OFD Niedersachsen - S 7100 - 220 - St 172

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist in Abschn. 1.8 UStAE geregelt.

Darüber hinaus weise ich auf Folgendes hin:

1. Beköstigung; Abschn. 1.8 Abs. 10 – 12 UStAE

Eine unternehmenseigene Kantine i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist.

2. Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren); Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE

Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einen Rabatt, liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) weise ich auf USt-Kartei ND § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG S 7109 Karte 1 hin.

3. Überlassung von Fahrzeugen; Abschn. 1.8 Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 8 – 12 UStAE

Die Regelungen in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Unternehmer den Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert ansetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), wenn er von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE Gebrauch macht.

Elektrofahrräder mit einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht (S-Pedelecs) sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Abschn. 15.23 UStAE. Fahrräder ohne straßenverkehrliche Zulassung sind keine Kraftfahrzeuge und unterliegen den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für diese Fahrräder oder Elektrofahrräder, wenn sie für Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG verwendet werden, die 1 %-Regelung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2012 I, 1224, i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 8 (jetzt: Satz 10) EStG angewendet werden.

Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 4.28.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs ist in USt-Kartei ND § 3 Abs. 9a UStG S 7109 Karte 6 geregelt.

4. Überlassung von Fahrzeugstellplätzen; Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE

Soweit die Überlassung über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgeht, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Darunter fällt z. B. die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens.

5. Betriebsveranstaltungen und Jubilarfeiern; Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE

Jubilarfeiern sind Betriebsveranstaltungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, wenn nicht einzelne Jubilare geehrt werden. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE vor. Die Freigrenze von 110,00 EUR kommt somit nicht zur Anwendung. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden und somit ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Abschn. 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE).

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Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2002 Nr. 35
DStR 2017 S. 1935 Nr. 36
UR 2017 S. 898 Nr. 21
UStB 2017 S. 298 Nr. 10
Ubg 2017 S. 609 Nr. 10
KAAAG-54439