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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.05.2013

Schenkungsteuer | Verzicht auf Mehrstimmrecht (BFH)

Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erforderlich hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein GmbH-Gesellschafter (V), der im Rahmen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages auf sein bisheriges Mehrheitsstimmrecht verzichtet, eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter bewirkt, weil deren Geschäftsanteile nunmehr Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen und dadurch eine Werterhöhung erfahren haben.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Schenkung unter Lebenden verlangt nach der Rechtsprechung des BFH eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.

  • Der Verzicht auf das Mehrstimmrecht erfüllt diese Voraussetzungen nicht - es fehlt an der erforderlichen substantiellen Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und den Klägern.

  • Die Substanz des Vermögens des V hat sich durch den Wegfall des Mehrstimmrechts nicht vermindert - das Mehrstimmrecht war kein Vermögensgegenstand, sondern lediglich eine an die Person des V gebundene, unselbständige Ausgestaltung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH ohne konkreten Bezug auf sein Vermögen.

  • Auch fehlt es an der erforderlichen substantiellen Mehrung des Vermögens der Kläger. Ihr Stimmengewicht in der Gesellschafterversammlung hat sich zwar durch den Wegfall des Mehrstimmrechts des V erhöht. Selbständige Vermögensgegenstände haben sie dadurch jedoch nicht erhalten.

  • Dass die Anteile der Kläger an der GmbH seit dem Wegfall des Mehrstimmrechts des V einen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH vermitteln und deshalb der Bewertungsabschlag nach R 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 ErbStR nicht mehr zu berücksichtigen ist, genügt als bloße Werterhöhung nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Entscheidend ist , dass sich die Quote, mit der die Kläger an der GmbH beteiligt sind, durch den Verzicht des V auf das Mehrstimmrecht nicht verändert hat.

  • Selbst wenn man annähme, dass auch bloße Änderungen des Werts des Vermögens des "Schenkers" und des "Bedachten" zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausreichen können, bliebe das Ergebnis im Streitfall unberührt. Denn der Verkehrswert oder gemeine Wert des Vermögens des V hat sich durch den Verzicht auf das Mehrstimmrecht nicht vermindert.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
KAAAF-09623