Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1868/13

Abzugsfähigkeit von Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten

Leitsatz

Kosten für eine Geburtstagsfeier können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ein (Fremd-)Geschäftsführer ausschließlich seine Mitarbeiter, bzw. Rentner sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden einlädt, separate private Feiern des runden Geburtstages stattfinden und die Kosten je Teilnehmer an der Feier moderat sind. Im entschiedenen Fall ergab im Übrigen die Gesamtschau aller Umstände den rein betrieblichen Charakter der Feier (Einbindung des Arbeitgebers in die Organisation, Werkhalle als Veranstaltungsort, Zeit: Freitag mittags bis in den Nachmittag hinein, dem Kreis der Eingeladenen entsprechendes Ambiente).

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2011 alleiniger Geschäftsführer der G GmbH in X, einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft mit einem Bestand von ca. 3.000 Wohnungen. Er ist Beamter der Stadt X und seit Juli 2002 beurlaubt. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sind Geschäftsführer für fünf Jahre zu bestellen. Nach dem Ablauf der ersten Periode zum wurde der Vertrag bis zum verlängert.

Am. vollendete der Kläger das 60. Lebensjahr. Anlässlich seines 60. Geburtstags am lud der Kläger zu seiner Geburtstagsfeier ein (Einladung Bl. 29 PA). Die Einladungen erfolgten an ca. 70 Personen. Es handelte sich dabei um die Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen der Gesellschaft statt.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machten die Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 € in Form von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Die Kläger führten aus, die Feier habe nur für Betriebsangehörige ohne Partner stattgefunden und habe der Motivation und Leistungssteigerung der Mitarbeiter gedient. Zwar bestehe das Gehalt des Klägers nicht aus Tantiemen, es werde aber frei ausgehandelt und sei vom Erfolg des Betriebes abhängig. Der zum auslaufende Vertrag sei verlängert worden. Die private Geburtstagsfeier habe separat stattgefunden.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom nicht als Werbungskosten an.

Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid Einspruch und bezogen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bereits im Veranlagungsverfahren vorgebrachten Ausführungen.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst seien, sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage seien persönliche Ereignisse, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien. Nur ausnahmsweise könnten sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass die Aufwendungen für eine solche Feier beruflich veranlasst seien. Bei Einladungen von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten eines Unternehmens zu hervorgehobenen persönlichen Ereignissen habe der BFH einen Abzug von Bewirtungskosten auch dann abgelehnt, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen worden seien. Begründet werde dies damit, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position auch der persönlichen Ehrung und der Erfüllung gewisser Repräsentationspflichten dienten und damit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten seien.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine erneute Vertragsverlängerung frühestens im Juli 2011 möglich gewesen. Zum Zeitpunkt des 60. Geburtstags habe die erneute Verlängerung der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer angestanden. Problematisch sei gewesen, dass sich ab Herbst 2010 ein erheblicher Verlust abgezeichnet habe durch eine Sonderabschreibung wegen einer Kaufoption eines Investors für ein Einzelhandelsgebäude in der Innenstadt. Das von der Gesellschaft dort betriebene Einkaufszentrum sei Not leidend gewesen. Ein Großteil der Fläche habe leer gestanden. Im Mai 2011 sei das Einkaufszentrum geschlossen und bis heute nicht wieder eröffnet worden. Das Objekt sei unter der Leitung des Klägers gekauft und saniert worden. In der Aufsichtsratssitzung vom sei der Verlust des Jahres 2010 von 2,6 Millionen € behandelt worden. Dieser Verlust seit dem Kläger zum Zeitpunkt der Einladung bekannt gewesen, da die Kaufoption im Februar 2011 beurkundet worden sei. In der gleichen Aufsichtsratssitzung sei trotzdem die Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Verlängerung des Vertrages mit dem Kläger ausgesprochen worden. Der Vertrag sei sodann auch tatsächlich um weitere zwei Jahre verlängert worden. Für den Kläger sei es im Hinblick auf die anstehende Empfehlung des Aufsichtsrats von erheblicher Bedeutung gewesen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende bei der Geburtstagsfeier im Betrieb sich einen Eindruck habe verschaffen können, dass der Kläger ein gutes Verhältnis mit der Belegschaft gehabt habe. Hierbei sei zu beachten, dass der Aufsichtsrat sich ausschließlich aus vom Stadtrat X benannten Vertretern und dem Oberbürgermeister zusammensetze. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Beurlaubung des Klägers zum zu beenden und diesen auf seiner bisherigen Stelle als Leiter des Rechtsamts wieder einzusetzen (mit einem deutlich geringeren Einkommen). Diese Möglichkeit habe sich deshalb ergeben, weil schon länger bekannt gewesen sei, dass der Nachfolger des Klägers als Leiter des Rechtsamts im September 2012 aus Altersgründen in Pension gehen würde. Der Kläger habe wegen der Schließung des Einkaufszentrums in der Öffentlichkeit massiv in der Kritik gestanden, insbesondere auch in der Presse und in den neuen Medien. Inzwischen habe sich die Lage der Gesellschaft, auch wegen des Engagements des Personals, wieder stabilisiert. Es würden Jahresgewinne von ca. 1 Million € erzielt. Derzeit werde eine weitere Vertragsverlängerung vorbereitet, nach der der Kläger als einer von zwei Geschäftsführern noch einige Jahre in Teilzeit tätig bleiben solle. Die vom Kläger angestrebte Förderung seines Verbleibs in der Gesellschaft habe damit Erfolg gehabt und führe auch zu höheren Zahlungen an Einkommensteuer. Die Frage der Vereinbarung einer Abfindung (Abschluss-Bonus), zum Beispiel in Form der kostenlosen Überlassung des Dienstwagens, stelle sich angesichts der geplanten Fortsetzung der Tätigkeit derzeit - der Schriftsatz datiert vom - nicht. Andererseits würden auch beim neuen Vertrag die Konditionen wieder frei verhandelt.

Die Feier habe keinen privaten Charakter aufgewiesen. Es seien ausschließlich Mitarbeiter des Betriebes, einige Rentner und der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen worden. Partner seien nicht eingeladen gewesen, auch die Klägerin nicht. Mit den Verwandten sei am Geburtstag selbst mit einem Mittagessen gefeiert worden. Mit privaten Freunden, darunter auch einigen Arbeitskollegen und Geschäftsfreunden, sei ebenfalls am 21. März abends gefeiert worden. Die Gesamtkosten der privaten Feiern hätten über 5000 € betragen.

Eine Alternative zur Einladung durch den Kläger habe nicht bestanden. Die nicht im Eigentum des Klägers stehende GmbH habe nicht einladen können, da sonst der Eindruck entstanden wäre, dass das Unternehmen die Feier bezahlt hätte. Der Betrieb sei jedoch organisatorisch an der Einladung und der Durchführung der Feier beteiligt gewesen.

Die Veranstaltung habe Freitag nachmittags um 12:00 Uhr begonnen, direkt im Anschluss an die Arbeit. Sie habe nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattgefunden, sondern in einer ausgeräumten kleinen Werkhalle des Regiebetriebes. Die Werkhalle sei mit einem handgemalten Pappendeckel geschmückt worden, das Mobiliar habe aus Festzeltgarnituren im Eigentum der Gesellschaft bestanden. Das Buffet sei in der daneben liegenden Werkstatt aufgebaut worden, ein Sektempfang habe nicht stattgefunden. Die Teilnehmer hätten Berufskleidung getragen, d.h. blaue Arbeitshosen mit Firmenemblemen. Die meisten Teilnehmer seien bereits ab 14 Uhr nach Hause gegangen die Feier habe zwischen 16 und 17 Uhr geendet.

Allein der private Anlass schließe die Anerkennung als Werbungskosten nicht zwingend aus (). Alle Umstände des Einzelfalles seien zu würdigen ( BFH/NV 2008, S. 1831 und vom , BStBl II 2009, S. 11). Bei erfolgsabhängigen Bezügen seien Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Gleiches müsse gelten, wenn ein Geschäftsführer nur einen befristeten Vertrag habe. Ergänzend werde auf das und das hingewiesen.

Die Gesamtwürdigung aller Umstände führe zur Beurteilung der Aufwendungen für die Feier als beruflich veranlasst. Außer dem Anlass sei an der Feier nichts privat gewesen.

Die Kläger behielten sich vor, im späteren Verlauf des Verfahrens im Jahr 2011 entstandene nicht erstattete Krankheitskosten für den Kläger hilfsweise geltend zu machen: ärztlich verordnete Kur und Massage nach ärztlichem Rezept 239 € und 63 € (Minderzahlung der privaten Krankenversicherung, da Zahlungen für die Kur gedeckelt waren auf 11 € täglich), Minderzahlungen der Beihilfestelle für die Massage 5,50 €, Nichterstattung der Kosten für ein Einbett-Zimmer für die stationäre Behandlung des Klägers 101,13 €. Belege könnten vorgelegt werden, ebenso bei Bedarf Geschäftsberichte der GmbH.

Auf die eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 2.470 € zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, entscheidend sei der 60. Geburtstag als Anlass der Feier. Grund zu einer Einladung durch den Arbeitgeber habe daher nicht bestanden. Nach dem Gesamtbild liege im Streitfall keine berufliche Veranlassung für die Feier vor.

Das vom Kläger angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster setze für die Annahme des Veranlassungszusammenhangs voraus, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit tatsächlich zusammenhingen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht würden. Das subjektive Element sei kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen müsse. Gemäß § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG lägen keine Werbungskosten vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Ob dies der Fall sei, sei anhand der Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen sei in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen seien, habe eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter. Der Kläger habe als Geschäftsführer der G GmbH im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von 115.958 € erzielt. Aus der Einladung vom ergebe sich, dass der Kläger als alleiniger Gastgeber aufgetreten sei. Auch die Gästeliste habe er selbst bestimmt. In seiner Einladung habe er sich persönlich an alle Mitarbeiter gewendet. Die Einladung sei somit nicht im Namen der Firma erfolgt und auch nicht auf deren Briefpapier, so das sich daraus kein beruflicher bzw. betrieblicher Anlass entnehmen lasse. Dem Einwand des Klägers, dass er ein erhebliches Interesse an seiner Vertragsverlängerung als Geschäftsführer gehabt habe und deshalb seine Einladung aus beruflichen Gründen erfolgt sei, könne nicht gefolgt werden. Denn seine Gäste seien Arbeitnehmer der Firma gewesen, die keinen Einfluss auf die Wiederbesetzung gehabt hätten. Nach dem Gesamtbild des vorliegenden Streitfalles liege eine berufliche Veranlassung der Feier somit nicht vor.

Die zumutbare Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen betrage bei den Klägern 7.401 €.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Zur Abzugsfähigkeit von Kosten einer Feier als Werbungskosten hat der (DB 2015, 2484) u.a. ausgeführt:

"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.

Für die danach erforderliche Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 500).

Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden."

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Aufteilung der Kosten für die Feier u.a. auch eines Geburtstages, an der Gäste sowohl aus dem beruflichen als auch dem privaten Umfeld teilgenommen hatten.

Das FG Münster hat mit rechtskräftigem Urteil vom - 4 K 3236/12 E (EFG 2015, 1520) unter Anwendung dieser Grundsätze die Abzugsfähigkeit von Kosten einer Abschiedsfeier mit Kollegen, Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern und Vertretern von Behörden, die abends in einem Hotel-Restaurant stattfand und deren Kosten pro Person ca. 50 € betrugen, anerkannt.

Der Senat schließt sich den Grundsätzen des an.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die hier streitige Feier als beruflich veranlasst anzusehen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist der private Anlass des Geburtstages nicht von entscheidender Bedeutung.

Auch wenn der BFH den - privaten oder beruflichen - Anlass der Feier nach wie vor als wichtiges Indiz ansieht, so ist dies gleichwohl nicht das allein entscheidende Kriterium. Obwohl auch in dem vom BFH entschiedenen Fall ein Geburtstag Mit-Anlass für die Feier war, erachtete der BFH unter Würdigung der übrigen Umstände die Aufteilung der Kosten entsprechend den Gästen aus dem beruflichen, bzw. privaten Umfeld für geboten.

Die Frage der Aufteilung stellt sich im Streitfall nicht, denn sämtliche Gäste (nur Mitarbeiter und der Aufsichtsratsvorsitzende) stammten aus dem beruflichen Umfeld.

In die Gesamtwürdigung fließen folgende weiteren Umstände ein:

Eingeladen waren ausschließlich Mitarbeiter, und zwar alle, nicht nur bestimmte.

Die Gästeliste spricht für eine rein berufliche Veranlassung. Außer sämtlichen Mitarbeitern war nur der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen. Der Kläger hat für die Einladung des Aufsichtsratsvorsitzenden eine einleuchtende Erklärung abgegeben.

Dass die Einladung nicht durch den Arbeitgeber erfolgte, ist nicht entscheidend. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass eine Einladung durch den Arbeitgeber nicht möglich gewesen wäre.

Der Arbeitgeber war in die Organisation eingebunden und hat sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt (Sekretärin, Veranstaltungsort, Mobiliar).

Die Veranstaltung fand in Räumen des Arbeitgebers statt. Der zeitliche Rahmen (Freitag 12 - 17 Uhr) lag zumindest zum Teil noch während der Arbeitszeit.

Die Höhe der Kosten pro Person war mit ca. 35 € moderat und angemessen.

Ein privater Charakter der Feier ist nicht erkennbar. Die Feier fand in einer Werkstatthalle statt, die mit Bierzelt-Garnituren ausgestattet worden war. Sie hatte damit einen eher rustikalen Charakter. Die Gäste waren auch entsprechend dem Charakter der Feier gekleidet, teils sogar noch in Arbeitskleidung.

Separate private Feiern mit deutlich höheren Kosten fanden statt.

Die Gesamtwürdigung aller Umstände entsprechend den Grundsätzen des führt somit dazu, dass auf eine private Veranlassung allein der Anlass der Feier hindeutet. Da dieser Anlass auch in dem vom BFH entschiedenen Fall nur als ein Kriterium von mehreren angesehen wurde und im Streitfall alle übrigen Kriterien für die berufliche Veranlassung sprechen, sind die Kosten der Feier somit als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Über den hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 FGO.

Der Senat hat gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2016 S. 163
KSR direkt 2016 S. 4 Nr. 1
KÖSDI 2016 S. 19637 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2016 S. 986
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2016 S. 516
JAAAF-28826