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BBK Nr. 24 vom Seite 1137

Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen

Falco Hänsch

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1156Zur Überraschung aller hat der die Rückstellungsbildung für den Nachteilsausgleich im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung versagt – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Das BMF hat nunmehr reagiert und die BFH-Rechtsprechung übernommen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. BFH-Rechtsprechung und Reaktion der Finanzverwaltung

[i]Bisherige Auffassung der FinanzverwaltungFür Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung und überwiegender Literaturmeinung galt dies auch für den Nachteilsausgleich, der in der Praxis bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen regelmäßig als Ausgleich für die Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vertraglich zugesichert wird. Streitig war bislang lediglich die Frage, ob eine Rückstellung für die Abfindungsleistungen ab Beginn der Altersteilzeit mit dem vollen abgezinsten Wert zu passivieren sei oder ratierlich über die Beschäftigungsphase angesammelt werden müsse.

[i]BFH, Urteil v. 27.9.2017 - I R 53/15 NWB LAAAG-72049 BMF, Schreiben v. 22.10.2018 - IV C 6 - S ...

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