Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3190.1.1 – 5/2

Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum

Bezug:

Der (BStBl. 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.

Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum i. S. d. § 93 BewG als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten.

Hinweis für Besteuerungsstichtage nach dem :

Dabei kann der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.

Hinweis LfSt: Die bisherige Karteikarte vom (ohne Kontrollnummer) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3190.1.1 – 5/2

Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei BY § 12 ErbStG Karte 3 - KontrollNr. 162 -
DStR 2012 S. 1811 Nr. 36
DStR 2012 S. 8 Nr. 36
UVR 2012 S. 330 Nr. 11
MAAAE-16292