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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 2040/18 E EFG 2020 S. 271 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2 Satz 2; UStDV § 46 Abs. 1 Satz 1

Periodengerechte Berücksichtigung von Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Eine binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres ist auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen, wenn ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte.

  2. Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung rechtfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 262
DStR 2020 S. 6 Nr. 20
DStRE 2020 S. 588 Nr. 10
DStZ 2020 S. 142 Nr. 5
EFG 2020 S. 271 Nr. 4
EStB 2020 S. 185 Nr. 5
GStB 2020 S. 211 Nr. 6
KAAAH-42814

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.12.2019 - 3 K 2040/18 E

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