Syndikusanwälte | Voraussichtliche Neuregelung zum (DRV)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat zu Fragen hinsichtlich der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Stellung genommen.
1. Müssen Syndikusanwälte, die für ihre derzeitige Beschäftigung über eine aktuelle Befreiung verfügen, nach Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuen Befreiungsantrag stellen?
Hierzu führt die DRV weiter aus:
Syndikusanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern arbeiten und für ihre derzeit ausgeübte Tätigkeit über eine aktuelle Befreiung verfügen, bleiben in dieser Tätigkeit befreit, solange die übrigen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, Zahlung einkommensgerechter Beiträge) vorliegen.
Die betroffenen Personen müssen erst bei einem Wechsel der Tätigkeit ein neues Befreiungsverfahren in Gang setzen.
Wer am bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat und in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bleibt befreit solange die oben angeführten Befreiungsvoraussetzungen vorliegen und eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Müssen Syndikusanwälte, deren Befreiungsanträge nach dem abgelehnt worden sind, zur Vermeidung rechtlicher Nachteile die Verwaltungs- bzw. Klageverfahren fortführen?
Hierzu führt die DRV weiter aus:
Für Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sind und deren Anträge auf Befreiung nach dem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes abgelehnt worden sind, hängt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die konkret ausgeübte Tätigkeit von der zukünftigen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eben diese Beschäftigung ab. Erhalten die Betroffenen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes diese Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dann wirkt sie zurück.
Beitragsrechtlich hat dies zur Folge, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die infolge der ab diesem Zeitpunkt entrichtet worden sind, auf die Versorgungswerke übergeleitet werden, wenn in der fraglichen Zeit ein enger Bezug zur berufsständischen Versorgung, der in der Gesetzesbegründung näher definiert ist, gegeben war. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem neuen Gesetz. Einer Aufrechterhaltung von Widersprüchen und Klagen gegen die nach dem ergangenen ablehnenden Bescheide bedarf es zu ihrer Herbeiführung nicht.
Soweit Betroffene sich entscheiden, einen nach dem gestellten Antrag von sich aus zurückzunehmen, so können sie auch dies in jedem Verfahrensstadium tun, ohne dass ihnen hierdurch ein rechtlicher Nachteil entsteht. Insbesondere steht die Rücknahme eines derartigen Befreiungsantrags nicht einer rückwirkenden Umleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung zur berufsständischen Versorgung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang entgegen, wenn die Betroffene nach neuer Rechtslage für ihre jetzige Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten.
Hinweis: Weitere Informationen zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte hat die DRV Bund auf Ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: DRV online
Anmerkung: Lesen Sie hierzu auch einen kritischen Beitrag von Herrn RA Martin Schafhausen, Frankfurt am Main, veröffentlicht auf der Homepage des Deutschen Anwaltvereins.
Fundstelle(n):
HAAAF-47299