FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 4018/14

Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Managers

Leitsatz

1. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei Beteiligung eines selbstständig tätigen Managers an einer im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit von ihm beratenen Kapitalgesellschaft.

2. Im Streitfall war die Einräumung der Beteiligung nach der Überzeugung des Senats u. a. wegen der damit verbundenen Chance auf Erzielung einer außergewöhnlich hohen Rendite im Rahmen der Gesamtbetrachtung als eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung für die selbstständige Beratungstätigkeit des Klägers gegenüber der Gesellschaft anzusehen und daher durch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit veranlasst.

3. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers, wenn sie – wie im Streitfall – als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist, die der selbstständigen Betätigung nicht wesensfremd ist, oder wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung entscheidend zu fördern oder den Absatz von Produkten zu gewährleisten.

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 1

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH zum Einen in vollem Umfang dem Kläger zuzurechnen ist und zum Anderen bei diesem Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (2011 und 2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger hatte im Jahr 2007 die Möglichkeit, sich –über eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts– zusammen mit verschiedenen Gesellschaften des Finanzinvestors X (nachfolgend: die Investoren) an dem Erwerb der Y (nachfolgend: die Gruppe) durch die Investoren zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung an der Zielgesellschaft war das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Investoren. Diese wollten die Transaktion nur zusammen mit dem Kläger durchführen, und für den Kläger kam eine Kooperation nur infrage, wenn er sich zu gleichen Bedingungen wie die Investoren beteiligen konnte. Ohne auf die Kontakte und die Branchenkenntnisse des Klägers als ehemaligem Geschäftsführer der Z (eines Wettbewerbers der Gruppe) zurückgreifen zu können, wären die Investoren das Investment nicht eingegangen. Der Kläger war bereits im Bieterverfahren bezüglich der Gruppe vor dem Erwerb auf Seiten der Investoren beratend tätig (vgl. Niederschrift vom , Ordner VI, Bl. 12).

In diesem Zusammenhang erwarb der Kläger im Juli 2007 –als Treuhänder für die Investoren– 60 % der Anteile an der Q-GmbH (einer Vorratsgesellschaft ohne aktiven Geschäftsbetrieb mit einem Stammkapital xx.xxx EUR; später umbenannt in W-Holding GmbH und in E-Holding GmbH; nachfolgend: Holding). Die Holding war ihrerseits u.a. alleinige Anteilseignerin der QA-GmbH (ebenfalls eine Vorratsgesellschaft, Stammkapital xx.xxx EUR; später umbenannt in W-GmbH und in E-GmbH; nachfolgend: GmbH).

Die GmbH schloss im Juli 2007 einen Kaufvertrag über den Erwerb der Gruppe für einen Kaufpreis von insgesamt xxx Millionen EUR. Der Vollzug des Kaufvertrags fand erst im September 2007 statt.

Bereits am schloss der Kläger mit der Holding einen Beratervertrag. Aufgabe des Klägers war die strategische Beratung der Holding in allen relevanten Bereichen der operativen Geschäftsführung und der Entwicklung der Holding und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Zu diesem Zweck sollte der Kläger in der Holding die Positionen eines Geschäftsführers und eines Beirats und in der GmbH die Position eines Aufsichtsrats übernehmen. Für die Tätigkeit an 70 Tagen pro Kalenderjahr erhielt der Kläger ein Beraterhonorar von mindestens xxx.xxx EUR (zzgl. Umsatzsteuer) nebst xx.xxx EUR (zzgl. Umsatzsteuer) pauschalen Aufwendungsersatz, für jeden weiteren Beratertag ein Honorar von x.xxx EUR (zzgl. Umsatzsteuer) und pauschalen Aufwendungsersatz von xxx EUR (zzgl. Umsatzsteuer). Der Vertrag war unbefristet und aufschiebend bedingt durch den Vollzug des Erwerbs der Gruppe durch die Investoren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beratervertrag vom verwiesen (Ordner I, Bl. 386).

Mit Gesellschaftsvertrag vom XX. September 2007 gründeten der Kläger, die Klägerin und deren gemeinsame, am X geborene Tochter die A-GbR (nachfolgend: GbR) mit dem Ziel, sich im Rahmen einer noch durchzuführenden Kapitalerhöhung zu insgesamt 4,5326 % (xx.xxx/x.xxx.xxx) an der Holding zu beteiligen. An der GbR waren der Kläger zu 57 % sowie die Klägerin und die Tochter zu jeweils 21,5 % beteiligt. Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR erfolgte allein durch den Kläger. Verfügungen über die GbR-Anteile zwischen den Gesellschaftern waren nach Anzeige gegenüber der Holding und den Investoren zulässig; andere Verfügungen nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Holding und die Investoren. Im Falle des Versterbens des Klägers waren die Investoren berechtigt, sämtliche von der GbR gehaltenen Anteile der Holding zu erwerben. Eine Kündigung der GbR war vor Beendigung der Beteiligung an der Holding ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den GbR-Gesellschaftsvertrag verwiesen (Ordner III, Bl. 9 ff.).

Am gleichen Tag gewährte die Klägerin (als Darlehensgeberin) ein zinsloses Darlehen an ihre Tochter, um dieser die Beteiligung an der GbR zu ermöglichen. Nach dem Darlehensvertrag (Ordner III, Bl. 12) erfolgte die Auszahlung des Darlehens durch Leistung der Einlage der Tochter bei der GbR.

Das Verhältnis der Gesellschafter der Holding untereinander, d.h. der Investoren, des Klägers „Non-executive Manager”), der GbR „Non-executive Manager GbR”) und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigetretenen Geschäftsführer „Executive Manager” 1 und 2), wurde mit Beteiligungsvertrag vom (nachfolgend: Beteiligungsvertrag, Ordner IV, Bl. 579) geregelt.

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung (Nr. x.x des Beteiligungsvertrags) beteiligte sich die GbR an der Holding mit insgesamt xxx.xxx EUR. Diesen Betrag zahlte allein der Kläger. Soweit die Zahlungen des Klägers auf die GbR-Anteile der Klägerin und der Tochter entfielen, schenkte der Kläger der Klägerin einen Betrag von xxx.xxx EUR. Gemäß dem nachträglichen Schenkungsvertrag vom 25. September 2007 wurde die Schenkung durch Entrichtung der Einlage bewirkt. Die Zahlungen wurden dem Stammkapital (xx.xxx EUR) und der Kapitalrücklage I (xxx.xxx EUR) der GbR bei der Holding gutgeschrieben.

Nach Durchführung der Kapitalerhöhung und vor Vollzug des Kaufvertrags über die Gruppe ergaben sich folgende Kapitalverhältnisse:


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Gesellschafter
Investoren
GbR
Treuhandanteile (Management-Reserve und Executive
Anteil vor Kapitalerhöhung
xx.xxx EUR
- EUR
xx.xxx,xx EUR
Einzahlungen auf Stammkapital
x.xxx.xxx,xx EUR
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx,xx EUR
Einzahlungen in Kapitalrücklage III
xxx.xxx,xx EUR
Beteiligung nach Kapitalerhöhung
x.xxx.xxx,xx EUR
xx.xxx,xx EUR
xxx.xxx,xx EUR
Anteil in %
86,00%
4,00%
10,00%
Einzahlungen in Kapitalrücklage I
x.xxx.xxx,xx EUR
xxx.xxx,xx EUR
xxx.xxx,xx EUR
Einzahlungen in Kapitalrücklage II
xx.xxx.xxx,xx EUR
Gesellschafterdarlehen
xxx.xxx.xxx,xx EUR
Gesamtes Investment
xxx.xxx.xxx,xx EUR
xxx.xxx,xx EUR
xxx.xxx,xx EUR

Die Kapitalrücklage I war grundsätzlich unverzinslich. Einlagen in die Kapitalrücklage III waren bei Liquidation und Gewinnverteilung zu behandeln wie Anteile am Stammkapital. Bei den Einzahlungen in die Kapitalrücklage II handelte es sich um Vorzugskapital, welches mit 22,6 % pro Jahr zu verzinsen war. Die Gesellschafterdarlehen waren mit 1,25 % verzinst. Im Falle eines Exits (Nr. x.x des Beteiligungsvertrags) waren –nach der Rückzahlung von Fremdkapital (einschließlich aufgelaufener Zinsen) und Transaktionskosten– zuerst die Gesellschafterdarlehen der Investoren nebst Zinsen, an zweiter Stelle die Kapitalrücklage II nebst Zinsen und sodann in gleichberechtigter und gleicher Rangfolge die Kapitalrücklage I und Stammkapital einschließlich der Kapitalrücklage III zurückzuzahlen. Der nach Abschluss dieser Zahlungen verbleibende Rest (überschießender Betrag) war an die Gesellschafter in Übereinstimmung mit ihren Gewinnberechtigungsquoten (d.h. unter Berücksichtigung der Anteile am Stammkapital und an der Kapitalrücklage III) auszuzahlen. Ausgezahlte Dividenden standen ausschließlich den Investoren zu, solange und soweit deren Vorzugskapital (Kapitalrücklage II) einschließlich der aufgelaufenen Zinsen bedient worden ist (vgl. Nr. x.x ff. des Beteiligungsvertrags).

Die Verfügung über Geschäftsanteile anderer Gesellschafter bedurfte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Investoren (vgl. Nr. x des Beteiligungsvertrags). Daneben boten die anderen Gesellschafter (d.h. auch die GbR) den Investoren ihre Anteile an der Holding für den Fall des Eintritts von im Vertrag im Einzelnen bezeichneten „Good Leaver Events” und „Bad Leaver Events” (vgl. im einzelnen Nr. x.x des Beteiligungsvertrags) zum Kauf an. Bei einem „Good Leaver Event” entsprach der Kaufpreis dem Verkehrswert, sofern dieser höher war als der Nominalbetrag der Kapitaleinlage zuzüglich einer Verzinsung von 5 % pro Jahr. Bei einem „Bad Leaver Event” war der Kaufpreis auf den Nominalbetrag der Kapitaleinlage zuzüglich einer Verzinsung von 2 % pro Jahr begrenzt (vgl. Nr. x.x des Beteiligungsvertrags). Weiterhin waren die übrigen Gesellschafter unter anderem bei der Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile durch die Investoren berechtigt und auf Verlangen der Investoren auch verpflichtet, ihre Anteile mit zu veräußern (Nr. x und x des Beteiligungsvertrags).

Nach Nr. xx.x des Beteiligungsvertrags erkannten die Gesellschafter übereinstimmend an, dass das Eintreten eines „Leaver Events” einen Manager (d.h. den Kläger, die GbR oder einen der „Executive Manager”, vgl. Seite x des Beteiligungsvertrages) daran hindert, die Gesellschafter bis zum und beim Exit zu unterstützen und dieser daher als Gesellschafter nicht am Exit teilhaben oder teilnehmen soll und ferner die Investoren bei Eintritt eines „Leaver Events” die Rückübertragung der Geschäftsanteile dieses Managers (inbesondere im Hinblick auf das Interesse der Investoren, diese Anteile neuen Managern zur Verfügung stellen zu können) verlangen können.

Die Beteiligung von Familienmitgliedern in der Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (wie der GbR) war im Beteiligungsvertrag ausdrücklich vorgesehen, sofern die Verträge bestimmte Mindestanforderungen erfüllten, zu denen insbesondere gehörte, dass die Anteile der Gesellschafter der Familienpersonengesellschaften vergleichbaren Beschränkungen unterlagen, wie sie im Beteiligungsvertrag vereinbart waren (vgl. Richtlinie zu Familiengesellschaften in Deutschland; Ordner III, Bl. 212).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beteiligungsvertrag verwiesen.

Mit Vertrag vom versprachen die Investoren dem Kläger (persönlich), den Veräußerungspreis für die von der GbR gehaltenen Anteile um einen an die GbR auszuzahlenden Betrag von xx.xxx EUR (Exit Bonus) zu erhöhen (Ordner III, Bl. 14).

Der Kaufvertrag über den Erwerb der Gruppe wurde am xx. September 2007 vollzogen.

In der Zeit von bis übernahm der Kläger die Geschäftsführung der GmbH.

Am wurde der Beteiligungsvertrag vom durch einen inhaltlich im Wesentlichen identischen neuen Beteiligungsvertrag (Ordner III, Bl. 101) ersetzt, in den zusätzlich zwei Geschäftsführer „Executive Manager”) aufgenommen wurden (nachfolgend zusammen mit dem Beteiligungsvertrag vom : Beteiligungsvertrag).

In der Zeit von bis zur Veräußerung der Holding im Jahr 2011 übernahm der Kläger erneut die Geschäftsführung der GmbH.

Am wurde der Beratervertrag zwischen dem Kläger und der Holding mit Wirkung ab in der Weise neu gefasst, dass der Umfang der Tätigkeit des Klägers auf mindestens 200 Beratertage und das fixe Beraterhonorar auf xxx.xxx EUR (zzgl. Umsatzsteuer) pro Kalenderjahr erhöht wurde. Dieser zweite Beratervertrag mit der Holding war bis zum befristet.

Mit Vertrag vom xx. Oktober 2010 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Holding ihre Anteile für einen noch verschiedenen Anpassungen unterliegenden Kaufpreis von xxx Millionen EUR an die AA. Dieser Kaufvertrag wurde aufgrund der darin enthaltenen aufschiebenden Bedingungen (insbesondere der kartellrechtlichen Genehmigung) erst am xx. Oktober 2011 vollzogen. Mit Vollzug des Vertrags endete auch die Beratertätigkeit des Klägers für die Holding.

Die Auszahlung des Verkaufspreises an die Gesellschafter war von verschiedenen Bedingungen abhängig und erfolgte in den Jahren 2011 bis 2015. Die GbR erhielt im November 2011 insgesamt Kaufpreiszahlungen in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR (vgl. dazu FG-Akten, Bl. 140 f.) sowie weitere Zahlungen von xxx.xxx,xx EUR im Mai 2012 und von xxx.xxx im November 2012.

Aufgrund einer Mitteilung des für die Besteuerung der Holding zuständigen Finanzamts C richtete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts V im Juli 2012 Auskunftsersuchen im Hinblick auf die Beteiligung an der Holding an die Kläger und deren gemeinsame Tochter.

In ihrer am eingereichten Einkommensteuererklärung für 2011 behandelten die Kläger den auf den Kläger entfallenden Anteil am Veräußerungsgewinn der GbR als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Nach den Berechnungen der Kläger ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von x.xxx.xxx EUR. Den anteiligen Veräußerungsgewinn der Klägerin behandelten die Kläger als nicht steuerbar, da die durchgerechnete Beteiligung der Klägerin an der Holding nur 0,9745 % betragen habe und die Beteiligung vor dem erworben worden sei. Deshalb sei § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die im Jahr 2011 erfolgte Veräußerung gemäß § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Daneben erklärte der Kläger –zwischen den Beteiligten unstreitige– Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Unternehmensberatung, die ausschließlich gegenüber der Holding erfolgte, in Höhe von xxx.xxx EUR (einschließlich des Exit Bonus gemäß Vertrag vom ) aus seiner Beratertätigkeit.

Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom folgte der Beklagte den Angaben der Kläger und setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 zogen die Kläger –entsprechend ihrer Rechtsansicht– keine Folgen aus der Veräußerung. Auch diesen Angaben folgte der Beklagte und setzte die Einkommensteuer für 2012 mit Bescheid vom erklärungsgemäß fest.

An die GbR erfolgten weitere Kaufpreisauszahlungen von xxx.xxx EUR im Oktober 2013 und xxx.xxx,xx EUR im Dezember 2014 (Eingang im Januar 2015).

Nach weiteren Ermittlungen und Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vertrat die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts V im Prüfungsbericht vom die Auffassung, dass die Investoren dem Kläger für seine Arbeitsleistung im Hinblick auf das Herbeiführen eines erfolgreichen Exits eine erfolgsabhängige Vergütung in Form eines anteiligen Exiterlöses gewähren wollte. Zur Erreichung dieses wirtschaftlichen Zieles habe der Kläger zusammen mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter die GbR gegründet, der Kläger habe das zur Gründung der GbR notwendige Kapital der Klägerin und seiner Tochter geschenkt und dadurch den Anteilserwerb sichergestellt. Darin liege eine unangemessene Gestaltung, die durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) entstehe der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstünde. Als solche angemessene Gestaltung sei im Streitfall die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung des Klägers in Form eines anteiligen Exiterlöses anzusehen. Hierzu habe der Kläger der Holding ein unverzinsliches, nachrangiges Arbeitnehmerdarlehen i.H.v. xxx.xxx EUR gewährt. Die aufgrund des Verkaufs von der Holding an die GbR geleisteten Zahlungen stellten Betriebseinnahmen des Klägers dar, die im Jahr des Zuflusses zu versteuern seien. Wegen der einzelnen Ausführungen wird auf den Bericht vom einschließlich seiner Anlagen (Betriebsprüfungsakten, Bl. 66 bis 155) verwiesen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Steuerfahndungsstelle an und erließ am geänderte Einkommensteuerbescheide für 2011 und für 2012, in der er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um x.xxx.xxx EUR (in 2011) bzw. x.xxx.xxx EUR (in 2012) erhöhte und den Gewinn nach § 17 EStG in Jahr 2011 nicht erfasste.

Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Qualifikation des von der GbR erzielten Veräußerungsgewinns als Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG sei rechtswidrig. Der Beklagte negiere ohne Rechtsgrundlage die Tatsache, dass die GbR im Jahr 2007 Gesellschafter der Holding geworden sei. Es lägen zwei getrennt zu betrachtende Verbindungen zur Holding vor, nämlich das Beratungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Holding und die Beteiligung der GbR. Zwar habe der Kläger seiner Frau (der Klägerin) die erforderlichen Geldmittel geschenkt; eine solche Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sei jedoch als steuerlich anerkannter wirtschaftlicher Grund anzusehen. Schließlich sei der Kläger von guten Entwicklungsmöglichkeiten bezüglich der Beteiligung ausgegangen.

Für die von dem Beteiligten im Streitfall getroffenen und auch tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen gäbe es gute wirtschaftliche Gründe. Die getroffenen Vereinbarungen seien in fast allen Private Equity-Beteiligungen und GmbH-Gesellschaftsverträgen heute Standard. Die Argumentation der Kläger werde auch durch das , BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4) gestützt. Anders als der Beklagte meine, ergebe sich aus dem , BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275) nichts anderes.

Weder die Tatsache, dass die Interessen der Gesellschafter der Holding gleichgerichtet seien noch dass der Erwerberkreis –wie bei nicht börsennotierten Unternehmen üblich– stark begrenzt gewesen sei sprächen für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers. Hierfür habe der Kläger eine gesonderte Vergütung erhalten. Es treffe auch nicht zu, dass sich der Beteiligungswert –wie der Beklagte behaupte– nicht unabhängig vom Beratungsverhältnis entwickeln habe können; das Gegenteil sei zutreffend. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Erfolg des im Jahr 2010/2011 erfolgten Unternehmensverkaufs bereits im Jahr 2007 festgestanden habe. Diese Annahme sei völlig unrealistisch und stelle sie eine unzulässige ex post- Betrachtung dar, denn für die rechtliche Einordnung der Beteiligung sei eine ex ante-Betrachtung entscheidend.

Der Kläger habe auch keine überproportionale Erfolgsbeteiligung erhalten. Die GbR habe sich am Stammkapital und an der Kapitalrücklage I zu den gleichen Bedingungen beteiligt wie die Investoren. Entgegen der Absicht des Beklagten seien die Gesellschafterdarlehen und die Kapitalrücklage II bei einem Vergleich der erzielten Rendite nicht zu berücksichtigen, da diese (einschließlich der darauf entfallenden Zinsen) vor einer Verteilung an die übrigen Gesellschafter zurückzuzahlen seien. Durch diese beiden Posten sei den Investoren im wirtschaftlichen Ergebnis eine Verzinsung von 9,27 % pro Jahr gewährt worden, was einer üblichen Verzinsung von Fremdkapital entspreche. Ferner vernachlässige der Beklagte die Tatsache, dass die „überproportionale Erfolgsbeteiligung” erst ab einer großen Steigerung des Unternehmenswerts greife, da zunächst die Zinsen und die Tilgung der Gesellschafterdarlehen und der Kapitalrücklage II verdient werden mussten, bevor die Manager überhaupt ihr Geld zurückbekommen würden. Da zunächst das von den Investoren als Gesellschafterdarlehen und bevorzugte Kapitalrücklage (d.h. Kapitalrücklage II) zur Verfügung gestellte Kapital erwirtschaftet werden musste, war das Risiko eines Kapitalverlustes bei der GbR weit höher als bei den Investoren. Es sei im Jahr 2007 keineswegs sicher gewesen, dass es gelingen würde, durch einen Verkauf der Gesellschaft nicht nur die Verzinsung und Tilgung des Fremdkapitals, sondern auch der Kapitalrücklage II zu erreichen. Allein der aufgelaufene Zins auf die Kapitalrücklage II habe sich beim Exit auf xx.xxx.xxx EUR belaufen. Schließlich seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wert der Beteiligung der GbR an der Holding im Jahr 2007 nicht den bezahlten xxx.xxx EUR entsprochen habe; dies würde zudem zu einem Zufluss im Jahr 2007 führen.

Die im Beteiligungsvertrag und im GbR-Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verfügungsbeschränkungen seien in der Praxis weit verbreitet und üblich. Die Aussage des Beklagten, die GbR sei hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Anteile quasi rechtlos, sei unzutreffend. Vielmehr habe mit den Beschränkungen verhindert werden sollen, dass Personen, die mit der Holding nichts zu tun haben, direkten Einfluss auf die Holding nehmen konnten. Für das steuerrechtlich entscheidende wirtschaftliche Eigentum der GbR an deren Holding-Anteilen seien die der GbR zustehenden Rechte aber mehr als ausreichend. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass das den Investoren zustehende Ankaufsrecht „call option”, Nr. x des Beteiligungsvertrags) tatsächlich bei der Abberufung eines Geschäftsführers nicht ausgeübt worden sei.

Auch die Ausführungen des Beklagten zum Verlustrisiko seien unzutreffend. Das Verlustrisiko habe xxx.xxx EUR betragen; dass der Kläger daneben eine hohe Beratervergütung bezogen habe, ändere hieran nichts. Der Beklagte ziehe aus dem , BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647) falsche Schlussfolgerungen, denn anders als im dort entschiedenen Fall, der Aktienoptionsscheine betreffe, sei die GbR im Jahr 2007 wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligungen an der Holding geworden. Ferner belege das Risiko, einen Totalverlust mit der Einlage von xxx.xxx EUR zu erleiden, gerade die Unabhängigkeit des Beratungsverhältnisses von der Beteiligung.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit von x.xxx.xxx EUR auf xxx.xxx EUR herabgesetzt werden und ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR zugrunde gelegt wird,

den Einkommensteuerbescheid 2012 vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, der in den Jahren 2011 und 2012 zugeflossene Veräußerungserlös aus dem Exit sei in voller Höhe als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG zu qualifizieren, da er dem Kläger für seine Arbeitsleistung im Rahmen des Beratervertrags eingeräumt worden sei. Die Auszahlung an die GbR stelle einen Zufluss beim Kläger dar, der im Wege des abgekürzten Zahlungswegs an die übrigen Gesellschafter der GbR (d.h. die Klägerin und die Tochter) weitergegeben worden sei.

Dafür spreche zunächst die vorliegende Interessengleichrichtung. Im Streitfall sei eine klassische Übernahme eines Unternehmens durch einen Finanzinvestor mit dem alleinigen Ziel einer maximalen Gewinnrealisierung durch eine Weiterveräußerung innerhalb von 3 bis 7 Jahren erfolgt. Dies ergebe sich auch aus Nr. xx des Beteiligungsvertrags. Im Rahmen von Firmenübernahmen durch Finanzinvestoren sei es die Regel, dass neben den Investoren auch das Management sowie die Beiräte an der übernommenen Firma kapitalmäßig beteiligt würden. Wie in solchen Fällen üblich, hätten die Manager neben der laufenden fixen Vergütung beim Exit eine anteilige Erfolgsvergütung erhalten, deren Höhe direkt von der erzielten Wertsteigerung des Unternehmens abhänge. Dadurch hätten die Investoren den unbedingten Willen der Manager zur Steigerung des Unternehmenswerts sichergestellt. Dadurch, dass die Manager die Beteiligung und damit die Chance auf eine hohe Erfolgsbeteiligung im Falle eines erfolgreichen Exit zunächst erwerben mussten und damit sogar das Risiko des Verlustes des investierten Geldes bestand, konnten sich die Investoren der Motivation der Manager noch sicherer sein.

Dementsprechend hätte die Beteiligung an der Holding lediglich Führungskräften oder deren Familienpersonengesellschaften offengestanden. Insoweit falle auf, dass dem Kläger als oberster Führungskraft und strategischem Berater der gesamten Holding eine höhere Beteiligung als den Geschäftsführern der operativen GmbH eingeräumt worden sei. Die Abhängigkeit der möglichen Beteiligungshöhe von der Position in der Firma spreche für eine enge Verknüpfung der Beteiligung mit dem Arbeits- bzw. Beratungsverhältnis, denn dies spreche dafür, dass denjenigen, die den größten Einfluss auf die Entwicklung des Firmenwerts haben, die größte Chance auf partizipieren an einer Wertsteigerung gewährt werden sollte. Die Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und Beteiligung zeige sich auch daran, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Manager ohne wichtigen Grund gemäß Nr. x.x Buchst. x (i) des Beteiligungsvertrags ein so genanntes „Bad Leaver”-Ereignis darstelle. Ferner sei die Entwicklung des Beteiligungswert nicht unabhängig vom Beratungsverhältnis gewesen, wie sich insbesondere an der unterschiedlichen Höhe der Kaufpreise in den „Good Leaver” und den „Bad Leaver”-Fällen zeige.

Die überproportionale Beteiligung der Manager an einem Veräußerungserlös stelle eine Möglichkeit dar, ihre ansonsten fixe Vergütung um eine variable und erfolgsabhängige Vergütungskomponente (ähnlich einer Bonuszahlung) zu steigern. Im Gegensatz zu anderen Anteilseignern habe der Kläger den Erfolg seiner eingegangenen Investition aktiv mitgestalten können. Insbesondere sei der Kläger von Anfang an bei Erwerb der Firma im Jahr 2007, bei der Auswahl der Geschäftsführer und bei der Veräußerung der Firma im Jahr 2010 maßgeblich beteiligt gewesen. Durch sein Know-How, seine Kontakte und Branchenkenntnisse sei er der Garant für die erfolgreiche Sanierung und den anschließenden gewinnbringenden Exit gewesen. Dies sei vergleichbar mit der Einräumung von Aktienoptionsrechten, die nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig gewährt würden, um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken (vgl. , BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456). Eine solche Konstellation sei unter der Bezeichnung „sweet equity” im Markt bekannt.

Ferner hätte sich die GbR nicht zu gleichen Bedingungen beteiligt wie die Investoren. Denn aufgrund der überproportionalen Gewinnbeteiligung hätte die GbR eine wesentlich höhere Rendite für das Investment erreicht als die Investoren. Die GbR sei damit zu deutlich günstigeren wirtschaftlichen Bedingungen und erhöhten Erfolgschancen beteiligt worden. Dies zeige sich daran, dass die GbR bei eingesetztem Kapital von xxx.xxx EUR einen Veräußerungserlös von x.xxx.xxx,xx EUR und damit eine Rendite von etwa 1.935 % erzielt habe. Die übrigen Manager hätten Einlagen in Höhe von x.xxx.xxx EUR geleistet und daraus einen Veräußerungserlös von rund xx Millionen EUR, d.h. ebenfalls eine Rendite von etwa 2.000 % erzielt. Demgegenüber entfalle auf das von den Investoren eingesetzte Risikokapital von xxx.xxx.xxx EUR ein Veräußerungserlös von xxx.xxx.xxx EUR und damit eine Rendite von etwa 245 %. Diese hohe Differenz hinsichtlich der tatsächlich erzielten Rendite sei allein aus dem Beteiligungsverhältnis nicht erklärbar, vielmehr ergebe sich daraus, dass die Investoren die Führungskräfte durch die Chance auf eine überproportionale Erfolgsvergütung einen finanziellen Anreiz für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Ziel eines zeitnahen Exit setzen wollte. Bei den Investoren sei für die Berechnung der erzielten Rendite auf das gesamte eingesetzte Risikokapital abzustellen, d.h. auch die Einzahlungen in die Kapitalrücklage II und die Gesellschafterdarlehen seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dass die Investoren und die übrigen Gesellschafter die –in verschiedenen rechtlichen Formen erfolgte– Finanzierung gemeinsam als ein einheitliches Investment angesehen hätten, ergebe sich auch aus dem Beteiligungsvertrag. Denn darin sei das Eigenkapital (bestehend aus Stammkapital, Einlage in die Kapitalrücklagen I bis III) und die Gesellschafterdarlehen insgesamt als „Gesellschafter Investment” definiert worden (Nr. x.x des Beteiligungsvertrags). Im Streitfall sei ferner zu beachten, dass eine Beteiligung üblicherweise gewährt werde, um ein Unternehmen mit frischem Kapital auszustatten und durch die Führungskräfte aus Sicht der Investoren, die sich gleichzeitig mit Beträgen von rund xxx Millionen EUR beteiligt hätten, kein nennenswerter Kapitalfluss erfolgt sei.

Dafür sprächen auch die im Beteiligungsvertrag vereinbarten Verfügungsbeschränkungen. Die übrigen Gesellschafter hätten zu keinem Zeitpunkt frei und ohne Einflussnahme der Investoren über ihre Anteile verfügen können. So sei es für die übrigen Gesellschafter nicht möglich gewesen ohne Zustimmung der Investoren ihren Anteil zu veräußern, zu verpfänden oder zu belasten. Die Investoren konnten jederzeit einen Exit (unter Auslösung einer Mitveräußerungspflicht der Manager) verlangen, wohingegen anderen Gesellschaftern keine Möglichkeit zustand, den verlangten Exit zu verhindern. Schließlich seien die Investoren von übrigen Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt worden, einen Kaufvertrag auch mit Wirkung für und gegen diese abzuschließen.

Dem entspreche auch die Bindung der Anteile im Rahmen der GbR, über die der Kläger „seine” Beteiligung gehalten habe. Sämtliche Anteile der GbR seien durch diverse vertragliche Regelungen an die Person und die Stellung des Klägers in der Holding gebunden gewesen. Insbesondere sei die GbR im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Anteile, den Exit oder die „Leaver”-Ereignisse so gestellt worden, als ob allein der Kläger beteiligt wäre. Dem entspreche auch die Formulierung im Beteiligungsvertrag, wonach „… die Gründungsgesellschafter, die über Familiengesellschaften steueroptimiert investieren wollen…”.

Dass der Kläger im Streitfall ein Verlustrisiko trug, stehe der Qualifikation als Einnahmen aus selbständiger Arbeit nicht entgegen. Zum einen sei dieser Einkunftsart ein Verlustrisiko immanent, ferner sei auch nach der Rechtsprechung des BFH ein Verlustrisiko keinesfalls ein Ausschlusskriterium für das Vorliegen von Arbeitslohn. Schließlich sei das Verlustrisiko des Klägers allenfalls begrenzt gewesen. Auch die Investoren hätten das Verlustrisiko offenbar als unwesentlich eingeschätzt, was sich insbesondere daran zeige, dass den übrigen beteiligten Managern (anders als beim Kläger) zum Erwerb von deren Investmentdarlehen gewährt worden seien.

Aufgrund der vorliegenden Umstände sei davon auszugehen, dass die Beratertätigkeit des Klägers im Vordergrund gestanden habe und sich die Beteiligung lediglich als Ausfluss aus dieser Beratertätigkeit darstelle. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der Kläger bereits früh in die Kaufverhandlungen eingebunden war und aufgrund der Beraterverträge bis zur Veräußerung in erheblichem Maße zum Gelingen des Investments beigetragen habe.

In der Sache hat am ein Erörterungstermin mit dem Berichterstatter stattgefunden, auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird verwiesen (FG-Akten, Bl. 181 bis 187).

Nach dem Erörterungstermin hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass entgegen der vom Berichterstatter im Erörterungstermin vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung im Streitfall der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Holding dem Kläger im Rahmen seiner selbständigen Arbeit zugewendet werden sollte. Es komme damit nicht darauf an, ob die Beteiligung unter dem eigentlichen Wert erworben worden sei, sondern der beim Exit erzielte Veräußerungsgewinn sei aufgrund der Vertragsgestaltung als Sonderbonus für die persönliche Tätigkeit des Klägers anzusehen. Der Beklagte mache sich hierbei den Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO zu eigen, wonach es nicht auf die vertragliche Gestaltung ankomme, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Regelungen. Maßgeblich sei nicht das formal Erklärte oder das formalrechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte. Durch die Beteiligung des Klägers (und der übrigen Manager) habe ein ausschließlich exitorientiertes Verhalten im Sinne der Investoren erreicht werden sollen. Sämtliche maßgeblichen Zuordnungskriterien sprächen für eine Veranlassung der Beteiligung durch die Beratertätigkeit des Klägers.

Die Beteiligung des Klägers (über die GbR) sei nicht mit der der Investoren vergleichbar. Im Streitfall gebe es keinen „normalen” Beteiligten wie z.B. bei einer börsennotierten Gesellschaft, der im Rahmen eines Vergleichs zu berücksichtigen sei. Von der Beteiligung der Investoren unterscheide sich die Beteiligung des Klägers insbesondere dadurch, dass er keine Einzahlungen in die Kapitalrücklage II und keine Gesellschafterdarlehen habe erbringen müssen. Dieses so genannte „sweet equity” werde auch in der Darstellung der Investoren als Erwerb von Anteilen zu Vorzugskonditionen betrachtet. Davon ausgehend werde aus Sicht der Investoren die Bevorzugung der Beteiligung des Managements deutlich, da diese insgesamt nur 0,63 % des Risikokapitals zur Verfügung gestellt hätten, jedoch i.H.v. 14 % an dem (nach Abzug der Kapitalrücklage II und der Gesellschafterdarlehen verbleibenden) Gewinn beteiligt worden seien.

Der dem Kläger zufließende geldwerte Vorteil sei auch nicht aufzuteilen, sondern insgesamt durch die selbstständige Tätigkeit des Klägers veranlasst. Dies ergebe sich auch aus dem , BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24 und dem , BFH/NV 2007, 1870. Er sei insgesamt dem Kläger zuzurechnen, die Auszahlung an die GbR sei lediglich eine steuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Dieses Ergebnis brauche nicht auf § 42 AO gestützt werden.

Die Fragestellung, wann ein geldwerter Vorteil –außerhalb des verbilligten Erwerbs– gegeben sei, sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Die Ansatzpunkte einzelner Finanzgerichte zur Abgrenzung seien unausgewogen so dass nicht von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auszugehen sei. Ebenso sei ungeklärt, wie der geldwerte Vorteil zu berechnen sei und wem der Vorteil zufließe, wenn die Beteiligung auf eine Familien-GbR übertragen worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2011 vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2014 verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit darin für den Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit von mehr als x.xxx.xxx EUR berücksichtigt werden (§ 100 Abs. 1 FGO). Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid für 2012 vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

A. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG in Höhe von x.xxx.xxx EUR.

Neben den –zwischen den Beteiligten unstreitigen und auch nach Ansicht des erkennenden Senat zutreffend angesetzten– laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit i.H.v. xxx.xxx EUR führte die Veräußerung der Anteile an der Holding durch die GbR beim Kläger im Streitjahr 2011 zu einem Veräußerungsgewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von in Höhe von x.xxx.xxx EUR (§ 18 EStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

I. Die im Jahr 2007 im Rahmen der Kapitalerhöhung erfolgte Beteiligung der GbR ist steuerlich als (anteiliger) Erwerb der Anteile an der Holding durch den Kläger zu behandeln. Die von der vermögensverwaltenden GbR erworbenen Anteile an der Holding sind dem Kläger im Verhältnis seiner Beteiligung an der GbR (57 %) steuerlich unmittelbar zuzurechnen.

1. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut (, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, unter II.1.a, Rz 13). Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vielmehr die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; , BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, Rz 18; , BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz 55).

2. Die GbR ist steuerrechtlich anzuerkennen.

a. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Verträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern, wegen des zwischen diesen Personen in der Regel fehlenden natürlichen Interessengegensatzes nur anzuerkennen, wenn sie dem sog. Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich nur zu berücksichtigen sind, wenn sie ernsthaft vereinbart, insbesondere zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. Die zivilrechtliche Gestaltung muss ferner klar und eindeutig sein und auch tatsächlich entsprechend den getroffenen Vereinbarungen vollzogen werden (vgl. nur , BFH/NV 2009, 1118, Rz 20, m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit, vgl. , BStBl II 1996, 34, Rz 21).

b. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom xx. September 2007 zwischen dem Kläger, der Klägerin und deren gemeinsamer (zu diesem Zeitpunkt volljährigen) Tochter gegründete GbR ist rechtswirksam zustande gekommen. Die darin getroffene zivilrechtliche Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse ist klar und eindeutig. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass die vertraglichen Bestimmungen nicht tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Gestaltung hält auch einem Fremdvergleich stand. Insbesondere waren die GbR-Gesellschafter am Gewinn und Verlust und am Vermögen entsprechend ihrer Anteile beteiligt und es standen ihnen die Kontrollrechte gemäß § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Dass der Kläger –entsprechend seiner Beteiligung– die Mehrheit der Stimmrechte hatte und alleiniger Geschäftsführer war steht dem nicht entgegen. Dass die Übertragung der GbR-Anteile beschränkt und die GbR auf Verlangen der Investoren verpflichtet war, ihre gesamte Beteiligung an der Holding im Rahmen des Eintritts eines „Leaver Events” gemäß Nr. x des Beteiligungsvertrags „call option”) an die Investoren zu übertragen, führt nicht dazu, dass die Gestaltung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Soweit der Beklagte im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, die Zwischenschaltung der GbR sei rechtsmissbräuchlich, hat er diesen Vortrag im Klageverfahren nicht aufrechterhalten. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt auch kein Rechtsmissbrauch vor. Zwar hat der Kläger durch seine Zahlung auch die Einlageverpflichtungen der Klägerin und seiner Tochter erfüllt. Damit hat er aber eine endgültige Vermögensverschiebung (vgl. dazu , BFH/NV 2003, 26, Rz 27; vom X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, unter II.4.d cc, Rz 75ff.) bewirkt und damit die Einkunftsquelle auf diese übertragen. In diesem Fall liegt keine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor, denn es spielt keine Rolle, ob der aufgenommene Familienangehörige die Mittel für seine Einlage aus eigenem oder ihm zuvor schenkweise zugeführtem Vermögen erbracht hat (vgl. Bode in Blümich, EStG, § 15, Rz 423, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

II. Der Erwerb war durch die vom Kläger ausgeübte selbständige Tätigkeit veranlasst.

1. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) hat der BFH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:

a. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 20).

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, Rz 17; vom VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, Rz 20; vom I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4, Rz 48; jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 14, m.w.N.; vom IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 21).

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, Rz 16, vom IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 22). In die vom Finanzgericht vorzunehmende tatsächliche Würdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (vgl. z.B. , BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 14; vom VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, Rz 22).

b. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 14; vom IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 23; jeweils m.w.N.). Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (s. , BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 23, m.w.N.).

c. Im Einkommensteuerrecht ist der verwirklichte Lebenssachverhalt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu beurteilen. Ausschlaggebend ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte (, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 15). Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 18; vom VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 22).

2. Da es keine sachliche Rechtfertigung gibt, insoweit zu unterscheiden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Tätigkeit gegeben sind, gelten die nämlichen Grundsätze auch dann, wenn –wie im Streitfall– Vorteile im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gewährt werden (vgl. , BFHE 241, 246, BStBl II 2013, 689, Rz 13).

3. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze führt die Gesamtwürdigung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall nach Ansicht des erkennenden Senats dazu, dass die Einräumung der Beteiligung im Streitfall durch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit veranlasst war. Nach der Überzeugung des Senats ist die Einräumung der Beteiligung u.a. wegen der damit verbundenen Chance auf Erzielung einer außergewöhnlich hohen Rendite im Rahmen der Gesamtbetrachtung als eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung für die selbstständige Beratungstätigkeit des Klägers gegenüber der Holding anzusehen.

a. Maßgeblich ist für den Senat hierbei, dass der Kläger von Beginn an eine herausragende Stellung beim Erwerb der Gruppe innehatte. Es kam den Investoren entscheidend darauf an, die Branchenkenntnisse, die Kontakte und das Wissen des im Geschäftsbereich der Gruppe erfahrenen Klägers für ein erfolgreiches Investment in die Gruppe zu nutzen. Insbesondere war er bereits maßgeblich auf Seite der Investoren an den Vertragsverhandlungen, die überhaupt erst zum Erwerb der Gruppe durch die Investoren geführt haben, beteiligt. Er erwarb als Treuhänder bereits Anteile an der Vorratsgesellschaft. Der Beteiligungsvertrag vom wurde bereits mit ihm geschlossen, obwohl die zukünftigen Geschäftsführer „Executive Manager”) am Vertrag noch nicht mitwirkten. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat (FG Akte, Blatt 53), hätte ohne seine Beteiligung der Erwerb der Gruppe durch die Investoren überhaupt nicht stattgefunden. Ihm kam auch insoweit eine besondere Stellung zu, als er allein als selbstständiger Berater für die Holding tätig war, wohingegen die übrigen beteiligten Manager ausnahmslos Angestellte der jeweiligen Gesellschaften waren. Insbesondere daran, dass der Kläger in den Jahren 2007 bis 2011 immer wieder als operativer Geschäftsführer innerhalb der Gruppe tätig war, zeigt sich, dass eine nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Verknüpfung zwischen seiner selbständigen Beratertätigkeit und der Beteiligung vorlag. Für die herausragende Stellung des Klägers spricht schließlich, dass seine Beteiligung am Stammkapital und an der Kapitalrücklage I höher war, als die Beteiligung der jeweiligen Geschäftsführer. Schließlich war der Kläger auch maßgeblich an den Verhandlungen im Rahmen des Exit beteiligt. All diese Umstände zeigen, dass der Kläger –auch im Vergleich zu den übrigen beteiligten Managern– eine besonders herausgehobene Stellung im Verhältnis zu den Investoren einnahm. Nach Ansicht des Senats bestand daher ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beteiligung und Beratertätigkeit, so dass diese nicht selbständig und losgelöst voneinander bestehen konnten.

b. Für den Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit spricht weiterhin, dass der Kläger mit seiner Beteiligung eine –im Vergleich zu den Investoren– deutlich erhöhte Rendite erlangen konnte.

Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Beklagten, dass die erzielbare Rendite unter Einbeziehung des gesamten Investments zu berücksichtigen ist. Auf Seiten der Investoren sind damit auch die Einzahlung in die Kapitalrücklage II und die Gesellschafterdarlehen zu berücksichtigen. Bezogen auf ihr gesamtes Investment (xxx.xxx.xxx EUR) haben die Investoren insgesamt eine –zwischen den Beteiligten unstreitige– Rendite von ca. 245 % (anteiliger Veräußerungspreis xxx.xxx.xxx EUR) erlangt. Demgegenüber erzielte der Kläger aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital und an der Kapitalrücklage I (xxx.xxx EUR) einen Veräußerungspreis von insgesamt x.xxx.xxx,xx EUR und damit eine Rendite, die fast dem 20-fachen (1.992 %) seines Investments entsprach. Er profitierte damit überproportional von der eingetretenen Wertsteigerung.

Diese überproportional hohe Rendite sollte dem Kläger nach der Überzeugung des Senats als zusätzlicher Anreiz dienen, die mit dem Geschäftsmodell der Investoren verbundenen Ziele zu erreichen und eine besondere Erfolgsmotivation des Klägers für die Zeit bis zum Exit bewirken (vgl. dazu , BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456, Rz 9). Dass diese Art der Vergütung (so genanntes „sweet equity”) –wie der Kläger vorgetragen hat– regelmäßig im Rahmen von Private Equity-Beteiligungen vereinbart wird, steht dieser Würdigung im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung nicht entgegen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei isolierter Betrachtung der Beteiligungen am Stammkapital und an der Kapitalrücklage I die durch den Kläger erzielbare Rendite mit derjenigen der übrigen Holding-Gesellschafter identisch war. Diese Aufteilung in verschiedene –isoliert zu betrachtende– Anteilsklassen (Stammkapital und Kapitalrücklage I, Kapitalrücklage II, Kapitalrücklage III und Gesellschafterdarlehen) bildet den wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtinvestitionen der Investoren einerseits und des Klägers sowie der übrigen als Gesellschafter beteiligten Geschäftsführer (Executive Manager) andererseits nach Ansicht des Senats nicht vollständig ab. Vielmehr spricht die überproportionale Rendite, die der Kläger und die übrigen Geschäftsführer erzielen konnten, gerade dafür, dass die Beteiligungen im Hinblick auf die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse eingeräumt wurden (vgl. dazu auch , EFG 2015, 2065, Rz 36).

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Investoren einem fremden Dritten eine solche Beteiligung nicht eingeräumt hätten. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass ein –gedachter– weiterer Investor, der nicht zugleich für die Gruppe tätig ist, nur aufgenommen worden wäre, wenn er ebenso wie die Investoren in alle Anteilsklassen investiert hätte. Dass dem Kläger eine Beteiligung allein am Stammkapital und an der Kapitalrücklage I eingeräumt wurde, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass damit ein zusätzlicher Anreiz für die aus Sicht der Investoren bedeutende Beratungstätigkeit des Klägers geschaffen werden sollte.

Soweit der Kläger hiergegen angeführt hat, die Gesellschafterdarlehen und die Kapitalrücklage II (das Vorzugskapital) sei als wirtschaftliches Fremdkapital anzusehen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bildet die Zusammenfassung der Anteilsklassen die gesamte Beteiligung der Investoren zutreffend ab. Die rechtliche Strukturierung als Vorzugskapital kann insbesondere nicht mit der Ausgabe von Vorzugsaktien bei börsennotierten Gesellschaften verglichen werden, da die Investoren bei der Gestaltung ihres Gesamtinvestments rechtlich –anders als bei börsennotierten Aktiengesellschaften– nicht an bestimmte Vorgaben oder zwingende Rechtsvorschriften gebunden waren.

c. Ein Indiz für einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang der mit der Beteiligung eingeräumten Renditechancen und der selbständigen Arbeit des Klägers stellt auch der Umstand dar, dass die Beteiligung nur einem bestimmten Personenkreis angeboten wurde und dass die Höhe der Abfindung bei Ausübung des in Nr. x des Beteiligungsvertrags geregelten Ankaufsrechts der Investoren „call option”) von der Art der Beendigung der Tätigkeit für die Gruppe abhängt. Wie sich aus Nr. xx des Beteiligungsvertrags ergibt ist dies Ausfluss des Umstands, dass der jeweilige Geschäftsführer (Manager) die Gesellschafter nicht mehr bis zum und beim Exit unterstützen kann. Diese Umstände reichen zwar allein noch nicht aus, um deshalb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anzunehmen; sie sind jedoch als Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. z.B. , BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz 33 und 38). Nichts anderes gilt für die im Beteiligungsvertrag geregelten Mitveräußerungspflichten (drag along) und -rechte (Nr. x und x des Beteiligungsvertrags).

d. Dagegen, dass der Kläger –wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat– vor allem eine Kapitalanlage suchte und die Beteiligung eine „normale” von seiner Beratertätigkeit unabhängige Kapitalanlage darstelle, spricht auch, dass die Auszahlung von Dividenden oder Gewinnausschüttungen nach dem Vertragswerk in der Zeit bis zum sog. „Exit” grundsätzlich nicht vorgesehen war. Nach Nr. x.x.x des Beteiligungsvertrags standen Dividenden ausschließlich den Investoren zu, bis deren Vorzugskapital (Kapitalrücklage II) einschließlich der aufgelaufenen Zinsen bedient worden ist. Dies unterscheidet die streitbefangene Beteiligung von einer typischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Dies spricht im Übrigen auch für die mit der Einräumung der Beteiligungen verbundene Anreizfunktion, entsprechend dem Plan der Investoren, den Unternehmenswert der Holding (einschließlich der nachgeordneten Gesellschaften) über einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren zu steigern und dann einen Gewinn im Rahmen eines Exits, d.h. einer Veräußerung der Anteile an der Holding, zu erzielen.

e. Dass die (dem Kläger anteilig zuzurechnende) Beteiligung der GbR am Stammkapital zu den gleichen Bedingungen bezogen wurde, wie die Stammkapitalbeteiligungen der übrigen Anteilseigner steht dieser Würdigung nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats entsprach der von der GbR gezahlte Einlagebetrag im Rahmen der Kapitalerhöhung dem Marktpreis der ihr dafür eingeräumten Beteiligung. Ebenso –das ist zwischen den Beteiligten unstreitig– erfolgte die Veräußerung der Beteiligung zum Marktpreis. Der Erwerb und die Veräußerung einer Kapitalbeteiligung zum Marktpreis spricht nach der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich gegen einen Veranlassungszusammenhang mit anderen Einkünften als solchen aus Kapitalvermögen (, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rz 19; vom IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 26). Im Streitfall genügt es nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht, um die Umstände aufzuwiegen, die für einen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit sprechen. Dies gilt insbesondere für die mit der Beteiligung verbundenen erhöhten Renditechancen (vergleiche oben unter b).

f. Nichts anderes gilt für das mit der Beteiligung verbundene Verlustrisiko. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass bis zu einer bestimmten Verkaufspreishöhe kein Anteil auf die von der GbR gehaltene Beteiligung entfallen würde, da aufgrund der im Beteiligungsvertrag festgelegten Gewinnverteilung der Verkaufspreis zunächst zur Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen und der nur von den Investoren erbrachten Kapitalrücklage II verwendet wurde. Dem entspricht auch die vom Kläger im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgelegte Berechnung der Gewinnverteilung zum (FG-Akte, Bl. 131). Dem Kläger drohte damit ein Verlustrisiko. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieses Verlustrisiko nicht nur theoretischer Natur, denn auch ein Berater, der unmittelbar an der Unternehmensspitze angesiedelt ist, vermag bei Eingehung der Beteiligung an dem von ihm beratenen Unternehmen nicht deren Entwicklung mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen oder zu beeinflussen. Umstände, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf eine entsprechend hohe Wertsteigerung der Holding-Beteiligung geschlossen werden kann, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Zwar spricht ein Verlustrisiko grundsätzlich gegen einen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit, jedoch ist es im Streitfall im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht so schwerwiegend, dass es den Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit aufheben würde. Hinzu kommt, dass der Einkunftsart selbständige Arbeit gemäß § 18 EStG ein Unternehmerrisiko immanent ist und daher ein bestehendes Verlustrisiko für die Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten weniger gewichtig ist als bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG.

g. Unerheblich ist, ob und inwieweit die Beteiligung der übrigen Manager mit Darlehen finanziert wurden, die die Holding an die Manager gewährt hat, da weder der Kläger noch die GbR selbst ein Darlehen erhalten haben.

III. Die (über die GbR gehaltene) Beteiligung des Klägers an der Holding gehört zu seinem notwendigen Betriebsvermögen.

1. Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten, führt dies dazu, dass die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft bei dem Gesellschafter Betriebsvermögen sind (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.2., Rz 29; , BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, Rz 19, 27). Wirtschaftsgüter gehören zum sog. notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, Rz 20; vom XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, Rz 13; vom IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, Rz 16; vom VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, Rz 14; vom II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 33; jeweils m.w.N.). Keine Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. , BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, Rz 20; vom VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18).

2. Der BFH hat „Geldgeschäfte” eines Freiberuflers, wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, grundsätzlich als berufsfremde Vorgänge bezeichnet, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Das den freien Berufen zugrunde liegende eigene Berufsbild begrenzt und prägt auch den dazugehörigen Betrieb (, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, Rz 15, m.w.N.). Daraus folgt, dass Geldgeschäfte die ihrer Art nach zu Einkünften nach § 20 EStG führen, der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen sind (, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 1.a, Rz 11; vom IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, Rz 21; vom VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, Rz 16). Ein solches Geldgeschäft eines Angehörigen der freien Berufe, wie z.B. die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, gehört dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht das finanzielle und persönliche Engagement des Steuerpflichtigen die freiberufliche Praxis fördern könnte (vgl. , BFH/NV 2011, 1311, Rz 21) oder wenn die Beteiligung ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat (vgl. , BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, Rz 15; vom IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, Leitsatz; vom VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, Rz 18; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 18 Rz 164). Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist z.B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, Leitsatz; , BFH/NV 2008, 1317, Leitsatz). Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft, der einen erheblichen Umfang einnimmt, kann gegen die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen sprechen (, BFHE 157, 443, BStBl II 1989, 824). Das Unterhalten von üblichen Geschäftsbeziehungen spricht als Indiz ebenfalls gegen notwendiges Betriebsvermögen (vgl. , BFHE 164, 309, BStBl II 1991, 786; vom XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.2, Rz 17). Lediglich mittelbare Effekte und Reflexwirkungen dürfen nicht in die Abwägung einbezogen werden (, BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721; vom 12. Januar 2010 VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, Rz 18).

3. Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist. Eine Beteiligung gilt dann nicht als „wesensfremd”. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzte (vgl. , BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380 betreffend Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Fachberatungs-GmbH; vom IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564 hinsichtlich der Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer Treuhand-GmbH) oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden sollte (, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft; vom IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345 betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; vom IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798 betreffend Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erfinders –Arzt und Hochschullehrer– vertreibt).

Ferner ist anerkannt, dass zum notwendigen Betriebsvermögen auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehören kann, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung entscheidend zu fördern oder dazu dient, den Absatz von Produkten zu gewährleisten (vgl. , BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; vom IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798) oder dass mit der Kapitalgesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand oder geschaffen werden sollte (vgl. , BFH/NV 2011, 1311, Rz 24).

4. Nach diesen Grundsätzen stellt die (über die GbR gehaltene) Beteiligung des Klägers an der Holding notwendiges Betriebsvermögen des Klägers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit dar. Es liegt eine Hilfstätigkeit vor, die seiner selbständigen Betätigung nicht wesensfremd ist.

a. Die selbständige Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater bestand in der strategischen Beratung der Holding in allen relevanten Bereichen der operativen Geschäftsführung und der Entwicklung der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Den Investoren kam es dabei gezielt auf die beim Kläger vorhandenen Fachkenntnisse und sein Expertenwissen im Tätigkeitsbereich der Holding (nach Erwerb der Gruppe) an. Dieser Beratungstätigkeit ist der Erwerb der Beteiligung an der beratenen Kapitalgesellschaft nicht fremd. Standesrechtliche Regelungen standen dem im Streitfall (anders als z.B. bei Wirtschaftsprüfern) nicht entgegen.

b. Ferner wäre die Beteiligung ohne den Beratervertrag und umgekehrt nicht zustande gekommen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, war die Höhe der Beteiligung an der Holding das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Investoren. Insbesondere wollten die Investoren die Transaktion nur zusammen mit dem Kläger durchführen und wären das Investment nicht eingegangen, wenn sie nicht auf die Kontakte und Branchenkenntnisse des Klägers zurückgreifen hätten können. Für den Kläger kam andererseits eine Kooperation nur infrage, wenn er sich zu den gleichen Bedingungen wie den Investoren beteiligen konnte.

c. Für eine Hilfstätigkeit spricht weiterhin, dass der Kläger bei Abschluss des Beratervertrags am zwar zunächst als Geschäftsführer und Beirat der Holding und als Aufsichtsrat der GmbH eingesetzt wurde, er jedoch die Position als Geschäftsführer –wie sich auch aus der Bezeichnung als „Non-Executive Manager” (d.h. nicht ausführender Manager) im Beteiligungsvertrag vom ergibt– nicht dauerhaft innehaben sollte, sondern –wie 2008 erfolgt– durch die neuen Geschäftsführer der Holding (die „Executive Manager”) abgelöst werden sollte. Als selbständigem Berater war dem Kläger (ohne gleichzeitig Geschäftsführer zu sein) nur begrenzt möglich, die tatsächliche Umsetzung der von ihm gegebenen Beratungshinweise zu überwachen. Insbesondere fehlten ihm die in Nr. xx.x des Beteiligungsvertrags für die Investoren aufgenommenen besonderen Informationsrechte. Die Beteiligung an der Holding i.V.m. seiner Stellung als Geschäftsführer der GbR ermöglichte ihm zugleich eine gewisse Kontrolle hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung. Dass der Kläger tatsächlich mehrfach für längere Zeit als Geschäftsführer tätig war, steht dem nicht entgegen, denn dies war –wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat– bei Eingehung der Beteiligung noch nicht absehbar.

Schließlich förderte die Beteiligung an der Holding auch entscheidend die Beratungstätigkeit des Klägers insoweit, als damit die Chance auf einen zusätzlichen Gewinn bei erfolgreicher Beratung verbunden war. Das mit der Beteiligung ebenfalls ein nicht unerhebliches Verlustrisiko verbunden war, steht dieser Betrachtung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entgegen, denn ein Verlustrisiko besteht bei jeder ernsthaft gewollten und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eingegangenen Beteiligung an Kapitalgesellschaften.

IV. Die Veräußerung der dem Kläger zuzurechnenden Anteile an der Holding im Jahr 2011 führt bei diesem zu einem Veräußerungsgewinn von x.xxx.xxx,xx EUR.

1. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sind anteilig beim Gesellschafter zu erfassen (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.2., Rz 29; , BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, Rz 19, 27).

2. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG sind steuerfrei 40 % der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG gehören (…), soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit gehören.

Die dem Kläger zuzurechnenden Anteile an der Holding sind solche Anteile. Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich nach Maßgabe folgender Berechnung:


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Zeitpunkt
Zahlung
Summe
Oktober 2011
x.xxx.xxx,xx EUR
Mai 2012
xxx.xxx,xx EUR
Oktober 2012
xxx.xxx,xx EUR
Oktober 2013
xxx.xxx,xx EUR
Januar 2015
xxx.xxx,xx EUR
Erlös der GbR
x.xxx.xxx,xx EUR
Anschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten (unstreitig)
xxx.xxx,xx EUR
Veräußerungsgewinn der GbR
x.xxx.xxx,xx EUR
Anteil des Klägers
57%
x.xxx.xxx,xx EUR
Steuerpflichtig nach § 3 Nr. 40 EStG
60%
x.xxx.xxx,xx EUR

3. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, dem Kläger habe bereits mit Abschluss des Beratervertrags im September 2007 ein Sonderbonus in der Form einer erfolgsabhängigen Vergütung in Höhe des gesamten, der GbR zugeflossenen Erlöses (x.xxx.xxx,xx EUR) zugewendet werden sollen. Die in den Jahren 2011 bis 2015 zugeflossenen Zahlungen stellen nach Ansicht des Beklagten laufende Einnahmen aus selbständiger Arbeit dar. Die Auszahlung an die GbR und an die Klägerin bzw. die Tochter der Kläger seien demgegenüber eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn dies würde voraussetzen, dass das wirtschaftliche Eigentum an der streitbefangenen Beteiligung nicht dem Kläger zustand oder aus anderen Gründen steuerlich nicht zuzurechnen ist. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

a. Nach § 39 Abs. 1 sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm abweichend von § 39 Abs. 1 AO das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).

b. Entgegen der Auffassung des Beklagten schließen die im Beteiligungsvertrag vereinbarten Verfügungsbeschränkungen, Mitveräußerungspflichten und -rechte, die verhaltensabhängige Höhe der Abfindungen im Rahmen der „Good Leaver” oder „Bad Leaver”-Ereignisse das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nicht aus.

Wie sich insbesondere an dem vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinn zeigt, stand ihm der wirtschaftliche Wert der ihm gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Beteiligung tatsächlich zu. Dass er bei der Realisierung dieses wirtschaftlichen Werts in zeitlicher Hinsicht nicht frei war, sondern (z.B. bei einer Veräußerung vor dem Exit) von der Zustimmung der Investoren als Mehrheitsgesellschafter abhängig war, führt nicht dazu, dass der Kläger nicht die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut „Beteiligung” ausüben konnte. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte auch nicht nachvollziehbar darlegen, wer das wirtschaftliche Eigentum an der Stelle des GbR-Gesellschafters innehaben sollte.

Ferner war die Beteiligung mit einem nicht unerheblichen Verlustrisiko verbunden. Soweit der Beklagte vorträgt, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger allenfalls begrenzt gewesen, kann der Senat diese Sichtweise nicht nachvollziehen. Wie sich aus der Gewinnverteilungsabrede im Nr. x.x des Beteiligungsvertrags ergibt, waren aus einem Veräußerungserlös zunächst das Fremdkapital nebst Zinsen, die Transaktionskosten, die Gesellschafterdarlehen und das (mit 22,6 % p.a. verzinste) Vorzugskapital (Kapitalrücklage II) der Investoren nebst Zinsen zu tilgen. Durch die auflaufenden Zinsen erhöhte sich dieser vorab zu tilgende Betrag laufend. Demnach konnte der Kläger einen Veräußerungsgewinn erst dann erwarten, wenn der erzielte Veräußerungspreis diesen ansteigenden Betrag überstieg. Angesichts dessen kann nicht von einem „allenfalls begrenzten” Verlustrisiko gesprochen werden.

Dass der absolute Betrag der Investition durch die GbR (xxx.xxx EUR) im Verhältnis zur vereinbarten Jahresvergütung von xxx.xxx EUR als gering einzustufen wäre, vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Dies wäre aber für die Frage, ob wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung besteht, ohnehin irrelevant.

Aus dem vom Beklagten angeführten , (BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24 betreffend den Verzicht auf ein dem Arbeitgeber gewährten Darlehen) und dem (BFH/NV 2007, 1870 betreffend der Behandlung von Zinsen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) ergibt sich nichts anderes. Die in diesen Urteilen zu entscheidenden Sachverhalte sind mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

c. Nicht folgen kann der Senat auch der Auffassung des Beklagten, aus dem Rechtsgedanken von § 41 Abs. 2 Satz 2 AO ergebe sich, dass dem Kläger nach dem wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarungen ein Sonderbonus in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR zugewendet werden sollte. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Die Auffassung des Beklagten berücksichtigt nicht hinreichend, dass zum einen der Beteiligungsvertrag zwischen fremden Dritten zustande gekommen ist und auch tatsächlich durchgeführt wurde und zum anderen die GbR –wovon im Übrigen der Beklagte selbst ausgeht– steuerrechtlich anzuerkennen ist. Die vom Beklagten vertretene Auffassung würde im Gegensatz dazu voraussetzen, dass das wirtschaftliche Eigentum an der von der GbR gehaltenen Beteiligung an der Holding bei den Investoren verblieben ist. Dies ist, wie oben dargelegt, jedoch nicht der Fall.

B. Die Veräußerung der Anteile an der Holding durch die GbR führt nicht zu steuerbaren Einkünften der Klägerin.

I. Das Verfahren war nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen um eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte bei der GbR durchzuführen.

1. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung u.a. anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Werden mit der Klage gegen einen Folgebescheid Einwendungen gegen einen zugrunde liegenden –bereits ergangenen– Grundlagenbescheid erhoben, ist eine Aussetzung des Verfahrens möglich, solange unklar ist, ob und in welcher Weise der Grundlagenbescheid geändert wird. Ob das Finanzgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (, BFH/NV 1994, 75, unter II.1., m.w.N.). Von der Aussetzung des Verfahrens kann aber abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten ist, etwa weil ein Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.c cc; vom X B 20/16, BFH/NV 2016, 1736, Rz 29).

2. Im Streitfall ist eine Entscheidung in einem Grundlageverfahren nicht zu erwarten, denn die Veräußerung führt nicht zu auf Ebene der GbR gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften, die mehreren Personen steuerlich zuzurechnen wären.

a. Für den Kläger liegen auf Ebene der vermögensverwaltenden GbR Einkünfte gemäß § 17 EStG vor. Die Qualifizierung als Betriebseinnahmen erfolgt erst im Rahmen der persönlichen Besteuerung (, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142, Rz 19, 27). Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFHE 192, 273, Leitsatz 2; , BFH/NV 2001, 779).

b. Für die Klägerin und die Tochter liegen keine steuerbaren Einkünfte vor, die gesondert und einheitlich festgestellt werden könnten.

Es liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Zwar gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (hier: die Anteile an der Holding). Diese Vorschrift ist aber gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG (bis : § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG) erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem erworben worden sind. Die GbR hat die Anteile jedoch unstreitig vor diesem Zeitpunkt erworben.

Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken oder Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Anschaffung der Beteiligung durch die GbR erfolgte im Jahr 2007, die Veräußerung im Jahr 2011 und damit mehr als ein Jahr nach dem Erwerb.

II. Der Beklagte hat –ausgehend von seiner Rechtsauffassung, es liege eine einkommensteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor– der Klägerin im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2011 vom keine Einkünfte zugerechnet. Die Klägerin hat jedoch –ebenso wie der Kläger– mit dem Erwerb der Beteiligung an der Holding durch die GbR im Jahr 2007 das wirtschaftliche Eigentum an der ihr zuzurechnenden Beteiligungen erlangt. Insoweit gilt das oben zur Beteiligung des Klägers ausgeführte entsprechend (s.o. A.IV.3). Damit hat der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin im Ergebnis zutreffend berücksichtigt.

C. Da der auf den Kläger entfallende Veräußerungsgewinn insgesamt im Streitjahr 2011 zu berücksichtigen ist und bei der Klägerin keine steuerbaren Einkünfte vorliegen, kommt eine Erfassung weiterer Einkünfte aufgrund der Auszahlung des Veräußerungspreises im Streitjahr 2012 nicht in Betracht. Der dem widersprechende Einkommensteuerbescheid für 2012 vom und die Einspruchsentscheidung vom sind deshalb aufzuheben.

D. I. Die Berechnung der sich nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats ergebenden Einkommensteuer für 2011 wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 und 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

IV. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Soweit ersichtlich ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, unter welchen Umständen eine sog. Managementbeteiligung zu notwendigem Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Managers führen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 45
DStRE 2019 S. 5 Nr. 1
IAAAG-79707