K 165/17 (3)

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mietwohngrundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen kein Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug für die wiederkehrenden Zahlungen des Übernehmers

Leitsatz

1. Übergibt ein Elternteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Vereinbarung einer Leibrente seinem Kind ein vermietetes Grundstück, besteht im Zeitpunkt der Übertragung die begründete Erwartung, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen in vollem Umfang aus den Erträgen des Grundstücks getragen werden können, und ist der Barwert der vereinbarten Leibrente deutlich niedriger als der Verkehrswert der Mietimmobilie, so ist von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auszugehen. Die Rentenzahlungen des Kindes sind somit dem privaten Bereich zuzuordnen und weder vollständig nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG noch anteilig mit dem Ertragsanteil nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften des Kindes aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mietwohngrundstücks gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der ab 2008 gültigen Fassung auch ein Sonderausgabenabzug für die wiederkehrenden Leistungen nicht möglich ist. Es ist auch nicht möglich, bei der Übertragung eines Mietgrundstücks gegen Versorgungsleistungen wegen Fehlens einer gesetzlichen Zulassung des Sonderausgabenabzugs ersatzweise eine Berücksichtigung der Rentenzahlungen – und sei es auch nur mit dem Ertragswert – als Werbungskosten vorzunehmen.

Gesetze: EStG 2013 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG 2013 § 2 Abs. 2, EStG 2013 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, EStG 2013 § 9 Abs. 1 S. 2, EStG 2013 § 10 Abs. 1a Nr. 2, EStG 2013 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2013 § 12 Nr. 1, EStG 2013 § 12 Nr. 2, EStG 2013 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von lebenslangen monatlichen Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks L… in B….

Dieses Grundstück hatte der am … geborene Vater der Klägerin mit notariellem Vertrag vom …2011 in der Fassung des notariellen Änderungsvertrags vom …2011 auf die Klägerin übertragen.

§ 4 des Vertrages vom …2011 enthält unter der Überschrift „Gegenleistung” folgende Regelung:

„Die Übertragung erfolgt unentgeltlich im Wege der Schenkung.

Der Erwerber zu 2., [Klägerin], bewilligt und beantragt die Eintragung einer Reallast zugunsten des Übergebers zu 1., [Vater], für seinen Anspruch auf Leistung von monatlich Euro 2.000,00 zahlbar jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats. Die wiederkehrende Leistung ist für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.

(…)”

Im Änderungsvertrag vom …2011 wurde der monatliche Betrag von 2.000,00 Euro in 2.500,00 Euro geändert.

Darüber hinaus sah der Vertrag als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung die Erstattung eines durch den Vater zur Ablösung einer Grundschuld gezahlten Betrages in Höhe von … Euro vor. In dem Vertrag wurde ein Grundstückswert von … Euro angegeben.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger Mieteinnahmen der Klägerin aus dem Mietobjekt L… in Höhe von … Euro zzgl. Umlagen und sonstige Einnahmen in Höhe von … Euro. Neben der mit den Beträgen des Vaters fortgeführten Absetzung für Abnutzung (AfA) und anderen Werbungskosten machten sie für die vertragsgemäßen Zahlungen an den Vater der Klägerin Werbungskosten in Höhe von 30.000,00 Euro (2.500,00 Euro/Monat × 12 Monate) geltend.

Im Ergebnis erklärten sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt L… in Höhe von … Euro.

In den getrennt veranlagten Jahren 2012, 2014 und 2015 erklärte die Klägerin unter vollem Abzug der Zahlungen an ihren Vater positive Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks L… in Höhe von … Euro, … Euro und … Euro.

In dem Einkommensteuerbescheid für 2013 vom … berücksichtigte der Beklagte die Zahlungen der Klägerin an ihren Vater nur teilweise als Werbungskosten.

Er bewertete die Zahlungen dabei als Leibrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und berücksichtigte lediglich den sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergebenden Ertragsanteil in Höhe von 3.900,00 Euro jährlich (13 % von 30.000,00 Euro) als Werbungskosten.

Im Ergebnis ergaben sich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt L… in Höhe von … Euro.

Hiergegen legten die Kläger am … Einspruch ein.

Sie machten geltend, die als dauernde Last bzw. Rente zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen seien in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Ein etwaiger Barwert der dauernden Last bzw. Rente würde nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gehören.

Mit Bescheid vom …2015 wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom … wurde der Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zahlungen der Klägerin an ihren Vater stellten auf die Lebenszeit des Berechtigten zu erbringende wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung dar. In diesem Fall könne nur der in den Zahlungen enthaltene Zinsanteil (Ertragsanteil) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Zur Ermittlung des Ertragsanteils verweise § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auf die Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Daraus ergebe sich für die Zahlungen an den bei Beginn der Rente 72-jährigen Vater ein Ertragsanteil von 13 %. Die abzugsfähigen Werbungskosten seien daher mit 3.900,00 Euro jährlich richtig ermittelt worden.

Am … ist Klage erhoben worden.

Die Kläger beanstanden nicht eine unrichtige Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, sondern machen geltend, die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Der im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verankerte Grundsatz der Steuergerechtigkeit fordere, dass die Steuerlasten auf die Steuerpflichtigen im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt würden. Dies gelte insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt sei. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erfordere die Minderung der erwirtschafteten Bezüge durch die erfolgten Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben/Werbungskosten). Es gelte das Prinzip der reinen Einkünfte (sog. objektives Nettoprinzip). § 2 Abs. 2 EStG positiviere das objektive Nettoprinzip.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG müsse so ausgelegt werden, dass auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten in voller Höhe Werbungskosten seien. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Leibrenten auf den Ertragsanteil nach § 22 EStG sei demgegenüber gleichheitswidrig.

Bei der Klägerin komme es aufgrund der Rentenzahlungen zu einem Liquiditätsabfluss in Höhe von 30.000,00 Euro pro Jahr. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise minderten diese Zahlungen das sog. Markteinkommen der Klägerin. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit für Leibrenten auf den Ertragsanteil der Rente berücksichtige dies nicht und durchbreche die Systematik des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom … in der Fassung vom … und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … in der Weise zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die geleisteten Rentenbeträge in voller Höhe und somit weitere 26.100,00 Euro als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Argumentation aus der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Zwar seien Ausgaben für die Erwerbstätigkeit grundsätzlich steuerlich abziehbar. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht zur vollständigen Verwirklichung des Nettoprinzips verpflichtet. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG diene der Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.

Sie verstoße nicht gegen die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen werden müsse, was einem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden müsse.

Der Beklagte habe in Anwendung des BMF-Schreibens vom …2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung den Werbungskostenabzug in Höhe des Ertragsanteils zugelassen. Wegen der Unentgeltlichkeit der Übertragung wäre es in der Sache aber auch zu erwägen, ob ein Werbungskostenabzug dem Grunde nach überhaupt in Betracht komme.

Die für die Kläger geführten Steuerakten des Beklagten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Sonderakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist, ebenso wie der der Gerichtsakten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO).

Eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nicht angezeigt, weil das Gericht die gesetzlichen Regelungen, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, nicht für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, GG).

Die streitgegenständlichen Zahlungen an den Vater der Klägerin können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer. Die Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Gemäß § 9 Abs. 1 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergibt.

Bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Klägerin an ihren Vater handelt es sich um eine Leibrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG.

„Leibrenten” sind nach allgemeiner Auffassung Renten (wiederkehrende Zahlungen), die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden (, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

Aus dem Vertrag vom …2011 in der Fassung der Änderung vom …2011 ergibt sich eine Verpflichtung der Klägerin, für die Lebensdauer ihres Vaters an diesen monatlich 2.500,00 Euro und damit eine Lebenszeitrente zu zahlen.

Die Leibrentenzahlungen der Klägerin an ihren Vater stehen jedoch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ein Übergabevertrag, durch den ein Betrieb oder Grundstück mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen Abkömmling gegen Gewährung einer Versorgungsleistung übertragen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung steuerrechtlich nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft zu betrachten. Vielmehr stellt sich eine solche Übertragung als unentgeltliche Übertragung unter Vorbehalt eines Teils der Erträge ähnlich der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt dar (, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

In diesen Fällen stellen die wiederkehrenden Versorgungsleistungen (private Versorgungsrente) weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F.) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (, BStBl 2002 II S. 646). Der unentgeltliche Erwerber führt gemäß § 11d EStDV die AfA des Rechtsvorgängers fort.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers behält sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vor, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Den Beteiligten an einem solchen Übergabevertrag kommt es dabei typischerweise darauf an, dass der Übernehmer die Versorgungsleistung nur aus den künftigen Erträgen erbringen soll. Demgegenüber ist es nicht beabsichtigt, dass das übertragene Vermögen als solches ggf. durch Verkauf dazu dient, die vereinbarte Versorgungsleistung abzudecken (, DStR 1993, 315).

Bei der Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder gegen wiederkehrende Leistungen besteht eine widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen wurden, sondern unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und damit eine beiderseitige Unentgeltlichkeit vorliegt (, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465). Die Versorgungsleistungen beinhalten dann keine Gegenleistung des Übernehmers (, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847). Das gilt jedenfalls dann, wenn die wiederkehrenden Leistungen auf die Lebenszeit des Versorgungsberechtigten gezahlt werden (, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676) und aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögensgegenstands geleistet werden können (, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

Der Grundstücksübertragungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater ist – was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht – ein unentgeltlicher Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge.

Zwischen der Klägerin und deren Vater wurde ausweislich der vertraglichen Regelung von einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks ausgegangen.

Auch angesichts der Höhe der vereinbarten Rente und des angegebenen Werts des Grundstücks kann unter Berücksichtigung des Alters des Vaters der Klägerin bei der Übertragung nicht von einer Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen werden. Der nach § 14 BewG zu ermittelnde Barwert der versprochenen Rentenzahlungen liegt unter 300.000,00 Euro. Der Wert des Grundstücks wurde von der Klägerin und ihrem Vater mit … Euro angegeben.

Im Zusammenhang mit der Fortführung der AfA des Vaters haben sich die Kläger auch auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung berufen.

Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass im Zeitpunkt der Übertragung die begründete Erwartung bestand, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen in vollem Umfang aus den Erträgen des Grundstücks getragen werden könnten.

Die Rentenzahlungen durch die Klägerin sind somit dem privaten Bereich zuzuordnen.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mietgrundstücks nicht gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind.

§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG regelt den zuvor in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG behandelten Sonderausgabenabzug für auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen. Allerdings ist dieser Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ab dem durch das Jahressteuergesetz 2008 insoweit eingeschränkt worden, als er nur (noch) bei der Übertragung bestimmter, in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG genau benannter Vermögensgegenstände zugelassen ist. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer vermieteten Immobilie sind danach nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen.

Teilweise wird vertreten, daraus ergebe sich, dass die Übertragung von nicht begünstigten Vermögensgegenständen (z.B. Mietgrundstücke) nach „allgemeinen Grundsätzen” zu behandeln sei, woraus sich eine Behandlung als teilentgeltliches Rechtsgeschäft ergebe (so auch Rz. 57, 69 ff.). Denn das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen könne nur für die von § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG umfassten Vermögensübertragungen greifen (Risthaus, DB 2010, 744, 749; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Anm. 267). Eine vollständige steuerliche Nichtberücksichtigung der Versorgungsleistungen in diesen Fällen würde zudem zu erheblichen Einschnitten in die steuerliche Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers führen (Redding, DStZ 2010, 445, 450). Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handele es sich grundsätzlich um einen Unterfall der (teil-) entgeltlichen Vorgänge, der lediglich ausnahmsweise – ab 2008 nur in eingeschränkten Fällen – wie ein unentgeltlicher Vorgang behandelt werde (Geck/Messner, ZEV 2007, 373, 375).

Gegen diese Auffassung spricht aber, dass der Vermögensübergang gegen Versorgungsleistungen durch die gefestigte Rechtsprechung schon von jeher als unentgeltlicher Vorgang angesehen wird. Die Zahlung der wiederkehrenden Leistungen wird damit dem privaten Bereich und der Einkommensverwendung zugeordnet. Dem liegt die oben beschriebene Erwägung zugrunde, dass der Vermögensgegenstand in diesen Fällen bereits mit der Belastung durch die gleichsam vorbehaltenen Erträge übertragen wird.

Der Erwerber wendet mit den wiederkehrenden Leistungen somit keine Gegenleistung zum Erwerb des Vermögensgegenstandes auf, sondern zahlt lediglich die vorbehaltenen Erträge aus.

Die Frage nach dem Vorliegen eines solchen beiderseits unentgeltlichen Rechtsgeschäfts ist vorrangig zu beantworten. Erst im zweiten Schritt kann sich die Frage stellen, ob trotz Unentgeltlichkeit (und daraus folgender Unbeachtlichkeit für die Einkünfteermittlung) eine steuerliche Berücksichtigung der wiederkehrenden Leistungen im Wege des Sonderausgabenabzugs in Frage kommt (Spiegelberger, DStR 2010, 1880; Fleischer, ZEV 2007, 475, 478).

Dabei ist zu beachten, dass eine steuermindernde Berücksichtigung von Privataufwendungen als Sonderausgaben in Abweichung vom Grundsatz des § 12 Nrn. 1 und 2 EStG nur zulässig ist, wenn das Gesetz dies – ausnahmsweise – vorsieht (, BFHE 186, 280, BStBl II 2002, 646).

Unter diesen Umständen kann aber die Nichtgewährung eines Sonderausgabenabzugs ihrerseits keine Änderung der Rechtsnatur der wiederkehrenden Leistungen bewirken (Spiegelberger, DB 2008, 1063, 1066).

Anlass für die Änderung des § 10 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 waren Feststellungen des Bundesrechnungshofs und dessen daraus resultierender Vorschlag, die Regelung zum Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten aufzuheben. Die Versorgungsleistungen seien dann nicht mehr steuermindernd zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/160, S. 172). Mit dem Gesetzesentwurf beabsichtigte die Bundesregierung, die durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen erfolgte Ausweitung des grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossenen privaten Schuldzinsenabzugs über den Sonderausgabenabzug gesetzlich auf die Übertragung von Betriebsvermögen zu beschränken. Die Fälle im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz wurden mit der Begründung nicht in den Sonderausgabenabzug einbezogen, dass Arbeitsplätze in der Regel nicht betroffen seien und andere Möglichkeiten zur schrittweisen Vermögensübertragung bestünden (BT-Drucksache 16/6290, S. 53).

Der Gesetzgeber folgte diesem Entwurf und klammerte somit bewusst bestimmte Vermögensübertragungen aus den steuerrechtlich beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigenden Sachverhalten aus, ohne grundsätzlich die Differenzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen aufzugeben.

Deshalb ist es nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, bei der Übertragung eines Mietgrundstücks gegen Versorgungsleistungen wegen Fehlens einer gesetzlichen Zulassung des Sonderausgabenabzugs ersatzweise eine Berücksichtigung der Rentenzahlungen – und sei es auch nur mit dem Ertragswert – als Werbungskosten vorzunehmen.

Der von der Klägerin an ihren Vater gezahlte Einmalbetrag in Höhe von … Euro wäre grundsätzlich wohl als abschreibungsfähige Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Denn auch wenn eine Vermögensübertragung im Übrigen als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – also als unentgeltlicher Vorgang – zu würdigen ist, entstehen dem Erwerber Anschaffungskosten, soweit er Darlehensverbindlichkeiten übernimmt oder Abstandszahlungen zusagt (, BFH/NV 2017, 1453; , BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

Hieraus ergäbe sich aber, selbst unter Außerachtlassung der erforderlichen Kürzung des Betrags um einen auf den Grund und Boden entfallenden Anteil und einer bei Annahme einer Teilentgeltlichkeit vorzunehmenden anteiligen Kürzung der vom Rechtsvorgänger fortgeführten AfA keine AfA-Erhöhung, die über dem Betrag von 3.900,00 Euro läge, der nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht für den Ertragswert der Rentenzahlungen als Werbungskosten berücksichtigt wurde.

Da eine Reduzierung der vom Beklagten gewährten Werbungskosten durch das Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht in Betracht kommt, verbleibt es somit bei den im angefochtenen Bescheid angesetzten Werbungskosten.

Da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG richtigerweise keine Anwendung hätte finden dürfen, ist die von der Klägerin geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift bei der Beurteilung der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht entscheidungserheblich.

Lediglich informatorisch wird daher darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom (Az. VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339) ausgeführt hat, dass gegen die pauschalierte Beschränkung des Werbungskostenabzugs keine Bedenken bestehen. Das durch die Verweisung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG auf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG statuierte Korrespondenzprinzip und die dadurch bewirkten Abzugsbeschränkungen sind danach möglicherweise rechtspolitisch und steuersystematisch kritisierbar, aber mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung, wonach der Verpflichtete die Leibrentenzahlungen nur mit denselben Vomhundertsätzen als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen kann, mit denen sie beim Rentenberechtigten steuerlich erfasst werden, dient aber der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Eine solche „vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung” ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen führt.

Die Zahlungen der Klägerin können auch nicht einkommensmindernd als Sonderausgaben abgezogen werden, da es sich bei dem von ihrem Vater an die Klägerin übertragenen Vermögensgegenstand um ein von § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht begünstigtes Mietgrundstück handelt.

Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensübertragungen ist auch nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vorgenommene Differenzierung nach der Art der übertragenen Vermögensgegenstände ist sachlich gerechtfertigt.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber jedoch bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dabei hat er insbesondere das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten (, BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888).

Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits.

Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen.

Nach dem objektiven Nettoprinzip sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen. Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (, BFH/NV 2010, 1807).

Für Lebenssachverhalte im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre ist eine gesetzgeberische Bewertung und Gewichtung der dafür kennzeichnenden multikausalen und multifinalen Wirkungszusammenhänge verfassungsrechtlich zulässig. Bei gemischten – sowohl beruflich als auch privat veranlassten – Aufwendungen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob er sie wegen ihrer Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit den Werbungskosten und Betriebsausgaben zuordnet oder ob er sie wegen der privaten Mitveranlassung durch eine spezielle Norm als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen qualifiziert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom , 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801).

Der Gesetzgeber hat die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aus dem Bereich der entgeltlichen Rechtsgeschäfte ausgegrenzt (, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23). Er weist die Zahlung der Leibrente damit dem Bereich der Einkommensverwendung zu und betont die private Veranlassung für das Rentenversprechen gegenüber der (Mit-) Veranlassung durch eine Einnahmeerzielungsabsicht (, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass es gemessen an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für Differenzierungen im Steuerrecht aufgestellt hat, weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung in Auslegung der gesetzlichen Vorgaben verwehrt ist, bei Übergabeverträgen inhaltlich von einer doppelten Schenkung auszugehen, nämlich einerseits von der Schenkung des die Erwerbsgrundlage darstellenden Vermögens sowie andererseits von der Schenkung des Anspruchs auf Versorgungsleistungen.

Zu einer Verrechnung des Werts der empfangenen Leistung und der durch die Versorgungszahlungen zu erbringenden „Gegenleistung” besteht keine Verpflichtung, weil es typischerweise den Beteiligten darauf ankommt, dass die Kinder die Versorgungsleistungen nur aus dem Ertrag erbringen, den die übertragene Erwerbsgrundlage abwirft (, DStR 1993, 315).

In der Entscheidung darüber, ob bestimmte Sachverhalte steuerlich gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei, bleibt aber auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte aber stehen ihm im weitesten Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Bei der Überprüfung, ob ein Gesetz, das eine steuerrechtliche Begünstigung gewährt, die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgenommen hat, ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Der Gesetzgeber darf den begünstigten von dem nichtbegünstigten Personenkreis nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht „willkürlich” abgrenzen. Der Gleichheitssatz verlangt vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom , 2 BvR 367/02, DB 2003, 371)

Gemessen daran ist die Differenzierung in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nach der Art der übertragenen Vermögensgegenstände verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nichtabziehbarkeit privat veranlasster Aufwendungen die Regel und die Gewährung eines Sonderausgabenabzugs die Ausnahme ist.

Mit der Änderung des § 10 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 sollte der durch die Rechtsprechung ausgeweitete Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen eingeschränkt und auf seinen Kernbereich zurückgeführt werden. Zur Begründung der Ausklammerung von Grundvermögen und Wertpapiervermögen aus den begünstigten Vermögensübertragungen wurde im Gesetzesentwurf insbesondere angeführt, dass dem Gesichtspunkt der Sicherung von Arbeitsplätzen in diesen Fällen typischerweise keine Bedeutung zukomme. Außerdem sei der Bewirtschaftungsaufwand bei Betrieben im Regelfall erheblich größer, so dass der Vermögensübergeber im Alter ein verstärktes Interesse daran haben dürfte, nicht mehr selbst wirtschaften zu müssen. Eine Übertragung in mehreren Einzelschritten sei bei Betrieben zumeist ausgeschlossen und Betriebe stellten zudem häufig die einzige Existenzgrundlage – zumindest die Haupteinkunftsquelle – des Übertragenden dar. Beim Grundbesitz und beim Wertpapiervermögen bestehe hingegen eher die Möglichkeit, das Vermögen in Teilschritten auf die nachfolgende Generation zu übertragen und sich weiterhin das Vermögen zurückzubehalten, das zum Lebensunterhalt noch erforderlich sei (BT-Drucksache 16/6290, S. 53).

Diese Erwägungen hat sich der Gesetzgeber bei Erlass des Jahressteuergesetzes 2008 zu eigen gemacht. Es handelt sich hierbei um nachvollziehbare sachliche Gründe. Die vorgenommene Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Sachverhalten ist somit nicht als willkürlich anzusehen (so auch: Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Anm. 263; Blümich/Hutter, EStG § 10 Rn. 100; Risthaus, DB 2007, 240, 244).

Eine unangemessene Belastung des Vermögensübernehmers ist durch die dargestellte steuerrechtliche Behandlung nicht gegeben, denn für die Annahme einer beiderseits unentgeltlichen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist gerade Voraussetzung, dass die Vertragspartner im Rahmen einer Ertragsprognose davon ausgehen (können), dass die Versorgungsleistung aus den Erträgen des übertragenen Grundstücks getragen werden kann (, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Zudem ist davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Höhe der Leibrente typischerweise neben dem Versorgungsbedürfnis des Empfängers und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auch die beiderseitigen steuerlichen Folgen berücksichtigt werden und neben der Leibrente auch die Steuer auf die Mieterträge aus diesen Erträgen geleistet werden kann.

Auch eine Gefährdung des Existenzminimums des Vermögensübernehmers und damit eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips ist in diesen Fällen nicht zu erkennen.

Entsprechend liegt es auch im Fall der Klägerin. Bei jährlichen Mieterträgen aus dem übertragenen Grundstück in Höhe von knapp … Euro bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin und ihr Vater bei Abschluss des Übergabevertrages davon ausgingen und ausgehen konnten, dass der Aufwand für die Leibrente und die auf die Mieterträge entfallenden Steuerbeträge durch die Erträge gedeckt sein würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbBstg 2019 S. 266 Nr. 11
MAAAH-08773