Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 826/16

Kindergeld: Landwirtschaftliche Ausbildung und unmittelbar nachfolgende Ausbildung zum "Landwirtschaftlichen Betriebsleiter" mit vorgeschaltetem Praxisjahr als einheitliche Erstausbildung

Leitsatz

Wird das Ausbildungsziel "Landwirtschaftlicher Betriebsleiter" angestrebt, und ist ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft sowie ein vorgeschaltetes Praxisjahr Voraussetzung für die weiterführende Ausbildungsmaßnahme zum "Landwirtschaftlichen Betriebsleiter", sind diese Ausbildungsmaßnahmen als mehraktige Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich unmittelbar aufeinander abgestimmt sind.

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 3

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen leiblichen Sohn A, geb. am xx.xx.1997, für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld zusteht.

Der Kläger führt als Landwirtschaftsmeister einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein Sohn später einmal übernehmen soll.

Der Sohn des Klägers absolvierte hierfür bis Juli 2015 zunächst eine Ausbildung zum Landwirt. Sein Berufsziel ist jedoch das eines "Landwirtschaftlichen Betriebsleiters".

Gemäß vorliegender Bestätigung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - 1 vom xx.xx.2015 meldete er sich hierzu am xx.xx.2015 zum Besuch der Landwirtschaftsschule 1 Abt. Landwirtschaft (Vollzeit) ab dem Schuljahr 2016 an und nahm vom bis Ende September 2016 an dem vorgeschalteten Praxisjahr teil.

Das Praxisjahr zählt gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen in Bayern zu den Aufnahmevoraussetzungen für die Landwirtschaftsschule.

Mit Antrag vom beantragte der Kläger daraufhin ab Oktober 2015 die Festsetzung von Kindergeld, da sich sein Sohn weiterhin in Berufsausbildung befinde.

Mit Bescheid vom lehnte die Familienkasse diesen Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab dem Monat Oktober 2015 ab.

Gemäß Punkt 2.3, Randziffer 12 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012 sei eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufes befähige. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung (z.B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit) aufnehme, handele es sich um eine Zweitausbildung. Bei dem Praxisjahr handele es sich vorrangig um ein reines Sammeln an Berufserfahrung. Durch das spezifische Angebot der Landwirtschaftsschulen, das Praxisjahr von den Lehrkräften der Landwirtschaftsschule zu betreuen/begleiten, erhielten die angehenden Schülerinnen und Schüler zwar eine Anleitung, wie sie hierbei strukturierter vorgehen könnten, um für den Besuch der Landwirtschaftsschule effektiver vorbereitet zu sein. Ob die freiwilligen Arbeitsaufträge tatsächlich bzw. korrekt bearbeitet würden, werde jedoch nicht nachgehalten, da keinerlei Konsequenzen davon abhängig seien. Die Annahme eines berufsbezogenen Ausbildungsverhältnisses sei daher zu verneinen.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom beim Finanzgericht Nürnberg Klage erhoben.

Im Streitfall liege noch eine Erstausbildung vor. Sei aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habe, könne auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein ( BStBl II 2015, 152; sog. mehraktige Ausbildung).

Die Standardausbildung für "Landwirtschaftliche Betriebsleiter" sei die Meisterprüfung bzw. eine vergleichbare Ausbildung. Die Gründe hierfür seien neben der fachlichen Qualifikation auch die Befähigung Lehrlinge auszubilden. Das Berufsziel eines "Landwirtschaftlichen Betriebsleiters" sei somit nicht die Gehilfenprüfung, sondern der Landwirtschaftsmeister. Dieses Berufsziel hätten sich die Eltern zusammen mit ihrem Sohn A von Anfang an gesteckt.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn diese zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und die beklagte Familienkasse zu verpflichten, gegenüber dem Kläger für das Kind A für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Im Streitfall sei von einer Zweitausbildung auszugehen. Bei dem Praxisjahr handele es sich vorrangig um ein reines Sammeln von Berufserfahrung. Durch das spezifische Angebot der Landwirtschaftsschulen, das Praxisjahr von den Lehrkräften der Landwirtschaftsschule zu betreuen, erhielten die angehenden Schülerinnen und Schüler zwar eine Anleitung, wie sie hierbei strukturierter vorgehen könnten, um für den Besuch der Landwirtschaftsschule effektiver vorbereitet zu sein. Es werde jedoch nicht überprüft, ob die Arbeitsaufträge korrekt bearbeitet würden. Daher sei kein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis gegeben. Die absolvierte Ausbildung zum Landwirt und die Ausbildung an der Landwirtschaftsschule seien nicht Bestandteile einer einheitlichen Ausbildung, da erst nach einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt (Landwirtschaftsschule) anschließen könne. Die Ausbildung an der Landwirtschaftsschule beginne somit nicht mit, sondern erst nach Abschluss des Praxisjahres.

Auf das ) werde Bezug genommen.

Mit Beschluss vom hat das Gericht das Verfahren wegen Kindergeld für den Zeitraum ab Juni 2016 nach teilweiser Klagerücknahme abgetrennt und unter dem Az.: 7 K 1455/16 mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte Bezug genommen.

Gründe

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ihm steht für seinen leiblichen Sohn A, geb. am xx.xx.1997, für den beantragten Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld zu. Die Monate August und September 2015 sind nicht Streitgegenstand.

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld u. a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Nach Auffassung des Gerichts ist im Streitfall eine einheitliche Erstausbildung des Sohns des Klägers gegeben.

Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. , BStBl II 2015, 152; vom V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; vom III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. , BStBl II 2015, 152; vom V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

Der Sohn des Klägers strebt nach dem glaubhaften Parteivortrag die Übernahme des elterlichen Hofes und hierfür als Berufsziel den "Landwirtschaftlichen Betriebsleiter" an.

Dieses von A gesteckte Ziel konnte im Streitfall daher nur über einen weiteren Abschluss - also eine weiterführende Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung - erreicht werden.

Hierfür bietet die Landwirtschaftsschule 1 einen entsprechenden Studiengang an, der die Studierenden auf ihren späteren Beruf als landwirtschaftliche Unternehmer und Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs vorbereiten soll.

Aufnahmevoraussetzung ist u. a. ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft sowie ein vorgeschaltetes Praxisjahr.

Die Ausbildung umfasst zwei fachtheoretische Wintersemester mit jeweils 20 Unterrichtsstunden. Das Sommersemester umfasst einen schulischen und einen fachpraktischen Teil. Wer das dritte Semester besteht, darf die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin Landbau" führen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist somit das angestrebte Berufsziel des Kindes entscheidend.

Der Sohn des Klägers hat zur Erreichung seines Berufsziels zunächst eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert. Unmittelbar danach hat er zum nächstmöglichen Termin den weiteren Ausbildungsabschnitt zu seinem Berufsziel mit der notwendigen Zielstrebigkeit aufgenommen. Gemäß der vorliegenden Bestätigung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - 1 mit Landwirtschaftsschule vom xx.xx.2015 hat er sich am xx.xx.2015 zum Besuch der Landwirtschaftsschule ab dem Schuljahr 2016 angemeldet. Insoweit ist von einem Ausbildungszusammenhang zur absolvierten Ausbildung auszugehen.

Das vorgesehene vorgeschaltete Praxisjahr lief vom bis Ende September 2016.

Auch das Praxisjahr zählt gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen in Bayern zu den Aufnahmevoraussetzungen für die Landwirtschaftsschule. Dieses ist dem Besuch der Landwirtschaftsschule vorgeschaltet und wird von den Lehrkräften der Landwirtschaftsschule betreut. Es soll nach den Erläuterungen auf der Internetseite der Landwirtschaftsschule 1 dazu dienen, Erfahrungen auf dem Betrieb zu sammeln und betriebseigene Daten und Unterlagen für den anstehenden Schulbesuch zu sammeln. Hierzu finden auch mehrere Veranstaltungen durch die Schule statt.

Nach der vorliegenden schulischen Bestätigung vom xx.xx.2015 wird das Praxisjahr entsprechend der Regelung im verbindlichen Leitfaden für das Praxisjahr von der Landwirtschaftsschule fachschulisch begleitet und betreut. Hierzu finden mindestens sieben Schultage statt.

Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht das vorgeschaltete Praxisjahr als unverzichtbaren und damit integrativen Bestandteil des von der Landwirtschaftsschule angebotenen Studiengangs an. Nach der Konzeption der Ausbildung bilden die im Praxisjahr gesammelten Informationen zum Betrieb mit die Grundlage für die sich anschließenden Lehrveranstaltungen. Es ist daher nach Meinung des Gerichts auch insoweit von einem Ausbildungszusammenhang auszugehen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf das von der Beklagten angeführte , BStBl II 2016, 615), da der dort entschiedene Fall eines berufsbegleitenden Studiums nach einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung und danach vorausgesetzter Berufstätigkeit mit der hier zu beurteilenden Konstellation nicht unmittelbar vergleichbar ist.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das landwirtschaftliche Praxisjahr im Streitfall durch die Landwirtschaftsschule planmäßig in den Ausbildungsgang integriert ist und insoweit eine Ausbildungseinheit vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass sich die Beteiligten selbst hätten vertreten können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAG-99103