FG Bremen Urteil v. - 3 K 52/16 (1)

Fristversäumnis und Wiedereinsetzung bei mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache

Leitsatz

1. Mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache vermag für sich genommen die Versäumung der Einspruchsfrist nicht zu entschuldigen und stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

2. Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem der Amtssprache Unkundigen, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.

3. Im Falle der Fristversäumnis hat ein der Amtssprache Unkundiger zur Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen, dass er sich selbst unverzüglich um die erforderliche Übersetzung dieses Bescheides bemüht habe oder dass ihm dies nicht in angemessener Zeit möglich gewesen sei.

Gesetze: AO § 355 Abs. 1 S. 1, AO § 356 Abs. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2, AO § 87, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K. für die Zeit ab April 2014 aufhob und eine Erstattung gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum April 2014 bis Dezember 2014 i.H.v. 1.935,– EUR und für den Zeitraum Januar 2015 bis August 2015 i.H.v. 1.752,– EUR forderte.

Das Kind K. ist eines von insgesamt sechs Kindern des Klägers.

Unter dem beantragte der Kläger Kindergeld für seine sechs Kinder. Dem Kindergeldantrag war u.a. ein ausgefülltes Formular „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis” mit der vom datierenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebs „…” beigefügt, nach der das Kind K. dort seit September 2013 bis voraussichtlich September 2015 eine Berufsausbildung als … absolvierte.

Nach den schriftlichen Angaben des Klägers in dem am von ihm unterschriebenen Formular „Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse” lebten das Kind K. und die weiteren vier Kinder … jeweils seit 1995 und das weitere Kind … seit 2002 in Deutschland. Alle sechs Kinder waren seit dem in den Haushalt des Klägers in … aufgenommen.

Nachdem der Kläger der Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom , Nachweise über seinen Aufenthaltstitel vorzulegen, nicht nachgekommen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom den Antrag des Klägers auf Kindergeld ab.

Mit einem handschriftlichen, in einwandfreiem Deutsch verfassten Schreiben, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und das im Juni 2014 bei der Beklagten einging, legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom ein. Zur Begründung führte er aus, dass er zwar noch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, dies aber für türkische Staatsbürger auch nicht mehr erforderlich sei. Dem Einspruchsschreiben waren Kopien eines Passes und eines Aufenthaltstitels des Klägers beigefügt.

Die Beklagte entsprach dem Einspruch des Klägers mit Bescheid vom in der Weise, dass sie in eine erneute Prüfung eintrat und den Kläger in der Folgezeit um Vorlage weiterer, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen aufforderte.

Am ging bei der Beklagten die Kopie eines bei der Handwerkskammer … gestellten Antrags auf Eintragung eines zwischen dem Kind K. als Auszubildenden und der … als Ausbildungsbetrieb ab dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses ein, der von dem Ausbildungsbetrieb am gestellt worden war und eine bis zum dauernde Ausbildung des Kindes K. zum … betraf .

Mit Bescheid vom setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kindergeld u.a. für das Kind K. ab April 2014 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Kind K. in Ausbildung befinde. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass alle für die Festsetzung des Kindergeldes erheblichen Änderungen umgehend mitzuteilen seien (§ 68 des EinkommensteuergesetzesEStG –) und der Verstoß gegen diese Pflicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat erfüllen könne.

Mit Bescheid vom hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind K. ab dem Monat September 2015 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Kind K. nach den ihr vorliegenden Unterlagen im Monat August 2015 seine Berufsausbildung beenden werde. In den Erläuterungen zu dem Aufhebungsbescheid teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass sie die Rechtmäßigkeit der Kindergeldfestsetzung zu überprüfen und deshalb den Kläger aufzufordern habe, innerhalb von vier Wochen das Ende der Ausbildung des Kindes K. nachzuweisen. Die Beklagte kündigte an, dass die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind K. rückwirkend ab dem Monat aufgehoben werden müsse, der dem Monat folge, für den zuletzt die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen worden seien, falls der Kläger den angeforderten Nachweis nicht einreiche.

Am ging ein vom Kind K. am und vom Kläger am unterschriebenes Formular „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes” bei der Beklagten ein, aus dem sich ergab, dass das Kind K. seit dem nicht mehr im Haushalt des Klägers, sondern im Offenen Jugendvollzug (OJV) der Justizvollzugsanstalt (JVA) … lebt und dort vom bis voraussichtlich an einer von der Agentur für Arbeit unterstützten und mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetz vergüteten Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teilnimmt. Die gleichen Angaben finden sich in einem ebenfalls am bei der Beklagten eingegangen Formular „Anlage Kind zum Antrag auf Kindergeld”, die die Beklagte als Antrag des Klägers auf Kindergeld für das Kind K. für die Zeit ab Oktober 2015 behandelte.

Mit Schreiben vom wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für das Kind K. noch ein Nachweis über das Ende der Berufsausbildung bei der Firma … fehle und dass die Kindergeldfestsetzung für das Kind K. aufgehoben werden müsse, wenn er nicht bis zum antworte.

Am ging eine Mitteilung des Klägers ein, dass sich seine Adresse geändert habe und nunmehr laute „…”.

Am ging ein am von dem Kind K. unterschriebenes Antwortschreiben zum Schreiben der Beklagten vom bei der Beklagten ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sich K. „mit seinem Chef in einem Rechtsstreit aufgrund Erkrankungen” befinde, deshalb die Ausbildung habe unterbrechen müssen, diese aber derzeit in der JVA … fortführe .

Mit an die neue Anschrift des Klägers adressiertem Schreiben vom wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass für das Kind K. ein Nachweis über das Ende der Berufsausbildung fehle und dass die Kindergeldfestsetzung aufgehoben werden müsse, wenn er nicht bis zum antworte .

Mit an die neue Anschrift des Klägers adressiertem Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er Kindergeld für das Kind K. für den Zeitraum April 2014 bis August 2015 i.H.v. insgesamt 3.687,– EUR erhalten habe, obwohl darauf möglicherweise kein Anspruch bestanden habe. Hierzu erläuterte sie, dass der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für den genannten Zeitraum nicht mehr nachgewiesen habe. Er habe trotz Aufforderungsschreiben vom die erforderlichen Nachweise über den Abbruch der Berufsausbildung nicht vorgelegt. Da aufgrund dieses Sachverhalts Kindergeld möglicherweise seit April 2014 zu Unrecht gezahlt worden sei, müsse geprüft werden, ob die Festsetzung ggfls. aufzuheben oder zu ändern sei (§ 70 EStG; §§ 172 ff. der AbgabenordnungAO –). Das zu viel gezahlte Kindergeld sei in diesem Fall vom Kläger nach § 37 Abs. 2 AO zurückzuzahlen. Bevor sie, die Beklagte, darüber entscheide, erhalte er, der Kläger, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Falls er bis dahin nicht antworte, werde nach Aktenlage entschieden.

Mit in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfenen, am vom Kläger unterschriebenen Formular „Veränderungsmitteilung” teilte er der Beklagten eine neue, ab dem gültige Kontonummer mit, auf die das Kindergeld künftig überwiesen werden solle.

Mit auf den datierten Bescheid hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind K. gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem Monat April 2014 auf und errechnete einen Rückforderungsbetrag wegen gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum April 2014 bis Dezember 2014 i.H.v. 1.935,– EUR und für den Zeitraum Januar 2015 bis August 2015 i.H.v. 1.752,– EUR, also insgesamt i.H.v. 3.687,– EUR. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob in dem genannten Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Mit Schreiben vom sei der Kläger aufgefordert worden, einen Nachweis über den Abbruch der Berufsausbildung des Kindes K. einzureichen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er habe auch keine Hinderungsgründe angegeben. Die angeforderten Unterlagen seien für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld zwingend erforderlich. Die Mitwirkungspflicht des Klägers resultiere aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG. Da ein Anspruch auf Kindergeld für den genannten Zeitraum nicht festgestellt werden könne, sei die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben. Die Aufhebung lasse den Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung entfallen. Hieraus ergebe sich eine Überzahlung von Kindergeld i.H.v. 3.687,– EUR. Dieser Betrag sei nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten und werde gemäß § 75 Abs. 1 EStG teilweise vom Anspruch des Klägers auf Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 einbehalten, so dass eine Restforderung i.H.v. 2.588,– EUR verbleibe, die bis zum zu zahlen sei.

In dem in den Kindergeldakten abgehefteten Entwurf des vorgenannten Bescheides findet sich neben dem vorgedruckten Feld „ abgesandt am: „die maschinenschriftliche Angabe” „und oberhalb davon neben dem vorgedruckten Feld” Bearbeiter/in „ die maschinenschriftliche Angabe des Vor- und Nachnamens der Bearbeiterin.

Mit ebenfalls auf den datierten Bescheid, der die gleichen Angaben im vorgedruckten Feld „ abgesandt am: „ und im vorgedruckten Feld „ Bearbeiter/in „ enthält wie der vorgenannte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Kindergeld vom und setzte Kindergeld für das Kind K. ab dem Monat Oktober 2015 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Kind K. in einer Bildungsmaßnahme befinde. Außerdem erläuterte die Beklagte, dass dem Kläger für den Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015 eine Kindergeldnachzahlung i.H.v. 657,– EUR und für die Monate Januar 2016 und Februar 2016 eine Kindergeldnachzahlung i.H.v. 442,– EUR zustehe, also in der Summe ein Betrag i.H.v. 1.099,– EUR, und dass dieser Betrag mit der Rückforderung verrechnet werde.

Im Februar 2016 bezog der Kläger außerdem für seine weiteren, in seinem Haushalt lebenden Kinder … Kindergeld.

Am wurde beim Jobcenter … die erste Seite der Ausfertigung des dem Kläger übersandten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom eingereicht. Das Jobcenter … leitete die Ausfertigung an die Beklagte weiter, die diese zu den für den Kläger geführten Akten nahm.

Am ging ein vom Kind K. unterschriebenes, handschriftliches und in verständlichem Deutsch verfasstes Schreiben bei der Beklagten ein, dessen Schriftbild von dem Einspruchsschreiben, das im Juni 2014 bei der Beklagten einging und die Unterschrift des Klägers trug, abweicht und folgenden Wortlaut hat :

„Kindergeldnummer …

Widerspruch der Rückforderung von Kindergeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche die Rückforderung Beiträge zu zahlen, da ich mich seit dem in eine Berufsausbildung befand.

Ofiziel Ende der Ausbildung ist der (aufgrund einer Kündigung).

Das heißt der Betrag von 1935,00 EUR von April 2014 – bis Dez. 2014 ist zu unrecht von mir angefordert worden.

Da ich es Bescheinigen werde das ich bis zu dem ein Ausbildungsverhältnis bestand, stimmt die Zeitberechnung der Rückforderungsbeitrag auch so nicht (Verweiß auf den Ausbildungsvertrag bis zur Kündigung).

Das heißt es steht ein Rückforderungszeitraum von März 2015 – August 2015 im Raum.

Hinzu kommt das ich an einer … maßnahe teilgenommen habe die ich selbstverständlich Bescheinigen kann.

Diese Maßnahme erfolgte vom – zum . Demnach habe ich noch eine Gutschrift für den Zeitraum der ich an der … Maßnahme teilnahm.

Ich bitte sie es noch mal Neu zu Berechnen, da ich eher nicht antworten konnte aufgrund eines Haftaufenthalts.

Den ich hinzufüge.

Als Beweis und als Nachweiß füge ich hinzu:

- Haftbescheinigung

Teilnahmebescheinigung LEB

Ausbildungsvertrag

Kündigung

Ich bitte sie dies noch einmal zu überprüfen und neu zu berechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Haftbescheinigung wird nachgereicht „

Dem Schreiben des Kindes K. waren beigefügt

  • eine vom datierende Teilnahmebescheinigung und ein Zertifikat, in denen bestätigt wird, dass das Kind K. im Zeitraum vom bis zum an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teilnahm,

  • die bereits am bei der Beklagten eingegangene Kopie des bei der Handwerkskammer … gestellten Antrags auf Eintragung des zwischen dem Kind K. als Auszubildenden und der … als Ausbildungsbetrieb ab dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses, der von dem Ausbildungsbetrieb am gestellt worden war und eine bis zum dauernde Ausbildung des Kindes K. zum … betraf,

  • die Kopie eines vom datierenden Kündigungsschreibens, mit dem die Firma … das mit dem Kind K. bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus verhaltensbedingten Gründen kündigte mit der – im Einzelnen näher erläuterten – Begründung, das Kind K. sei seit Beginn seiner Lehre in dem Betrieb mehrfach ohne triftigen Grund nachweislich deutlich zu spät an seiner Arbeitsstätte erschienen.

Mit einem ebenfalls vom datierenden und vom Kind K. unterschriebenen handschriftlichen Schreiben, das am 4. April 2016 bei der Agentur für Arbeit … -Inkassoservice- einging, wurde dort Aussetzung der Vollziehung beantragt. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Mein Zeichen: …

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung, denn ich hatte gar nicht die Chance auf die Forderung der Familienkasse einzugehen, weil ich mich in Haft befand.

Ich werde eine Haftbescheinigung hinzufügen.

Ich bitte sie um verständnis und darum mir ein bissen mehr zeit zu geben um alles klar zu stellen mit der Familienkasse.

Ich bitte sie ihr Schreiben vom still zu legen bzw. einzufrieren bis alles geklärt ist.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

…”

Mit Schreiben vom bat die Beklagte das Kind K. um die Übersendung einer Vertretungsvollmacht und erläuterte, dass sein Schreiben vom nicht als Einspruch gegen den gegenüber dem Kläger erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid berücksichtigt werden könne, weil er als Kind des Klägers nicht Kindergeldberechtigter sei und nur der Kindergeldberechtigte innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen könne.

Daraufhin wurde der Beklagten eine vom datierende handschriftliche, von dem Kläger und dem Kind K. unterschriebene Vertretungsvollmacht übersandt, mit der der Kläger seinen Sohn K. mit „der Vertretung in der angelegenheit Familienkasse mit der Kundennummer: …” bevollmächtigte.

Mit handschriftlichem Schreiben vom bat das Kind K. unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vorgelegte Vollmacht um Bearbeitung des am eingelegten Einspruchs.

Mit Schreiben vom fragte die Agentur für Arbeit … -Inkassoservice- bei der Beklagten an, ob die Vollziehung nach § 361 AO ausgesetzt werden könne, und übersandte eine Kopie des vom datierenden Antrags des Kindes K. auf Aussetzung der Vollziehung.

Mit an das Kind K. als Bevollmächtigter des Klägers adressierten Schreiben vom gab die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum zu der Frage, warum der Kläger nicht fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016 eingelegt habe. Hierzu erläuterte die Beklagte, dass der Bescheid vom am zur Post aufgegeben worden sei und deshalb gemäß § 122 AO als am bekannt gegeben gelte. Folglich habe die Einspruchsfrist am begonnen und am geendet. Der Einspruch sei erst am und damit verspätet eingegangen. Er müsse damit als unzulässig verworfen werden. Bevor über den Einspruch entschieden werde, bestehe Gelegenheit, die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Kind K. selbst verhindert gewesen sei, Einspruch einzulegen. Der Bescheid vom sei an den Kläger als Kindergeldberechtigten und Einspruchsbefugten gerichtet.

Mit einem weiteren, ebenfalls an das Kind K. als Bevollmächtigter des Klägers adressierten Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Agentur für Arbeit … -Inkassoservice- ihr den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zugeleitet habe. Sie erläuterte, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur dann Erfolg haben könne, wenn der Einspruch nicht wegen Fristversäumnis zu verwerfen sei. Anhand der bisherigen Aktenlage könne nicht festgestellt werden, weshalb der Kläger nicht fristgerecht Einspruch eingelegt habe und ob Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen. Dass das Kind K. sich nicht um die Einspruchseinlegung habe kümmern können, sei nicht maßgeblich, da das Kind K. nicht der Kindergeldberechtigte sei. Gründe für ein Fristversäumnis des Klägers seien bis zum mitzuteilen und nachzuweisen.

In der Folgezeit ging bei der Beklagten eine schriftliche Erklärung des Klägers ein, die das Datum „” trägt. In seiner schriftlichen Erklärung äußerte sich der Kläger zu den Schreiben der Beklagten vom wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

der Grund weshalb ich … verspätet Einspruch eingelegt haben lasse ist weil ich der Deutschen Sprache nicht mächtig genug war, um dieses Schreiben von der Familienkasse ensprechend zu bearbeiten musste ich erstmal verstehen was sie von mir benötigten.

Hinzu kommt das alle wichtigen Dokumente bezüglich des Kindergeldanspruches bei meinem Sohn K. sich befunden haben wie z.b. Ausbil.Vertr. und andere Tätigkeiten die sie vorliegen haben müssten. Es war unmöglich an diese Dokumente ranzukommen da mein Sohn sich in Haft befunden hat. „

Mit Einspruchsentscheidung vom verwarf die Beklagte den Einspruch des Klägers, den sie als sowohl gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind K. ab April 2014 als auch gegen die Rückforderung von gezahltem Kindergeld für den Zeitraum April 2014 bis August 2015 behandelte, als unzulässig. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

Der Einspruch sei nicht fristgemäß erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.

Gemäß § 358 AO habe die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde – hier: die Familienkasse – zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden sei. Mangele es an einem dieser Erfordernisse, so sei der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 355 Abs. 1 AO sei der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen, sofern dieser gemäß § 356 AO mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei; andernfalls gelte eine einjährige Einspruchsfrist. Der Lauf der Frist beginne mit dem Tag, der auf den Zugang des Bescheides folge. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt werde, gelte bei Übermittlung im Geltungsbereich der AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Falle das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ende die Einspruchsfrist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Im Streitfall sei der Einspruch erst nach Fristablauf erhoben worden. Der angefochtene Bescheid datiere vom . Die Einspruchsfrist habe am begonnen und am geendet. Der Einspruch sei erst nach diesem Datum bei der Familienkasse eingegangen und zwar am .

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.

Gemäß § 110 Abs. 1 AO sei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos, d.h. durch höhere Gewalt oder persönliche akute Handlungsunfähigkeit versäumt worden sei. Von einem schuldlosen Versäumnis könne nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zumutbar gewesen sei. Versäumnisse einer beauftragten dritten Person müsse sich der Vertretene zurechnen lassen.

Im Streitfall lägen keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigten. Der angefochtene Bescheid enthalte eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Frist einhalten können.

Soweit vorgetragen werde, der Kläger sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen, um den angefochtenen Bescheid zu verstehen und entsprechend zu bearbeiten, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Kläger aufgrund seiner bisherigen Lebensumstände und seines bisherigen Umgangs mit der Familienkasse sowie anderer Behörden der Umfang bzw. die Begrenzung seiner deutschen Sprachkenntnisse bekannt gewesen sei. Es habe daher von ihm erwartet werden dürfen, dass er in zeitlicher Nähe zum Zugang eines Bescheides der Familienkasse eine Person seines Vertrauens hinzuziehe, um sich Inhalt und Bedeutung des Bescheides zu erschließen. Im Übrigen hätte der Einspruch auch fristwahrend eingelegt werden können, um die erforderlichen Unterlagen danach zusammenzutragen und nachzureichen.

Da der Einspruch unzulässig sei, habe im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache ergehen können (§ 358 Abs. 2 AO).

Mit einem weiteren Bescheid vom lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsentscheidung vom selben Tag den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Am ist beim Finanzgericht in einem den Kläger als Absender ausweisenden Briefumschlag ein vom Kind K. unterschriebenes handschriftliches Schreiben vom eingegangen, mit dem unter Hinweis auf die „Kundennummer …” gegen das „Schreiben von Ihnen vom Einspruch” eingelegt und eine Begründung angekündigt worden ist.

Das Finanzgericht hat den Beteiligten mit Eingangsverfügung vom mitgeteilt, dass es das Schreiben vom vorerst als Klage behandele.

Mit Schriftsatz vom hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Beifügung einer Vollmacht angezeigt, dass der Kläger ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, und zur Begründung der Klage Folgendes vorgetragen:

Soweit die Beklagte vortrage, dass in der Sache an sich aufgrund des von ihr vorgetragenen Fristversäumnisses keine Entscheidung habe ergehen können, sei dies falsch. Würde die Entscheidung aufrechterhalten werden, so würde der rechtswidrige Bescheid vom aufrechterhalten bleiben.

Sein, des Klägers, Sohn K. habe in seinem Schreiben vom vorgetragen, dass der Kindergeldanspruch bestehe und auch die dafür notwendigen Belege beigefügt. So sei bereits nachgewiesen, dass K. sich im Jahr 2014 in einer Ausbildung zum … befunden habe. Das Ausbildungsverhältnis habe im Februar 2015 geendet. Zum Nachweis hat der Kläger die Kopie des bei der Handwerkskammer …gestellten Antrags auf Eintragung des zwischen dem Kind K. und der … ab dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses und die Kopie des vom datierenden Kündigungsschreibens der Firma … an das Kind K. eingereicht, die beide bereits dem am bei der Beklagten eingegangenen Einspruchsschreiben des Kindes K. beigefügt gewesen waren.

Die vorgelegten Unterlagen zeigten – so der weitere Vortrag des Klägers –, dass die Entscheidung der Beklagten jedenfalls für das Jahr 2014 falsch und damit rechtswidrig sei. Für das Jahr 2015 gelte Ähnliches. Bis Februar 2015 habe das Kind K. in dem nachgewiesenen Ausbildungsverhältnis gestanden. Mit Bescheid vom sei ihm, dem Kläger, für das Kind K. Kindergeld ab Oktober 2015 zuerkannt worden. Danach sei – wenn überhaupt – nur Kindergeld für den Zeitraum März 2015 bis September 2015 zu erstatten. Da die Beklagte einen Betrag i.H.v. 1.099,– EUR einbehalten habe, betrage die Differenz bzw. der zu erstattende Betrag lediglich 217,– EUR (7 × 188,00 EUR = 1.316,00 EUR ./. 1.099,– EUR = 217,– EUR). Der Bescheid vom sei daher aufzuheben und der Beklagten sei aufzugeben, den Kindergeldanspruch für das Kind K. neu zu berechnen.

Mit Beschluss vom , auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Finanzgericht den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für diese Instanz zu gewähren, abgelehnt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Familienkasse … vom wird in Bezug auf die Rückforderung aufgehoben und der Beklagten wird aufgegeben, den Kindergeldanspruch bezüglich des Kindes K. neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Einspruch sei zu Recht wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf ihre Einspruchsentscheidung. In seinem Schriftsatz vom habe der Kläger keine neuen oder rechtsrelevanten Tatsachen vorgetragen.

Dem Finanzgericht haben die von der Beklagten zur Kindergeld-Nummer … geführten Kindergeldakten als Ausdruck der elektronischen Kindergeldakten (1 Hefter) vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Klageverfahren (1 Band), Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Berichterstatterin aufgrund des vom Kläger mit Schriftsatz vom und von der Beklagten mit Schriftsatz vom erklärten Einverständnisses gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage richtet sich bei verständiger Würdigung sowohl gegen die Aufhebungs- als auch gegen die Rückforderungsentscheidung der Beklagten, die als jeweils selbständig anfechtbare Verwaltungsakte in dem am erlassenen Bescheid verbunden sind, sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom . Würde man die Klage nach dem Klageantrag des Klägers nur als gegen den Rückforderungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom gerichtet behandeln, wäre sie ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Ohne Klageerhebung gegen den Aufhebungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom wäre der Aufhebungsbescheid nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden. Damit stünde fest, dass der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes für das Kind K. an den Kläger ab April 2014 weggefallen wäre, so dass der Kläger als Zahlungsempfänger von Kindergeld für das Kind K. im Zeitraum von April 2014 bis August 2015 nach § 37 Abs. 2 AO den erhaltenen Gesamtbetrag von 3.687,– EUR zu erstatten hätte und die Klage gegen den Rückforderungsbescheid unbegründet wäre.

II. Die gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom gerichtete Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht die Vorschrift des § 44 Abs. 1 FGO, wonach die vorherige erfolglose Durchführung des Vorverfahrens Sachentscheidungsvoraussetzung ist, nicht entgegen. Denn diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Sachprüfung mit der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig endet (vgl. , BFHE 145, 122, BStBl II 1986, 243, juris Rz 22; vom VII R 68/85, BFH/NV 1988, 457, juris Rz 23). Ob die Beklagte den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen, da die fristgerechte Einlegung des Einspruchs eine bei der Sachentscheidung zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage darstellt (vgl. , BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154, juris Rz 7; vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, juris Rz 13).

III. Die Klage ist unbegründet. Denn die Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig.

Zutreffend hat die Beklagte den nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegten Einspruch gemäß § 358 Satz 2 AO als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren.

1. Nach dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie rechnerisch zutreffenden und auch vom Kläger nicht angegriffenen Vortrag der Beklagten im Schreiben vom und in der Einspruchsentscheidung vom ist von einem Zugang des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom beim Kläger am und damit von einem Beginn der Einspruchsfrist am auszugehen. Bei Eingang des Einspruchs des Klägers bei der Beklagten am war die einmonatige Einspruchsfrist mithin abgelaufen.

2. Die Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Finanzgericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom . Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Finanzgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt, was hiermit geschieht.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Nach § 110 Abs. 1 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden – wozu nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO auch Vertreterverschulden zu rechnen ist – gehindert gewesen war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. „Ohne Verschulden” verhindert, eine gesetzliche Frist – hier: die Frist zur Einlegung eines Einspruchs (§ 355 Abs. 1 AO) – einzuhalten, ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus (, BFH/NV 1998, 1056, juris Rz 9 m.w.N.).

Gemäß § 110 Abs. 2 AO ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sowie durch Vortrag der entsprechenden Tatsachen zu begründen. Die Tatsachen sind im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Für die Rechtzeitigkeit des Tatsachenvortrags genügt es, dass binnen eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrunds der Wiedereinsetzungssachverhalt im Kern schlüssig vorgetragen wird; später sind nur noch Erläuterungen oder Ergänzungen zulässig. Um einen unzulässig neu unterbreiteten Sachverhalt handelt es sich, wenn ein für die Verschuldensfrage wesentlicher Punkt oder ein alternativer Sachvortrag nach Ablauf der Antragsfrist unterbreitet wird (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lieferung 07.2016, § 110 AO Rz 32, mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des BFH).

Im Streitfall ist ein Entschuldigungsgrund i.S. des § 110 Abs. 1 AO weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

Zwar hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren seine mangelnde Sprachkenntnis hinreichend glaubhaft gemacht (Seite 3, vorletzter Absatz des Schriftsatzes vom ). Die mangelnde Sprachkenntnis vermag die Versäumung der Einspruchsfrist jedoch für sich genommen nicht zu entschuldigen.

Die Amtssprache ist gemäß § 87 AO deutsch. Die Beklagte war daher verpflichtet, den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom in deutscher Sprache abzufassen. Das gilt auch für die Rechtsmittelbelehrung, die dem Bescheid beigefügt war und die die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1, § 356 Abs. 1 AO) in Gang gesetzt hat (vgl. , BFH/NV 1997, 634, juris Rz 8 m.w.N.). Zwar darf eine unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht dazu führen, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 des GrundgesetzesGG –) verkürzt oder sein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen, der deutschen Sprache mächtigen Beteiligten (Art. 3 GG) verletzt wird. Deshalb sind Sprachschwierigkeiten des Beteiligten bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 634, juris Rz 8 m.w.N.). Auch der der Amtssprache nicht mächtige Beteiligte hat jedoch – wie jeder andere Beteiligte – die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Denn auch ohne dass er deren Inhalt kennt, muss der Adressat eines amtlichen Schriftstücks damit rechnen, dass die Behörde mit dem Schriftstück einen Anspruch gegen ihn geltend macht oder eine Sanktion gegen ihn verhängt und gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Schriftstücks eine Frist in Lauf gesetzt wird, innerhalb derer der Betroffene sich gegen die Verfügung wenden kann und zur Vermeidung von Nachteilen wenden muss (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 634, juris Rz 9 m.w.N.).

Der Kläger hat dieser Sorgfaltspflicht nicht genügt. Auch wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig war, musste er doch dem Absender und der amtlichen Aufmachung, die aus der gesamten Form des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom zu erkennen war, entnehmen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelte.

Der Kläger hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass er sich selbst unverzüglich um die erforderliche Übersetzung dieses Bescheides bemüht habe oder dass ihm dies nicht in angemessener Zeit möglich gewesen sei.

Er hat auch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass er unverzüglich den ihm unverständlichen Bescheid vom dem Kind K. oder einem seiner im Februar 2016 in seinem Haushalt lebenden Kinder oder einer anderen der deutschen Sprache mächtigen Vertrauensperson zur weiteren Bearbeitung zugeleitet hat. Selbst wenn er dem Kind K. den Bescheid zur weiteren Bearbeitung zugeleitet haben sollte, durfte er sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass das Kind K. sich um die weitere Bearbeitung kümmern würde. Denn ausweislich seiner auf den „” datierten Erklärung gegenüber der Beklagten wusste der Kläger, dass sich das Kind K. in Haft befand. Zwar ist in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kindergeldberechtigte einen Bevollmächtigten bestellt und bei diesem unerwartete Umstände auftreten, die die Versäumnis der Einspruchsfrist als entschuldbar erscheinen lassen. Bevollmächtigter in diesem Sinne ist jedoch nur, wem der Kindergeldberechtigte das Recht verliehen hat, in seinem Namen unmittelbar bei der Familienkasse Einspruch einzulegen. Nur derjenige, dem diese Befugnis übertragen wurde, ist in der Lage, selbst alles Erforderliche zu tun, um die Einspruchsfrist zu wahren. Im Streitfall hat der Kläger allerdings schon nicht behauptet und nachgewiesen, dass das Kind K. auch schon vor dem bevollmächtigt war, gegenüber der Familienkasse in seinem Namen aufzutreten. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war der Kläger jedenfalls ab dem Haftantritt des Kindes K., also jedenfalls ab Oktober 2015, nicht mehr der Verantwortung enthoben, die Einspruchseinlegung selbst zu überwachen. Bei einem mehrmonatigen Haftaufenthalt der mit der Fristwahrung betrauten Privatperson fällt die Verantwortung für die Fristwahrung auf den Kindergeldberechtigten selbst zurück.

Da der Kläger seine Angelegenheiten in Bezug auf den Bescheid vom nicht mit der ihm obliegenden Sorgfalt behandelt hat, muss er sich die Versäumung der Einspruchsfrist als Verschulden zurechnen lassen, so dass die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt hat.

3. Die Ausführungen des Klägers in dem am bei der Beklagten eingegangen Schreiben sowie im Schriftsatz an das zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Streitzeitraum und die dazu vom Kläger vorgelegten Unterlagen führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn sie betreffen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom . Eine sachlich-rechtliche Prüfung dieses Bescheides hat jedoch zu unterbleiben. Denn nach dem oben zu 1. und 2. Gesagten hat die Beklagte den Einspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Das Gleiche gilt für die Auffassung des Klägers, dass der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom materiell rechtswidrig sei. Auch die Frage, ob dies zutrifft, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein, weil eine sachlich-rechtliche Prüfung zu unterbleiben hat. Soweit der Kläger meint, ein materiell rechtswidriger Verwaltungsakt dürfe nicht „aufrechterhalten bleiben”, übersieht er, dass die Bestandskraft eines Verwaltungsakts in einem Spannungsverhältnis zur materiellen Gerechtigkeit stehen und dazu führen kann, dass der Rechtsbeständigkeit der Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt wird (vgl. Seer, DStR 1993, 307, 308). Der nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom wurde mit Ablauf der Einspruchsfrist im März 2016 bestandskräftig. Die Bindung an einen Verwaltungsakt, der durch Ablauf der für einen Rechtsbehelf vorgesehenen Frist bestandskräftig wurde, ist aus Gründen der Rechtssicherheit verfassungsrechtlich anerkannt (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Nichtannahmebeschluss vom 1 BvR 3522/08, juris Rz 50). Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. , BVerfGE 60, 253, juris Rz 49 ff.).

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung allein auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls beruht und deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich sind.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 45
DStRE 2018 S. 163 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2017 S. 3918
JAAAF-89259