NWB-EV Nr. 2 vom Seite 43

Die Erbschaftsteuerreform in der Praxis

Musterfälle zur Ermittlung des begünstigten Vermögens sowie zur steuerlichen Auswirkung schädlicher Verfügungen

Annette Höne *

Für Erwerbe nach dem gilt das neue Erbschaftsteuerrecht. Zahlreiche Fragen zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wurden bereits durch den koordinierten Ländererlass v.  (BStBl 2017 I S. 902) beantwortet. Die praktische Umsetzung wird zeigen, ob und ggf. wo noch Regelungsbedarf besteht. Der nachfolgende Beitrag veranschaulicht die komplexe Berechnung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 1 bis 9 ErbStG anhand des systematischen Ermittlungsschemas nach Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017 und geht dabei auch auf die mögliche erhebliche Auswirkung einer geplanten Investitionsklausel und deren möglichst effektive Anwendung ein. Des Weiteren zeigen komprimierte Beispielsfälle die steuerliche Auswirkung der schädlichen Verfügung auf.

I. Ermittlung des begünstigten und des steuerpflichtigen Vermögens

Das begünstigte Vermögen ergibt sich, wenn man das begünstigungsfähige Vermögen um den steuerpflichtigen Wert des Verwaltungsvermögens kürzt, wobei „unschädliches“ Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt wird.


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Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens   
./.
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
=
Begünstigtes Vermögen

Diese Berechnung klingt zunächst einfach – erfordert praktisch jedoch eine Vielzahl an hochkomplexen Rechenschritten.

1. Grundfall

Der nachfolgende Musterfall zeigt insbesondere systematisch auf, wie komplex nunmehr die Berechnungen sind, um bei begünstigungsfähigem Vermögen die Bemessungsgrundlage für Steuerbegünstigungen herauszufiltern.

Musterfall 1

Oliver O. vererbt seiner Tochter seinen 100 %-Anteil an der O-GmbH. Der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den Todestag festgestellte Wert des Unternehmensvermögen beträgt 20.000.000 €. Die weiteren maßgeblichen Werte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:


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Werte
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
Verwaltungsvermögen
14.000.000 €
Junges Verwaltungsvermögen
5.000.000 €
Finanzmittel
1.000.000 €
Junge Finanzmittel
234.000 €
Betriebliche Schulden
7.000.000 €

Die vorgenannten Werte werden entsprechend nach § 13b Abs. 10 ErbStG formell festgestellt (vgl. auch Abschnitt 13b.30 AEErbSt 2017):


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen

20.000.000 €

jung:
Verwaltungsvermögen
14.000.000 €
5.000.000 €
Finanzmittel
1.000.000 €
234.000 €
Schulden
7.000.000 €

Hinweise zur Lösung: Die o. a. festgestellten Werte dienen dem Erbschaftsteuerfinanzamt zur Ermittlung des begünstigten Vermögens. Das begünstigte Vermögen und auch das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Abs. 10 ErbStG ermittelt. Auch der Finanzmitteltest ist durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt durchzuführen (vgl. Abschnitt 13b.23 AEErbSt 2017). Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die o. a. festgestellten Werte bei dem nach § 152 BewG zuständigen Betriebsfinanzamt (im Wege des Einspruchs) geltend zu machen sind. Weitere Anliegen, wie zur Ermittlung des begünstigten Vermögens oder bezüglich des Finanzmitteltestes wären im Rahmen eines Einspruchs beim Erbschaftsteuerfinanzamt geltend zu machen.

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens siehe auch das Schema in Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017.

a) 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

Hinweis: Bei dieser Berechnung sind weder Schulden noch ein Sockelbetrag bei den Finanzmitteln abzugsfähig. S. 44


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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

14.000.000 €
+
Festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

1.000.000 €
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
15.000.000 €


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Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test (15.000.000 €)
= 75 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen (20.000.000 €)


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Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test: 75 %

b) Begünstigtes Vermögen
aa) Finanzmitteltest i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

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Festgestellter Wert der Finanzmittel
1.000.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel

234.000 €
Saldo
766.000 €
./.
Festgestellter Wert der betrieblichen Schulden
7.000.000 €
Saldo
0 €
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des Betriebsvermögens

3.000.000 €
Verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 €
0 €

Hinweise zur Berechnung für Musterfälle 1 bis 3: Die Schulden sind vorrangig bei den Finanzmitteln zu berücksichtigten. Ein Saldierungsverbot gilt jedoch hinsichtlich der jungen Finanzmittel. Gleiches gilt für das junge übrige Verwaltungsvermögen (vgl. § 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Zum Abzug können hier lediglich 766.000 € kommen. Die verbleibenenden Schulden sind nach Maßgabe des § 13b Abs. 6 ErbStG abzuziehen.

bb) Verbleibende Schulden

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Festgestellter Wert der Schulden
7.000.000 €
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden

766.000 €
Verbleibende Schulden
(für den anteiligten Abzug nach § 13b Abs. 6 ErbStG)

6.234.000 €

cc) Nettowert des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen


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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
14.000.000 €
./.
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens

5.000.000 €
+
Verbleibender Wert der Finanzmittel
0 €
Saldo Verwaltungsvermögen
9.000.000 €

Anteilig verbleibende Schulden


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Verbleibende Schulden x Saldo
Verwaltungsvermögen

56.106.000.000.000 €
= 2.138.676 €
Festgestellter Wert des (Anteils)
Betriebsvermögens + verbleibende Schulden
26.234.000 €
Anteilig verbleibende Schulden: 2.138.676 €

Hinweis: Hier erfolgt die Berücksichtigung des „Schuldenüberhangs“ nach dem Finanzmitteltest. Eine direkte Zuordnung von Schulden, die wirtschaftlich mit bestimmten Wirtschaftsgütern zusammenhängen, erfolgt nicht. Die anteiligen Schulden bestimmen sich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der Schulden (die nach dem Finanzmitteltest zum anteiligen Abzug verbleiben), siehe auch Abschnitt 13b.25 Satz 3 AEErbSt 2017. Es ist hierbei zu beachten, dass bei dem Verwaltungsvermögen das junge Verwaltungsvermögen „außen“ vor zu bleiben hat, da § 13b Abs. 8 ErbStG insoweit keine Schuldensaldierung zulässt.

Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Saldo Verwaltungsvermögen
9.000.000 €
./.
Anteilig verbleibende Schulden
2.138.676 €
Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.861.324 €

Die Berechnungsschritte dienen der Herausfilterung des steuerpflichtigen Vermögens und in einem weiteren Rechenschritt sodann der Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, welches dann die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist.

dd) Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.861.324 €
./.
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
5.000.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

7.904.676 €

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.861.324 €
./.
10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

790.468 €
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.070.856 €

Berechnung des steuerpflichtigen Werts des
Verwaltungsvermögens


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Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.070.856 €
+
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

5.000.000 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

11.304.856 €

ee) Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
./.
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
11.304.856 €
Begünstigtes Vermögen
8.695.144 €

c) Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag liegen nicht vor.S. 45

d) Steuerpflichtiges Vermögen

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Begünstigtes Vermögen
8.695.144 €
Vorwegabschlag
0 €
Saldo
8.695.144 €
./.
Verschonungsabschlag 85 %*
7.390.873 €
Saldo
1.304.271 €
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG
(150.000 € ./. 577.135,50 € „abgeschmolzen“)

0 €
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
1.304.271 €
+
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

11.304.856 €
Steuerpflichtiges Vermögen
12.609.127 €

*Hinweis: Eine Optionsverschonung kommt offensichtlich nicht in Betracht, da die für diese Zwecke zu berechnende Verwaltungsvermögensquote von 20 % des begünstigungsfähigen Vermögens weit überschritten ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 Satz 2 und 3 ErbStG).

Da hier der Begriff „Verwaltungsvermögen“ vorgegeben ist, bedeutet dies, dass bei den Finanzmitteln der Wert nach Abzug der Schulden und – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – des Sockelbetrags maßgeblich ist.


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Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG)
14.000.000 €
0 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Summe Verwaltungsvermögen
14.234.000 €
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €


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Verwaltungsvermögen 14.234.000
= 71,17 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen 20.000.000


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Verwaltungsvermögensquote: 71,17 %

Hinweise: Wenn hier auch die Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest zu 0 € Verwaltungsvermögen führen, sind die jungen Finanzmittel zu berücksichtigen. Sie stellen gesondert Verwaltungsvermögen dar (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG). Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrags (vgl. Abschnitt 13b.23 Abs. 3 AEErbSt 2017). Zur Begrenzung im Rahmen einer Verbundsvermögensaufstellung siehe Abschnitt 13b.29 Abs. 6 AEErbSt 2017.

2. Investition in junges Verwaltungsvermögen bei Investitionsklausel sinnvoll

Die Ergänzung des Musterfalls 1 zeigt nachfolgend im Musterfall 2 unter den drei Varianten a, b und c auf, dass sich in Fällen der Investitionsklausel i. S. des § 13b Abs. 5 ErbStG grundsätzlich vorrangig eine Investition in ggf. vorhandenes junges Verwaltungsvermögen empfiehlt.

Hinweise zur Lösung für Musterfälle 1 bis 3: Die festgestellten (geänderten) Werte dienen dem Erbschaftsteuerfinanzamt zur nun abzuändernden Ermittlung des begünstigten Vermögens. Das begünstigte Vermögen und auch das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Abs. 10 ErbStG ermittelt. Auch der Finanzmitteltest ist durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt durchzuführen (vgl. Abschnitt 13b.23 AEErbSt 2017).

Musterfall 2

Wie Musterfall 1 mit der Ergänzung, dass der Erblasser Oliver O. einen konkreten und nachvollziehbaren vorgefassten Plan hatte, zehn neue Maschinen der Marke xy zu erwerben. Bereits am möchte Larissa O. den Plan umsetzen und für den Erwerb der Maschinen Vermögen verwenden, das bisher dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen war. Sie möchte noch prüfen lassen, welches Vermögen am besten verwendet werden sollte. Das am Besteuerungszeitpunkt vorhandene Verwaltungsvermögen ist für die Investition zu verwenden, ohne dass der Erblassser vorgegeben haben muss, welche konkreten Gegenstände des Verwaltungsvermögens zur Finanzierung zu verwenden sind.

a) Investition durch Verwendung von jungem Verwaltungsvermögen

Zunächst ist angedacht, das komplette junge Verwaltungsvermögen für die Investition zu verwenden. Diese Möglichkeit scheint besonders vorteilhaft, da junges Verwaltungsvermögen ohne jegliche Reduzierungen voll steuerpflichtig ist. Würde das junge Verwaltungsvermögen i. H. von 5.000.000 € verwendet, wären – da der Zweijahreszeitraum eingehalten wird – folgende Feststellungen durchzuführen:


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
Verwaltungsvermögen
9.000.000 €
Junges Verwaltungsvermögen
0 €
Finanzmittel
1.000.000 €
Junge Finanzmittel
234.000 €
Betriebliche Schulden
7.000.000 €

Die vorgenannten Werte werden entsprechend nach § 13b Abs. 10 ErbStG formell festgestellt (vgl. auch Abschnitt 13b.30 AEErbSt 2017):


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen

20.000.000 €

jung:
Verwaltungsvermögen
9.000.000 €
0 €
Finanzmittel
1.000.000 €
234.000 €
Schulden
7.000.000 €

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens siehe auch das Schema in Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017.S. 46

aa) 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

9.000.000 €
+
Festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

1.000.000 €
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
10.000.000 €


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Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test (10.000.000 €)
= 50 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen (20.000.000 €)


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Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test: 50 %

bb) Berechnung des begünstigten Vermögens

(1) Finanzmitteltest i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG


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Festgestellter Wert der Finanzmittel
1.000.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel

234.000 €
Saldo
766.000 €
./.
Festgestellter Wert der betrieblichen Schulden
7.000.000 €
Saldo
0 €
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des Betriebsvermögens

3.000.000 €
Verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 €

0 €

(2) Verbleibende Schulden


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Festgestellter Wert der Schulden
7.000.000 €
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden

766.000 €
Verbleibende Schulden
(für den anteiligten Abzug nach § 13b Abs. 6 ErbStG)

6.234.000 €

(3) Nettowert des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen


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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
9.000.000 €
./.
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

0 €
+
Verbleibender Wert der Finanzmittel
0 €
Saldo Verwaltungsvermögen
9.000.000 €

Anteilig verbleibende Schulden


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Verbleibende Schulden x Saldo
Verwaltungsvermögen

56.106.000.000.000 €
= 2.138.676
Festgestellter Wert des (Anteils)
Betriebsvermögens + verbleibende Schulden:
26.234.000 €
Anteilig verbleibende Schulden: 2.138.676 €

Hinweis: Hier erfolgt die Berücksichtigung des „Schuldenüberhangs“ nach dem Finanzmitteltest. Eine direkte Zuordnung von Schulden, die wirtschaftlich mit bestimmten Wirtschaftsgütern zusammenhängen, erfolgt nicht. Die anteiligen Schulden bestimmen sich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der Schulden (die nach dem Finanzmitteltest zum anteiligen Abzug verbleiben), s. auch Abschnitt 13b.25 Satz 3 AEErbSt 2017. Es ist hierbei zu beachten, dass bei dem Verwaltungsvermögen das junge Verwaltungsvermögen „außen“ vor zu bleiben hat, da § 13b Abs. 8 ErbStG insoweit keine Schuldensaldierung zulässt.

Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Saldo Verwaltungsvermögen
9.000.000 €
./.
Anteilig verbleibende Schulden
2.138.676 €
Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.861.324 €

Die Berechnungsschritte dienen der Herausfilterung des steuerpflichtigen Vermögens und in einem weiteren Rechenschritt sodann der Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, welches dann die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist.

(4) Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens


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Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
20.000.000 €
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.861.324 €
./.
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
0 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

12.904.676 €

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Nettowert des Verwaltungsvermögens
6.861.324 €
./.
10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

1.290.468 €
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
5.570.856 €

Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens


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Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
5.570.856€
+
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
0 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

5.804.856 €

(5) Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG)


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
./.
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
5.804.856 €
Begünstigtes Vermögen
14.195.144 €

cc) Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag liegen nicht vor.S. 47

dd) Steuerpflichtiges Vermögen

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Begünstigtes Vermögen
14.195.144 €
Vorwegabschlag
0 €
Saldo
14.195.144 €
./.
Verschonungsabschlag 85 %*
12.065.873€
Saldo
2.129.271 €
./.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG
(150.000 € ./. 989.636 € „abgeschmolzen“)

0 €
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
2.129.271 €
+
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

5.804.856 €
Steuerpflichtiges Vermögen
7.934.127 €

*Hinweis: Eine Optionsverschonung kommt offensichtlich nicht in Betracht, da die für diese Zwecke zu berechnende Verwaltungsvermögensquote von 20 % des begünstigungsfähigen Vermögens weit überschritten ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 Sätze 2 und 3 ErbStG).

Das heißt, dass für diese Zwecke bei den Finanzmitteln der Wert nach dem „Finanzmitteltest“ maßgeblich ist.


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Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG)
9.000.000 €
0 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Summe Verwaltungsvermögen
9.234.000 €
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €


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Verwaltungsvermögen
9.234.000
= 46,17 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000
Verwaltungsvermögensquote: 46,17 %

Hinweise: Wenn hier auch die Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest zu 0 € Verwaltungsvermögen führen, sind die jungen Finanzmittel zu berücksichtigen. Sie stellen gesondert Verwaltungsvermögen dar (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG). Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrags (vgl. Abschnitt 13b.23 Abs. 3 AEErbSt 2017). Zur Begrenzung im Rahmen einer Verbundsvermögensaufstellung siehe Abschnitt 13b.29 Abs. 6 AEErbSt 2017.

b) Investition durch Verwendung von „übrigem nicht jungem“ Verwaltungsvermögen

Zum Vergleich wird geprüft, wie sich die Verwendung von „nicht jungem“ Verwaltungsvermögen auswirken würde, wenn ebenfalls der Zweijahreszeitraum eingehalten wird – folgende Feststellungen sind durchzuführen:


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
Verwaltungsvermögen
9.000.000 €
Junges Verwaltungsvermögen
5.000.000 €
Finanzmittel
1.000.000 €
Junge Finanzmittel
234.000 €
Betriebliche Schulden
7.000.000 €

Die vorgenannten Werte werden entsprechend nach § 13b Abs. 10 ErbStG formell festgestellt (vgl. auch Abschnitt 13b.30 AEErbSt 2017):


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen

20.000.000 €

jung:
Verwaltungsvermögen
9.000.000 €
5.000.000 €
Finanzmittel
1.000.000 €
234.000 €
Schulden
7.000.000 €

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens siehe das Schema in Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017.

aa) 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

9.000.000 €
+
Festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

1.000.000 €
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
10.000.000 €


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Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test (10.000.000 €)
= 50 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen (20.000.000 €)


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Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test: 50 %

bb) Begünstigtes Vermögen

(1) Finanzmitteltest i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG


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Festgestellter Wert der Finanzmittel
1.000.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel

234.000 €
Saldo
766.000 €
./.
Festgestellter Wert der betrieblichen Schulden
7.000.000 €
Saldo
0 €
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des Betriebsvermögens

3.000.000 €
Verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 €
0 €

(2) Verbleibende Schulden


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Festgestellter Wert der Schulden
7.000.000 €
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden

766.000 €
Verbleibende Schulden
(für den anteiligen Abzug nach § 13b Abs. 6 ErbStG)

6.234.000 €

(3) Nettowert des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen


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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
9.000.000 €
./.
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
5.000.000 €
+
Verbleibender Wert der Finanzmittel
0 €
Saldo Verwaltungsvermögen
4.000.000 €S. 48

Anteilig verbleibende Schulden


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Verbleibende Schulden x Saldo
Verwaltungsvermögen

24.936.000.000.000 €
= 950.523 €
Festgestellter Wert des (Anteils)
Betriebsvermögens + verbleibende Schulden
26.234.000 €
Anteilig verbleibende Schulden: 950.523 €

Hinweis: Hier erfolgt die Berücksichtigung des „Schuldenüberhangs“ nach dem Finanzmitteltest. Eine direkte Zuordnung von Schulden, die wirtschaftlich mit bestimmten Wirtschaftsgütern zusammenhängen, erfolgt nicht. Die anteiligen Schulden bestimmen sich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der Schulden (die nach dem Finanzmitteltest zum anteiligen Abzug verbleiben), s. auch Abschnitt 13b.25 Satz 3 AEErbSt 2017. Es ist hierbei zu beachten, dass bei dem Verwaltungsvermögen das junge Verwaltungsvermögen „außen“ vor zu bleiben hat, da § 13b Abs. 8 ErbStG insoweit keine Schuldensaldierung zulässt.

Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Saldo Verwaltungsvermögen
4.000.000 €
./.
Anteilig verbleibende Schulden
950.523 €
Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.049.477 €

Die Berechnungsschritte dienen der Herausfilterung des steuerpflichtigen Vermögens und in einem weiteren Rechenschritt sodann der Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, welches dann die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist.

(4) Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.049.477 €
./.
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

5.000.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

11.716.523 €

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.049.477 €
./.
10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

1.171.653 €
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
1.877.824 €

Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens


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Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
1.877.824 €
+
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

5.000.000 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

7.111.824 €

(5) Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG)


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
./.
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
7.111.824 €
Begünstigtes Vermögen
12.888.176 €

cc) Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag liegen nicht vor.

dd) Steuerpflichtiges Vermögen

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Begünstigtes Vermögen
12.888.176 €
./.
Vorwegabschlag
0 €
Saldo
12.888.176 €
./.
Verschonungsabschlag 85 %*
10.954.950 €
Saldo
1.933.226 €
./.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG
(150.000 € ./. 891.613 € „abgeschmolzen“)

0 €
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
1.933.226 €
+
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

7.111.824 €
Steuerpflichtiges Vermögen
9.045.050 €

*Hinweis: Eine Optionsverschonung kommt offensichtlich nicht in Betracht, da die für diese Zwecke zu berechnende Verwaltungsvermögensquote von 20 % des begünstigungsfähigen Vermögens weit überschritten ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 Sätze 2 und 3 ErbStG).

Das heißt, dass für diese Zwecke bei den Finanzmitteln der Wert nach dem „Finanzmitteltest“ maßgeblich ist.


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Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG)
9.000.000 €
0 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Summe Verwaltungsvermögen
9.234.000 €
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €


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Verwaltungsvermögen 9.234.000
= 46,17 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen 20.000.000


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögensquote: 46,17 %

Hinweise: Wenn hier auch die Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest zu 0 € Verwaltungsvermögen führen, sind die jungen Finanzmittel zu berücksichtigen. Sie stellen gesondert Verwaltungsvermögen dar (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG). Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen S. 49Schulden und des Sockelbetrags (vgl. Abschnitt 13b.23 Abs. 3 AEErbSt 2017). Zur Begrenzung im Rahmen einer Verbundsvermögensaufstellung siehe Abschnitt 13b.29 Abs. 6 AEErbSt 2017.

c) Prüfung einer geringeren Investition per übriges – nicht junges – Verwaltungsvermögen sowie Finanzmittel

Ergänzend lässt Larissa O. prüfen, ob sie vorzugsweise nur 4.000.000 € des „übrigen Verwaltungsvermögens“ verwenden sollte und zusätzlich die Finanzmittel i. H. von 1.000.000 €. Folgende Feststellungen wären durchzuführen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
Verwaltungsvermögen
10.000.000 €
Junges Verwaltungsvermögen
5.000.000 €
Finanzmittel
0 €
Junge Finanzmittel
234.000 €
Betriebliche Schulden
7.000.000 €

Die vorgenannten Werte werden entsprechend nach § 13b Abs. 10 ErbStG formell festgestellt (vgl. auch Abschnitt 13b.30 AEErbSt 2017):


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen

20.000.000 €

jung:
Verwaltungsvermögen
10.000.000 €
5.000.000 €
Finanzmittel
0 €
234.000 €
Schulden
7.000.000 €

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens, siehe das Schema in Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017.

aa) 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

10.000.000 €
Festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

0 €
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
10.000.000 €


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Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test (10.000.000 €)
= 50 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen (20.000.000 €)


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Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test: 50 %

bb) Begünstigtes Vermögen

(1) Finanzmitteltest i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG


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Festgestellter Wert der Finanzmittel
0 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel

234.000 €
Saldo
./. 234.000 €
./.
Festgestellter Wert der betrieblichen Schulden
7.000.000 €
Saldo
0 €
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des Betriebsvermögens

3.000.000 €
Verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 €
0 €

(2) Verbleibende Schulden


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Festgestellter Wert der Schulden
7.000.000 €
+
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden

234.000 €
Verbleibende Schulden
(für den anteiligten Abzug nach § 13b Abs. 6 ErbStG)

7.234.000 €

(3) Nettowert des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen


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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
10.000.000 €
./.
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

5.000.000 €
+
Verbleibender Wert der Finanzmittel
0 €
Saldo Verwaltungsvermögen
5.000.000 €

Anteilig verbleibende Schulden


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Verbleibende Schulden x Saldo
Verwaltungsvermögen

36.170.000.000.000 €
= 1.328.120 €
Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden
27.234.000 €
Anteilig verbleibende Schulden: 1.328.120 €

Hinweis: Hier erfolgt die Berücksichtigung des „Schuldenüberhangs“ nach dem Finanzmitteltest. Eine direkte Zuordnung von Schulden, die wirtschaftlich mit bestimmten Wirtschaftsgütern zusammenhängen, erfolgt nicht. Die anteiligen Schulden bestimmen sich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der Schulden (die nach dem Finanzmitteltest zum anteiligen Abzug verbleiben), s. auch Abschnitt 13b.25 Satz 3 AEErbSt 2017. Es ist hierbei zu beachten, dass bei dem Verwaltungsvermögen das junge Verwaltungsvermögen „außen“ vor zu bleiben hat, da § 13b Abs. 8 ErbStG insoweit keine Schuldensaldierung zulässt.

Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Saldo Verwaltungsvermögen
5.000.000 €
./.
Anteilig verbleibende Schulden
1.328.120 €
Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.671.880 €

Die Berechnungsschritte dienen der Herausfilterung des steuerpflichtigen Vermögens und in einem weiteren Rechenschritt sodann der Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, welches dann die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist.

(4) Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens


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Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
20.000.000 €
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.671.880 €
./.
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

5.000.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

11.094.120 €S. 50

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Nettowert des Verwaltungsvermögens
3.671.880 €
./.
10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

1.109.412 €
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
2.562.468 €

Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens


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Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
2.562.468 €
+
Festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
5.000.000 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

7.796.468 €

(5) Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG)


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Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €
./.
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
7.796.468 €
Begünstigtes Vermögen
12.203.532 €

cc) Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag liegen nicht vor.

dd) Steuerpflichtiges Vermögen

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Begünstigtes Vermögen
12.203.532 €
Vorwegabschlag
0 €
Saldo
12.203.532 €
./.
Verschonungsabschlag 85 %*
10.373.003 €
Saldo
1.830.529 €
./.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG
(150.000 € ./. 840.265 € „abgeschmolzen“)

0 €
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
1.830.529 €
+
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

7.796.468 €
Steuerpflichtiges Vermögen
9.626.997 €

*Hinweis: Eine Optionsverschonung kommt offensichtlich nicht in Betracht, da die für diese Zwecke zu berechnende Verwaltungsvermögensquote von 20 % des begünstigungsfähigen Vermögens weit überschritten ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 Sätze 2 und 3 ErbStG).

Das heißt, dass für diese Zwecke bei den Finanzmitteln der Wert nach dem „Finanzmitteltest“ maßgeblich ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögen
(§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG)

10.000.000 €
0 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
234.000 €
Summe Verwaltungsvermögen
10.234.000 €
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
20.000.000 €


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Verwaltungsvermögen 10.234.000
= 51,17 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen 20.000.000


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögensquote: 51,17 %

Hinweise: Wenn hier auch die Finanzmittel nach dem Finanzmitteltest zu 0 € Verwaltungsvermögen führen, sind die jungen Finanzmittel zu berücksichtigen. Sie stellen gesondert Verwaltungsvermögen dar (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG). Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel am Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrags (vgl. Abschnitt 13b.23 Abs. 3 AEErbSt 2017). Zur Begrenzung im Rahmen einer Verbundsvermögensaufstellung siehe Abschnitt 13b.29 Abs. 6 AEErbSt 2017.

3. 90 %-Test versus Investitionsklausel

a) 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)
Musterfall 3

Paul P. erbt am von seinem Vater dessen Einzelunternehmen. P. senior hatte vor seinem Tod einen Großauftrag ausgeführt und noch einen offenen Rechnungsstand von 12.500.000 €. Die betrieblichen Schulden betragen aufgrund erheblicher Auslagen 12.000.000 €. Der Wert des Unternehmens wurde nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i. H. von 13.000.000 € festgestellt. Im Übrigen gehört nur originär dem betrieblichen Zweck dienendes Vermögen – und kein weiteres Verwaltungsvermögen – zum Betrieb.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
13.000.000 €
Verwaltungsvermögen
0 €
Junges Verwaltungsvermögen
0 €
Finanzmittel
12.500.000 €
Junge Finanzmittel
0 €
Betriebliche Schulden
12.000.000 €

Die vorgenannten Werte werden entsprechend nach § 13b Abs. 10 ErbStG formell festgestellt (vgl. auch Abschnitt 13b.30 AEErbSt 2017):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
13.000.000 €
Verwaltungsvermögen
0 ?
Finanzmittel
12.500.000 €
Schulden
12.000.000 €

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens siehe das Schema in Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

0 €
+
Festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

12.500.000 €
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
12.500.000 €S. 51


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test (12.500.000 €)
= 96,15 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen (13.000.000 €)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test: 96,15 %

Hinweis: Die weiteren Berechnungsschritte sind verzichtbar. Da die „Brutto-Verwaltungsvermögensquote“ nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG mindestens 90 % (und mehr) beträgt, kommt keine Steuerbefreiung in Betracht. Die Ermittlung eines „begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG“ ist daher nicht erforderlich. Der gesamte Wert des Unternehmensvermögens (13.000.000 €) unterliegt der Besteuerung. Es kommen keine Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen in Betracht.

Praxishinweis

Soweit im Betrieb bereits bestimmte Planungen vorgesehen sind, empfiehlt sich stets die Erstellung eines vorgefassten Plans des Erblassers, der die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 ErbStG erfüllt. Dies kann im besonderen Einzelfall, wie z. B. hier, eine erhebliche Auswirkung haben (s. unten Abwandlung des Musterfalls 3).

Musterfall 3 Abwandlung

Zusätzlich zum oben genannten Sachverhalt, hatte P. senior, da eine Maschine veraltet ist, bereits einen konkreten vorgefassten Plan, dass eine neue Maschine xy erworben werden soll. Diese hat einen Preis von 1.000.000 €. Nachdem ein Kunde eine höhere Rechnung beglichen hat, verwendet Paul P. 1.000.000 € zum Erwerb der vorgegebenen Maschine. Der Zweijahreszeitraum i. S. des § 13b Abs. 5 ErbStG wird dabei eingehalten.

Hinweise zur Lösung: Aufgrund der positiven Investition – die rückwirkend die Zurechnung der grundsätzlichen Finanzmittel zum nicht begünstigten Vermögen mindert, ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen:

b) Neue Bemessungsgrundlagen

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
13.000.000 €
Verwaltungsvermögen
0 €
Junges Verwaltungsvermögen
0 €
Finanzmittel
11.500.000 €
Junge Finanzmittel
0 €
Betriebliche Schulden
12.000.000 €

Die vorgenannten Werte werden entsprechend nach § 13b Abs. 10 ErbStG formell festgestellt (vgl. auch Abschnitt 13b.30 AEErbSt 2017):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
13.000.000 €
Verwaltungsvermögen
0 €
Finanzmittel
11.500.000 €
Schulden
12.000.000 €

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens siehe das Schema in Abschnitt 13b.9 AEErbSt 2017.

aa) 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)

0 €
+
Festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)

11.500.000 €
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
11.500.000 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test (11.500.000 €)
= 88,46 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen (13.000.000 €)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test: 88,46 %

Praxishinweis

Die Reduzierung der Finanzmittel führt dazu, dass die Verwaltungsvermögensquote für den 90 %-Test nunmehr die Grenze nicht erreicht/überschreitet. Daher ist nunmehr das begünstigte Vermögen zu ermitteln.

bb) Begünstigtes Vermögen

(1) Finanzmitteltest i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert der Finanzmittel
11.500.000 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel

0 €
Saldo
11.500.000 €
./.
Festgestellter Wert der betrieblichen Schulden
12.000.000 €
Saldo
0 €
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des Betriebsvermögens

1.950.000 €
Verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 €
0 €

(2) Verbleibende Schulden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert der Schulden
12.000.000 €
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden

11.500.000 €
Verbleibende Schulden
(für den anteiligen Abzug nach § 13b Abs. 6 ErbStG)

500.000 €

(3) Nettowert des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen


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Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
0 €
./.
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

0 €
+
Verbleibender Wert der Finanzmittel
0 €
Saldo Verwaltungsvermögen
0 €

Anteilig verbleibende Schulden


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Verbleibende Schulden x Saldo
Verwaltungsvermögen

0 €
= 0 €
Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden
13.500.000 €
Anteilig verbleibende Schulden: 0 €

Hinweis: Hier erfolgt grundsätzlich die Berücksichtigung des „Schuldenüberhangs“ nach dem Finanzmitteltest. Eine direkte S. 52Zuordnung von Schulden, die wirtschaftlich mit bestimmten Wirtschaftsgütern zusammenhängen, erfolgt nicht. Die anteiligen Schulden bestimmen sich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der Schulden (die nach dem Finanzmitteltest zum anteiligen Abzug verbleiben), siehe auch Abschnitt 13b.25 Satz 3 AEErbSt 2017. Es ist hierbei zu beachten, dass bei dem Verwaltungsvermögen das junge Verwaltungsvermögen „außen“ vor zu bleiben hat, da § 13b Abs. 8 ErbStG insoweit keine Schuldensaldierung zulässt. Da in diesem Fall aber kein „übriges Verwaltungsvermögen“ vorliegt, läuft die Berechnung „ins Leere“.

Nettowert des Verwaltungsvermögens


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Saldo Verwaltungsvermögen
0 €
./.
anteilig verbleibende Schulden
0 €
Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 €

(4) Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens


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Festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
13.000.000 €
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 €
./.
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

0 €
./.
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
0 €
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

13.000.000 €

Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 €
./.
10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

1.300.000 €
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 €

Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 €
Festgestellter Wert des jungen
Verwaltungsvermögens

0 €
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
0 €
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

0 €

(5) Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
13.000.000 €
./.
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
0 €
Begünstigtes Vermögen
13.000.000 €

cc) Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag liegen nicht vor.

dd) Steuerpflichtiges Vermögen

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begünstigtes Vermögen
13.000.000 €
./.
Vorwegabschlag
0 €
Saldo
13.000.000 €
./.
Verschonungsabschlag 100 %*
13.000.000 €
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
0 €

*Hinweis: Eine Optionsverschonung kommt offensichtlich in Betracht, da die für diese Zwecke zu berechnende Verwaltungsvermögensquote 0 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 Satz 2 und 3 ErbStG).

Das heißt, dass für diese Zwecke bei den Finanzmitteln der Wert nach dem „Finanzmitteltest“ maßgeblich ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG)
0 €
0 €
+
Festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
0 €
Summe Verwaltungsvermögen
0 €
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen
13.000.000 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögen 0
= 0 %
Festgestellter Wert (Anteil) Betriebsvermögen 13.000.000


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsvermögensquote: 0 %

Praxishinweis

Dieses schlichte Beispiel macht insbesondere deutlich, welchen Einfluss der 90 %-Test auf einen Steuerfall haben kann. Selbst vor der Investition i. S. des § 13b Abs. 5 ErbStG betrug die für die Optionsverschonung maßgebliche Verwaltungsvermögensquote 0 %. Trotzdem kam keine Steuerbefreiung in Betracht, da die „Bruttoverwaltungsvermögensquote“ die 90 %-Grenze i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG „gerissen“ hat. Ein bemerkenswertes Ergebnis. Eine Reduzierung der Finanzmittel um 1.000.000 € führt hier dazu, dass Steuerbefreiungen in Betracht kommen und im Fall eines Antrags auf Optionsverschonung schlussendlich nur 0 € statt zuvor 13.000.000 € der Besteuerung unterliegen. Zur Begrenzung im Rahmen einer Verbundsvermögensaufstellung s. Abschnitt 13b.29 Abs. 6 AEErbSt 2017.

II. Steuerliche Auswirkung von schädlichen Verfügungen

Nachfolgend wird aufgezeigt, dass die Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 9 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG erheblich divergieren.

Musterfall 4

Paula P. erbt am den 50 %-Anteil an der M-GmbH von ihrer Mutter. Der Wert des Anteils wurde mit 30.000.000 € festgestellt. Zur Kapitalgesellschaft gehört S. 53kein Verwaltungsvermögen, daher optiert Paula zur Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Des Weiteren sind hier die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG i. H. von 30 % erfüllt. Die Verträge sind bereits seit zweieinhalb Jahren angemessen festgelegt.

Hinweise zur Lösung: Da kein Verwaltungsvermögen zum Betrieb gehört, entspricht der Wert des begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG dem Wert des Anteils = 30.000.000 €.

Der Vorwegabschlag von 30 % = 9.000.000 € reduziert diesen Wert vor Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG. Somit beträgt der für die Schwellenwertprüfung maßgebliche Wert lediglich (30.000.000 € ./. 9.000.000 € =) 21.000.000 €, vgl. Abschnitt 13a.19 Abs. 1 Satz 5 AEErbSt 2017.

Das steuerpflichtige Vermögen berechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
30.000.000 €
./.
Vorwegabschlag
9.000.000 €
Bemessungsgrundlage für weitere Steuerbefreiungen
21.000.000 €
./.
Optionsverschonung nach§ 13a Abs. 1 i. V. mit
§ 13a Abs. 10 ErbStG

21.000.000 €
Steuerpflichtig
0 €

Fortsetzung Musterfall 4

Paula hält die für ein Familienunternehmen geltenden Voraussetzungen bereits am nicht ein.

Hinweise zur Lösung: Der Vorwegabschlag entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG). Durch den rückwirkenden Wegfall des Vorwegabschlags ergibt sich nunmehr ein Wert für Zwecke des § 13a ErbStG i. H. von 30.000.000 €; der Schwellenwert von 26.000.000 € ist damit erstmals überschritten. Das hat zur Folge, dass die o. a. Steuerbefreiungen rückwirkend entfallen (Abschnitt 13a.19 Abs. 6 Satz 12 AEErbSt 2017). Für den Erwerb kann erstmals eine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG oder die Anwendung des § 28a ErbStG beantragt werden (Abschnitt 13a.19 Abs. 6 Satz 13 AEErbSt 2017).

Bei Beantragung der Verschonung nach § 13c ErbStG ist folgende Steuerbefreiung zu gewähren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG
30.000.000 €
Wert
30.000.000 €
./.
Schwellenwert
26.000.000 €
Überschreitung
4 Mio. €
750.000 € = 5,333
Kürzungsbetrag (voll)
5 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verschonungsabschlag grds.
100 %
./.
Kürzung
5 %
Gekürzter Verschonungsabschlag
95 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
30.000.000 €
./.
95 % (Verschonungsabschlag)
28.500.000 €
Steuerpflichtig
1.500.000 €

Beispiel 4 Abwandlung

Paula verstößt nicht gegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG. Am verfügt sie jedoch i. S. des § 13a Abs. 6 ErbStG i. H. von 9.000.000 € schädlich über das Unternehmensvermögen.

Hinweise zur Lösung: Der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG bleibt von der schädlichen Verfügung i. S. des § 13a Abs. 6 ErbStG unberührt (s. Abschnitt 13a.19 Abs. 6 Satz 14 AEErbSt 2017). Ebenso bleibt der Schwellenwert unbeeinflusst. Die schädliche Verfügung führt gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG dazu, dass der Verschonungsabschlag, „soweit“ eine schädliche Verfügung vorliegt, entfällt. § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG grenzt die Nachversteuerung zudem zeitlich ein. Für jedes volle Jahr, in dem die Behaltensvoraussetzungen erfüllt wurden, bleibt der Verschonungsabschlag (voll) erhalten. Hier wurde allerdings bereits vor Ablauf eines Jahres schädlich verfügt. Dieses bedeutet, dass rückwirkend der Verschonungsabschlag (anteilig) entfällt. Unbeeinflusst bleibt von der schädlichen Verfügung jedoch der Wert des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Hier ist deutlich zu differenzieren zwischen der Wirkung des Vorwegabschlags und des Verschonungsabschlags. Die Auswirkung des Wegfalls des Vorwegabschlags auf den Schwellenwert geht mit der gleichermaßen gegebenen Auswirkung dessen Gewährung einher. Bei dem Verschonungsabschlag handelt es sich jedoch ausschließlich um eine Steuerbefreiung.

Somit ergibt sich folgenden Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert nach § 13b Abs. 2 ErbStG (unverändert)
30.000.000 €
./.
Vorwegabschlag (unverändert)
9.000.000 €
Bemessungsgrundlage für Steuerbefreiungen
21.000.000 €
Optionsverschonung nach
§ 13a Abs. 1 i. V. mit § 13a Abs. 10 ErbStG
grds. (bisher) 21.000.000 €
Ermittlung des Wegfalls der Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 6 ErbStG
=
21.000.000 € x 7/7 x 9/30 (Anteil der schädlichen Verfügung)
6.300.000 € Wegfall
Aufgrund der Nachversteuerung steuerpflichtig
6.300.000 €

Die Beispielsfälle zeigen auf, dass die schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG sich stärker auswirkt als der Wegfall des Vorwegabschlags, da dieser z. T. durch die Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG ausgeglichen wurde.

Autorin

Annette Höne ist seit 14 Jahren in der Oberfinanzdirektion NRW tätig. Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Bewertung von Betriebsvermögen einer ihrer Themenschwerpunkte.

Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2018 Seite 43
NWB HAAAG-71476