Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 323/14 EFG 2017 S. 1772 Nr. 21

Leistungsbeschreibung im Handel von Textilien im Niedrigpreissegment

Leitsatz

  1. Bei Eingangsrechnungen über Textillieferungen die keine Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

  2. Den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung ist nicht genügt, wenn die Kleidungsstücke bloß der Gattung nach (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) bezeichnet sind. Vielmehr bedarf es einer Beschaffenheitsbeschreibung mit den identifizierenden Merkmalen.

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Klägerin nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Recht den Vorsteuerabzug aus drei Rechnungen über Textillieferungen versagt hat.

Die Klägerin ist seit … mit der … und der … unternehmerisch tätig und betrieb außerdem ab … den An- und Verkauf von Textilien.

In ihrer am beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte sie unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von … EUR und Vorsteuern in Höhe von insgesamt … EUR eine festzusetzende Umsatzsteuer von … EUR. Die Steuererklärung stand gemäß § 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Nachdem die Oberfinanzdirektion … (OFD) das FA darüber informiert hatte, dass die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 Vorsteuern aus Rechnungen eines Einzelunternehmens E (Inhaber N) und einer G GmbH (Geschäftsführer N) -G GmbH- geltend gemacht habe, obwohl Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Lieferungen bestünden, ordnete das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2010 an. Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr u.a. Vorsteuern in Höhe von insgesamt … EUR aus drei Rechnungen der G GmbH vom , und geltend gemacht hatte.

Die Rechnungen enthalten unter den Überschriften „Menge” „Artikel-Nr.” und „Einzelpreis” folgende Angaben:

Rechnung Nr. 1280 vom :

„ 200 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: bl.), € 8,50, 280 Pulli, € 7,50, 250 Oberteile, € 6,00, 150 Jacken, € 15,50, 190 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: black), € 7,00”;

Rechnung Nr. 1327 vom :

„ 200 Lange Pulli, €8,00, 260 Pulli (mit handschriftlichem Zusatz: kurz),

€ 7,20, 170 Oberteile, € 6,50, 200 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: bl.),

€ 9,00, 150 Jacken, € 12,50, 200 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: db.)

€ 7,00”;

Rechnung Nr. 1355 vom :

„290 Jacken, €12,50, 450 Jeans Hosen, € 6,90, 230 Pulli, € 7,50, 100 Oberteile, € 5,20”.

Ferner enthalten alle drei Rechnungen die Vermerke: „Selbst Abholer” und „Bar erhalten” unter jeweiliger Wiederholung des Rechnungsdatums und einen

Stempelabdruck der G GmbH und zwei nicht leserliche Unterschriften.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechnungskopien (Bl. 18 ff. der Prozessakte) Bezug genommen.

Ferner stellte die Prüferin bei einer am erfolgten Betriebsbesichtigung bei der Klägerin fest, dass sich in einem Kellerraum „vereinzelt Textilien (Restposten)” befanden.

Ausweislich des Prüfungsberichts vom gelangte die Prüferin zu der Überzeugung, dass es sich bei den drei Rechnungen um sog. Abdeckrechnungen handele. Unter Tz. 11 des Berichts führt sie weiter aus: „Nach dem

Gesamtbild der tatsächlichen Feststellungen fehlt es der Firma G GmbH an Handelswaren, die zur Ausführung der in Rechnung gestellten Umsätze benötigt werden. Es mangelt demnach an einem Leistungsaustausch. Der Vorsteuerabzug ist in voller Höhe zu versagen (§ 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 S. 1 UStG).”

Das FA schloss sich dem an und erließ am den dem Streitfall zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid, mit dem es die Umsatzsteuer 2010 unter Kürzung der Vorsteuerbeträge um … EUR auf … EUR festsetzte.

Nachdem die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hatte, den Rechnungen läge – entgegen der vom FA vertretenen Auffassung – ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde, wies das FA sie darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug auch daran scheitere, dass die Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthielten.

Das FA wies den Einspruch in der Folgezeit mit Entscheidung vom mit der Begründung des fehlenden Leistungsaustauschs und der nicht ausreichenden Leistungsbeschreibung als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage wendet die Klägerin sich weiter gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs.

Zur Begründung verweist sie zunächst darauf, dass sich bereits aus dem Umstand, dass sie die erworbenen Textilien zum größten Teil im Februar 2011 und März 2012 weiterveräußert habe, ergebe, dass den Rechnungen der G GmbH tatsächlich durchgeführte Lieferungen zugrunde gelegen hätten. Zum Beweis dafür legt sie die Kopie einer Rechnung vom an eine Fa. H, Inh. D (Rechnungsnummer: RE240163; Kundennummer: 152014) über die Lieferung von 1464 Stück Mix Textil-Posten (Jeans, Pulli, Oberteile) zum Einzelpreis von jeweils 5,00 EUR und 325 Stück Mix Textil-Posten (Jacken) zum Einzelpreis von jeweils 6,00 EUR und die Kopie einer Rechnung an eine Firma Y, Inh. N (Rechnungsnummer: RE 240165, Kundennummer: 152014) über die Lieferung von 1303 Stück Mix Textil-Posten (Oberteile, Hose) zum Einzelpreis von jeweils 5,00 EUR vor.

Des Weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die in den Rechnungen der G GmbH enthaltenen Leistungsbeschreibungen für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichend seien, da den Rechnungsangaben zweifelsfrei entnommen werden könne, dass die Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterfallende Textillieferungen erhalten habe. Eine weitergehende Spezifikation der gelieferten Textilien als in den Rechnungen angegeben, sei weder notwendig noch möglich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom und (Bl. 16 ff. und 36 der Prozessakte) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … EUR festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es zunächst darauf, dass die in den Rechnungen enthaltenen allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibungen zu einer Identifizierung der abgerechneten Lieferungen nicht ausreichten und im Übrigen auch keine handelsüblichen Bezeichnungen i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG darstellten.

Da sich die fehlenden Angaben auch nicht aus anderen Unterlagen ergäben, scheitere der von der Klägerin begehrte Vorsteuerabzug bereits am Vorliegen einer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG hierfür erforderlichen ordnungsgemäßen Rechnung.

Unabhängig davon erscheine es zumindest fraglich, ob die G GmbH die abgerechneten Warenlieferungen tatsächlich durchgeführt habe.

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die G GmbH und deren Geschäftsführer N sei umfangreiches Beweismaterial gesammelt worden, was den Schluss zulasse, dass keine Warenbewegungen stattgefunden hätten.

So habe die G GmbH bereits nicht über die räumlichen und personellen Möglichkeiten verfügt, die von ihr abgerechneten umfangreichen Warenmengen zu lagern bzw. zu bewegen.

Ferner habe eine datentechnische Auswertung bei der G GmbH ergeben, dass die hier streitigen Rechnungen vom , und allesamt erst am erstellt worden seien, obwohl die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen jeweils einen Barzahlungsvermerk unter Angabe des jeweiligen Rechnungsdatums enthielten.

Obwohl das FA sowohl im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung als auch im Rechtsbehelfsverfahren Zweifel über die Warenlieferung und die Existenz der abgerechneten Waren geäußert habe, habe die Klägerin diese Zweifel nicht ausgeräumt, sondern lediglich zum Nachweis eines Weiterverkaufs die oben genannten zwei Ausgangsrechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 vorgelegt. Bereits wegen der dort verwendeten allgemeinen Leistungsbeschreibung „Mix Textil-Posten” sei eine Zuordnung zu den von der Klägerin behaupteten Eingangsleistungen nicht möglich, was wiederum belege, dass nur eine genaue Bezeichnung der Textilien geeignet sei, eine tatsächliche Warenlieferung nachzuvollziehen. Wegen des weiteren Vorbringens des FA, insbesondere auch zum Vorliegen weiterer Indizien, die nach Ansicht des FA gegen eine Warenlieferung sprechen, wird auf dessen Schriftsatz vom (Bl. 27 ff. der Prozessakte) Bezug genommen.

Die vom FA vorgelegten Verwaltungsakten (ein Band Umsatzsteuer, ein Sonderband Betriebsprüfungsberichte und ein Fallheft) waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die

Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

1. Das FA hat den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Recht versagt, denn die dem Streitfall zugrunde liegenden Eingangsrechnungen aus Textillieferungen erfüllen bereits nicht die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. , BStBl II 2011, 235 zur

Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Zur Konkretisierung der erbrachten Lieferung oder Leistung kann in der Abrechnung zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen aber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (, BStBl II 1995, 395; vom V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH-Beschlüsse vom V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom V B 9/02, BFH/NV 2003, 213 und vom XI B 29/14, juris).

bb) Für den Bereich des Handels von Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genügt. Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen und des , beide n.v., zitiert nach juris, sowie , n.v., zitiert nach juris). Eine solche weitergehende Umschreibung der Ware kann beispielsweise über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen (so Urteil des Hessischen , n.v., zitiert nach juris). In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so , n.v., zitiert nach juris sowie , n.v., zitiert nach juris). Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat seine Auffassung u.a. damit begründet, dass die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht „handelsüblich” im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sei und die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten begründe. Auch im Niedrigpreissegment des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erfordere. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne. Kein Einzelhändler könne ein Interesse daran haben, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordere vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler (Urteil des Hessischen n.v., zitiert nach juris).

Nichts anderes kann für Großhändler gelten, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen.

b) Gemessen an diesen Grundsätze enthalten die in Kopie vorgelegten

streitigen Eingangsrechnungen keine hinreichenden Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar und genügt nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG (vgl. Urteile des Hessischen und des , beide n.v., zitiert nach juris, sowie , n.v., zitiert nach juris).

2. Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass den streitigen Rechnungen tatsächlich Lieferungen - insbesondere zu den in den Rechnungen angegebenen Zeitpunkten - zugrunde lagen. Obwohl das FA in seinem Schriftsatz vom eine Vielzahl von Indizien dargelegt hat, die gegen die behaupteten Lieferungen sprechen, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Bitte des Vorsitzenden um Abgabe einer Stellungnahme hierzu ohne Angaben von Gründen trotz Erinnerung nicht nachgekommen.

Bereits die vom FA dargelegte datentechnische Auswertung des Computers der G GmbH spricht dafür, dass die streitigen Rechnungen entgegen den dort enthaltenen Angaben nicht am jeweiligen Rechnungsdatum der Klägerin übergeben worden sind, da sie allesamt erst am erstellt worden sein sollen.

Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die zuvor im Textilbereich nicht tätige Klägerin innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat an drei verschiedenen Tagen Textilien in erheblichem Umfang gekauft haben will, ohne wohl hierfür Abnehmer gehabt oder auch nur in Aussicht gehabt zu haben. Denn anders lässt es sich nicht erklären, dass die Klägerin die Waren im März 2011 und im März 2012 mit erheblichen Verlusten verkauft haben will. Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass in diesen Rechnungen für zwei verschiedene Kunden dieselbe Rechnungsnummer angegeben ist und im Übrigen aufgrund der noch pauschaler gehalten Leistungsbeschreibungen überhaupt nicht nachvollzogen werden kann, ob die ausweislich dieser Rechnungen verkauften Textilien diejenigen sind, die die Klägerin mit den hier streitigen Lieferungen erworben haben will.

Für weitere Ermittlungen sah der Senat keine Veranlassung, da die Klägerin zum Einen ihren prozessualen Mitwirkungspflichten, nämlich zu dem Schriftsatz des FA vom Stellung zu nehmen, insoweit trotz Erinnerung nicht nachgekommen ist und die Ausführungen ihres Sitzungsvertreters sich darauf beschränkt haben, die Durchführung der entsprechenden Warenlieferungen zu behaupten und zum Anderen die Klage bereits aus den unter 1.) genannten Gründen abzuweisen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1772 Nr. 21
JAAAG-60205