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Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung
Die Diskontierung einer in Zukunft fälligen Forderung begründet keine dauernde Wertminderung
Der BFH überträgt seine Rechtsprechung zur Bewertung festverzinslicher Wertpapiere auf die Bewertung von im Anlagevermögen gehaltenen unverzinslichen Forderungen. In beiden Fällen wachsen zum Fälligkeitszeitpunkt die Forderungen auf ihren Nominalwert an. Die zu den vorangehenden Bilanzstichtagen gegebenen jeweils geminderten Teilwerte sind damit nicht voraussichtlich von Dauer und rechtfertigen deshalb keine Teilwertabschreibung.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Die Klägerin, eine GmbH, gewährte ihrer 100 %-Tochter 2003 ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 1.803.500 €. Zum Bilanzstichtag wies sie die Darlehensforderung mit einem Buchwert von 1.113.841 € aus. Der geminderte Ansatz ergab sich durch die Diskontierung der Forderung unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und der neunjährigen Laufzeit des Darlehens. Den Differenzbetrag zum Nominalwert in Höhe von 689.658 € erfasste die Klägerin als sonstigen betrieblichen (Abzinsungs-)Aufwand im Rahmen einer Teilwertabschreibung. Das Finanzamt folgte diesem Vorgehen nicht und ermittelte den steuerlichen Gewinn unter Ansatz des Nominalwerts der Darlehensforderung. Einspruch und Klage vor d...