NWB Nr. 4 vom Seite 249

Fristenerlasse für 2016 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 28.2.2018

[i]Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen greift noch nichtDurch das Steuermodernisierungsgesetz vom (BGBl 2016 I S. 1679) wurden in § 149 Abs. 2 AO n. F. die Steuererklärungsfristen bundeseinheitlich verlängert (vgl. Korn/Strahl, NWB 49/2016 S. 3652, und Baum, NWB 36/2016 S. 2706). Allerdings gilt diese Verlängerung gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen. Bis dahin bleibt es bei einer differenzierten Fristenrechtslage für Steuererklärungen in Deutschland (vgl. Nebe, NWB 5/2016 S. 329).

15 gleich lautende Ländererlasse: Frist bis

[i]Grundsätzlich: 31.12.2017Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2016 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO a. F.) wird – mit Ausnahme von Hessen – nach 15 gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom NWB LAAAF-90222 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) verlängert.

Weiterhin Pilotprojekt in Hessen: Frist bis

[i]Hessen bis 28.2.2018Hessen setzt das seit einigen Jahren bestehende Pilotprojekt (vgl. Nebe, NWB 5/2016 S. 329) zur weitergehenden Verlängerung der Steuererklärungsfristen fort. In Hessen sind die Steuererklärungsfristen für 2016 in [i]Hess. Fristenerlass vom 2.1.2017 NWB YAAAF-90851 Beraterfällen daher bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis ) verlängert (Hessischer Fristenerlass vom NWB YAAAF-90851).

Vorabanforderungen nur bei besonderen sachlichen Gründen

Auch für die Steuererklärungen 2016 gilt: Die [i]Bevorzugte Anforderung nicht ausdehnenFinanzverwaltung sollte die allgemeine Verlängerung von Steuererklärungsfristen durch die Fristenerlasse nicht durch eine Ausweitung der Praxis bevorzugter Anforderungen von Steuererklärungen unangemessen beschneiden. Für Vorabanforderungen sind regelmäßig besondere sachliche Gründe und nachvollziehbare, individuelle Begründungen erforderlich (vgl. NWB OAAAE-19725).

[Dr. Johannes R. Nebe, LL.M., Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Gesellschafter-Geschäftsführer der Dr. Nebe Rechts- und Steuerberatung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Fritzlar]

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 249
NWB KAAAG-14914