NWB-EV Nr. 5 vom Seite 172

Vertragsverhältnisse mit der Bank

Gestaltungsmöglichkeiten für den Todesfall

Dr. Ingeborg Haas *

Fast jeder unterhält bei einer Bank ein Girokonto, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Daneben finden sich häufig Festgeldkonten oder andere Spareinlagemodelle, denen allen gemeinsam ist, dass sie einen Auszahlungsanspruch gegen die jeweilige Bank begründen (für das Girokonto gilt dies natürlich nur insoweit, als dort ein Guthaben vorhanden ist). Im Todesfall stellt sich in Zusammenhang mit diesen Vertragsverhältnissen die Frage, wie und wer Zugriff auf die Guthaben hat. In Betracht kommen Gestaltungen, die dazu führen, dass einzelne Personen unmittelbare Zugriffsmöglichkeiten haben oder dass der entsprechende Auszahlungsanspruch gegen die Bank wie alle anderen Vermögensgegenstände des Erblassers in die Erbmasse fällt. In letzterem Fall ist unter Umständen ein Zugriff auf das Guthaben erst nach einer langwierigen Auseinandersetzung über die Frage, wer in welchem Umfang Erbe wird, möglich. Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll sind und wie Sie sie umsetzen.

I. Einzel- und Gemeinschaftskonten

1. Überblick

Konten und Depots bei Banken können als sogenannte Einzelkonten oder als Gemeinschaftskonten geführt werden.

a) Einzelkonto

Beim Einzelkonto ist lediglich eine einzelne Person Inhaber des Kontos. Sie ist damit auch alleine Vertragspartner der kontoführenden Bank. Hieran ändert sich auch nichts, wenn eine oder mehrere weitere Personen bevollmächtigt werden, über das Konto zu verfügen.

Im Todesfall tritt der oder treten die Erben in die Stellung des Kontoinhabers ein. Die Bank gewährt Zugriff auf das Konto nur dann, wenn ein Nachweis vorliegt, aus dem sich die Erbenstellung ergibt. In der Regel ist dies ein Erbschein, der vom zuständigen Amtsgericht erteilt wird. Auch ein notariell beurkundetes Testament kann genügen, wenn eine beglaubigte Testamentskopie sowie das Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden können. Solange aber nicht geklärt ist, wer alles Erbe geworden ist, kann auf das Guthaben nicht zugegriffen werden.

b) Gemeinschaftskonto

Beim Gemeinschaftskonto sind mehrere Personen Inhaber des Kontos. Wie der einzelne Mitinhaber verfügungsberechtigt ist, hängt von der Vereinbarung mit der jeweiligen Bank ab. Hier gibt es die Möglichkeit, das Konto als

  • sog. „Und-Konto“ oder als

  • sog. „Oder-Konto“ zu führen.

Beim „Und-Konto“ müssen alle Kontoinhaber einer Verfügung zustimmen. Beim „Oder-Konto“ dagegen ist jeder einzeln berechtigt, Verfügungen vorzunehmen.

Im Todesfall bedeutet dies grundsätzlich, dass der Mitinhaber eines „Oder-Kontos“ weiter verfügen kann. Der Mitinhaber eines „Und-Kontos“ dagegen kann nach dem Tod des Mitinhabers nicht mehr verfügen. An seine Stelle tritt die Erbengemeinschaft.

Da ein Erbschein erst dann erteilt wird, wenn geklärt ist, wer in welchem Umfang Erbe geworden ist, kann sich der Zeitraum, der erforderlich ist, um eine Klärung herbeizuführen, durchaus weit ausdehnen. Insbesondere für den Ehe/oder Lebenspartner ergeben sich u. U. hieraus erhebliche Probleme.

Praxistipp

Um dem Partner nach dem Tod die Möglichkeit zu geben, auf die Guthaben zuzugreifen, ist es wichtig, ihm beim Einzelkonto und beim „Und-Konto“ Kontovollmacht einzuräumen (zu den Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Konto siehe ergänzend unten). Damit wird die erbrechtliche Regelung nicht ausgehebelt. Der Bevollmächtigte entnimmt das Geld aus dem Nachlass. Geht er dabei über das hinaus, was ihm zusteht, kann er das zwar faktisch tun, ist aber verpflichtet, einen Ausgleich zu schaffen.

Für die Vollmacht sind grundsätzlich zwei Varianten denkbar:

  • die sogenannte postmortale Vollmacht, bei der der Bevollmächtigte erst ab dem Tod des Kontoinhabers berechtigt ist, Verfügungen vorzunehmen, und dieS. 173

  • transmortale Vollmacht, die dem Bevollmächtigten schon zu Lebzeiten des Inhabers das Recht gibt, auf die Guthaben zuzugreifen. Sie wirkt auch über den Tod hinaus, so dass auch in diesem Fall der Zugriff gewährleistet ist.

Muster einer postmortalen Vollmacht

An die

XY-Bank…

Kontonummer: …

Vollmacht

Hiermit erteile ich Herrn/Frau … Vollmacht, in uneingeschränktem Umfang über meine bei Ihnen geführten Guthaben zu verfügen. Die Vollmacht wird mit dem Tag meines Todes wirksam.

XY-Stadt, den …

Muster einer transmortalen Vollmacht

An die

XY-Bank…

Kontonummer: …

Vollmacht

Hiermit erteile ich Herrn/Frau … Vollmacht, in uneingeschränktem Umfang über meine bei Ihnen geführten Guthaben zu verfügen. Die Vollmacht wirkt über meinen Tod hinaus.

XY-Stad, den …

Praxishinweis

Es ist aber zu beachten, dass die Vollmacht jederzeit widerrufen werden kann. Dieses Recht geht mit dem Tod auf die Erben über. Sie können also genau das verhindern, was mit der Vollmacht auf den Tod oder über den Tod hinaus bewirkt werden soll. Anders als die meisten Rechte wird dieses Recht nicht von der Erbengemeinschaft als ganzes ausgeübt, sondern jeder einzelne Miterbe kann das Widerrufsrecht alleine ausüben!

Beispiel

Der Kontoinhaber K hat seine derzeitige Lebensgefährtin mit einer transmortalen Vollmacht ausgestattet. Erben sind seine beiden Kinder aus einer vorausgegangenen Ehe sowie die Lebensgefährtin. Jedes Kind ist nun aufgrund seiner Miterbenstellung berechtigt, die Vollmacht der Lebensgefährtin zu widerrufen und ihr so den Zugriff auf das Konto zu versperren.

Will der Kontoinhaber das verhindern, hat er verschieden Möglichkeiten:

  • Er kann die Vollmacht unwiderruflich ausgestalten. In diesem Fall können die Erben die Vollmacht auch nicht widerrufen, da sie nur in die Rechte eintreten, die er selbst hat.

  • Er kann hinsichtlich des Kontoguthabens eine Schenkung auf den Todesfall zugunsten der Lebensgefährtin aussprechen, die dann das Guthaben mit dem Todesfall erhält. Es geht nicht in den Nachlass ein (zu den Einzelheiten siehe unten).

  • Er kann Testamentsvollstreckung anordnen. Dann hat der Testamentsvollstrecker den Zugriff. Wird er dann mit den entsprechenden Verpflichtungen belegt, den Ehe- oder Lebenspartner zu versorgen, ist regelmäßig ein schneller Zugriff möglich.

  • Er kann natürlich auch die Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzen oder ihr das Guthaben im Wege des Vorausvermächtnisses zuwenden.

2. Besonderheiten des Gemeinschaftskontos

a) Oder-Konto

Beim „Oder-Konto“ ist grundsätzlich jeder einzeln berechtigt, Verfügungen vorzunehmen.

Es kann jedoch durch eine entsprechende Erklärung eines jeden einzelnen Kontoinhabers in ein „Und-Konto“ umgewandelt werden. Dazu wird die Einzelverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers widerrufen. Auch derjenige, der den Widerruf erklärt hat, kann ab dann nur noch mit dem anderen Kontoinhaber gemeinsam Verfügungen treffen.

Umgekehrt, also vom „Und-Konto“ zum „Oder-Konto“, ist dieser Weg eines einzelnen Kontoinhabers natürlich nicht möglich.

In beiden Fällen des Gemeinschaftskontos haften alle Kontoinhaber gemeinschaftlich gegenüber der Bank für einen Soll-Saldo.

Auch bei einem Gemeinschaftskonto kann einem Dritten eine Kontovollmacht erteilt werden. Beim Oder-Konto kann daher für den Fall, dass einer der Inhaber verstirbt, der andere Inhaber nach wie vor Verfügungen ausüben.

Praxishinweis

Da aber das Oder-Konto durch einseitige Erklärung eines Kontoinhabers in ein Und-Konto umgewandelt werden kann, ist zu beachten, dass dieses Recht im Todesfall auf die Erben des verstorbenen Kontoinhabers übergeht. Jeder einzelne Erbe kann nun für sich alleine dieses Recht ausüben und damit das Konto zu einem Und-Konto umwandeln und den weiteren Kontoinhaber so an der freien Verfügung hindern.

Beispiel

Anders als im Fall oben hat der künftige Erblasser mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinschaftliches Konto, das als Oder-Konto geführt wird. Erbe sind auch in diesem Fall neben der Lebensgefährtin die beiden Kinder aus einer vorausgegangen Ehe.S. 174

Nach dem Tod des E kann nun jedes einzelne Kind durch einseitige Erklärung gegenüber der Bank das bisherige Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln. Verfügungen sind damit künftig nur noch von der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Lebensgefährtin und den beiden Kindern, möglich.

Auch hier ist also dringend eine Absicherung des überlebenden Kontoinhabers wie oben dargestellt erforderlich.

b) Und-Konto

Für den Fall, dass bei einem Und-Konto einer der Inhaber verstirbt, ist dem anderen Kontoinhaber der Zugriff zunächst verwehrt. Nur noch die Erben können gemeinschaftlich über das Konto verfügen.

Abhilfe kann hier geschaffen werden, indem sich die Kontoinhaber gegenseitig postmortale Kontovollmacht erteilen, wonach sie berechtigt sind, nach dem Tod eines der Kontoinhaber alleine über das Konto zu verfügen. Theoretisch könnte zwar hier auch eine transmortale Vollmacht erteilt werden, doch würde dies den Sinn eines Und-Kontos zu Lebzeiten konterkarieren, da ja gerade gewollt ist, dass keiner der Partner – zumindest zu Lebzeiten beider – alleine berechtigt ist, Verfügungen vorzunehmen.

Die weiteren oben genannten Maßnahmen wie etwa die Schenkung auf den Todesfall können selbstverständlich auch im Fall des Und-Kontos herangezogen werden, um den Zugriff und damit die Versorgung des überlebenden Partners zu sichern.

3. Schenkung- und erbschaftsteuerliche Folgen

a) Einzelkonto

Beim Einzelkonto geht das jeweilige Guthaben zum Todeszeitpunkt in die Erbmasse über und führt dann bei dem einzelnen Erben zu den entsprechenden erbschaftsteuerlichen Folgen.

b) Gemeinschaftskonto

Bei Gemeinschaftskonten ist dagegen als Besonderheit zu beachten, dass das Guthaben auf diesen Konten bereits zu Lebzeiten beiden Inhabern gehört. Nur der Teil, der auf den verstorbenen Inhaber entfällt, fällt in die Erbmasse.

Um diesen Teil aber zu ermitteln, ist zunächst der Frage nachzugehen, in welchem Umfang das Guthaben dem verstorbenen Inhaber gehörte. Es ist keinesfalls zwingend, dass das Guthaben den beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört. Beispielsweise in den Fällen, in denen nur ein Ehegatte das gemeinschaftliche Konto mit seinen Einkünften speist, stellt sich die Frage, ob hier bereits in jeder Einzahlung eine Schenkung an den anderen Inhaber in Höhe des hälftigen Wertes der Einzahlung zu sehen ist oder ob das Eigentum beim Einzahlenden verbleibt.

In der ersten Alternative würde dem längstlebenden Kontoinhaber beim Tod des anderen Inhabers bereits die Hälfte des Guthabens gehören, so dass nur die andere Hälfte als Erbschaft zu werten wäre. Die vorausgegangenen Schenkungen wären jede für sich schenkungsteuerlich zu berücksichtigen gewesen und hätten u.U. bereits Steuern ausgelöst.

In der zweiten Alternative wäre das gesamte Guthaben erst im Todeszeitpunkt als Zuwendung zu berücksichtigen. Welche der Betrachtungen richtig ist, hängt von der jeweiligen Konstellation und dem Willen der Kontoinhaber ab.

Es kann sein, dass das gemeinsame Konto nur im Verhältnis zur Bank Relevanz haben soll, um dem anderen Inhaber den Zugriff zu ermöglichen, die Eigentumsverhältnisse zwischen den beiden Inhabern aber dadurch nicht tangiert werden sollen – also das gesamte Vermögen auf diesem Konto dem einzahlenden Inhaber zusteht. Nur in den Fällen, in denen sich nicht ermitteln lässt, dass zwischen den Ehegatten eine andere Verteilungsregelung gilt, greift die gesetzliche Vermutung, dass das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Inhabern jeweils hälftig zusteht.

Beispiel

Ehegatten unterhalten ein gemeinschaftliches Konto, auf das das Gehalt des Ehemannes eingezahlt wird. Sämtliche Ausgaben der Familie werden von diesem Konto bestritten. Es gibt keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Eigentumsverhältnisse am Guthaben.

Hier ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um gemeinschaftliches Vermögen handelt, so dass im Todesfall lediglich die Hälfte, die dem verstorbenen Ehegatten zuzurechnen waren, in die Erbmasse fällt.

Beispiel

Auf einem gemeinschaftlichen Konto, von dem der eine Ehegatte keinerlei Verfügungen vornimmt, zahlt der andere Ehegatte den gesamten Erlös aus der Veräußerung einer ihm gehörenden Beteiligung an einer GmbH ein. Ein paar Tage später verstirbt er.

Hier ergibt sich aus dem Umstand, dass der überlebende Ehegatte keinerlei Verfügungen getroffen hat und dass der verstorbene Ehegatte seinen Verkaufserlös aus der ihm gehörenden Beteiligung auf dieses Konto gezahlt hat, dass es sich um „sein“ Guthaben handelt. Der Zufluss des Verkaufserlöses ist auch nicht mit den laufenden Einzahlungen am Beispiel oben vergleichbar. Jene können als Unterhalt verstanden werden. Der Verkaufserlös dagegen ist der Gegenwert für einen Vermögenswert, der dem Einzahler alleine gehörte. Es sind gerade nicht die laufenden Zuflüsse aus dieser Beteiligung, denen man auch wieder Unterhaltsqualität beimessen könnte. Erst im Todesfall geht das gesamte Guthaben dann in den Nachlass ein.

Praxishinweis

Da die gesetzliche Regelung des § 430 BGB lediglich eine Vermutung für den Fall wiedergibt, dass keine anders lautende Regelung zwischen den Inhabern besteht, sollte zwischen den Kontoinhabern eine Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, wie die Eigentumsverhältnisse am Guthaben sein sollen.

Musterschreiben:

„Wir, die gemeinschaftlichen Inhaber des Kontos mit der Nummer …, halten klarstellend fest, dass das jeweils von einem der Beteiligten eingezahlte Guthaben auf dem vorbezeichneten Konto im alleinigen Eigentum des S. 175Einzahlenden verbleibt. Gleiches gilt für Einzahlungen Dritter, die zugunsten eines der Kontoinhaber erfolgen.“

Bei Gemeinschaftskonten, bei denen die Inhaber jeweils hälftig beteiligt sein sollen, führt jede Zuwendung zu einer Schenkung in Höhe von ein Halb des zugewendeten Betrags. Verstirbt nun der Kontoinhaber, der die Zuwendungen erhalten hat, und fällt sein Anteil an den anderen Kontoinhaber zurück, der die Zuwendung getätigt hat, kann dies zu einer Doppelbesteuerung führen.

Beispiel

M und F unterhalten ein gemeinschaftliches Konto, auf welches lediglich M Einzahlungen getätigt hat. F konnte über das Konto uneingeschränkt verfügen. Zwischen den Beteiligten bestand Einvernehmen, dass das dort angesammelte Vermögen beiden Ehegatten jeweils hälftig gehört.

Verstirbt nun F vor M, fällt die Hälfte, die der F gehört – die sie von M „geschenkt“ erhalten hat – an M zurück und löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus. Im ungünstigsten Fall waren bereits bei den lebzeitigen Zuwendungen von M an F die dortigen Freibeträge aufgebraucht, sodass jeweils Steuer zu zahlen war und auch die Rückübertragung von F an M aufgrund des Todesfalls erneut Steuern auslöst.

In diesen Fällen gibt es zwar steuerliche Erleichterungen wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens, doch greifen diese beispielsweise nicht bei unverheirateten Lebenspartnern und sie verringern sich jährlich bis auf null, wenn zwischen den Vorgängen mehr als 10 Jahre liegen.

Praxishinweis

Hier kann vereinbart werden, dass die lebzeitigen Schenkungen rückabgewickelt werden, wenn der beschenkte Kontoinhaber vor dem schenkenden Kontoinhaber verstirbt.

4. Gestaltungsmöglichkeiten

Um diese – teils nicht kalkulierbaren – negativen Folgen eines Gemeinschaftskontos zu vermeiden, ist doch auch in Ehen, in denen es zu einer Vermögensübertragung zwischen den Ehegatten kommen soll, eher zu einem Einzelkonto zu raten. Will der Ehegatte, der den größeren Zugewinn innerhalb der Ehe gemacht hat, dem anderen Ehegatten steuerschonend einen Teil zuwenden, kann über das Konstrukt der sogenannten Güterstandsschaukel ein Ausgleich herbeigeführt werden (siehe dazu Haas, Die Güterstandsschaukel, NWB EV 4/2014 S. 132 NWB QAAAE-60333).

II. Vertrag zugunsten Dritter

Das Guthaben auf einem Sparbuch bzw. auf einem Festgeldkonto steht in der Regel einem Inhaber alleine zu. Im Todesfall geht es daher regelmäßig in den Nachlass über. Um einer einzelnen Person diesen Vermögenswert zuzuwenden, ohne dass er in den Nachlass fällt, bietet sich die sogenannte „Schenkung auf den Todesfall“ an.

Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich um einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter. Dabei wird mit der Bank vereinbart, dass im Todesfall das Guthaben an eine bestimmte Person auszuzahlen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Dritte von diesem Vertrag Kenntnis hat.

Beispiel

O richtet bei der Bank ein Sparbuch ein und vereinbart mit der Bank, dass im Falle des Todes die Auszahlung des Guthabens direkt an den Enkel stattfindet. Damit gehört der Anspruch des Enkels nicht zum Nachlass.

Eine wesentliche Frage in Zusammenhang mit diesen Vertragsverhältnissen ist die nach dem Bindungswillen des Schenkers. Will er noch die Möglichkeit behalten, sich auch wieder von dem Vertrag zu lösen, vereinbart er eine Widerrufsmöglichkeit, so dass er jederzeit von der Vereinbarung zurücktreten kann. Dieses Recht geht aber auf die Erben über, so dass sie nach dem Tod durch den Widerruf des Vertrags mit der Bank die Zuwendung an den eigentlichen Empfänger verhindern können.

Dieser hat dann nur die Chance, vor den Erben gegenüber der Bank zu erklären, dass er die Schenkung annimmt.

Soll also verhindert werden, dass die Erben den Zuwendungsempfänger ausschalten, ist es wichtig, dass er von dem Vertrag Kenntnis erlangt und auch schon die Annahme gegenüber der Bank erklärt. Ist der Vertrag dann noch mit einem Widerrufsrecht versehen, können die Erben nicht mehr widerrufen, der Schenker selbst ist aber noch frei.

Beispiel

O hat den E davon informiert, dass er ihm das Guthaben auf einem Sparbuch im Todesfall zuwenden will. E unterschreibt auch den Vertrag zwischen O und der Bank. O hat sich im Vertrag aber die Widerrufsmöglichkeit vorbehalten.

O kann den Vertrag dann noch jederzeit widerrufen. Tut er dies nicht, geht das Sparbuch im Todesfall auf E über. Es fällt nicht in den Nachlass.

Erfahren die späteren Erben aber von dem Vertrag und bringen O dazu, den Vertrag vor seinem Tod zu widerrufen oder widerrufen sie selbst aufgrund einer wirksamen Bevollmächtigung durch O, kann E nichts tun, um doch noch das Guthaben zu erhalten.

Erbschaftsteuerrechtlich wird der Vertrag zugunsten Dritter wie eine Erbschaft behandelt und löst mit dem Tod des Erblassers die gleichen erbschaftssteuerlichen Folgen aus, als wenn der Beschenkte Erbe geworden wäre.

Autorin

Dr. Ingeborg Haas
ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Partnerin der Kanzlei Prof. Dr. Schmorleiz & Partner in Mainz tätig.

Fundstelle(n):
NWB-EV 5/2014 Seite 172
NWB MAAAE-62352