Bitcoins – Lost in rules
Die IFRS-Bilanzierung von Bitcoin-Aktiva und -Passiva zwischen Kasuistik und Pathologie
Bei einem kasuistischen Regelwerk wie den IFRS besteht die Gefahr, dass neue ökonomische Phänomene durch die Maschen fallen. Ob und mit welcher Konsequenz dies auf Bitcoin-Aktiva und -Passiva zutrifft, untersucht der folgende Beitrag.
Bahn, Online-Bezahldienste und Kryptowährungen in Buchhaltung und Bilanz, BBK 15/2017 S. 691 NWB LAAAG-51796
Bitcoin-Bestände unterliegen weder IFRS 9 (finanzielle Vermögenswerte) noch IAS 38 (immaterielle Vermögenswerte) noch anderen Standards.
Auch für in Bitcoin nominierte Darlehensforderungen oder -verbindlichkeiten findet sich keine Regel.
Für die deshalb geforderte Ersatzlösung bietet sich eine Analogie zur Fremdwährungsumrechnung (IAS 21) an. Andere Analogien sind komplexer und weniger robust.
I. Problemstellung
[i]Schmittmann, Bitcoin und
Steuern, StuB 6/2018 S. 226 NWB FAAAG-78321
Gehrs/Wörmann,
Bitcoins und Online-Bezahldienste, WP Praxis 2/2018 S. 39
NWB BAAAG-71037
Bahn, Der EuGH
stellt klar: Handel mit „Bitcoins“ ist mehrwertsteuerfrei, NWB
47/2015 S. 3440 NWB FAAAF-07672
Walkenhorst,
Umtausch der virtuellen Währung „Bitcoin“ in konventionelle
Währung, USt direkt digital 21/2015 S. 6
NWB RAAAF-06388 Der Bitcoin und andere
Krypto-Währungen sind trotz hoher Medienwahrnehmung im Wirtschaftsverkehr noch
keine signifikante Größe. Im Februar 2018 waren ca. 17 Mrd. Bitcoins im Umlauf,
was umgerechnet etwa 145 Mrd. € entsprach. [1] Die EZB wies für den
gleichen Zeitraum eine Geldmenge M1 von ca. 8.000 Mrd. € aus. Der
weltweite Umlauf an Bitcoins betrug also weniger als 2 % der Geldmenge
der Eurozone. Berücksichtigt man zusätzlich die unterschiedliche
Umschlagsgeschwindigkeit, sinkt das Transaktionsvolumen in Bitcoins in den
Promillebereich. Bezieht man – da der Bitcoin eine weltweite Währung ist
– in den Vergleichsmaßstab neben dem Euro noch weitere Echtwährungen ein,
schrumpft der Bitcoin ins Mikroskopische. Dies muss nicht so bleiben. Im
„best case“ kann die Bedeutung des Bitcoins
zunehmen, im „worst case“ allerdings durch
regulatorische Beschränkungen des Markts auch ganz zusammenbrechen. Eine
seriöse Prognose lässt sich nicht erstellen.
Unabhängig davon verdienen Kryptowährungen aber schon jetzt bilanzielle Aufmerksamkeit. Für die IFRS gilt dies in besonderem Maße, da das Regelwerk kasuistisch bzw. themenfokussiert aufgebaut ist, etwa finanzielle Vermögenswerte anderen Standards unterwirft als immaterielle. Ein solcher Aufbau hat einige Nachteile, im einfachsten Fall, indem ähnliche Sachverhalte unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, im schlimmeren Fall, indem Tatbestände durch die Maschen der Kasuistik fallen. Ob dies auf die Bitcoins zutrifft, soll nachfolgend untersucht werden. Abweichend von den Papieren der Standardsetter werden dabei neben Bitcoin-Beständen auch in Bitcoins nominierte Forderungen und Verbindlichkeiten untersucht. Den bilanziellen Überlegungen vorangestellt ist eine kurze Darstellung technologischer und ökonomischer Grundlagen.
II. Technologische und ökonomische Grundlagen
Das Bitcoin-Netzwerk beruht auf einer von den Teilnehmern verwalteten dezentralen Datenbank (Blockchain), in der alle Transaktionen verzeichnet sind. Bitcoins werden in einem Mining genannten, rechen- und energieintensiven Verfahren dezentral geschaffen. Der Teilnehmer, der einen Block erzeugt, S. 104erhält als „Vergütung“ die geschöpften Bitcoins. Die Einzelheiten des Mining können für die Bilanzierung bei dem jeweiligen „Hersteller“ von Bitcoins eine Rolle spielen. Für die Bilanzierung bei den Verwendern sind sie irrelevant.
Verwendung finden die Bitcoins als (nicht gesetzliches) Zahlungsmittel. Überweisungen werden von einem Zusammenschluss von Rechnern abgewickelt. Dies erfordert einen Eigentumsnachweis der zahlenden Stelle, eine Aufzeichnung der Transaktion in einer Datenbank und eine Gutschrift des Betrags bzw. eine Übertragung des Eigentums auf den Zahlungsempfänger. Zahlungen finden an pseudonyme Adressen statt. Jede Überweisung wird mit einer Signatur versehen und in der Blockchain aufgezeichnet. Die Bitcoin-Geldeinheiten können an speziellen – meist unregulierten – „Börsen“ gegen offizielle Zahlungsmittel getauscht werden. Einzelne Hotels, Restaurants, Lieferdienste, Onlinehändler usw. akzeptieren den Bitcoin als Zahlungsmittel. Die Zahl der Akzeptanzstellen ist aber überschaubar. Eine Website listet etwa im März 2018 für Hamburg 13, Köln 7, Herne 1 und Freiburg 0 Akzeptanzstellen auf. [2]
Angesichts der enormen Volatilität des Bitcoins – z. B. 19.665 USD am , 6.852 USD am , 11.526 USD am und 8.029 USD am [3] – eignet sich der Bitcoin als Spekulationsobjekt. In besonderer Weise gilt dies auch für Termingeschäfte, die inzwischen auch als standardisierte Bitcoin-Futures an der Chicago Mercantile Exchange abgeschlossen werden können. Daneben beginnen Investmentgesellschaften in einigen Ländern (z. B. Luxemburg) durch in Bitcoin nominierten Darlehen „Portfoliooptimierungen“ zu betreiben. Aufgrund der Pseudonymität dienen Bitcoins nicht zuletzt auch der Abwicklung illegaler Geschäfte.
III. Bitcoin-Bestände
1. Bilanzierungsfähigkeit
Die Standardsetter, neben dem IASB [4] z. B. der Australian AASB [5], behandeln die Frage des Bilanzansatzes von Bitcoins erfrischend kurz. Der AASB beschränkt sich etwa auf folgende Aussage: „The Conceptual Framework defines an asset as a resource controlled by the entity as a result of past events and from which future economic benefits are expected to flow to the entity. In our opinion, a holding of digital currency would meet this definition. This is because an entity would either buy, „mine“ or receive a digital currency unit as payment (i. e. past event) and would be able to control that digital currency unit as it would be able to decide when to sell it or use it as a medium of exchange (i. e. resource controlled). Finally, if an entity sells or otherwise exchanges a digital currency for some other goods or services, the economic benefit is expected to flow to that entity.“ [6] Dem ist wenig hinzuzufügen: Bitcoin-Bestände sind Vermögenswerte und mangels Ansatzverboten auch zu aktivieren (konkrete Bilanzierungsfähigkeit). Zu klären ist, um welche Art von Vermögenswert es sich handelt, da die IFRS unterschiedliche Vermögenswerte mit unterschiedlichen (Folge-)Bewertungsregeln belegen.
2. Qualifikation von Bitcoin-Beständen
2.1 Infrage kommende Einstufungen
Mangels körperlicher Beschaffenheit können Bitcoins weder Sachanlagen (IAS 16) noch investment properties (IAS 40) noch biologische Vermögenswerte (IAS 41) sein. Es bleiben als denkbare Klassifizierungen:
Vorratsvermögen (IAS 2),
vertraglicher Vermögenswert aus Kundenbeziehung (IFRS 15),
immaterieller Vermögenswert (IAS 38).
2.2 Kein Finanzinstrument
Zu prüfen ist zunächst, ob Bitcoins, als Geld bzw. Zahlungsmittel ( cash) und damit gem. IAS 32.11(a), als finanzieller Vermögenswert eingestuft werden könnten. Gegen eine solche Qualifizierung wird jedoch die volkswirtschaftliche Definition von Geld vorgebracht. Danach fungiert Geld als
Wertaufbewahrungsmittel,
allgemeine ökonomische Recheneinheit,
allgemeines Tauschmittel (spezifisch als gesetzliches Zahlungsmittel, das ein Gläubiger ohne Abschlag vom Nominalwert annehmen muss).
Mindestens für bilanzielle Zwecke ist das erste Merkmal nicht konstitutiv, da ansonsten Notenbestände und Guthaben in Hochinflationswährungen (IAS 29) nicht als Geld gelten würden. Die beiden anderen Merkmale setzen eine gewisse Verbreitung des Tauschmediums voraus. Wenn nur wenige Marktteilnehmer eine Zahlung in Bitcoins akzeptieren (vgl. Kap. II), wenn Preise nicht oder kaum in Bitcoins angegeben werden, sind die Merkmale nicht verwirklicht. [7]
Als weitere Fälle eines finanziellen Vermögenswerts nennt IAS 32.11 das vertragliche Recht, (a) Geld oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem Dritten zu erhalten oder (b) finanzielle Vermögenswerte oder Schulden unter potenziell günstigen Bedingungen zu tauschen (insbesondere Termingeschäfte). Beide Varianten scheitern bei Bitcoin-Beständen schon daran, dass es an einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung fehlt. Der Halter von Bitcoins hat kein vertragliches Recht, von einem Anderen die Herausgabe von Geld oder eines anderen finanziellen Vermögenswerts zu beanspruchen. Das Bitcoin-Netzwerk ist keine Gegenpartei, kein Schuldner, von dem etwas eingeklagt werden könnte. S. 105
2.3 Kein vertraglicher Vermögenswert und i. d. R. kein Vorratsvermögen
Ein vertraglicher Vermögenswert i. S. von IFRS 15.105 könnte bestenfalls dadurch entstehen, dass ein Unternehmen seine Leistung (Warenverkauf, Dienstleistung usw.) teilweise schon erbracht hat, der in Bitcoin vereinbarte Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden aber noch nicht unbedingt geworden ist. Ein solcher Vermögenswert würde die Vorstufe zum Erhalt von Bitcoins, aber nicht den hier interessierenden Bestand an Bitcoins abbilden. Zu prüfen bleibt, ob Bitcoin-Bestände Vorräte sind. Als Vorräte definiert IAS 2.6 u. a. Vermögenswerte, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden. Diese Voraussetzung kann ausnahmsweise dort erfüllt sein, wo ein Unternehmen als Makler/Händler (broker-trader) i. S. von IAS 2.5 Bitcoins in der Absicht erwirbt, sie kurzfristig wieder zu verkaufen, d. h. in „echte“ Währung umzutauschen, um dabei einen Gewinn aus Preisschwankungen zu ziehen.
Hingegen liegen weder bei Akzeptanzstellen, die Bitcoins als Zahlungsmittel für erbrachte Leistungen vereinnahmt haben, noch bei Investoren, die auf langfristige Wertsteigerungen spekulieren, die Voraussetzungen für Vorratsvermögen vor. [8]
2.4 Gegebenenfalls immaterieller Vermögenswert, aber keine Anwendbarkeit von IAS 38
IAS 38.8 definiert immaterielle Vermögenswerte als
identifizierbare (d. h. vom goodwill unterscheidbare) Vermögenswerte,
nicht-monetärer Art und
ohne physische Substanz.
Unkritisch sind in Bezug auf Bitcoin-Bestände das erste und dritte Merkmal. Diskussionsbedürftig ist nach zutreffender Auffassung von Kirsch/Wieding hingegen der nicht-monetäre Charakter. [9] Als monetäre Vermögenswerte definiert IAS 38.8, neben im Bestand befindlichen Geldmitteln, Vermögenswerte, für die das Unternehmen einen festen oder bestimmbaren Betrag erhält. Diese Definition stimmt im Wesentlichen mit der von IAS 21.8 überein, wonach neben Geldmitteln solche Vermögenswerte monetär sind, für die das Unternehmen eine feste oder bestimmbare Zahl von Währungseinheiten erhält. Der Bitcoin wird einerseits bei Akzeptanzstellen wie ein monetärer Vermögenswert behandelt, indem eine (auch oder nur) in Bitcoin ausgepreiste Ware oder Dienstleistung gegen diesen Preis erworben werden kann. Zum anderen kann der Bitcoin jederzeit an einer Börse ohne wesentliche Transaktionskosten in einen bestimmbaren Betrag in „echte“ Währung umgetauscht werden. Die Annahme eines monetären Charakters mit der Folge eines Ausschlusses aus IAS 38 ist danach jedenfalls nicht unbegründet.
Der AASB vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Bitcoins die definitorischen Merkmale immaterieller Vermögenswerte in IAS 38.8 erfüllen, zögert aber die Rechtsfolgen des IAS 38 anzuwenden: „We do not believe that IAS 38's measurement guidance provides relevant information, because IAS 38 is written from the perspective of assets (without physical substance) used in the production of cash flows. It is not designed to deal with items held for speculative or investment purposes or for items with cash-like features used for the payment of goods or services.“ [10] Im Ergebnis ist dem zuzustimmen, darüber hinaus aber zu fragen, ob die Nichtanwendbarkeit der Rechtsfolgenbestimmungen des IAS 38 nicht (in Ergänzung der expliziten scope outs in IAS 38.2 f.) als impliziter scope out zu deuten ist. Konkret geht es um die Frage, ob IAS 38 auch auf solche (möglicherweise) immateriellen Vermögenswerte anzuwenden ist, die nicht zur fortgesetzten Nutzung im Unternehmen bestimmt sind. Formal, d. h. aus der tatbestandsseitigen Definition in IAS 38.8 und den Anwendungsbereichsregeln in IAS 38.2 f. ergibt sich zwar kein Ausschluss solcher Vermögenswerte, substanziell ist dies aber anders:
IAS 38 kennt zwei Subkategorien immaterieller Vermögenswerte, solche mit begrenzter Nutzungsdauer und solche mit unbegrenzter bzw. unbestimmter (indefinite) Nutzungsdauer.
Bei Vermögenswerten bestimmter Nutzungsdauer sind die Herstellungs-/Anschaffungskosten planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (IAS 38.97). Vorausgesetzt wird damit, eine kontinuierliche (wenn auch nicht notwendig gleichmäßige) Nutzenstiftung über einen längeren Zeitraum. Die Nutzenstiftung erfolgt also zeitraumbezogen. Hieran fehlt es beim Bitcoin, der lediglich zeitpunktbezogen, nämlich mit Verwendung als Transaktionsmittel oder Umtausch in eine „echte“ Währung einmalig Nutzen stiftet.
Bei Vermögenswerten unbestimmter Nutzungsdauer nimmt der IASB ebenfalls eine fortlaufende Nutzenstiftung an, die sich lediglich dadurch auszeichnet, „that there is no forseeable limit on the period over wich that particular asset is expected to generate net cash inflows.“ (IAS 38.BC61) „... if the cash flows are expected to continue indefinitely, the useful life is indefinite“ (IAS 38.BC 62).
Zum gleichen konzeptionellen Ergebnis führen IAS 38.74 und .111, die für beide Arten immaterieller Vermögenswerte eine Anwendung der impairment-Vorschriften des IAS 36 vorschreiben. Letzterer sieht u. a. eine Bestimmung des Nutzungswerts (value in use) vor, wofür zahlungsstromseitig eine Cashflow-Projektion über die erwartete verbleibende Nutzungsdauer, also wiederum über einen Zeitraum vorgeschrieben ist (IAS 36.33). Diese Projektion betrifft die erwarteten Mittelzuflüsse „aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts“ (IAS 36.39),
Nach allem beschränkt sich IAS 38 (i. V. mit IAS 36) zwar auf der Tatbestands- bzw. Definitionsseite nicht explizit auf Vermögenswerte, die fortgesetzt genutzt werden; eindeutig erfolgt eine solche Beschränkung aber auf der Rechtsfolgenseite. Dies kann nicht ohne Rückwirkung bleiben: Wenn IAS 38 für nicht zur fortgesetzten Nutzung bestimmte Vermögenswerte keine S. 106Folgebewertungsregeln enthält, wenn derartigen Vermögenswerte in keine der beiden explizit in IAS 38 vorgesehenen Subkategorien fallen, dann kann widerspruchsfrei nicht gefolgert werden, IAS 38 sei hier gleichwohl anwendbar. Eine solche Auffassung würde unterstellen, dass das Regelwerk der IFRS nicht lediglich kasuistisch, sondern in Teilen sogar pathologisch ist, in dem es den Anwender dazu anhielte, sich zwar tatbestandsseitig an IAS 38 zu halten, aber rechtsfolgenseitig nach anderen Regeln vorzugehen. Eine solche pathologische Interpretation ist abzulehnen. Eine dem IASB und seinem Regelwerk wohlwollende Interpretation muss zur Vermeidung schizophrener Ergebnisse vielmehr unterstellen, dass nicht zur fortgesetzten Nutzung bestimmte immaterielle Vermögenswerte implizit vom Anwendungsbereich des IAS 38 ausgeschlossen sind.
Unabhängig davon, ob man einen monetären Charakter der Bitcoins als gegeben ansieht und damit schon explizit keine Anwendung von IAS 38 sieht oder ob man wegen der fehlenden fortgesetzten Nutzung einen impliziten Anwendungsausschluss annimmt, kann IAS 38 auf Bitcoins m. E. keine Anwendung finden.
3. Zwischenfazit – Lost in rules?
Bitcoins sind zwar ein anzusetzender Vermögenswert, der aber keinem der für Vermögenswerte geltenden Einzelstandards des IASB unterliegt. Für die Bilanzierung bedeutet dies Folgendes:
Der Ausweis kann – Wesentlichkeit vorausgesetzt – gem. IAS 1.55 durch Einfügung einer eigenen Bilanzposition erfolgen, die je nach Haltabsicht unter den langfristigen der kurzfristigen Vermögenswerten aufgeführt wird.
Für die Bewertung muss nach IAS 8.10 f. unter Rückgriff auf allgemeine Prinzipen (Relevanz und Verlässlichkeit), das Framework sowie verwandte Fälle eine geeignete Rechnungslegungsmethode gefunden werden. Für die Zugangsbewertung ist das Ergebnis eindeutig: Die IFRS kennen (außerhalb von Herstellungsvorgängen) nur zwei Maßstäbe für die Zugangsbewertung, nämlich den fair value und die Anschaffungskosten. Solange ein ausreichend liquider Markt an Bitcoins bestehen bleibt, entsprechen sich beide Bewertungsmaßstäbe, so dass das Lösungsergebnis eindeutig ist. Es bleibt nach einer Lösung der Folgebewertungsfrage zu suchen. Hierfür spielt auch der nachfolgende Blick auf die Passivseite eine Rolle, weil eine konsistente Lösung für beide Seiten der Bilanz im Zweifel vorzuziehen ist.
IV. Schulden in Bitcoins
Zur Betrachtung (auch) der Passivseite folgender Fall:
A und B, beide in der Eurozone ansässig und in Euro bilanzierend, schließen einen Vertrag demzufolge A 96 Bitcoins an P „überweist“ mit der Maßgabe, dass P nach 24 Monaten 100 Bitcoins zurückzahlt. Die Parteien vereinbaren die analoge Anwendung der §§ 607 ff. BGB über den Sachdarlehensvertrag.
Für die Bilanzierung bei P kommen infrage:
Eine finanzielle Verbindlichkeit i. S. der Definitionskriterien von IAS 32.11 liegt nicht vor. Weder schuldet P die Rücklieferung von Geld oder eines anderen finanziellen Vermögenswerts, noch liegt ein schon bei Vertragsschluss potenziell nachteiliger Vertrag vor.
Für die Rückstellung gilt Folgendes: Nach der Definition in IAS 37.10 sind Rückstellungen Schulden, die bzgl. ihre Fälligkeit oder Höhe ungewiss sind. Die Fälligkeit steht im Beispielfall fest. Eine Ungewissheit der Höhe nach ergibt sich zwar bei Umrechnung in Euro, nicht aber hinsichtlich des Bitcoins, also der Währung des Vertrags selbst. Im vergleichbaren Fall, der Aufnahme eines USD-Darlehens, wäre das Kursrisiko nicht als Ungewissheit i. S. von IAS 37 zu werten. Hinzu kommt Folgendes: Voraussetzung für den Ansatz einer Rückstellung ist nach IAS 37.14 ein wahrscheinlicher Abfluss von Ressourcen. Im Zusammenspiel mit dieser Vorgabe ist die definitorisch in IAS 37.10 angeführte Ungewissheit der Höhe nach als Ungewissheit darüber anzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe Ressourcen abfließen werden. Im Beispielfall besteht keine solche Ungewissheit. Es steht fest, dass B nach 24 Monaten 100 Bitcoins zu liefern hat. IAS 37 ist deshalb unmittelbar nicht einschlägig.
Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben, wenn der von den Parteien gewollte sachdarlehensähnliche Charakter negiert und eine Zerlegung des einheitlichen Vorgangs in zwei Komponenten vorgenommen würde:
Vertragsbeginn: A veräußert 96 Bitcoins an B und stundet den Kaufpreis. B müsste eine Kaufpreisverbindlichkeit ausweisen, die aber, da nicht in Zahlungsmitteln ( cash) oder sonstigen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen, nicht dem Anwendungsbereich von IFRS 9 und auch sonst keinem Standard unterläge. Entsprechend hätte A Schwierigkeiten, die Kaufpreisforderungen zu bilanzieren, da die Forderung nicht auf Zahlungsmittel oder einen sonstigen finanziellen Vermögenswert gerichtet ist, also ebenfalls durch die Maschen der IFRS fallen würde.
Vertragsende: B veräußert 100 Bitcoins an A, wobei der Kaufpreis hierfür mit der noch offenen ursprünglichen Kaufpreisverbindlichkeit (und dem Zinsanteil) verrechnet wird.
Die Vereinbarung über die Rückveräußerung bei Vertragsende könnte dann (bis zur Erfüllung) ein schwebendes Geschäft sein, das bei einem Kursanstieg des Bitcoins als belastend zu werten wäre und zur Drohverlustrückstellung i. S. von IAS 37.66 ff. führen würde. Eine solche Zerlegung wäre allerdings nicht nur hoch artifiziell, sie würde auch – wie dargelegt – zugunsten der „Lösung“ eines Teilproblems (Qualifizierung der Rückverkaufsverpflichtung nach IAS 37) neue ungelöste Probleme (Qualifikation der ursprünglichen KaufpreisforderungS. 107 bzw. -verbindlichkeit) nach sich ziehen. Eine Schlacht wäre gewonnen, eine andere müsste erst noch geführt werden.
V. Eine einfache Lösung
Die IFRS sind entgegen anderer, unter der Überschrift „principle-based accounting“ abgegebener Lippenbekenntnisse ein stark kasuistisch geprägtes System ( „rule-based accounting“). Ein regelbasiertes System bringt nicht nur Vorteile. Im konkreten Fall hat es den Nachteil, dass Bitcoin-Positionen durch die Maschen des Regelnetzes fallen und deshalb insbesondere die Frage der Folgebewertung unbeantwortet ist. Was bleibt ist die Auffanglösung von IAS 8.10. Nach ihr hat das Unternehmen bei Fehlen ausdrücklicher Regeln eine eigene Rechnungslegungsmethode zu entwickeln, die zu relevanten und zuverlässigen, d. h. insbesondere lagegetreuen und dem wirtschaftlichen Gehalt entsprechenden Informationen führt. Bei der Entwicklung einer solchen Methode sind nach IAS 8.11 auch Vorschriften zu analogen Fällen sowie Definitions-, Ansatz- und Bewertungskriterien des Framework zu berücksichtigen.
Wenn auf diese Weise also (endlich?) einmal die Stunde der Prinzipien geschlagen hat, bleibt der Anwender zunächst ratlos zurück. Die Konzepte der Relevanz, Lagetreue und wirtschaftlichen Betrachtung sind so hochgradig abstrakt, dass sie als Segelanweisung nicht taugen. Sie lassen nicht lediglich offen, ob die Segel nun am besten auf Südwest oder Südsüdwest zu setzen sind, tatsächlich erlauben sie ebenso nach Norden wie nach Süden zu steuern. Auch das Framework sorgt bei der Folgebewertung von Bitcoins für keine konkretere Kursbestimmung, weil es zwar deskriptiv festhält, dass „a number of different measurement bases are employed to different degrees and in varying combinations in financial statements“ (CF 4.55), sich selbst aber jeglicher Vorgabe enthält, wann welchem Bewertungsmaßstab zu folgen ist. Was bleibt ist die Suche nach begründeten Analogien. Hierbei sollte m. E. zwei Vorgaben gefolgt werden: (1) Die Analogie sollte robust sein, d. h. nicht nur für einen ungeregelten Fall taugen, sondern auch für gleichen Risiken unterliegende andere ungeregelte Fälle. (2) Wie in der Wissenschaft von mehreren möglichen Erklärungen die einfachste i. d. R. vorzuziehen ist ( lex parsimoniae), sollte auch von mehren möglichen Analogien die einfachere den Vorzug erhalten. In der Umsetzung dieser Anforderungen scheint mir Folgendes beachtlich:
Bitcoins werden im begrenzten Umfang wie Zahlungsmittel verwendet. Aus Sicht des volkswirtschaftlichen Geldbegriffs mag der begrenzte Umfang gegen die Qualifizierung als Geld sprechen. Ein Zwang, dem auch bilanzrechtlich zu folgen, besteht aber nicht.
Als möglicher Analogfall zu Bitcoin-Beständen kann deshalb ein Bestand an Fremdwährung dienen. Dagegen spricht nicht die geringe Akzeptanz des Bitcoins. Auch Hochinflationswährungen haben (mindestens außerhalb des jeweiligen Währungsgebiets) nur geringe Akzeptanz; im Unterschied zum Bitcoin ist u. U. sogar ein Umtausch in Hartwährungen nur mit prohibitiven Transaktionskosten möglich. Gleichwohl sind Bestände in Hochinflationswährung als Bestand in Fremdwährung anzusehen, mit erfolgswirksamer Folgebewertung in einem Euro-Abschluss zum jeweiligen Stichtagskurs (IAS 21.23(a) und .28). Mit den Bitcoin-Beständen könnte angesichts ihres monetären (oder jedenfalls nicht eindeutig non-monetären) Charakters (vgl. Kap. III.2.4) entsprechend verfahren werden, solange sie an aktiven Märkten gegen Echtwährung getauscht werden können.
Die analoge Anwendung von IAS 21 auf Bitcoin-Forderungen und -Verbindlichkeiten, d. h. eine Behandlung so, als ob es sich um Fremdwährungsverbindlichkeiten oder -forderungen handeln würde, zöge ebenfalls eine erfolgswirksame Umrechnung zum jeweiligen Stichtagskurs nach sich.
Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie gleichen Risiken, nämlich der Bitcoin-Volatilität unterliegende Posten gleich behandelt, unabhängig davon, ob es sich um kurz- oder langfristige Bestände, Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt. Bei Bitcoin-Forderungen wäre sie lediglich um die Wertberichtigungs- und Effektivzinsvorschriften des IFRS 9 zu ergänzen.
Andere Analogien sind denkbar: Langfristige Bitcoin-Bestände können etwa analog IAS 38 bilanziert werden, mit erfolgsneutraler Neubewertungsoption nach oben und erfolgswirksamer Abschreibung nach unten. Kurzfristige Bestände könnten wie Vorratsvermögen zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Nettoveräußerungswert angesetzt werden. Bitcoin-Verbindlichkeiten könnten nach den imparitätischen Rückstellungsvorschriften bilanziert werden, Bitcoin-Forderungen in analoger Anwendung von IFRS 9. Einfachheit und Robustheit der Lösung sprechen im Vergleich dazu für die Analogie zu IAS 21. Es bleibt abzuwarten, ob der IASB in der weiteren Diskussion Gefallen an einer einfachen Lösung finden oder sie als zu unterkomplex verwerfen wird.
VI. Zusammenfassung
Der themenfokussierte Aufbau des IFRS-Regelwerks bereitet bei Bitcoin-Positionen Probleme. Bei sehr kritischer Interpretation tendiert das Regelwerk zur Pathologie, in dem es etwa tatbestandsseitig die Anwendung von IAS 38 vorschreibt, aber rechtsfolgenseitig nicht. Bei wohlwollender Interpretation fallen die Bitcoin-Positionen lediglich durch das Raster der Kaustik. Eine Lösung durch Analogie ist dann gefordert, in einfachster Form als Analogie zur Fremdwährungsumrechnung nach IAS 21. Diese Analogie wäre zugleich robust, da sie auf Bitcoin-Bestände ebenso anwendbar ist wie auf Bitcoin-Forderungen/-Verbindlichkeiten.
Fundstelle(n):
PiR 4/2018 Seite 103
LAAAG-79878
1So statista, Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Bitcoins (BTC) von März 2016 bis Februar 2018, online abrufbar unter: http://go.nwb.de/6iz6y (letzter Abruf: ), nach anderen Quellen ergeben sich z. T. stark abweichende Zahlen.
2Vgl. http://bitcoin-einfach.de.
3Online abrufbar unter: http://go.nwb.de/eg31h (letzter Abruf: ).
4Vgl. IASB Staff Paper, Project Commodity loans and related transactions, Jan. 2018, online abrufbar unter: http://go.nwb.de/lfdlh (letzter Abruf: ).
5Vgl. AASB, Digital currency – A case for standard setting activity, Dec. 2016, online abrufbar unter: http://go.nwb.de/v9r9k (letzter Abruf: ).
6AASB (Fn. 5), S. 8.
7Gl. A. AASB (Fn. 5), S. 9 ff.
8Gl. A. AASB (Fn. 5) S. 14 ff.
9Vgl. Kirsch/Wieding, IRZ 2018 S. 115 ff.
10AASB (Fn. 5) S. 16.