Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung einer Zinsswap-Vereinbarung als Werbungskosten bei Vermietung
Leitsatz
Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden, wenn auch das zugrundeliegende Immobiliendarlehen zwecks Umschuldung vorzeitig beendet wird.
Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von 171.750,00 Euro aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinssatzswap-Vertrages als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Bauträgerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 1998 nahm die Klägerin zur Finanzierung des Mietobjekts … in M ein Darlehen über seinerzeit 4 Mio. DM bei der B-Bank auf. Dabei wurde ein fester Zinssatz in Höhe von 5,75% p.a. für einen Zinsbindungszeitraum von 10 Jahren, auslaufend zum , vereinbart.
Für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarte die Klägerin mit der B-Bank mit Wirkung für den Zeitraum vom bis für die seinerzeit offene Restschuld des Darlehens in Höhe von 1.810.484,87 Euro einen an den Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft orientierenden, variablen Zinssatz (Euribor-6-Monatszinssatz + 0,80% p.a. Nominalaufschlag).
Bereits im Vorfeld, namentlich im August 2005, schloss die Klägerin zur Absicherung der Risiken aus den von der Klägerin erwarteten Zinssteigerungen im Zusammenhang mit dem Immobiliendarlehen für die Immobilie "…" mit der B-Bank einen sog. (Forward-) Zinssatzswap ab. Sie verpflichtete sich zur Zahlung eines Festzinses in Höhe von 3,96% p.a. jeweils zum 30. Juni und zum 30. Dezember eines jeden Jahres, während die B-Bank die Zahlung der vereinbarten variablen Beträge und damit das Zinsänderungsrisiko übernahm. Der Zinssatzswap-Vertrag wurde im August 2005 für die Zeit von bis abgeschlossen und bezog sich auf die noch offene Restschuld in Höhe von 1.810.484,87 Euro als Bezugsgröße. Die Vereinbarung sah vor, dass die B-Bank am Bewertungsstichtag die Ausgleichszahlung als Barwert zum Beendigungszeitpunkt ermittelt und die Ausgleichszahlung am Beendigungstag zu leisten ist.
Aufgrund der Zinssatzswap-Vereinbarung vereinbarten die Klägerin und die B-Bank in der Anlage zur Vereinbarung über die Konditionenänderung zum Darlehenskonto, dass sich durch Saldierung der Zahlungsströme aus dem Darlehensvertrag nach Konditionenänderung und dem Swap-Vertrag ein fester Zinssatz von 4,76% p.a. bis ergebe. Der Zinssatz setzte sich aus 3,96% p.a. aus dem Swap-Vertrag und 0,80% Nominalaufschlag p.a. zusammen.
Mit Fax vom kündigte die Klägerin das Darlehen bei der B-Bank zum nächstmöglichen Termin. Die Ablösung zum bzw. die Umschuldung erfolgte dabei über den Abschluss eines neuen Darlehens bei der A-Bank über 2 Mio. Euro im November 2014 zu einem festen Zinssatz von 2,1% über eine Laufzeit bis . In der Folge wurde eine Auflösungsvereinbarung mit der B-Bank geschlossen und der bestehende Zinssatzswap mit Wirkung zum aufgelöst. Aufgrund der vorzeitigen Auflösung musste die Klägerin einen Auflösungsbetrag in Höhe von 171.750,00 Euro bis zum zahlen. Mit der Leistung dieser Zahlung galten alle Forderungen bzw. Verpflichtungen aus diesem Zinssatzswap für beide Parteien mit Wirkung zum als erloschen.
In der Einkommensteuererklärung 2014 brachten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück "…" in M sowohl die laufenden Aufwendungen für den Zinssatzswap in Höhe von 28.297,10 Euro als auch die Ausgleichszahlung in Höhe von 171.750 Euro als Werbungskosten zum Abzug und ermittelten für das Grundstück einen Verlust in Höhe von - 74.330 Euro.
In dem am unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ließ der Beklagte die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aus der Auflösung des Zinsswaps in Höhe von 171.750,00 Euro nicht zum Abzug zu und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks … mit einem Gewinn in Höhe von 97.419 Euro an. Die laufenden Kosten für den Zinssatzswap in Höhe von 28.297,10 Euro berücksichtigte der Beklagte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings nahm er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend anderer Grundstücke Änderungen vor, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind.
Mit Schreiben vom legten die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch ein. In der Begründung führten sie aus, die Klägerin sei aufgrund der erfolgten Umschuldung zur Zahlung der Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen. Im Gegensatz zu dem vom BFH im Januar 2015 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen IX R 13/14 sei es nicht zu einer isolierten Beendigung des Swapgeschäfts gekommen, sondern die Beendigung des Swapgeschäfts sei Folge der vorzeitigen und vollständigen Darlehenstilgung des bestehenden Darlehens bei der B-Bank zum Zwecke einer zinsgünstigeren Umschuldung gewesen. Dies ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auflösung des Zinsswaps-Geschäfts und der vorzeitigen Tilgung des bisherigen Darlehens einerseits sowie aus dem Abschluss des neuen Darlehens andererseits. Die Ausgleichszahlung sei wirtschaftlich wie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu sehen, die nach ständiger Rechtsprechung als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben vom haben die Kläger ihre Auffassung weiter bekräftigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch insoweit zurück, als sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Grundstück "…" gewandt haben. Unter Berufung auf die BFH-Entscheidung vom 13. Januar 2015 (IX R 13/14) und das in der Folge erlassene sei die Zahlung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Zinssatzswaps in Höhe von 171.750,00 Euro den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen und nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Übrigen verwies der Beklagte in der Einspruchsentscheidung auf einen Aufsatz aus der Finanzrundschau aus dem Jahr 2015 (Watrin/Riegler, Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Verlusten aus Währungsswaps, FR 2015, S. 1049 bis 1057). Danach seien Einkünfte aus einem Swap den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn der Abschluss der Swap-Verträge durch die in § 21 EStG geforderte Nutzungsüberlassung veranlasst sei oder der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss beabsichtige, die Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte zu fördern. Ein Veranlassungszusammenhang sei danach bei Aufwendungen anzuerkennen, die der Kurssicherung oder der Abwendung von Zinsänderungsrisiken dienten. Eine Verknüpfung sei dagegen in den Fällen nicht mehr anzunehmen, in denen das Termingeschäft vorzeitig durch eine Veräußerung oder eine Kündigung beendet werde. Der einem Swap innewohnende Spekulationscharakter trete dann gegenüber dem Sicherungszweck in den Vordergrund. Die sich aus der Veräußerung oder Beendigung ergebenden Einkünfte seien daher nicht mehr den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Es handele sich vielmehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b EStG.
Mit ihrer am beim Finanzgericht eingegangene Klage wenden sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von 171.750,00 Euro aus der Auflösung des Zinssatzswaps im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vorliegend sei Motivation für die vorzeitige Beendigung der Swap-Vereinbarung und die daraus resultierende Ausgleichszahlung die Vermutung, dass die Summe der zu zahlenden Zinsen für das neue Darlehen und die zu leistende Ausgleichszahlung kleiner sei als die Summe der zu leistenden Darlehenszinsen und der zu leistenden Zinssatzswap-Zahlungen beim Fortbestand der Verträge. Die Beendigung des Zinssatz-Swaps sei daher vor dem Hintergrund zu sehen, die wirtschaftliche Belastung aus Schuldzinsen zukünftig zu reduzieren, so dass die Ausgleichszahlungen das Schicksal der zukünftigen Zinszahlungen teilten.
Höchstrichterlich sei noch nicht entschieden, ob Aufwendungen aus einem Swap-Vertrag unter den Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG fielen. Ausgehend von den Ausführungen des das aus anderen Gründen durch aufgehoben worden sei, und unter Verweis auf die Literatur sei für die steuerrechtliche Beurteilung das auslösende Moment für den Abschluss des Swap-Vertrages von entscheidender Bedeutung. Würden Spekulationsgedanken den Abschluss des Swap-Vertrages bestimmen, seien die aus dem Vertrag resultierenden Einnahmen und Aufwendungen seit nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und lit. b EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Sei das auslösende Moment für den Abschluss des Swap-Vertrages indes der Gedanke der Absicherung von Zinsrisiken aus einem Darlehensvertrag, verdränge dieser Sicherungsgedanke die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gelte nicht zuletzt, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Verhältnis zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 20 Abs. 8 EStG subsidiär seien.
Vorliegend sei sowohl der Darlehensvertrag als auch der Swap-Vertrag von denselben Vertragspartnern abgeschlossen worden. Die Verträge seien sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt und würden zudem wechselseitig aufeinander Bezug nehmen (Bl. 102 d.A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen gehe auch die Finanzverwaltung vorliegend davon aus, dass die laufenden Aufwendungen aus dem Swap-Vertrag nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 lit. a EStG zu qualifizieren seien, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings bedürfe es eines auflösenden Moments, um diesen einmal angelegten Verursachungszusammenhang wieder aufzulösen. Soweit der Beklagte dieses Momentum unter Verweis auf das in der Kündigung des Swap-Vertrages sehe, werde übersehen, dass nicht jede Kündigung eines Swap-Vertrages die Bindung zu den Vermietungseinkünften löse. Die rechtliche Fragestellung sei mit der steuerrechtlichen Einordnung von Vorfälligkeitsentschädigungen vergleichbar. Entscheidend sei, ob die Vorfälligkeitsentschädigung Ausfluss einer Veräußerung oder einer Umfinanzierung sei. Stünden Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie, stünden sie nicht in Zusammenhang mit den laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und könnten nicht als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart abgezogen werden. Sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht Ausfluss einer Veräußerung, sondern einer Umfinanzierung, mit welcher der Steuerpflichtige die zukünftige Zinslast reduzieren wolle, sei die Entschädigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem Swap-Vertrag müssten die gleichen Grundsätze gelten. Sei die Ausgleichszahlung aus dem Swap-Vertrag Ausfluss von Umfinanzierungsbemühungen des Steuerpflichtigen zur Reduzierung seines zukünftigen Zinsaufwandes unter Beibehaltung der Vermietung der Immobilie, sei die Ausgleichszahlung wie eine Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzuziehen. Der einmal angelegte Veranlassungszusammenhang zwischen der Vermietung und dem Swap-Vertrag werde durch die Kündigung nicht gelöst. Dies gelte vor allen Dingen, wenn der Steuerpflichtige wie vorliegend - und anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall vom - eine Ausgleichszahlung zu zahlen habe und nicht etwa eine solche vereinnahme. In diesen Fällen könne die Ausgleichszahlung schlechterdings nicht durch einen Spekulationswillen bzw. einen Willen zur Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen bedingt sein. Der einzig erkennbare Beweggrund für die Kündigung des Swap-Vertrages und damit die Begründung der Zahlpflicht sei in der (erhofften) zukünftigen Zinsersparnis zu sehen. Diese Zinsersparnis realisiere sich allein in der Sphäre der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 171.750,00 Euro aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Zinssatzswaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Ausgleichszahlung sei nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlung sei kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlung veranlasst. Insoweit bestehe auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Ausgleichszahlung sei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, da der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung - ebenso wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - durch Lösung der inhaltlichen Verknüpfung von Immobilienfinanzierung und Zinsabsicherung mit der vorzeitigen Beendigung des Zinssatzswaps gelöst worden sei. Die Frage nach der Vergleichbarkeit der Ausgleichszahlung zur vorzeitigen Beendigung eines Zinssatzswaps und einer Vorfälligkeitsentschädigung habe der BFH in seinem Urteil vom offengelassen, da diese Frage im zugrundeliegenden Fall nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Sie sei daher auch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Die von der Klägerin vorgenommene Ausgleichszahlung aufgrund vorzeitiger Beendigung der Zinssatzswap-Vereinbarung ist im vorliegenden Fall als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
1.
Zinsswaps sind Sicherungsgeschäfte, durch die Zinszahlungen ausgetauscht werden, ohne dass es zum Austausch des Kapitalbetrags kommt (vgl. Kreft/Schmitt-Homann, Die steuerliche Behandlung von Zinsswaps, BB 2009 S. 2404 m.w.N.). Durch einen Zinssatzswap wird es dem Darlehensnehmer wie vorliegend der Klägerin ermöglicht, für ein variabel verzinsliches Darlehen wirtschaftlich betrachtet einen synthetisch erzeugten Festzins zu zahlen, indem die jeweiligen Zinszahlungsverpflichtungen aus dem variablen Darlehensvertrag mit dem fest vereinbarten Zinszahlungsverpflichtungen aus dem synthetischen Festzinskredit getauscht werden. Vorliegend übernahm die B-Bank die Zahlung der variablen Zinsen für das von der Klägerin aufgenommene Immobilienfinanzierungsdarlehen und damit das Zinsänderungsrisiko, während die Klägerin durch die Zinssatzswap-Vereinbarung zur Zahlung eines Festzinses von 3,96% verpflichtet wurde.
Zinsswaps sind Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG (u.a. , juris). Soweit Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG nach ihrer Art jedoch zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie nach § 20 Abs. 8 EStG letzteren zuzurechnen. Die Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist daher subsidiär.
Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Er ist ebenso gegeben, wenn Kapitaleinnahmen oder Werbungskosten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen stehen (, BStBl. II 1986, 557). Letzteres ist der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkunftsart in Zusammenhang hängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (Beschluss des Großen Senats des , BStBl. II 1990, 817). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.
2.
Vorliegend gehen sowohl die Kläger als auch der Beklagte übereinstimmend davon aus, dass die halbjährlich zum Differenzausgleich von der Klägerin an die Bank entrichteten Swapkosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, da sie der Absicherung des Zinsrisikos für das Immobiliendarlehen dienen und aus der Vermietung der Immobilie "…" Mieteinnahmen generiert wurde. Insoweit wurde der Ansatz von Swapkosten in Höhe von 28.297,19 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks "…" vom Beklagten im Streitjahr auch anerkannt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verknüpfung eines Immobiliendarlehens einerseits und eines Termingeschäfts in Form eines Zinssatzswaps ausreicht, um die laufenden Einnahmen bzw. Ausgaben aus solchen Zinsswaps den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, hat der BFH bislang ausdrücklich offengelassen (, juris). Das FG Münster hat jüngst den Ansatz von laufenden Swapkosten als Werbungskosten unter Hinweis darauf versagt, dass im konkreten Fall keine objektiven Anhaltspunkte vorlägen, dass der Abschluss der Swapvereinbarung zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfolgt sei (). Im vorliegenden Fall ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Zinssatzswap-Zahlungen mit der Darlehensfinanzierung nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch aufgrund der Verflechtung von Darlehensvertrag und Swapvereinbarung gegeben.
Das von der Klägerin ursprünglich aufgenommene Darlehen bei der B-Bank aus dem Jahr 1998 diente ausweislich des Verwendungszwecks der Ablösung und dem Umbau des Wohn- und Geschäftshauses "…" in M, das die Klägerin vermietete, und diente damit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks. Nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums zum vereinbarte die Klägerin mit der B-Bank eine Änderung der Konditionen über den noch nicht getilgten Darlehensbetrag in Höhe von 1.810.484,87 Euro ab bis dahingehend, dass ein variabler Zins (Euribor-6-Monatssatz + 0,80% p.a. Nominalaufschlag) vereinbart wurde. Zur Absicherung des damit verbundenen Zinsrisikos hatte die Klägerin bereits im August 2005 mit der betroffenen B-Bank den Abschluss eines Zinssatzswaps vereinbart. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Sicherungsgeschäftes und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich daraus, dass
die Laufzeiten des Zinssatzswaps und des neuen Darlehens mit variablem Zins übereinstimmten und den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2017 erfassten,
die gleichen Vertragsparteien beim Darlehens- und Swapgeschäft beteiligt waren,
in der Zinssatzswap-Vereinbarung aus dem Jahr 2005 bereits auf die noch offene Restschuld mit Ablauf der Zinsbindung des Darlehens zum als Bezugsgröße explizit Bezug genommen wurde, und
die Vertragsparteien in der Anlage zur Vereinbarung der Konditionenänderung zum die wirtschaftlichen Folgen aus dem Zusammenwirken des Darlehensvertrages nach Konditionenänderung und des Swap-Vertrags auf Effektivzins und Gesamtbetrag explizit benannt haben.
Der Swap war damit sowohl subjektiv dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet, das aufgenommene Darlehen abzusichern. Insofern gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Swapkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
3.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind jedoch neben den laufenden Swapkosten auch die von der Klägerin gezahlte Ausgleichszahlung aus der vorzeitigen Beendigung des Zinssatzswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
Die Ausgleichszahlung (sog. Close-out) ist die Zahlung einer Vertragspartei eines Zinsswaps bei einer vorzeitigen Beendigung des Swap-Geschäfts, die sich nach einer bei Vertragsabschluss festgelegten Berechnung oder anhand des Zinsniveaus am Markt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung bemisst (Ettinger, Markus, "Können Aufwendungen aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps steuerlich abgezogen werden?", in Ubg 2015, S. 416f.). Ausgleichspflichtig ist dabei diejenige Vertragspartei, auf deren Seite der Zinssatzswap einen negativen Marktwert aufweist. Übersteigen die abgezinsten voraussichtlichen Zahlungen des Kunden die abgezinsten voraussichtlichen Zahlungen der Bank, ist dies der negative Marktwert.
Vorliegend ermittelt sich die Ausgleichszahlung nach Ziffer 2 der geschlossenen Zinssatzswap-Vereinbarung als Barwert zum Beendigungszeitpunkt.
Da die Klägerin nicht nur die Zinssatzswap-Vereinbarung kündigte, sondern auch die zugrundeliegende Darlehensvereinbarung und ein neues Darlehen aufnahm, steht die an die Bank geleistete Ausgleichszahlung aus der vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Umschuldung und die damit verbundene vorzeitige Beendigung des Swapvertrages ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die ursprüngliche Annahme der Klägerin steigender Zinsen im Nachhinein als falsch erwiesen hat, so dass sich das realisierende Risiko aus der Kombination von Darlehen und Swap-Geschäft als größer herausstellte als die Vorteile aus der erhofften Verringerung des Zinsaufwandes. Statt eines synthetischen festen Zinses von 3,96% aus der Kombination Darlehen und Swapgeschäft mit der B-Bank, musste die Klägerin aufgrund der vorgenommenen Umschuldung bei der A-Bank nur einen Soll-Zinssatz von 2,1% mit einer Zinsbindung bis Ende 2024 zahlen. Die mit der Zinssatzswap-Vereinbarung beabsichtigte Planungssicherheit war vor diesem Hintergrund nicht mehr als Sicherungsmittel erforderlich. Bei einer wertenden Betrachtung ist damit auslösendes Moment für die Ausgleichszahlung die Umschuldung für das Grundstück "…" in M. und damit letztlich die Steigerung der Mieteinnahmen.
Der Auffassung des erkennenden Senats steht das mit dem Aktenzeichen IX R 13/14 nicht entgegen. In dem dort zugrundeliegenden Fall rechnete der BFH die Zahlung einer Ausgleichszahlung an den Steuerpflichtigen durch die Bank aufgrund vorzeitiger Beendigung der Swap-Vereinbarung zwar nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Allerdings hatte der BFH über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden. In dem dort entschiedenen Fall wurde die Swap-Vereinbarung nicht vorzeitig aufgelöst, weil das zugrundeliegende Darlehen umgeschuldet wurde. Die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen blieben vielmehr unverändert bestehen und wurden insbesondere auch nicht durch die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise getilgt. Insofern hat der BFH nur zur Fallkonstellation eines sog. "isolierten close-out" Stellung bezogen, in der die Swap-Vereinbarung vorzeitig beendet wurde, ohne zugleich das zugrunde liegende Darlehen vorzeitig zu beenden (vgl. hierzu: Ettinger, Markus: Können Aufwendungen aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps steuerlich abgezogen werden?, in: Ubg 2015, S. 416 ff.). In diesen Fällen wird nach der Rechtsprechung des BFH die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft gelöst mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht erfolgt. Aus dem Urteil kann jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinssatzswap-Vereinbarungen generell nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (so auch Zacher, Thomas: Die steuerliche Behandlung von Swap-Geschäften, in: Steueranwaltsmagazin 2016, S. 148 ff.).
Insbesondere erscheint eine Übertragung dieser Grundsätze auf nicht isolierte Close-Outs durch gleichzeitige Kündigung von Darlehen und Swap-Vereinbarung nicht sachgerecht, da diese gerade kein Spekulationselement aufweisen (so auch: Ettinger, Markus: Können Aufwendungen aus der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps steuerlich abgezogen werden?, in Ubg 2015, S. 416 ff.).
Vorliegend erzielte die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps keine Ausgleichszahlung durch die B-Bank. Vielmehr war sie selbst zu einer solchen Zahlung verpflichtet. Sie nahm dies in Kauf, da sie das zugrundeliegende Darlehen ebenfalls beendet hatte und ein neues Darlehen zu günstigeren Konditionen mit einem festen Zinssatz aufgenommen hat, um den Zinsaufwand für die Finanzierung des Objekts insgesamt zu reduzieren.
Die Kläger führen insoweit zutreffend aus, dass eine Vergleichbarkeit zur Vorfälligkeitsentschädigung gegeben ist. Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um das bisher vermietete Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er zwar die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, da in diesen Fällen der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Darlehenszahlungen und der Vermietungstätigkeit durch die Veräußerung überlagert bzw. ersetzt wird (, juris).
Allerdings stellt sich die rechtliche Beurteilung anders dar, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung durch eine vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens ausgelöst wird, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks dient, sofern das Grundstück weiterhin vermietet wird. In diesen Fällen sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Ausschlaggebend ist, dass dieselbe Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt werden, fortgesetzt wird (, juris). Der Fall ist mit geleisteten Ausgleichszahlungen infolge vorzeitiger Beendigung der Swap-Vereinbarung vergleichbar, sofern eine Umschuldung erfolgt. In diesen Fällen spekuliert der Steuerpflichtige nicht mit sinkenden Zinsen. Um das von ihm gewählte Instrument zur Finanzierung seiner Immobilie, die für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, zu ändern, muss er eine Umschuldung vornehmen. Die Swapvereinbarung verliert infolge der Umschuldung ihren Sicherungszweck, so dass sie vom Steuerpflichtigen vorzeitig beendet wird.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Beendigung von Swap-Vereinbarung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind, wenn der Swapvertrages infolge der Umschuldung von Darlehen vorzeitig beendet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1045 Nr. 19
DB 2019 S. 15 Nr. 18
DStR 2019 S. 8 Nr. 30
DStRE 2019 S. 1060 Nr. 17
EFG 2019 S. 901 Nr. 11
KÖSDI 2019 S. 21304 Nr. 7
StB 2019 S. 162 Nr. 6
KAAAH-13203