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Online-Nachricht - Freitag, 15.05.2009

Zinsbesteuerung | Aufteilung einer zinslosen Forderung in Tilgungs- und Zinsanteil rechtmäßig? (FG)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichsforderung beim Anspruchsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt ().

Mit dieser im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung stellt das FG die langjährige Rechtsprechung des BFH in Frage. Diese nimmt grundsätzlich an, dass bei einer länger als ein Jahr gestundeten privaten Forderung die geleisteten Zahlungen in einen Tilgungs- und einen steuerpflichtigen Zinsanteil zu zerlegen sind (§ 12 Abs. 3 BewG), und zwar selbst dann, wenn die Beteiligten Zinszahlungen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben (NWB DAAAA-97337). Folge dieser Rechtsprechung ist, dass z.B. bei der über einen längeren Zeitraum gestreckten Ablösung von erb- oder familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen beim Anspruchsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind - für viele Betroffene eine unliebsame und unerwartete Überraschung.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Antragsteller mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Er hatte sich verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 300.000 € zu zahlen. Die Beteiligten hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag „zinslos fällig sei“. Gleichwohl nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH sowie auf § 12 Abs. 3 BewG an, dass in dem Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von etwa 72.000 € enthalten und dieser bei der Ehefrau des Antragstellers als Kapitalertrag gem. § 20 EStG zu versteuern sei.Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 7 / 2009
Anmerkung: Die Aufteilung einer gestundeten Forderung gem. § 12 Abs. 3 BewG in einen Barwert und in einen Zinsanteil hatte das BVerfG in seinem Beschluss vom als eine zulässige Auslegung des einfachen Rechts angesehen. § 12 Abs. 3 BewG greife den sich bei steuerjuristischer Betrachtungsweise ergebenden Befund auf, dass bei identischem Nominalbetrag eine gestundete Forderung einen niedrigeren gegenwärtigen Wert habe als eine sofort fällige Forderung. An diesem Befund steuerrechtlich anzuknüpfen und die Wertdifferenz als Zinsanteil zu betrachten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändere auch die Absprache zwischen den Vertragsparteien, dass die Kaufpreisforderung zinslos gestundet werden solle, nichts (NWB SAAAA-14737).
Nach Auffassung des FG Münster ist der Beschluss des BVerfG dabei nicht so zu verstehen, dass die vom BFH gefundene Auslegung die einzig richtige Auslegungsmöglichkeit darstellt. Vielmehr könne der BFH entsprechend den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall oder auch allgemein von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen. Das FG hält die Rechtmäßigkeit der BFH-Rechtsprechung für ernstlich zweifelhaft. Für das Gericht ist bereits fraglich, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt anwendbar ist. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen.

Fundstelle(n):
LAAAF-48141