Einkommensteuer | Depotübergreifende Verrechnung von Verlusten (FG)
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG zu ermöglichen und hieran mit der Verlustverrechnung der "Altverluste" anzuknüpfen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Verlustverrechnung erfolgt nach den Regeln des § 20 Abs. 6 EStG. Auf der ersten Stufe steht die Verrechnung laufender Erträge und Verluste des Veranlagungszeitraums: Eine „Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 EStG“ ist durchzuführen. Die Finanzverwaltung interpretiert das, als seien die von den inländischen Kreditinstituten jeweils vorgenommenen depotbezogenen Verlustverrechnungen vorrangig und als bindend zu akzeptieren; sie könnten im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt nicht mehr (im Wege einer depotübergreifenden Berechnung) rückgängig gemacht werden ( NWB UAAAD-99823, 110, Rz. 118).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Das Finanzamt hat im Streitfall zu Unrecht die Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG in der Weise vorgenommen, dass es zunächst die von den verschiedenen Banken („auszuzahlenden Stellen“ i.S. des § 43a Abs. 3 EStG) vorgenommenen unterjährigen Verlustverrechnungen als unabänderlich der Veranlagung zugrunde gelegt und hierauf die Verlustverrechnung der „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG bezogen hat.
Der Senat hält es jedoch für geboten, im Rahmen der Veranlagung eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG zu ermöglichen und hieran mit der Verlustverrechnung der „Altverluste“ anzuknüpfen.
§ 32d Abs. 4 EStG („Antragsveranlagung“) ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, auf Antrag die der Kapitalertragsteuer unterworfenen Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt nach dem Berechnungsmodus und mit dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG besteuern zu lassen.
Umstände, die beim Kapitalertragsteuerabzug durch die Kreditinstitute nicht berücksichtigt worden sind bzw. berücksichtigt werden konnten (insbesondere Verlustverrechnungen gemäß § 43a Abs. 3 EStG und § 20 Abs. 6 EStG), können so einbezogen werden.
Auf diese Weise lassen sich sowohl Beurteilungen und Berechnungen des Kreditinstitutes überprüfen („ ... zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach ... “) als auch Umstände einbeziehen, die die Bank beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigen konnte, wie im Streitfall die vorhandenen Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG a.F.
Hiernach war im Streitfall eine entsprechende Veranlagung durchzuführen.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Durch die Erweiterung der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Abgeltungsteuer wurden ein Großteil der Wertpapierveräußerungsgewinne (bis dahin: ggf. § 23 EStG) in den Bereich der Kapitaleinkünfte „umgesiedelt”. Aufgrund dieses Systemwechsels konnten Altverluste aus § 23 EStG bis zum Jahr 2013 bei bestimmten Kapitaleinkünften berücksichtigt werden. Die bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht verrechneten Altverluste können nur bei zukünftigen positiven Einkünften nach § 23 EStG berücksichtigt werden. Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
MAAAF-47267