Der Schutzbereich des Abschlussprüfer-Vertrags
Anmerkungen zum
Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom noch einmal die Grundsätze der Haftung eines Wirtschaftsprüfers aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausführlich dargelegt. Erfreulich für den Berufsstand ist die Rechtsprechung hierbei – zu Recht – sehr zurückhaltend. Bei der Lektüre des Urteils fällt aber ein in der Praxis weiterer wichtiger Aspekt ins Auge: Die Haftung aus einem selbständigen Auskunftsvertrag kann sehr viel leichter drohen. Mit Urteil vom hatte das LG Mosbach [1] die Schadenersatzklage eines Kreditinstituts gegen einen Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen bei Jahresabschlussprüfungen abgewiesen. Mit seinem Urteil vom hat das OLG Karlsruhe [2] die Berufung des klagenden Kreditinstituts gegen das erstinstanzliche Urteil erfrischend eindeutig und vollumfänglich zurückgewiesen. Die Begründung dieser Entscheidung ist aber einige Anmerkungen wert, befasst sie sich doch nicht nur mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern enthält auch Ausführungen zu einer möglichen Haftung aus selbständigen Auskunftsverträgen.
Das OLG Karlsruhe befasste sich mit einer Schadenersatzklage eines Kreditinstituts gegen einen Wirtschaftsprüfer, der im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung einer GmbH Bilanzmanipulationen durch deren Geschäftsführung nicht erkannt hatte. Die GmbH geriet später in die Insolvenz. Die Bank argumentierte, sie habe als Grundlage für ihre Kreditentscheidungen auch auf die mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlüsse zurückgegriffen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt: Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze der Haftung des Abschlussprüfers aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch weiterhin sehr restriktiv an.
Achtung: Durch Auskünfte gegenüber Kreditinstituten entstehen regelmäßig eigenständige Auskunftsverträge. In der Praxis ist hier insbesondere darauf zu achten, eine unbegrenzte Haftung zu vermeiden.
I. Der zugrunde liegende Sachverhalt
[i]Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, Herne 2013 NWB OAAAE-33300 Kümpel/Oldewurtel/Wolz, Prüfungshandlungen zur Erkennung und Beurteilung von Fraud, WP Praxis 5/2015 S. 105 NWB VAAAE-88127 Kirchner, Sorgfalts- und Redepflichten des Wirtschaftsprüfers, WP Praxis 4/2015 S. 87 NWB GAAAE-86311 Dienes, Prüfung und prüferische Durchsicht integrierter Berichte, WP Praxis 2/2015 S. 36 NWB LAAAE-82206 Lorey, Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 323 HGB gegenüber einem Insolvenzverwalter, WP Praxis 2014 S. 19 NWB WAAAE-50958 Schumm, Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung bei vorsätzlicher Bilanzfälschung, StuB 1/2014 S. 25 NWB HAAAE-52061 Weber/Lentfer, Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung, infoCenter NWB RAAAE-14264 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Beklagte) war von einer GmbH als Abschlussprüferin für die Jahre 2004 bis 2007 – es handelte sich um gesetzliche Pflichtprüfungen – bestellt worden. Diese GmbH geriet im Jahr 2008 in die Insolvenz. Die klagende Bank (im Folgenden: Klägerin) hatte der GmbH seit Jahren diverse Kredite ausgereicht und als Grundlage für die Kreditentscheidungen auch auf die uneingeschränkt testierten Jahresabschlüsse der GmbH zurückgegriffen. Darüber hinaus hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Bestätigung bei der Beklagten angefordert, wonach die GmbH nicht (mehr) bilanziell überschuldet sei. Diese Bestätigung hatte die Beklagte der Bank auch unentgeltlich erteilt. Hierbei griff sie auf seinerzeit aktuelle Unterlagen der GmbH zurück, die sie allerdings ausdrücklich keiner weitergehenden Prüfung unterzog. Auf Grundlage dieser Bestätigung hatte die Klägerin zusätzliche Kredite an die GmbH vergeben. S. 264
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Finanzbuchhaltung der GmbH durch deren Geschäftsführung manipuliert worden war. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vorratsvermögen waren in unzutreffender Höhe eingebucht worden. Dies blieb im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen allerdings unerkannt.
Die Klage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft i. H. von immerhin gut 1,5 Mio € begründete die Klägerin mit einem Schadenersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie mit einer Pflichtverletzung aus einem selbständigen Auskunftsvertrag.
II. Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Schon das erstinstanzliche Gericht [3] hatte einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint und deswegen die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dies hat das OLG Karlsruhe auch bestätigt. Klar und eindeutig enthält das Berufungsurteil die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung [4] schon bekannten Ausführungen:
Wegen der enggezogenen Haftungsgrenzen des § 323 HGB sind an die Annahme der vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Prüfungsvertrag strenge Anforderungen zu stellen. Denn hätte der Gesetzgeber eine Haftung gegenüber Dritten gewollt, hätte er in § 323 HGB nicht die Begrenzung der Haftung nur gegenüber der geprüften Gesellschaft [5] aufgenommen.
Bestätigungsvermerken nach § 322 Abs. 1 HGB kommt ehedem die Bedeutung zu, (jedem) Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des geprüften Unternehmens und damit u. a. Geschäftspartnern eine Grundlage für ein beabsichtigtes Engagement zu geben. Eine Schutzwirkung kann sich also nicht allein deswegen ergeben, weil ein Dritter diese Möglichkeit der Einsicht in testierte und publizierte Jahresabschlüsse nutzt.
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten kommt nur in Betracht, wenn dem Abschlussprüfer deutlich gemacht wird, dass von ihm eine zusätzliche und besondere Leistung erwartet wird, die er im Interesse des Dritten erbringen soll und die über den Kanon der gesetzlichen Pflichtprüfung hinausgeht.
Bereits diese Leitlinien aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten dem OLG Karlsruhe ausgereicht, die Klage abzuweisen. Denn über eine jeweils übliche Pflichtprüfung für die Jahre 2004 bis 2007 gingen die Leistungen der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinaus. Sie hatte die Jahresabschlussprüfungen durchgeführt und es war ihr auch bekannt, dass die geprüfte Gesellschaft die uneingeschränkt testierten Jahresabschlüsse an die Klägerin für Informationszwecke weiterreichte. Aber das allein führte nach den eindeutigen Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung nicht zur Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des jeweiligen Prüfungsvertrags. Eine über die übliche Prüfungsleistung hinausgehende „besondere Leistung im Drittinteresse“ [6] war von der Beklagten nicht erwartet worden. Daher kam es auch gar nicht darauf an, ob die Beklagte ggf. hätte besser prüfen können, um die Manipulationen in der Finanzbuchhaltung aufzudecken.
III. Keine Schutzbedürftigkeit wegen eigener Ansprüche
Aber das OLG Karlsruhe nimmt in der Entscheidung noch einen weiteren Aspekt zu Hilfe: Es lehnt die Schutzbedürftigkeit der Klägerin ab, weil diese gegen die GmbH einen eigenen, rechtlich gleichwertigen Anspruch habe. Auch dieser Aspekt steht voll und ganz im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung [7]. So kann eine Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, wenn der Dritte gegen seinen eigenen Vertragspartner – hier also gegen die mittlerweile insolvente GmbH – einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Das OLG Karlsruhe stellte fest, die insolvente GmbH habe durch die Vorlage von manipulierten Jahresabschlüssen jeweils Pflichtverletzungen im Rahmen der Kreditverträge begangen. Deswegen stehen der klagenden Bank auch Schadenersatzansprüche daraus zu.
Auf die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit solcher Schadenersatzansprüche kommt es hierbei im Übrigen nicht an [8]. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich nie in der Lage gewesen wäre, solche Schadenersatzansprüche gegenüber der mittlerweile insolventen GmbH faktisch durchzusetzen, wären diese Ansprüche rechtlich dennoch gleichwertig zu hypothetischen Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen im Abschlussprüfervertrag.
IV. Zurechnung des Mitverschuldens der manipulierenden GmbH
Das OLG Karlsruhe nutzt außerdem auch noch ein weiteres Argument, das für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter typisch ist, allerdings nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwingend durchgreift: Ein evtl. in den Vertrag einbezogener Dritter kann nicht besser gestellt sein als der originäre Vertragspartner selbst. Im entschiedenen Fall geht es also um die Vertragsbeziehung zwischen der beklagten Abschlussprüferin und der geprüften GmbH. In diesem Verhältnis, so das OLG Karlsruhe, müsste sich aber die GmbH ein überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Abschlussprüfung die fehlerhafte Finanzbuchhaltung nicht erkannte. Denn schließlich hatte ein Organ der GmbH die Manipulationen vorgenommen, so dass nach § 31 BGB eine Zurechnung erfolgt.
Folgerichtig müsste sich auch die Klägerin, die als Dritte in diese Vertragsbeziehung einbezogen sein will, ein solch überwiegendes Mitverschulden S. 265der GmbH zurechnen lassen, würde denn ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin überhaupt bestehen. Denn die Klägerin will aus der Position der GmbH eine eigene Rechtsposition ableiten. Über die Rechtsposition der GmbH hinaus kann eine solche Ableitung allerdings nicht erfolgen. Die Klägerin kann nicht besser als die GmbH gestellt sein, von der sie ihre Rechtsposition ableiten will.
Für das OLG Karlsruhe war dieses rechtliche Argument für die Begründung nicht entscheidend; der Aspekt des Mitverschuldens wurde daher nicht weiter behandelt. Die Urteilsbegründung lässt sich jedoch so verstehen, als ob bei Manipulationen der Finanzbuchhaltung stets ein so überwiegendes Mitverschulden vorläge, dass Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer nicht bestehen können. Dies entspricht allerdings nicht der BGH-Rechtsprechung. Anknüpfungspunkt für die Zurechnung sind §§ 254, 31 BGB. Eine Gesellschaft, deren Organe eine Täuschung oder sonstige Manipulation vorgenommen haben, muss sich dieses Verhalten zurechnen lassen. Der Abschlussprüfer wiederum, dem eine Pflichtverletzung im Rahmen der Abschlussprüfung vorgeworfen wird, kann der Gesellschaft grundsätzlich dann dieses Mitverschulden nach § 254 BGB vorhalten.
In welcher quotalen Höhe dieser Vorhalt aber wirkt, ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht mit einer „Faustformel“ bestimmbar. Der BGH macht die Quote des Mitverschuldens an den Umständen des Einzelfalls fest. So sei es Aufgabe des Abschlussprüfers, Unrichtigkeiten in der Finanzbuchhaltung aufzudecken [9]. Der Wirtschaftsprüfer kann sich so also nicht „Anspruch ausschließend“ darauf berufen, er sei doch selber im Rahmen der Abschlussprüfung getäuscht worden. An dieser Stelle ist der BGH also zurückhaltender. Stellenweise etwas deutlicher ist allerdings die obergerichtliche Rechtsprechung. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken tritt eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB wegen Pflichtverletzungen bei der Jahresabschlussprüfung immer dann zurück, wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine vorsätzliche Bilanzfälschung vorgenommen hat und der Pflichtverstoß des Abschlussprüfers noch nicht als grob fahrlässig einzuordnen ist [10].
Nach Auffassung des OLG Saarbrücken gilt „Vorsatz bricht einfache Fahrlässigkeit“. Eine solche Faustformel wird sich vielleicht auch in der BGH-Rechtsprechung durchsetzen können.
Letztlich kam es darauf aber für das OLG Karlsruhe schon nicht mehr entscheidend an, da ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits mangels Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin gescheitert war.
V. Vorsicht: Zustandekommen eines Auskunftsvertrags
Die Entscheidung enthält aber noch einen weiteren gerade für die Praxis wichtigen Aspekt. Das OLG Karlsruhe betrachtet mit der Entscheidung auch die Bestätigung der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezüglich der nicht mehr bestehenden bilanziellen Überschuldung. Wie im Sachverhalt dargestellt, hatte die Beklagte der klagenden Bank auf Nachfrage bestätigt, dass gem. der ihr vorliegenden Unterlagen (die sie von der GmbH erhalten hatte) keine bilanzielle Überschuldung mehr bestehe. Dem einen oder anderen Leser wird das Ansinnen der Bank wohl bekannt vorkommen, ist es doch eine übliche Vorgehensweise von Kreditinstituten, gerade beim Wirtschaftsprüfer eine Bestätigung zur aktuellen wirtschaftlichen Situation seiner Mandantschaft abzufragen. Dies gilt insbesondere in Krisensituationen des Mandanten.
Das OLG Karlsruhe weist mit seinen Ausführungen darauf hin, dass durch eine solche Anfrage der Bank und die darauf gegebene Antwort des Wirtschaftsprüfers sehr wohl ein eigenständiger Auskunftsvertrag zustande kommen kann – und im entschiedenen Fall auch zustande gekommen war. Die Tatsache, dass ausdrücklich kein Entgelt für diese Auskunft vereinbart wurde, hindert einen Auskunftsvertrag nicht. Denn die Alternative wäre eine bloße unentgeltliche Gefälligkeit. Geht es im Geschäftsverkehr allerdings um große Vermögenswerte bzw. um wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art [11], wird ein Geschäftsbindungswille auch bei Unentgeltlichkeit vermutet. Es kommt gem. der BGH-Rechtsprechung darauf an, wie sich einem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt [12]. Damit begründet die Auskunft eines Wirtschaftsprüfers zur wirtschaftlichen Situation seiner Mandantschaft, die für eine Kreditentscheidung der Bank gedacht ist, einen Auskunftsvertrag.
Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darauf hingewiesen, dass sie die Auskunft auf der Grundlage von Unterlagen erteilte, die sie nicht weitergehend geprüft hatte. Dass sie aber zumindest die bilanzielle Überschuldung ihrer Mandantin geprüft hatte, ist eine Selbstverständlichkeit, denn darüber verhielt sich gerade die gegebene Auskunft. Das OLG Karlsruhe führt dazu aus, die Beklagte habe eine richtige Auskunft erteilt, da sie „dem nach zumutbarer Ausschöpfung seiner Informationsquellen tatsächlichen Informationsstand des Auskunftspflichtigen“ entsprach. Kurzum: Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft musste im Rahmen dieser Auskunftserteilung nicht so weitgehend die Unterlagen prüfen, als dass ihr die Manipulationen hätten auffallen müssen. Dies ist für den entschiedenen Fall sicherlich richtig. Denn wenn die Manipulationen der Finanzbuchhaltung schon bei einer Jahresabschlussprüfung über mehrere Jahre nicht auffielen, können sie bei einer kursorischen Prüfung von Bilanzinformationen allenfalls durch Zufall zutage treten. S. 266
Dennoch sollten die Ausführungen des OLG Karlsruhe zum Entstehen eines eigenständigen Auskunftsvertrags zur Vorsicht in vergleichbaren Situationen gereichen. Es müssen ja nicht immer listig versteckte Manipulationen in der Finanzbuchhaltung sein. Oftmals liegen Unrichtigkeiten in der Finanzbuchhaltung wegen fahrlässiger Versehen vor. Diese müssen dann aber evtl. auch bei einer nur kursorischen Überprüfung erkannt werden. Sichergehen kann der Wirtschaftsprüfer bei derartigen Auskünften nur, wenn er sie entweder gar nicht gegenüber der anfragenden Bank erteilt (sondern ausschließlich gegenüber seiner Mandantschaft) oder aber mit der Bank einen Haftungsausschluss oder zumindest – durch Einbeziehung der AAB – eine Haftungsbegrenzung vereinbart. Dann liegt zwar durch die Anfrage der Bank und die der Bank erteilte Auskunft des Wirtschaftsprüfers in rechtlicher Hinsicht ein Auskunftsvertrag vor. Das Risiko daraus ist aber zumindest überschaubar, erhält der Wirtschaftsprüfer doch zumeist nicht einmal Honorar dafür.
VI. Fazit
Das Urteil des OLG Karlsruhe stellt noch einmal sehr deutlich klar: Bei Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff. HGB greifen die Grundsätze eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur unter engen Voraussetzungen. Kreditinstitute, die über diesen Weg versuchen, vom Abschlussprüfer einen Schaden ersetzt zu bekommen, müssen nachweisen, dass der Abschlussprüfer eine besondere Leistung im Drittinteresse erbringen sollte, die deutlich über den üblichen Kanon der gesetzlichen Pflichtprüfung hinausgehen sollte.
Außerdem verweist das OLG Karlsruhe auf die mangelnde Schutzbedürftigkeit eines Dritten, wenn dieser vergleichbare eigene Ansprüche hat, und auf die ggf. eingreifende Zurechnung eines Mitverschuldens. Die Zurechnung eines Mitverschuldens, obwohl der Dritte als Anspruchsteller selbst gar nichts falsch gemacht hat, ist eine zugegebenermaßen „gewöhnungsbedürftige“ Argumentation. Gleichwohl ist sie in der Rechtsprechung schon lange bekannt und etabliert. Sie folgt dem Grundsatz, dass der Dritte, der seine Rechte von einem der Vertragspartner ableitet, nicht besser stehen kann als eben dieser Vertragspartner. Ist diesem Vertragspartner aber ein Mitverschulden vorzuwerfen, trifft es dann auch den in den Schutzbereich einbezogenen Dritten. In welcher quotalen Höhe ein solches Mitverschulden bei einem Vertrag über eine Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen ist, bleibt gem. BGH-Rechtsprechung Sache des Einzelfalls. Wünschenswert wäre allerdings zumindest die in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon zu findende Faustformel: „Vorsatz bricht einfache Fahrlässigkeit“. Ein solcher Grundsatz würde helfen, viele Rechtstreitigkeiten zu vermeiden, bei denen vorsätzliche Bilanzfälschungen und sonstige Manipulationen durch die geprüfte Gesellschaft zugrunde liegen. Das wäre sachgerecht, wird in solchen Fällen typischerweise doch auch der Jahresabschlussprüfer selbst getäuscht.
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist auch noch einmal ein „Fingerzeig“ in Richtung Auskunftsvertrag. Im entschiedenen Fall nicht relevant, machen die Ausführungen zu diesem Aspekt aber deutlich, wie schnell ein Auskunftsvertrag entstehen kann. Der Berufstand der Wirtschaftsprüfer müsste eigentlich schon für dieses Thema sensibilisiert sein, dennoch tauchen in der Praxis und Rechtsprechung immer wieder vergleichbare Auskunftsfälle auf. M. E. liegt das größte Problem für den Wirtschaftsprüfer dabei in der Gefahr, in eine unbegrenzte Haftung hineinzugeraten. Denn ein Auskunftsvertrag ist ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Auskunftgeber und dem Auskunftnehmer. Wenn der Wirtschaftsprüfer für dieses Vertragsverhältnis keine Individualabsprachen getroffen hat oder wenigstens seine üblichen Allgemeinen Auftragsbedingungen einbezieht, haftet er für fahrlässig verursachte Schäden unbegrenzt. Jeder Schadensbetrag, der die eigene versicherungsvertragliche Deckungssumme übersteigt, geht dann zulasten des eigenen privaten Vermögens. In der Praxis ist hier also besondere Aufmerksamkeit geboten, will der Wirtschaftsprüfer eine eigenständige und möglicherweise unbegrenzte Haftung vermeiden.
Fundstelle(n):
WP Praxis 10/2015 Seite 263
IAAAF-01725
1LG Mosbach, Urteil vom - 1 O 173/12.
3LG Mosbach, Urteil vom - 1 O 173/12.
4 NWB OAAAC-96257; NWB XAAAB-90123.
5Und ggf. die Haftung gegenüber einem verbundenen Unternehmen.
6 NWB OAAAC-96257; NWB XAAAB-90123.
7, Rz. 11 NWB VAAAD-60946.
9 NWB KAAAD-35523, Tz. 56.
10-88, erster Leitsatz NWB SAAAE-47203; vgl. hierzu auch Schumm, NWB HAAAE-52061.