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WP Praxis Nr. 3 vom Seite 78

Die Auslagerung von Prüfungstätigkeiten

Stehen Auslagerung und Prüfungsqualität im Widerspruch?

Katharina Dillkötter *

Die Auslagerung von Dienstleistungen ist schon seit einiger Zeit ein Thema für die Mandanten der Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfer selbst stehen einer Entwicklung zur stärkeren Auslagerung von Prüfungstätigkeiten tendenziell eher kritisch gegenüber. Der administrative Aufwand, die umfangreichen rechtlichen Regelungen und die Sorge vor Haftungsfällen lassen sie davor zurückschrecken. Zudem sehen viele Wirtschaftsprüferpraxen die Prüfungsqualität und den Charakter des freien Berufs gefährdet. Insgesamt besteht die Sorge vor einer sinkenden Prüfungsqualität. Der vorliegende Beitrag systematisiert die Einflussfaktoren auf die Auslagerung von Prüfungstätigkeiten.

Zülch, Prüfungsprozess, infoCenter NWB VAAAE-25215

Kernaussagen
  • Es zeigt sich (international) eine Entwicklung zur umfangreicheren und häufigeren Auslagerung von Prüfungstätigkeiten. Hierzu bestehen seit der EU-Abschlussprüferreform neue Normen.

  • Wird eine Entscheidung zur Auslagerung von Prüfungstätigkeiten getroffen, müssen alle von der Abschlussprüfung betroffenen Akteure berücksichtigt werden.

  • Trotz vieler Vorteile sollten die Grenzen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit beachtet werden. Es sollte im Einzelfall geprüft werden, ob eine Auslagerung von Prüfungstätigkeiten sinnvoll ist.

I. Aktuelle Entwicklungen

Die Auslagerung von Tätigkeiten war in einem ersten Schritt ein Thema, dass in der Wirtschaftsprüfung eher auf Mandantenseite eine Rolle spielte. Einige Unternehmen lagerten zunächst einfache und standardisierte Dienstleistungen auf externe Dienstleister aus. Anschließend wurden auch zentrale Dienstleistungen wie die IT oder die Personalabrechnung – oder sogar die Rechnungslegung selbst – an externe Dienstleister übertragen.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung spielten diese Sachverhalte insbesondere bei der Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) des Mandanten eine Rolle. Um den Besonderheiten bei der Prüfung des IKS gerecht zu werden, haben das IDW und der IAASB folgende Standards erlassen:

  • IDW PS 951: Die Prüfung des internen Kontrollsystems beim Dienstleistungsunternehmen, [1]

  • IDW PS 331: Abschlussprüfung bei teilweiser Auslagerung der Rechnungslegung auf Dienstleistungsunternehmen, [2]

  • ISA 402: Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen (ISA 402). [3]

In einem zweiten Schritt wurde die Auslagerung bei den Wirtschaftsprüfern selbst zum Thema. [4] Schien die Auslagerung zunächst mit dem Charakter des freien Berufes [5] und dem Berufsethos nicht vereinbar zu sein, wurden doch schnell die Vorteile gesehen. Dem herrschenden Preisdruck konnte mit einer möglichen Verringerung der Kosten entgegengetreten werden. Da sowohl das geprüfte Unternehmen als auch der Wirtschaftsprüfer selbst Leistungen [6] auslagern können, sind folgende Konstellationen möglich:

  • Der Wirtschaftsprüfer prüft einen ausgelagerten Prozess des Unternehmens.

  • Das Unternehmen wird ausgelagert geprüft.

  • Der ausgelagerte Prozess des Unternehmens wird auch ausgelagert geprüft.

Im letzten Fall ist die Einflussmöglichkeit der primär Beteiligten am geringsten, so dass die Risiken am höchsten eingeschätzt werden (vgl. Übersicht 1).S. 79

In jüngster Zeit ergaben sich einige rechtliche Neuerungen im Zuge der EU-Abschlussprüferreform. Durch die Richtlinie 2014/56/EU [7] erhielt das Thema auch Einzug in die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Berufssatzung für Wirtschafsprüfer/vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) und die Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK). Auch der neue Qualitätsstandard IDW QS 1 gibt Hinweise, wie eine Auslagerung von Prüfungstätigkeiten im internen Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis geregelt werden kann. Aufgrund der hohen Relevanz des Themas hatte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Auslagerung 2017 als Schwerpunkt für ihre Inspektionen ausgewählt. [8] Der „Trend“ zur Auslagerung von Prüfungstätigkeiten scheint zudem in den USA stärker zu sein und früher begonnen zu haben als in Europa. Trotzdem wird das Thema bisher nur recht knapp adressiert. [9]

II. Rechtliche Grundlagen

Im Bereich der Wirtschaftsprüfung besteht im Allgemeinen eine Vielzahl von Normen. [10] Regelungen speziell zur Auslagerung finden sich in der RL 2014/56/EU, der WPO, der BS WP/vBP und in IDW QS 1. Da gleiche Sachverhalte durch mehrere Normen geregelt werden, besteht eine Normenkonkurrenz. Der Wirtschaftsprüfer muss demnach zunächst entscheiden, welche Norm(en) er anwendet. Betrachtet man entsprechend Brösel/Freichel den rechtlichen Verbindlichkeitsgrad, stehen die RL 2014/56/EU [11] und die WPO über der BS WP/vBP [12] und dem Qualitätssicherungsstandard IDW QS 1. Aus einer zweiten Perspektive enthält IDW QS 1 [13] aber konkretere Vorgaben als die BS WP/vBP. Diese enthält wiederum konkretere Vorgaben als die RL 2014/56/EU und die WPO (siehe Übersicht 2).

Konkret sind folgende Regelungen vorgegeben: Gemäß Art. 24a d) Abs. 1 RL 2014/56/EU müssen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass bei einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten

  • weder die Qualität der internen Qualitätssicherung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft

  • noch die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Richtlinie und ggf. in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 [14] festgelegten Pflichten durch den Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft zu führen,

beeinträchtigt wird. Die Verantwortung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten unberührt.

Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, hat das interne Qualitätssicherungssystem angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen (§ 55b Abs. 2 Satz 1 WPO). Dazu gehören gem. § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 WPO zumindest Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 HGB).

In der Berufssatzung werden die Regelungen weiter konkretisiert. § 51 Abs. 1 Nr. 14 BS WP/vBP wiederholt, dass das Qualitätssicherungssystem angemessene Regelungen, zumindest für den Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten, beinhalten muss, die gewährleisten, dass die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden. § 62 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP setzt die Satzungsermächtigung des § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 um und konkretisiert, dass durch angemessene Regelungen zumindest sicherzustellen ist, dass

  1. die Wichtigkeit einer ausgelagerten Prüfungstätigkeit anhand ihrer Bedeutung für den Bestätigungsvermerk beurteilt wird,

  2. die Auslagerung bei der Prüfungsplanung berücksichtigt wird,

  3. Art, Zeit und Umfang der ausgelagerten Prüfungstätigkeit bestimmt werden,

  4. Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Dritten beurteilt werden,S. 80

  5. ein Verständnis vom Fachgebiet des Dritten erlangt wird,

  6. Umfang und Inhalt der Auslagerung sowie Grundsätze zur Qualitätssicherung mit dem Dritten, insbesondere zu hinreichender Information und Kommunikation, vereinbart werden und

  7. die Angemessenheit der Arbeit des Dritten und die Auswirkung auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk beurteilt werden.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der SaQK ist die Auslagerung von Prüfungstätigkeiten ein Kriterium für die Risikoanalyse der Kommission für Qualitätskontrolle.

Die Erläuterungen zur Berufssatzung geben weitere Anhaltspunkte. Danach sind Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zunächst in der Auswahl der Mitarbeiter und in der Aufteilung der Prüfungstätigkeiten frei. Einschränkungen bestehen nur dahingehend, dass die Verschwiegenheitspflicht und etwaige datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden. [15] Zusätzlich muss die „eigenverantwortliche Urteilsbildung des bestellten und beauftragten Abschlussprüfers, bei Prüfungsgesellschaften des verantwortlichen Prüfers, sichergestellt bleiben“ [16].

Innerhalb des IDW QS 1 wird die Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten als Teil der Regelungen zur Auftragsabwicklung gesehen (vgl. Übersicht 3).

Die Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten ist in IDW QS 1 Tz. 200-204 geregelt. IDW QS 1 übernimmt die Definition der Auslagerung aus den Erläuterungen zur BS WP/vBP. [17] Auch Tz. 201 enthält keine Neuerung im Vergleich zu den Erläuterungen und gibt lediglich an, dass die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zudem sollen der Datenschutz und die Verschwiegenheit eingehalten werden. Die eigenverantwortliche Urteilsbildung des Abschlussprüfers darf nicht beeinträchtigt werden. [18] Zusätzlich werden Pflichten des Dritten, auf den die wichtigen Prüfungstätigkeiten ausgelagert werden, bestimmt. [19] Auch diese Regelungen sind bereits in den Erläuterungen zur Berufssatzung enthalten. [20] Darüber hinaus sind über folgende Aspekte Vereinbarungen zu treffen:

  1. „Sicherstellung der angemessenen praktischen und theoretischen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen der Prüfung

  2. konkrete Definition von Art, Umfang und Zeitpunkt der Tätigkeiten, die durch den Dritten zu erbringen sind

  3. Festlegung von Art, Umfang und Zeitpunkten der Kommunikation einschließlich der Berichterstattung sowie

  4. Umfang der Dokumentation.“ [21]

Die Einhaltung der Vereinbarungen muss zudem überwacht werden. [22]

Damit enthält IDW QS 1 Forderungen, die nicht in den weiteren Prüfungsnormen zu finden sind. Unabhängig von den Regelungen in IDW QS 1 sollten Art, Umfang und Zeit der Tätigkeit und Kommunikation ohnehin in einer Vertragsbeziehung geregelt sein. Dies beinhaltet auch die Dokumentation.

Die Systematik der Dokumentation ist eine gute Leitlinie für die Dokumentation der Auslagerung für Dritte. Es kann anhand der Kriterien überprüft werden, ob die Eckpfeiler eingehalten wurden. Es ist aber für jeden Einzelfall kritisch zu prüfen, ob auch weitere Aspekte hinzukommen müssen.

Praxishinweis:

  • Bei der Analyse der rechtlichen Regelungen zur Auslagerung sollte die Normenhierarchie beachtet werden.

  • Ein Blick in die weniger verbindlichen Regelungen ist lohnenswert.

  • Die Systematik des IDW QS 1 kann zur Planung der Auslagerung verwendet werden.S. 81

III. Begriffsverständnis

Die „Auslagerung von Prüfungstätigkeiten“ wird in den Prüfungsnormen nicht exakt definiert. Die Erläuterungen zur BS WP/vBP enthalten aber lediglich die Konkretisierung, dass es sich um eine Durchführung von Aufgaben durch Mitarbeiter handelt, die nicht angestellt sind. IDW QS 1 übernimmt diese Definition. [23]

Eine Auslagerung i. S. des § 62 BS WP/vBP ist „dadurch gekennzeichnet, dass Prüfungstätigkeiten von Personen ausgeführt werden, die anders als angestellte Mitarbeiter nicht in die Strukturen der Praxis eingebunden sind und die daher insbesondere von deren Qualitätssicherungssystem nicht unmittelbar erfasst werden.“ [24] Dabei kann es um Aufgaben bei einzelnen Mandanten, bspw. eine Berichtskritik oder eine IT-Prüfung gehen, [25] oder auch um Auslagerungen verschiedener Prüfungstätigkeiten auf ein Shared Service Center [26]. Im Falle der Zentralisierung in sog. Shared Service Centern ist im Einzelfall zu entscheiden, wie stark diese in die Strukturen der Praxis eingebunden sind. Die Personen, die nicht in die Strukturen eingebunden sind, werden im Folgenden Dritte oder externe Mitarbeiter genannt, wobei es sich um natürliche Personen, Wirtschaftsprüferpraxen oder Berufsgesellschaften handeln kann. [27]

Die genannten Regelungen sind jedoch nur anzuwenden, wenn es sich auch um „wichtige“ Prüfungstätigkeiten handelt. Wann eine wichtige Prüfungstätigkeit vorliegt, wird weder in der Berufssatzung selbst noch den Erläuterungen geklärt. Es wird lediglich in den Erläuterungen betont, dass anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden soll, ob die ausgelagerte Tätigkeit eine wichtige Prüfungstätigkeit nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 WPO darstellt. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BS WP/vBP ist die Wichtigkeit einer ausgelagerten Prüfungstätigkeit anhand ihrer Bedeutung für den Bestätigungsvermerk zu beurteilen. Allerdings ist die Formulierung insofern unklar, als dass jede Prüfungstätigkeit in letzter Konsequenz eine Bedeutung für den Bestätigungsvermerk haben kann. Die genaue Bedeutung kann im Zweifel erst nachgelagert festgestellt werden. An dieser Stelle besteht demnach noch Verbesserungsbedarf.

IV. Einfluss der Auslagerung auf die (wahrgenommene) Prüfungsqualität

Aus den bisherigen Entwicklungen und den rechtlichen Grundlagen wird deutlich, dass ein Einfluss auf die Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht zumindest befürchtet wird. Dies würde bedeuten, dass auch die Prüfungsqualität sinken könnte. Aber sinkt die Prüfungsqualität tatsächlich? Der Begriff der Prüfungsqualität ist nicht gesetzlich geregelt. [28]

Auch in der Literatur herrscht kein einheitliches Begriffsverständnis. Dies hat vielfältige Gründe: Die Akteure, die durch die Abschlussprüfung beeinträchtigt werden, haben bspw. verschiedene Sichtweisen und der Qualitätsbegriff ist von eigenen Wertungen, Erfahrungen und Zielen abhängig. [29] Zur Bildung eines vertrauenswürdigen Urteils müssen nach Leffson die Urteilsfreiheit, die Urteilsfähigkeit und die sachgerechte Urteilsbildung gegeben sein. [30]

Die nachgelagerte Problematik der Prüfungsqualität besteht zudem darin, dass sie kaum beobachtbar [31] und kaum messbar [32] ist. Studien zur Auslagerung von Dienstleistungen in anderen Bereichen zeigen unterschiedliche Ergebnisse. [33] Die Messung erfolgte hier meist anhand der Kundenzufriedenheit. Allerdings ist die Messung über die Kundenzufriedenheit für die Prüfungsqualität nicht ausreichend. Es müssen auch die rechtlichen Anforderungen an die Abschlussprüfung sichergestellt werden.

Ein Versuch der Messung der Prüfungsqualität kann durch die (direkte) prozessbezogene Messung, die (indirekte) Messung über Surrogate [34] und die Messung über Qualitätsindikatoren erfolgen. [35] Im Rahmen der direkten, prozessbezogenen Messung müsste überprüft werden, ob im Prüfungsprozess selbst alle Maßnahmen getroffen wurden, um Fehler aufzudecken. [36] Bei einer indirekten Messung müsste der Auslagerung ein bestimmtes Surrogat zuzuordnen sein. Hier besteht allerdings kein Surrogat mit einem passgenauen Zusammenhang zur Auslagerung von Prüfungstätigkeiten. Bei der Messung in Bezug auf Qualitätsindikatoren wurde die Auslagerung selbst als ein Qualitätsindikator identifiziert. Bspw. wird der prozentuale Anteil der in Shared Service Centern geleisteten Prüfungsstunden an den Gesamtprüfungsstunden pro Prüfungsgesellschaft oder pro Auftrag gemessen. [37] Dabei ist allerdings unklar, ob die Auslagerung als ein Indikator für eine schlechtere Prüfungsqualität steht. In einer Veröffentlichung des Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) wird eine differenzierte Sicht deutlich. Demnach kann bspw. eine Zentralisierung positive Effekte haben, aber auch Risiken mit sich bringen, die entsprechend zu adressieren sind. [38] Zur gezielten Auslagerung einzelner Aufgaben, wie IT-Prüfungen oder der Berichtskritik, geben die Veröffentlichungen keine genaueren Informationen.

Auf eine zumindest befürchtete negative Wahrnehmung deuten auch die Veröffentlichungen der Wirtschaftsprüferpraxen selbst hin. Danach tritt kaum eine Wirtschaftsprüferpraxis offensiv mit einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten S. 82auf. Selbst bei Angaben zum internen Qualitätssicherungssystem im Transparenzbericht (Art. 13 Abs. 2 d) VO 537/2014) werden wenige Informationen bereitgestellt. In die Analyse ist demnach auch die wahrgenommene Prüfungsqualität einzubeziehen.

Die tatsächliche Prüfungsqualität weicht oft von der wahrgenommenen Prüfungsqualität ab. [39] Eine Studie aus den USA hat untersucht, wie sich eine Auslagerung auf die Einschätzung der Mandanten auswirkt. Demnach ist die Wahrnehmung der Mandanten, dass die Prüfungsqualität durch (internationale) Auslagerungen verschlechtert wird. [40] Speziell für die Abschlussprüfung gibt es aber noch keine umfassenden wissenschaftlichen Belege, ob die Auslagerung die Prüfungsqualität tatsächlich erhöht oder verringert.

V. Hürden, Möglichkeiten und Handlungsbedarf zur Auslagerung

1. Hürden

Es zeigt sich somit, dass die Hürden der Auslagerung nicht nur in den rechtlichen Beschränkungen liegen. Auch wenn die Abschlussprüfung eine Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers darstellt, ist er in der Auswahl der Mitarbeiter frei. Auch eine Höchstzahl an Mitarbeitern, welche die Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers ausführen, besteht nicht. [41] Selbst bei wichtigen Prüfungstätigkeiten ist eine Auslagerung möglich, sofern die Einbindung in die Qualitätssicherung der Wirtschaftsprüferpraxis und die Erreichbarkeit durch die Berufsaufsicht sowie die eigenverantwortliche Entscheidung des Wirtschaftsprüfers gewährleistet sind. Die Möglichkeiten der Auslagerung werden somit durch die Sicherstellung der Prüfungsqualität begrenzt.

Es könnten Rechtsunsicherheiten bestehen, ab wann genau eine wichtige Prüfungstätigkeit vorliegt, oder wie die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung mit dem Mandanten erfolgen sollte. Hürden scheint es auch in Bezug auf die Darstellung des freien Berufs insgesamt zu geben. Der Mandant soll die Prüfungsqualität nicht als (zu) gering wahrnehmen. Daran anknüpfend könnte die Auslagerung dem Geschäftsmodell der einzelnen Wirtschaftsprüferpraxis entgegenstehen, wenn diese sich bspw. gerade dadurch auszeichnet besonders nah am Mandanten zu sein oder eine besonders breite Wissensbasis zu haben. Dies könnte zum Verlust von Aufträgen führen.

2. Möglichkeiten

Trotzdem sollten auch die Vorteile der Auslagerung beleuchtet werden. Diese bestehen in den zwei Schwerpunkten

  • der Auslagerung wenig komplexer Prüfungstätigkeiten und

  • der Auslagerung komplexer und spezieller Prüfungstätigkeiten.

Es erscheint zunächst widersprüchlich, auf zwei unterschiedliche Tätigkeitsbereiche jeweils mit einer Auslagerung zu reagieren, allerdings muss die Wahl in jedem Einzelfall geprüft werden.

Beide Bereiche haben aber in weiten Teilen ähnliche Vorteile: Durch Auslagerung von Routinetätigkeiten können frei werdende Kapazitäten bei den internen Mitarbeitern genutzt werden. Die Flexibilität wird insgesamt erhöht. [42] Insbesondere in der „Busy Season“ können Belastungsspitzen leichter ausgeglichen werden. So können mehr Aufträge angenommen werden.

Durch die Standardisierung kann bei Routinetätigkeiten die Prüfungsqualität somit sogar erhöht werden, weil die Urteilsfähigkeit im Hinblick auf diese Tätigkeiten steigt. Die eigenen Mitarbeiter können sich um Prüfungstätigkeiten mit höherem Risiko kümmern. Mögliche Prüfungstätigkeiten könnten sein: [43]

  • Technische und administrative Vorbereitungshandlungen,

  • Sammeln und Aufbereiten von Informationen zum wirtschaftlichen Umfeld des geprüften Unternehmens oder Konzerns,

  • Aufbereitung von Analysen (Vorjahr, geprüftes Jahr),

  • Vorbereitung einfacher, vorläufiger analytischer Prüfungshandlungen,

  • einfache Abstimmarbeiten,

  • administrative und technische Bearbeitung von Saldenbestätigungen und Bankbestätigungen.

Bei komplexen Prüfungstätigkeiten, wie IT-Prüfungen, kann die Prüfungsqualität durch den Einsatz spezialisierter Mitarbeiter und deren Urteilsfähigkeit gesteigert werden. Bei den internen Mitarbeitern fallen lange Einarbeitungszeiten weg.

Andererseits zeigt die tatsächliche Situation, dass die Verringerung der Kosten stärker im Mittelpunkt steht. Meist werden Mitarbeiter für wenig komplexe Arbeiten in sog. Shared Service Centern zusammengefasst. [44]

In anderen Feldern wird bald keine Wahl mehr bestehen, ob bestimmte Tätigkeiten ausgelagert werden können. Spätestens mit der Übernahme der ISA fällt bspw. die Möglichkeit der Selbstvergewisserung bei der Nachschau weg. Nach ISQC 1, dem Pendant zu IDW QS 1, ist die Selbstvergewisserung nicht mehr möglich. Demnach muss bei einigen Wirtschaftsprüferpraxen auch die Nachschau ausgelagert werden. Aber auch insgesamt ist ein immer stärkerer Trend zu strengeren und umfangreicheren Qualitätssicherungsnormen zu erkennen. Das heißt, dass auch an anderen Stellen die Beauftragung von externen Mitarbeitern häufiger werden könnte. Somit könnte in diesen Bereichen ein faktischer Zwang zur Auslagerung bestehen.

3. Handlungsbedarf

Für Wirtschaftsprüferpraxen besteht somit, zumindest langfristig, durch den insgesamt starken Trend zur Auslagerung und die rechtlichen Regelungen, die Notwendigkeit sich über Vor- und Nachteile zu informieren sowie im Einzelfall zu prüfen, ob eine Auslagerung von Prüfungstätigkeiten gewünscht ist. Gemäß den Prüfungsnormen ergibt sich das S. 83Risiko der Auslagerung insbesondere dadurch, dass Dritte nicht in das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis eingegliedert sind. Um die rechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung einzuhalten und die Prozesse innerhalb der Wirtschaftsprüferpraxis zu verbessern, hat Schmidt bereits vier Erfolgsfaktoren bei der Auslagerung von Prüfungstätigkeiten genannt: Eine Einbindung in das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüfungspraxis, die Aufgabenabgrenzung, die Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sowie die Arbeitsdokumentationen. [45]

Zusätzlich müssen im Sinne einer umfassend gestalteten Prüfungsqualität auch die Mandanten der Wirtschaftsprüferpraxis, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Öffentlichkeit einbezogen werden (Übersicht 4).

Die Wirtschaftsprüferpraxen müssen berücksichtigen, ob ihre Mandanten sie bei einem Wissen um eine Auslagerung noch beauftragen würden. Eine Studie aus den USA untersuchte, ob Mandanten eine Auslagerung von Prüfungstätigkeiten akzeptieren würden. Zusätzlich sollte herausgefunden werden, wie die Akzeptanz gesteigert werden kann. 94 % der Mandanten gaben an, dass sie glauben, der Wirtschaftsprüfer würde aus Kostengründen auslagern, nur 3 % waren der Meinung, dies würde erfolgen, um die Prüfungsqualität zu verbessern. Insgesamt zeigte sich, dass die größte Sorge aus Sicht der Mandanten nicht in der geringeren Prüfungsqualität, sondern darin besteht, dass Datenschutz und Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden sowie die Interaktion und Kommunikation mit dem Wirtschaftsprüfer und dessen Mitarbeitern leiden könnten. [46] Interessanterweise war der Großteil der Mandanten, auch unter Inkaufnahme der niedrigeren Prüfungsqualität, bereit für eine Veränderung, wenn die Auslagerung der Prüfungstätigkeiten zu einer Reduktion seiner Kosten für die Abschlussprüfung führt. [47] Die Mandanten sind zudem eher bereit der (internationalen) Auslagerung zuzustimmen, wenn sie näheren Einblick in die Auslagerung haben. [48]

Insgesamt sollte somit die Kommunikation mit dem Mandanten im Hinblick auf die Auslagerung verbessert werden. Insbesondere sollte den Sorgen in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz begegnet werden. Es muss transparent gemacht werden, welche Prüfungstätigkeiten ausgelagert werden. Zudem sollten auch die Vorteile für den Mandanten deutlich werden, bspw. durch Weitergabe von Kostenvorteilen oder durch Kommunikation des Bedarfs an Spezialisten (bspw. bei IT-Prüfungen). Auch die Erwartungen der Öffentlichkeit sollten berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des Personals sollte keine Konkurrenzsituation zwischen internen und externen Mitarbeitern entstehen. Einer Fluktuation, insbesondere der externen Mitarbeiter, sollte frühzeitig begegnet werden. Dazu sollten auch eine angemessene Bezahlung und die Sicherstellung von Fortbildungen gewährleistet werden.

Alle Mitarbeiter müssen, wie rechtlich bereits gefordert, in die Qualitätssicherung und insbesondere in die Fortbildung eingebunden werden. Die Schnittstellen sollten klar formuliert werden, um Konflikte und Doppelarbeiten zu vermeiden. Die Durchsicht der Arbeitsergebnisse bei Auslagerungen muss sinnvoll erfolgen. [49] Dabei müssen auch die Grenzen der Eigenverantwortlichkeit beachtet werden. Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer muss die gesamten Tätigkeiten noch überblicken können. [50]

VI. Fazit

Das Thema der Auslagerung von Dienstleistungen wird präsenter. Wirtschaftsprüferpraxen stehen dieser Entwicklung allerdings noch zurückhaltend gegenüber. Die aktuellen Prüfungsnormen enthalten erste Anhaltspunkte zur Auslagerung von Prüfungstätigkeiten. Im Zentrum steht dabei die sog. wichtige Prüfungstätigkeit. Diese sollte noch klarer definiert werden. Hürden bestehen in Bezug auf die Sonderstellung des Wirtschaftsprüfers als freier Beruf, die wahrgenommene Prüfungsqualität und die Rechtssicherheit. Es bestehen aber auch viele Vorteile bei einer Auslagerung. Einige der Vorteile zielen primär auf eine Reduzierung der Kosten. Andere Vorteile können aber sogar in einer Steigerung der Prüfungsqualität bestehen, wenn Möglichkeiten zur Standardisierung und Spezialisierung identifiziert werden können. Auslagerung von Prüfungstätigkeiten und Prüfungsqualität müssen demnach nicht zwingend im Widerspruch stehen.

Trotz aller Vorteile sollten die Wirtschaftsprüferpraxen sehr sorgfältig planen, ob und welche Tätigkeiten Wirtschaftsprüferpraxen auslagern können bzw. auch möchten. Dabei muss die Auslagerung zum Gesamtkonzept der Wirtschaftsprüferpraxis passen. Die Grenze der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers muss weiterhin beachtet werden.

Autorin

Katharina Dillkötter,
Dipl.-Wirt.-jur., seit Mai 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung, an der FernUniversität in Hagen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreut sie u. a. den Kurs „Jahresabschluss nach IFRS“ im B-Modul „Jahresabschluss nach HGB und IFRS“.

Fundstelle(n):
WP Praxis 3/2019 Seite 78
MAAAH-08196

1Vgl. IDW PS 951, WPg Supplement 4/2013. Zur Bindungswirkung vgl. Brösel/Freichel, NWB RAAAG-92320.

2Vgl. IDW PS 331, WPg Supplement 4/2015.

3Vgl. IAASB, ISA 402. Zur Bindungswirkung vgl. Brösel/Freichel, NWB RAAAG-92320.

4Vgl. Rega/Teipel, WPg 2016 S. 43.

5Zu den Merkmalen eines freien Berufes vgl. Brösel/Freichel/Toll/Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl. 2015, S. 4 f.

6Zur Wirtschaftsprüfung als Dienstleistung siehe Brösel/Freichel/Toll/Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl. 2015, S. 13.

7Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl EU 2014 Nr. L 158 S. 196; abrufbar unter http://go.nwb.de/19tzj.

8Vgl. APAS, Arbeitsprogramm 2017, S. 2, abrufbar unter http://go.nwb.de/vzaub.

9In Bezug auf die USA siehe Lyubimov/Arnold/Sutton, Auditing: A Journal of Practice and Theory 32(2), 2012, S. 97-118, Daugherty/Dickins/Fennema, Advances in Accounting Behavioral Research 16, 2013, S. 55-84, Chan/Moser, Client Management's Assessments of Audit Offshoring and their Willingness to Trade Off Audit Quality, 2015, Saunders, Examining the Impact of Offshoring and Level of Preparer Judgment on the Audit Review Process, 2015. In Bezug auf Deutschland vgl. Schmidt, WPg 2014 S. 121 ff.

10Siehe dazu im Einzelnen Brösel/Freichel, WP Praxis 9/2018 S. 272 ff. NWB RAAAG-92320.

11Richtlinie 2014/56/EU der Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl EU 2014 Nr. L 158 S. 196; abrufbar unter http://go.nwb.de/19tzj.

12Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte BuchprüferBS WP/vBP) vom , in Kraft getreten am (BAnz AT B2).

13Vgl. IDW QS 1, IDW Life 2017 S. 887, verabschiedet durch den HFA des IDW am , Tz. 56.

14Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl EU 2014 Nr. L 158 S. 77; abrufbar unter http://go.nwb.de/jk5hc.

15Vgl. WPK, Erläuterung zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, S. 115.

16WPK, Erläuterung zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, S. 115.

17Vgl. IDW QS 1, Tz. 200.

18Vgl. IDW QS 1, Tz. 201.

19Vgl. IDW QS 1, Tz. 202.

20Vgl. WPK, Erläuterung zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, S. 116.

21IDW QS 1, Tz. 203.

22Vgl. IDW QS 1, Tz. 204.

23Vgl. IDW QS 1, Tz. 200.

24WPK, Erläuterung zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, S. 115.

25Vgl. WPK, Erläuterung zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, S. 115.

26Das Shared Service Center ist ein Spezialfall des Outsourcing, vgl. Klingebiel, Shared Service Center, 2005, S. 778. Der Begriff „Outsourcing“ ist aus den englischen Worten „ressource“, „outside“ und „using“ entstanden. Übersetzt [...] bedeutet es „Nutzung externer Ressourcen“. Kagelmann, Shared Services als alternative Organisationsform, 2001, S. 53.

27WPK, Erläuterung zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, S. 115.

28Vgl. Weber, Die Entscheidung über die Auftragsannahme in der Wirtschaftsprüfung, 2011, S. 21, Qandil, Wahrnehmung der Qualität der Abschlussprüfung, 2014, S. 36.

29Vgl. bspw. Qandil, Wahrnehmung der Qualität der Abschlussprüfung, 2014, S. 37.

30Vgl. Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988, S. 61 und S. 66 ff. Siehe dazu auch Brösel/Freichel/Toll/Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl. 2015, S. 18.

31Vgl. Weber, Die Entscheidung über die Auftragsannahme in der Wirtschaftsprüfung, 2011, S. 20.

32Vgl. Weber, Die Entscheidung über die Auftragsannahme in der Wirtschaftsprüfung, 2011, S. 27.

33Vgl. Chan/Moser, Client Management's Assessments of Audit Offshoring and their Willingness to Trade Off Audit Quality, 2015, S. 38.

34Ein Surrogat stellt eine sog. Hilfsgröße zur indirekten Messung dar. Das meistgenannte Beispiel in der Literatur ist die „Größe der Wirtschaftsprüferpraxis“. Vgl. Weber, Die Entscheidung über die Auftragsannahme in der Wirtschaftsprüfung, 2011, S. 28.

35Vgl. Weber, Die Entscheidung über die Auftragsannahme in der Wirtschaftsprüfung, 2011, S. 28.

36Vgl. Ruhnke, Normierung der Abschlußprüfung, 2000, S. 378.

37Vgl. Federation of European Accounts (heute: Accountancy Europe), 2015, S. 20; abrufbar unter: http://go.nwb.de/sbzya. Ähnlich Chartered Professional Accountants of Canada, Audit Committee Guide to Audit Quality Indicators, S. 11, siehe unter: http://go.nwb.de/7bjkk.

38Vgl. PCAOB, PCAOB Release No. 2015-005, S. A9. Siehe unter: http://go.nwb.de/ezt9d.

39Vgl. Jany, Die Qualität von Abschlussprüfungen im Kontext der Haftung, Größe und Spezialisierung von Prüfungsgesellschaften, 2011, S. 25.

40Vgl. Chan/Moser, Client Management's Assessments of Audit Offshoring and their Willingness to Trade Off Audit Quality, 2015, S. 39.

41Vgl. Brösel/Freichel/Toll/Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl. 2015, S. 99.

42Vgl. Feld/Pöhlmann, IDW Life 2017 S. 357.

43Vgl. Schmidt, WPg 2014 S. 128, Rega/Teipel, WPg 2016 S. 43.

44Vgl. Lehmann, Zur Entgeltregulierung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, 2016, S. 108.

45Vgl. Schmidt, WPg 2014 S. 128 f.

46Vgl. Chan/Moser, Client Management's Assessments of Audit Offshoring and their Willingness to Trade Off Audit Quality, 2015, S. 44.

47Vgl. Chan/Moser, Client Management's Assessments of Audit Offshoring and their Willingness to Trade Off Audit Quality, 2015, S. 28.

48Vgl. Chan/Moser, Client Management's Assessments of Audit Offshoring and their Willingness to Trade Off Audit Quality, 2015, S. 39. In dieser Studie ging es zusätzlich um den Spezialfall, dass die Auslagerung in das Ausland erfolgen sollte.

49Siehe dazu Saunders, Examining the Impact of Offshoring and Level of Preparer Judgment on the Audit Review Process, 2015.

50Vgl. Brösel/Freichel/Toll/Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl. 2015, S. 98 f.