Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 1497/16

Steuerzahlungen in bar

Leitsatz

  1. Das Finanzamt kann Steuerschuldner, die ihre Steuern in bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem die Finanzbehörde ein Bankkonto unterhält. Dabei kann die Einzahlung an weitere Voraussetzungen, z.B. 3eine Bareinzahlungsgebühr, Einschränkungen nach den Geldwäschegesetz, geknüpft werden.

  2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Kasse des Finanzamts nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 S. 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen ist.

  3. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar, sondern sind als Zustellkosten gemäß § 270 Abs. 1 BGB vom Steuerschuldner zu entrichten.

Gesetze: AO § 224 Abs. 4, BBankG § 14 Abs. 1, BGB § 270, AO § 218

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

Tatbestand

Der Kläger begehrte die Zahlung fälliger Einkommensteuer mittels Bargeld vorzunehmen und wurde seitens der Finanzkasse des beklagten Finanzamts unter Hinweis auf die erfolgte Schließung der Finanzkasse für Bargeldeinzahlungen auf Nachfrage nach dem gemäß § 224 Abs.4 der Abgabenordnung (AO) ermächtigten Kreditinstitut an die Bank verwiesen, bei der die Finanzkasse ein Bankkonto unterhält.

Der Kläger behauptet, die Bank sei nicht bereit gewesen, ohne weiteres Steuerzahlungen in bar für das beklagte Finanzamt entgegenzunehmen. Vielmehr habe die zuständige Kommunalkundenbetreuung der Bank im Juni 2015 beschieden, dass der Kläger für derartige Bareinzahlungen zum einen eine Bareinzahlungsgebühr entrichten müsse, zum anderen eine Bareinzahlung ausscheide, wenn der Kläger - wie im Streitfall - bei diesem Kreditinstitut ein eigenes Konto unterhalte. Nachdem er dies dem beklagten Finanzamt mitgeteilt habe, habe dieses am auf die Schließung der Finanzkasse hingewiesen und darauf verwiesen, dass das Bargeld auf das Konto des Beklagten bei der Bank eingezahlt werden könne; durch die Ermächtigung eines am Ort ansässigen Kreditinstituts sei sichergestellt, dass weiterhin Bareinzahlungen möglich seien. Die Bank habe ihm daraufhin erklärt, zusätzlich Gebühren entrichten zu müssen, und ferner darauf hingewiesen, dass Steuerschulden ab 1.000,-- EUR - wie im Streitfall - insbesondere wegen Geldwäschegesichtspunkten nicht auf diesem Wege in bar gezahlt werden könnten.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei seiner Pflicht aus § 224 Abs. 4 AO zur Ermächtigung eines örtlichen Kreditinstituts zur Entgegennahme von Bargeld zur Steuerschuldentilgung nicht nachgekommen. Die Finanzkasse könne die Übergabe von Zahlungsmitteln im Sinne des § 224 Abs.2 Nr.1 AO zur Tilgung von Steuerschulden bereits aus geldrechtlichen Gründen nach § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG weder ablehnen, noch einschränken oder erschweren. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber in § 224 Abs.4 Satz 2 AO die Verpflichtung zur Ermächtigung eines örtlichen Kreditinstituts zur Bargeldannahme geschaffen, wodurch durch das Gesetz selbst erwiesen werde, dass § 224 Abs.4 Satz 1 AO keinesfalls lex specialis gegenüber § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG sei.

Die zuletzt vor Klageerhebung vom Beklagten am gegebene Auskunft, dass die Bank ermächtigt worden sei, Bargeld anzunehmen und der Kläger mit der Barzahlung verbundene Gebühren zu tragen habe, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Eine solche Ermächtigung sei nicht er-teilt worden. Zudem berufe sich die Bank bei Zahlungen ab 1.000,-- EUR auf die Geldtransferverordnung (Verordnung EG Nr. 1781/2006) sowie eine interne Arbeitsanweisung und sehe sich aus Gründen des Geldwäschegesetzes gehalten, Bareinzahlungen mit dem Finanzamt als Zahlungsempfänger unter den Gesichtspunkten der Geldwäsche-Vermutung zu prüfen. Auch hinsichtlich der Gebührentragung müsse nach § 270 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der darin enthaltenen Pflicht des Gläubigers zur gegenständlichen Inempfangnahme von Zahlungen an seinem Wohnsitz (Amtssitz) auch bei seitens des Gläubigers erfolgender Einschaltung eines Kreditinstituts dort eine Barzahlung zur Tilgung der Steuerschuld ohne weitere Kosten möglich sein. Zu den vom Schuldner nach § 270 Abs.1 BGB zu tragenden Kosten der Geldübermittlung zählten nur die Versendungs- und Zustellungskosten, nicht die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld im Rahmen seiner gesetzlichen Annahmepflicht, was auch aus dem , zu entnehmen sei. Das Finanzamt habe dafür Sorge zu tragen, dass das Kreditinstitut ohne weitere Hindernisse Bargeld zur Steuerschuldentilgung entgegennehme.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei einschränkungslos befugt, fällige Steuerschulden in bar mit Banknoten als Zahlungsmittel im Sinne des § 224 Abs.2 Nr. 1 AO zu tilgen. Das beklagte Finanzamt habe durch Ermächtigung eines Kreditinstitutes Annahmebereitschaft zur Tilgung von Steuerschulden herbeizuführen. Die Ermächtigung des Kreditinstitutes müsse dem steuerpflichtigen Kläger auch bekanntgegeben werden. Erfolge weder das eine, noch auch das andere, gerate der Steuerpflichtige mit eigenen Steuerschulden bei Nichtzahlung nicht in Zahlungsverzug.

Die Nichtannahme einer gehörig angetragenen Bargeldübergabe zu Zwecken der Tilgung einer Geldzahlungsschuld verstoße gegen § 14 Abs.1 S. 2 BBankG, der in seiner geltenden Fassung bestimme, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Als Mittel zur Zahlung von Geldschulden sei der Gebrauch von Banknoten im Wortlaut der Rechtsfolge dieser Norm explizit ,,unbeschränkt”. Die Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden an einen Gläubiger mittels Banknoten könne somit entweder nur durch ein normhierarchisch gleichrangiges Bundesgesetz (d. h. durch förmliches Parlamentsgesetz) oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten eingeschränkt werden. § 224 Abs. 4 AO enthalte eine solche Einschränkung oder Begrenzung nicht. Das gesetzlich vorgesehene Mittel zur unbeschränkbaren Zahlung von Geldschulden durch Banknoten der Zentralbank, könne folglich nach dem Wortlaut des § 14 Abs.1 S. 2 BBankG nicht rechtswirksam durch untergesetzliche Regeln zur landesrechtlichen Behördenorganisation (Schließung der Finanzkassen in Hessen) abbedungen werden. Auch der BGH habe im Urteil vom , IX ZR 434/14, bestätigt, dass jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennbetrages erfüllt werden können müsse. Systematische Erwägungen bei der Gesetzesauslegung des § 14 Abs.1 S. 2 BBankG stützten diese Wortlautinterpretation. „Banknoten oder Münzen”, die von der Bundesbank als Zahlungsmittel ausgegeben wurden, können - ausnahmsweise - allenfalls durch „Marken, Scheine oder Urkunden” ersetzt werden (vgl. § 35 I BBankG), niemals aber durch rein unverkörpertes Giral- bzw. Buchgeld. Auch die historische und genetische Analyse der Vorschrift stützten dieses lnterpretationsergebnis.

§ 14 Abs.1 BBankG stehe auch im Normenkontext mit Artikel 128 Abs.1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort werde der europäischen Zentralbank nicht ohne Grund das „ausschließliche” Recht zur Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten als den „einzigen” Banknoten zugeschrieben, die als „gesetzliches Zahlungsmittel” dienen dürfen, wobei dieser Normwerdung ein intensiver legislativer Erörterungsprozess innerhalb der Eurogruppe vorangegangen sei. Im Bereich des Eurosystems (und folglich auch in Deutschland) gehöre die „Währungspolitik” für die Euro-Mitgliedsstaaten zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union und ihrer Organe. Eine Ermächtigung der nationalstaatlichen Gesetzgeber, das Tilgungsrecht eines Zahlungsschuldners mit gesetzlichen Zahlungsmitteln einzuschränken, existiere für das Steuerrecht nicht. § 224 Abs.4 S. 2 AO statuiere vielmehr die Verpflichtung der Behörde, Barzahlungen über ermächtigte Kreditinstitute zu ermöglichen. Geld im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels sei ausschließlich Notenbankgeld; Giralgeld sei nur Leistung an Erfüllung statt als Surrogat. Eine Modifizierung des eigenen nationalstaatlichen Geldrechts sei spätestens mit Inkrafttreten des AEUV, insbesondere Art. 128 Abs.1 AEUV, ausgeschlossen. Für Notenbankgeld bestehe ein Annnahmezwang; eine einschränkende Herausnahme dieser Annahmepflicht aus dem Regelungsbereich des § 14 BBankG bzw. Art 128 AEUV für - gesetzlich nicht definierte – „Massengeschäfte” sei nicht zu rechtfertigen. Im Streitfall liege ein Annahmeverzug der Finanzkasse vor. Der Gläubiger einer Zahlungsforderung sei zwar nicht rechtlich verpflichtet, das ihm gehörig anerbotene Bargeld tatsächlich entgegenzunehmen, er erleide aber Rechtsnachteile, namentlich den des Annahmeverzuges mit den Folgen der §§ 293 ff BGB.

Nach allem sei das beklagte Finanzamt verpflichtet, dem Kläger zur Wahrung seiner geldrechtlichen Befugnisse zur Zahlung mit Banknoten die Möglichkeit einzuräumen, Bargeldzahlungen an ein ermächtigtes Kreditinstitut zu leisten. Da die bloße Ermächtigung eines Kreditinstitutes nicht hinreiche, den Annahmeverzug des Finanzamtes auszuschließen, bedürfe es ergänzend einer Kundgabe dieser Ermächtigung an den steuerpflichtigen Kläger. Da er derzeit - der Not gehorchend - seine fälligen Steuerschulden noch unbar an das beklagte Finanzamt überweise, habe er auch ein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung dieses Annahmeverzuges. Denn im Falle des Obsiegens werde ihm das beklagte Finanzamt unter Umständen diejenigen Kosten zu ersetzen haben, die ihm bislang durch die Verunmöglichung der Barzahlung entstanden sind und bis zur Behebung des Annahmeverzuges unausweichlich noch entstehen werden.

Soweit das Finanzamt im Klageverfahren eine „Ermächtigung” vom vorgelegt habe, wonach die Bank ermächtigt wurde, für das Konto des Finanzamts „Zahlscheine gegen Quittung” anzunehmen, stelle dies keine Ermächtigung im Sinne des § 224 Abs.4 Satz 2 AO dar, da Zahlscheine etwas anderes als Zahlungsmittel seien. Im Übrigen könne auch bei neuerlicher Erteilung einer ordnungsgemäßen Ermächtigung eine diesbezügliche Erledigungserklärung erst abgegeben werden, wenn die Bank die Ermächtigung als erteilt bestätigen würde, anstatt wie bisher eine erteilte Ermächtigung abzustreiten. Insoweit beantragt der Kläger vorsorglich, die Bank zum Verfahren beizuladen, um eine Einheitlichkeit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen. Im Übrigen bestehe auch im Falle einer Erledigung dieses Klagepunktes die Subsidiaritätsregelung des § 41 Abs.2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Feststellungsantrag nicht als Zulässigkeitshindernis entgegen, da insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 100 Abs.1 Satz 4 FGO bestehe, da die Streitfrage in absehbarer Zeit wieder zwischen den Parteien streitig würde und dem Kläger bereits Transaktionskosten für einen Schadensersatzanspruch entstanden seien.

Hilfsweise sei im Wege des vorbeugenden Unterlassungsantrags dem Beklagten zu untersagen, ohne gehörige Ermächtigung Säumniszuschläge durch Abrechnungsbescheide festzusetzen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, sich durch die Festsetzung von Säumniszuschlägen des Verdachtsanscheins auszusetzen, mit der Tilgung der Steuerschulden säumig zu sein. Die Ehre und das soziale Ansehen einer Person seien rechtlich absolut geschützte Rechtsgüter, ebenso wie die wirtschaftliche Wertschätzung einer Person in der Öffentlichkeit. Im Übrigen entstünden Säumniszuschläge bereits durch Gesetz, so dass die vermeintliche Gefahrenlage für den vermeintlich säumigen Steuerzahler auch ohne Verwaltungsakt bestehe.

Zudem habe der Beklagte dem Kläger Bankgebühren von 6,-- EUR zu erstatten, die dem Kläger deshalb am entstanden seien, weil der Beklagte die Bank nicht ordnungsgemäß nach § 224 Abs.4 Satz 2 AO ermächtigt habe. Die Bank habe die Bareinzahlung als „gewöhnliche” Einnahme von Bargeld mit anschließender Giralgeldweiterleitung behandelt, was die Kosten ausgelöst habe. Der Beklagte habe die Erstattung am abgelehnt. Insoweit bestehe ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers auf Ersatz der Gebührenauslagen.

Der Kläger beantragt,

1. das beklagte Finanzamt zu verurteilen, ein Kreditinstitut im Sinne des § 224 Abs.4 S. 2 AO zu ermächtigen, Barzahlungen des Klägers an die Finanzbehörde zum Zwecke der Steuerschuldtilgung entgegenzunehmen und dem Kläger die erfolgte Ermächtigung bekannt zu machen;

2. festzustellen, dass der Kläger mit steuerrechtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem beklagten Finanzamt solange nicht in Verzug gerät, wie die Ermächtigung eines Kreditinstitutes im Sinne des § 224 Abs.4 AO nicht von dem beklagten Finanzamt bekannt gemacht ist;

3. hilfsweise zu 2.

den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, gegen den Kläger Säumniszuschläge insbesondere durch Abrechnungsbescheide festzusetzen, die auf eine nicht fristgerechte und vollständige Steuerschuldentilgung deswegen gestützt würden, weil der Beklagte kein zur Entgegennahme von Bargeld bereites Kreditinstitut nach § 224 Abs.4 Satz 2 AO gehörig ermächtigt hat;

4.den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 6,-- EUR Bankgebühren zu ersetzen, die ihm anlässlich seiner Steuerzahlung am über die Bank berechnet worden sind;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, er habe die Bank gemäß § 224 Abs.4 AO tatsächlich ermächtigt, Barzahlungen für den Beklagten entgegenzunehmen, zuletzt mit Schreiben vom . Dem Kläger sei zuletzt mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass eine Ermächtigung der Bank erfolgt sei. Soweit die Ermächtigung vom dahingehend erfolgt sei, Zahlscheine gegen Quittung anzunehmen, handele es sich bei einem ,,Zahlschein” auch um ein Formular für Einzahlungen von Bargeldbeträgen an Kreditinstitute. Es sei ein standardisierter und mit europaweiten Mindeststandards vorgegebener Vordruck, auf dem der Name des Empfängers, die IBAN und gegebenenfalls BIC, der Betrag sowie der Verwendungszweck anzugeben seien. Die rechtliche Bedeutung des Zahlscheins im Sinne des § 224 Abs. 4 Satz 2 AO gehe jedoch über eine einfache Vordruckbeschreibung hinaus. Das ermächtigte Kreditinstitut (hier die Bank) nehme den Zahlschein und das darauf ausgewiesene Bargeld entgegen, überprüfe die Vollständigkeit und Gültigkeit der Banknoten und buche den Betrag auf dem dortigen Empfängerkonto des Finanzamtes. Insofern werde durch den „Zahlschein” der gesamte organisatorische, technische und rechtliche Vorgang von der Bargeldübergabe über die erforderlichen Prüfungen bis zum Buchungsvorgang durch das Kreditinstitut final festgestellt und dokumentiert. Die Angabe „Zahlschein” im Schreiben an die Bank beinhalte folglich explizit auch die Annahme von Zahlungsmitteln.

Im Übrigen sei unverständlich, weshalb der Kläger eine Ermächtigung der Bank in Abrede stelle, da diese seit über drei Jahrzenten Bargeldeinzahlungen für das Finanzamt annehme und auch der Kläger bereits vor dem von der Möglichkeit der Bargeldeinzahlung Gebrauch gemacht habe. Ferner gebe § 224 Abs.4 Satz 2 AO vom Wortlaut nicht zwingend vor, dass bei Schließung der Finanzkasse alternative Möglichkeiten zur Bargeldeinzahlung geschaffen werden müssten, da letztlich die Ermächtigung eines Kreditinstituts im Ermessen der Finanzverwaltung stehe. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung des § 224 AO bewusst für eine lediglich optionale Barzahlungsmöglichkeit der Steuerpflichtigen entschieden. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf die seit Jahrzehnten fortschreitendem Rückgang der Barabwicklung von Zahlungen bei Einführung des § 224 AO eine Ermächtigung zur Bareinzahlungsmöglichkeit nur im Einzelfall zu gewähren. Von dieser Möglichkeit einer zusätzlichen (Einzel)Ermächtigung habe das Finanzamt Gebrauch gemacht. Die Umsetzung dieser Ermächtigung richtet sich nach den allgemeinen rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen des ermächtigten Kreditinstituts. Eine Hinzuziehung der Bank sei insoweit nicht geboten.

Entgegen dem Vortrag des Klägers sei weder ein schutzwürdiges Interesse erkennbar, noch lägen die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage vor. Dabei reiche die bloße Besorgnis einer Rechtsbeeinträchtigung nicht aus. Eine derartige Klage setze vielmehr voraus, dass ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse daran bestehe, die Verwaltungsbehörde schon vor Erlass des Verwaltungsaktes und damit vor Erhebung der Anfechtungsklage durch ein

gerichtliches Urteil zur Unterlassung des beabsichtigten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Dieses besondere Rechtsschutzinteresse werde darin gesehen, dass der Verwaltungsakt unmittelbar „droht” und es für den Kläger „unzumutbar” ist, abzuwarten, ob und bis es zur Rechtsverletzung kommt. Soweit der Kläger zur Begründung vortrage, dass es in einem möglichen Verfahren bezüglich der Verwirkung von Säumniszuschlägen in der „Öffentlichkeit” zu einem „Verdachtsanschein, mit der Tilgung von Steuerschulden säumig zu sein” komme, begründe dies keine Unzumutbarkeit im o.g. Sinne. Der Kläger verkenne, dass die persönlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen durch das in § 30 AO normierte Steuergeheimnis gegen eine unbefugte Offenbarung durch die Finanzbehörde geschützt sind. Zu den persönlichen Verhältnissen zählten gerade auch anhängige oder künftige Rechtsstreite. Demgegenüber stehe es dem Steuerpflichtigen frei, seine persönlichen Verhältnisse einem Dritten gegenüber zu offenbaren. Hiervon habe der Kläger in seinen zahlreichen Veröffentlichungen bislang auch Gebrauch gemacht. Vergangene oder künftige Veröffentlichungen eines Steuerpflichtigen könnten jedoch keine Unzumutbarkeit im Sinne eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auslösen.

Wegen des weiteren Vorbingens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. im Hinblick auf die Subsidiaritätsregelung in § 41 Abs.2 Satz 1 FGO Bedenken gegen dessen Zulässigkeit bestehen.

Gründe

Die Klage war teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

A.

Soweit der Kläger beantragt (Klageantrag zu 1.), das beklagte Finanzamt zu verurteilen, ein Kreditinstitut im Sinne des § 224 Abs.4 S. 2 AO zu ermächtigen, Barzahlungen des Klägers an die Finanzbehörde zum Zwecke der Steuerschuldtilgung entgegen zu nehmen und dem Kläger die erfolgte Ermächtigung bekannt zu machen, war die Klage unbegründet.

1. Die Tilgung von Einkommensteuer unterfällt nach § 1 Abs.1 Satz 1 AO dem Regelungsbereich der Abgabenordnung, die u.a. für alle Steuern gilt, die - wie hier - durch Bundesrecht (Einkommensteuergesetz) geregelt sind und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Auf die Tilgung von Einkommensteuer findet daher der Fünfte Teil der AO - Erhebungsverfahren - der §§ 218 ff AO Anwendung, insbesondere § 224 AO. Nach § 224 Abs.1 Satz 1 AO sind Zahlungen an Finanzbehörden (u.a. die Finanzämter, § 6 Abs.2 Nr.5 AO) an die zuständige Kasse zu entrichten. Eine wirksame Zahlung gilt nach § 224 Abs.2 Nr.1 AO bei Übergabe von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs als entrichtet. Nach § 224 Abs.4 Satz 1 AO kann jedoch die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden; hiervon wurde auch hinsichtlich der Finanzkasse des beklagten Finanzamts Gebrauch gemacht. Nach § 224 Abs.4 Satz 2 AO gilt § 224 Abs.2 Nr.1 AO entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Die Vorschrift des § 224 Abs. 4 Satz 2 AO gewährleistet, dass am Ort der Steuerkasse nach deren Schließung für Bareinzahlungen weiterhin Bareinzahlungen oder Scheckhingaben gegen Quittung zur Steuertilgung möglich sind; damit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit von Bareinzahlungen durch die Schließung

der Kasse nicht gänzlich genommen wird, ist das Ermessen der Finanzbehörde dergestalt reduziert, dass die Ermächtigung einer Bank im Regelfall auszusprechen ist (Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 224 Rdn. 16; Schindler, in: Beermann/Gosch, AO, 117. Lfg, § 224 Rdn. 25; Fritsch, in: Koenig, AO, § 224 Rdn. 21; – juris).

2. Im Streitfall hat der Beklagte, da Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank seit Inkrafttreten der Änderung des § 10 BBankG durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die deutsche Bundesbank zum (BGBl. I 2002, 1159) nicht mehr bestehen, zumindest durch das Schreiben vom der Bank - welche den Empfang am selben Tag quittiert hat - die nach § 224 Abs.4 Satz 2 AO gebotene Ermächtigung erteilt, für die (Finanz-)Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers war es auch unschädlich, dass die Ermächtigung vom den Begriff „Zahlscheine” statt „Zahlungsmittel” enthält. Denn die Verwendung des Begriffs „Zahlschein” war für die Empfängerin - die Bank - im Wege einer nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Ermächtigung als eine Ermächtigung zur Annahme von Bargeld zu verstehen. Ein Zahlschein ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein Bankkonto verwendet wird, um die Angaben des Empfängers und des Auftraggebers korrekt angeben zu können. Insoweit verbirgt sich hinter dem banküblichen Begriff des Zahlscheins erkennbar stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs, so dass die Ermächtigung inhaltlich eindeutig eine Ermächtigung zur Annahme von baren Zahlungsmitteln enthält. Insoweit hat der Beklagte dem entsprechenden Verpflichtungsbegehren des Klägers zur Ermächtigungserteilung bereits vor Klageerhebung in gehöriger Weise entsprochen, so dass dem Antrag, der sich als eine Leistungsklage darstellt, nicht zu entsprechen war.

3. Der Klageantrag zu 1. ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger beantragt, den Beklagten zur Bekanntgabe der erfolgten Ermächtigung ihm gegenüber zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung besteht gegenüber einem Steuerpflichtigen nicht; sie ist insbesondere auch aus § 224 Abs.4 Satz 2 AO nicht zu entnehmen. Die Ermächtigung stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar, der nach § 122 AO dem bzw. den Betroffenen bekanntzugeben wäre. Die Ermächtigung der Bank bewirkt lediglich, dass hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts wie zuvor bei einer Zahlungsmittelübergabe in der Finanzkasse § 224 Abs.2 Nr.1 AO gilt, der die Zahlung - abweichend und unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Finanzamts nach § 224 Abs.2 Nr.2 AO (dort ist die Einzahlung mit Zahlschein genannt) - bereits als mit der Übergabe der Zahlungsmittel (an die Bank) zeitlich für bewirkt erklärt.

4. Die gesetzliche Regelung in § 224 Abs.4 Satz 1 AO, wonach die zuständige (Finanz-)Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden kann, begegnet nach Auffassung des Senats keinen rechtlich höherrangigen oder europarechtlichen Bedenken. Denn soweit § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG bestimmt, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige „unbeschränkte” gesetzliche Zahlungsmittel sind, und aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung zur Annahme von Bargeld abgeleitet werden könnte, so handelt es sich bei der Regelung des § 224 AO ebenfalls - wie beim BBankG - um ein formelles Bundesgesetz. Soweit § 224 AO daher eine Schließung der Finanzkassen für die Übergabe von Zahlungsmitteln ausdrücklich gestattet, handelt es sich insoweit um eine speziellere, die etwaige Pflicht der Finanzbehörde zur Annahme von baren Zahlungsmitteln einengende und mithin dem § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG vorgehende Vorschrift.

Art. 128 AEUV betrifft lediglich die Berechtigung zur Ausgabe von Euro-Banknoten und deren Exklusivität als gesetzliches Zahlungsmittel, begründet jedoch - der Begriff „unbeschränkt” fehlt - keinen generellen Annahmezwang.

Insoweit erschöpft sich die Regelung darin, die Euro-Banknoten gegen andere Währungen und Münzgeld abzugrenzen (vgl. auch , juris). Sie bezweckt die Ablösung der nationalen Währungen durch den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel (so auch erwägend: Trinks, AO-StB 2016, 359). Damit soll aber kein Vorrang von Barzahlungen eingeräumt werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr.974/98 des Rates vom über die Einführung des Euro (ABl. EG 1998 Nr. L 139) gehen über diese Ablösung der nationalen Währungen als gesetzliche Zahlungsmittel nicht hinaus. Zudem lässt sich kein mit § 224 AO kollidierender Rechtsanspruch auf Bargeldannahme aus der Empfehlung der Kommission vom (ABl. L 83 vom , S. 70) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel herleiten. Denn diese Empfehlung - die nicht in eine rechtlich verbindliche Form überführt wurde - kommt einer gesetzlichen Regelung nicht gleich, sondern sie ist unverbindlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

B.

Soweit der Kläger im Klageantrag zu 2. die Feststellung beantragt, dass der Kläger mit steuerrechtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem beklagten Finanzamt solange nicht in Verzug gerate, wie ihm die Ermächtigung eines Kreditinstitutes im Sinne des § 224 Abs.4 AO nicht von dem beklagten Finanzamt bekanntgemacht ist, ist die Klage unzulässig.

1. Der betreffende Feststellungsantrag ist bereits nach § 41 Abs.2 Satz 1 FGO im Sinne einer negativen Sachentscheidungsvoraussetzung nicht statthaft. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger - wie im Streitfall - seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger kann seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen, wenn das Finanzamt über die begehrte Feststellung in einem Verwaltungsakt entscheiden muss, den der Kläger durch Gestaltungsklage anfechten kann (vgl. , BStBl II 2010, 60).

a.) Mit der begehrten Feststellung, mit der Zahlung nicht in Verzug zu geraten, wendet sich der Kläger gegen die Folgen einer nicht oder verspätet erfolgten Zahlung, nämlich der Entstehung von Säumniszuschlägen kraft Gesetzes nach § 240 AO, wenn eine Steuer nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) betreffen - mithin auch die Entstehung von Säumniszuschlägen -, durch einen Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid). Der Abrechnungsbescheid enthält lediglich die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , BStBl II 2006, 578, m.w.N.). Zudem ist als Ausnahme von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid auch bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber entscheidet, ob Säumniszuschläge überhaupt und ggf. in welcher Höhe sie entstanden sind; damit wird ein zusätzliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen anerkannt, soweit es einer Überprüfung des Entstehens dieser Säumniszuschläge nach Grund und Höhe bedarf; das betrifft insbesondere die Fragen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO erfüllt sind oder ob außerhalb der Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 AO trotz Bestehens einer Säumnis Umstände vorliegen, die das Entstehen von Säumniszuschlägen hindern (vgl. BFH, ebenda).

b.) Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger hinsichtlich der aufgeworfenen Verzugsfrage im Hinblick auf die möglichen Säumniszuschläge als Folge einer verspäteten Zahlung zunächst den Erlass eines entsprechenden Abrechnungsbescheids beim Beklagten beantragen kann und muss. Bei Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. von § 218 Abs. 1 AO besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (, BStBl II 1999, 751, m.w.N.). Der Steuerpflichtige hat es daher selbst in der Hand, sich durch einen entsprechenden Antrag effektiven Rechtsschutz zu verschaffen (vgl. , BFH/NV 2007, 207). Der Abrechnungsbescheid selbst ist ein Verwaltungsakt, der nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Anfechtungsklage (Gestaltungsklage) angefochten werden kann und muss - was zur Unstatthaftigkeit des Feststellungsantrags zu 2. nach § 41 Abs.2 Satz 1 FGO führt.

2. Soweit nach § 100 Abs.1 Satz 4 FGO auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sich erledigt habenden Verwaltungsaktes bei berechtigtem Interesse (Fortsetzungsfeststellungsklage) begehrt werden kann, findet diese Vorschrift auf eine Feststellungsklage - wie hier - bereits keine Anwendung (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 100, Rdnr. 82; , NFH/NV 2008, 238).

C.

Hinsichtlich des bezogen auf seinen Klageantrag zu 2. hilfsweise zu 3. gestellten Klageantrags, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, gegen den Kläger Säumniszuschläge, insbesondere durch Abrechnungsbescheide, festzusetzen, die auf eine nicht fristgerechte und vollständige Steuerschuldentilgung deswegen gestützt würden, weil der Beklagte kein zur Entgegennahme von Bargeld bereites Kreditinstitut nach § 224 Abs.4 Satz 2 AO gehörig ermächtigt habe, war die Klage ebenfalls unzulässig und abzuweisen. Ein solches Unterlassungsbegehren als vorbeugende Unterlassungsklage war im Hinblick auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen einen Säumniszuschläge festsetzenden Abrechnungsbescheid unstatthaft. Eine vorbeugende Unterlassungsklage erfordert ein besonderes Rechtsschutzinteresse; sie ist nur zulässig, wenn substantiiert und schlüssig dargelegt wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in eigenen Rechten verletzt zu sein, und wenn ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen wäre (, BFH/NV 2016, 1189). Diese Voraussetzungen sind für den erkennenden Senat bezogen auf die drohenden Säumniszuschläge nicht ersichtlich. Der Vortrag, die Ehre und das soziale Ansehen einer Person seien rechtlich absolut geschützte Rechtsgüter, ebenso wie die wirtschaftliche Wertschätzung einer Person in der Öffentlichkeit, war - sofern man diese Güter überhaupt tangiert sehen will - zur Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses nicht geeignet, ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung als unzumutbar erscheinen zu lassen.

D.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 4., mit dem der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 6,- EUR Bankgebühren zu ersetzen, die ihm anlässlich seiner Steuerzahlung am über die Bank berechnet worden sind, war die Klage unbegründet.

Nach § 270 Abs. 1 BGB, der mangels anderweitiger Vorschriften der AO hier als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen kommt, hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren und Kosten haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein in seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes und die Kostentragung bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (, BStBl II 1991, 442; , juris). Aus dem Grundsatz des § 270 Abs.1 BGB folgt, dass ein Steuerschuldner, der seine Steuerschulden durch Bareinzahlung bei einer Bank auf das Konto der Finanzkasse tilgt, die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren der Bank selbst zu tragen hat. Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte Schließung der Finanzkasse für Barzahlungen begründet keine Ausnahme nach Treu und Glauben. Im Gegenteil ergibt sich aus der in § 224 Abs.4 Satz 2 AO im Falle einer Ermächtigung einer Bank angeordneten entsprechenden Geltung des § 224 Abs.2 Nr.1 AO hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts (nämlich wie bei einer Zahlungsmittelübergabe in der Finanzkasse), dass die Einzahlung von Bargeld bei der ermächtigten Bank gerade keine Übergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstellt. Denn andernfalls hätte es der gesetzlichen Anordnung hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes in § 224 Abs.4 Satz 2 AO nicht bedurft. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen daher keine Kosten des (Steuer-) Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar.

E.

Eine Beiladung der Bank war nicht angezeigt. Die Ermächtigung nach § 224 Abs.4 Satz 2AO ist erfolgt. Die Ermächtigung beinhaltet keine Verpflichtung der Bank, bei der Annahme von Bargeld zugunsten der Finanzkasse die Vorschriften des Geldwäschegesetzes außer Acht zu lassen. Die Weigerung der ermächtigten Bank zur Bargeldentgegennahme ist insoweit nicht dem Steuergläubiger zuzurechnen, der von Gesetzes wegen nur zu einer ermessensgerechten Ermächtigungserteilung verpflichtet ist. Amtshaftungsansprüche wegen mangelnder Einwirkung auf die Bank hat der Kläger in diesem Verfahren - wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger im Hinblick auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bestätigt - nicht geltend gemacht.

F.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs.1 bis 3 AEUV war nicht angezeigt, da die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den Senat derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. u.a., Slg. 2008, I-6747, Rn.42).

G.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.

H.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs.2 FGO ersichtlich waren. Insbesondere vermochte der Senat dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wonach eine Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse läge.

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 78 Nr. 3
DB 2018 S. 18 Nr. 17
MAAAG-71405