FG Münster Beschluss v. - 1 V 1286/20 AO EFG 2020 S. 897 Nr. 13

Vollstreckung

Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Leitsatz

1) Die sog. Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO.

2) Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden.

3) Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850K Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst.

Gesetze: AO § 258; ZPO § 850k; ZPO § 851; FGO § 114

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO. Er möchte eine einstweilige Einstellung der durch Vollstreckung bewirkten Pfändung des Privat- und Geschäftskontos durch den Antragsgegner erreichen, damit ihm, dem Antragsteller, eine auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesene Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € ausgezahlt werden kann.

Der Antragsteller ist als Einzelgewerbetreibender tätig. Er betreibt einen …reparaturservice und erzielt aus diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt.

Der Antragsgegner ließ der Bank B im November 2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zustellen. Hiernach schuldete der Antragsteller dem Land Nordrhein-Westfalen Abgaben i. H. v. xxx €. Diesem Rückstand lagen im Wesentlichen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 zugrunde.

Daraufhin teilte die Bank B dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller bei ihr ausschließlich das Konto xxxxx1 (IBAN: … xxxxx1) führe. Dies sei ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung, ZPO) und weise zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus. Im Übrigen lägen vorrangige Pfändungen i. H. v. xxx € vor.

Am beantragte der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Bezirksregierung N dem Antragsteller einen Billigkeitszuschuss i. H. v. 9.000 € auf der Grundlage des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige”. Hierbei handle es sich um eine Kleinbeihilfe im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19. Der Billigkeitszuschuss werde auf das Konto des Antragstellers bei der Bank B überwiesen. Außerdem enthielt der Bewilligungsbescheid u. a. die folgenden Ausführungen:

„[…]

2. Aufrechnungsverbot

Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

3. Zweckbindung

Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate.

Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.

Gründe

II. Nebenbestimmungen

Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt:

[…]

5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor.

In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.

[…]

8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.”

Am teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass die Bank B die Auszahlung des Billigkeitszuschusses u. a. wegen der zu bedienenden Forderungen des Antragsgegners verweigere.

Mit Schreiben vom an die Bank B schränkte der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom gemäß § 319 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. §§ 850 bis 852 ZPO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahingehend ein, dass die Bank B ermächtigt werde, bereits fällige Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Antragsgegner oder im Auftrag bzw. auf Veranlassung des Antragsgegners an Dritte zu zahlen. Diese Regelung war befristet bis zum .

Mit Schreiben vom teilte die Bank B dem Antragsteller mit, dass Corona-Hilfszahlungen keine einmaligen Sozialleistungen nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien. Der Eingang auf ein gepfändetes Konto werde daher grundsätzlich von der Pfändung erfasst. Für den Monat des Zahlungseinganges könne er einen erhöhten Freibetrag durch das Gericht/die Vollstreckungsstelle nach Maßgabe von § 850k Abs. 4 ZPO festsetzen lassen. Eine derartige Festsetzung liege ihr – der Bank B – nicht vor. Ruhendstellungen würden von ihr grundsätzlich nicht akzeptiert, da es hierzu keine gesetzliche Grundlage gebe. Bei dem Pfändungsschutzkonto des Antragstellers sei ein monatlicher Freibetrag i. H. v. 1.178,59 € vermerkt, den sie ihm im April 2020 ausgezahlt habe. Darüber hinaus sei sie verpflichtet, ein etwaiges Guthaben an die Pfändungsgläubiger auszukehren. Sie bat um sein Verständnis, dass eine Verfügung der ausgezahlten Sofortbeihilfe nicht möglich sei.

Am stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO. Zur Begründung führte er aus, dass er im August 2019 ein neues Gewerbe als …reparaturservicedienst angemeldet habe. Die Forderungen, die zulasten seines Kontos bei der Bank B gepfändet worden seien, stammten aus seiner früheren Geschäftstätigkeit als …händler bzw. aus alten privaten Forderungen. Sein Gewerbebetrieb habe bis zur Corona-Pandemie eine gute Auftragslage gehabt. Neben ihm gebe es in Deutschland nur noch einen Meisterbetrieb, der sich auf die Reparatur von … verstehe. Er habe sich bereits mehrfach mit der Bezirksregierung N und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Verbindung gesetzt. Man habe ihm jedes Mal gesagt, die Bank müsse das Geld auszahlen. Durch die weiterhin drohende Vollstreckung des Antragsgegners sei die Existenz seines Gewerbebetriebs bedroht. Ohne die bewilligte Soforthilfe könne er die laufenden Kosten seines Gewerbebetriebs (Miete, Strom, Fahrzeugkosten und andere laufende Betriebskosten) nicht decken.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Kontenpfändung betreffend das Konto des Antragstellers bei der Bank B einstweilen einzustellen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er vor, dass der Antrag bereits nicht zulässig sei.

Der Antragsteller habe im Rubrum der Antragsschrift die Bank B als Antragsgegnerin aufgeführt. Auch aus der Antragsbegründung gehe hervor, dass sich der Antragsteller nicht gegen den Antragsgegner, sondern die Bank B wende. Im Übrigen beziehe sich der Wortlaut der Antragsschrift auf einen in der AO nicht existierenden „§ 258a AO”.

Weiter liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Antragsteller hätte zunächst einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem Antragsgegner stellen müssen. Zwar werde die hiernach mögliche abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Sockelbetrags durch die entsprechende Anwendung der in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Vorschriften eingegrenzt. Jedoch sei diese Eingrenzung nicht abschließend in der Weise, dass nur die dort aufgeführten Einkünfte erfasst sind. Andernfalls könne kein von dieser Norm bezweckter umfassender Vollstreckungsschutz gewährt werden. Für einen solchen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO seien die notwendigen Betriebsausgaben darzulegen. Erst im Anschluss daran könne eine Entscheidung über die Erhöhung des Freibetrags getroffen werden.

Außerdem resultierten die Verbindlichkeiten, die zu den Pfändungen führten, nicht aus einer der Corona-Pandemie vorhergehenden Geschäftstätigkeit. Der Antragsteller gehe der Geschäftstätigkeit im Rahmen des …reparaturservicedienstes nicht erst seit dem August 2019 nach. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung habe der Antragsteller bereits im Jahr 2018 angegeben, neben weiteren Tätigkeiten auch Reparaturen von … durchzuführen. Daher habe bereits vor der COVID-19-Pandemie in der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit ein Liquiditätsengpass bestanden. Schließlich könne durch ihn, den Antragsgegner, nicht nachvollzogen werden, dass die Auftragslage bis zum „Lockdown” infolge der Corona-Pandemie nachweislich hervorragend gewesen sei. Die Abgabenrückstände bestünden in der jüngeren Vergangenheit zu großen Teilen aus Schätzungen im Umsatzsteuerbereich. Diesbezüglich habe der Antragsteller keine Erklärungen eingereicht. Es bleibe daher zu bezweifeln, dass die Auftragslage hervorragend gewesen sei.

Weiter sei der Antrag auch unbegründet. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Pfändungsverfügung an sich sei nicht rechtswidrig. Eine Überprüfung des § 850k Abs. 4 ZPO habe aufgrund des fehlenden Antrags bisher nicht erfolgen können. Da dieser vorrangig sei, könne sich ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 258 AO ergeben. Ebenfalls bestehe kein Anordnungsgrund. Pfändungsschutz könne grundsätzlich über einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. 850k Abs. 4 ZPO erfolgen. Da ein solcher Antrag noch nicht gestellt worden sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung berufen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes gemäß § 258 AO hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Der Antragsgegner war zu verpflichten, die durch Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank B erfolgte Pfändung des einzigen dort geführten Kontos des Antragstellers aufzuheben und eine weitere Kontenpfändung einstweilen bis zum einzustellen. Infolge der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung steht der Auszahlung der auf das Pfändungsschutzkonto des Antragstellers überwiesenen Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € von Seiten des Antragsgegners einstweilen nichts entgegen.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Rubrum der Antragsschrift die Bank B als Antragsgegnerin aufgeführt hat oder sich der Wortlaut der Antragsschrift auf „§ 258a AO” bezieht.

Welcher Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz gegen Pfändungsmaßnahmen statthaft ist, richtet sich nach dem Inhalt der Rechtsverletzung, die der Antragsteller gegen die Pfändungsverfügung geltend macht.

Rügt er die Unbilligkeit der sofortigen Vollstreckung und begehrt Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO), so ist die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf. Rügt er die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt, so kommt lediglich ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht (, BFH/NV 1991, 393 Rz. 10).

Vorliegend rügt der Antragsteller die Unbilligkeit der durch den Antragsgegner bewirkten Kontenpfändung und begehrt insoweit Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO.

Er rügt dem aus der Antragsschrift erkennbaren Begehren nach nicht die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung des Antragsgegners. Demzufolge ist die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) der richtige Rechtsbehelf. Weiter wäre das Finanzamt S und nicht die Bank B in einem Hauptsachverfahren betreffend die Unbilligkeit der Vollstreckung bzw. Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO Beklagter und ist demzufolge vorliegend Antragsgegnerin. Bei der Auslegung einer Antragsschrift hat sich der Senat nicht allein am Wortlaut zu orientieren, sondern in erster Linie an dem zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzbegehren unter Berücksichtigung des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes.

b) Im Übrigen liegt – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag gemäß § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes gemäß § 258 AO entfallen lässt. Denn in der hier zu entscheidenden Sache liegen die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO nicht vor.

Gemäß § 319 AO gelten Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Der demzufolge sinngemäß geltende § 850k ZPO ermöglicht einem Vollstreckungsschuldner Schuldnerschutz bei Pfändung eines Girokonto-Guthabens durch ein Pfändungsschutzkonto. Das Guthaben ist in der Weise geschützt, dass der Vollstreckungsschuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats jedenfalls in Höhe des vollen Sockelfreibetrags (§ 850c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 2a ZPO) verfügen kann. Der dem Vollstreckungsschuldner zustehende Freibetrag kann gemäß § 850k Abs. 2 f. ZPO erhöht bzw. modifiziert werden. Außerdem kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO einen von § 850k Abs. 1 bis 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO sind die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2 ZPO, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i ZPO sowie die §§ 851c und 851d ZPO sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Mit § 850k Abs. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag – sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung – festlegen kann (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. , ZPO § 850k Rn. 28). Mithin ist die Möglichkeit zu einer abweichenden Festsetzung des Freibetrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Beträge beschränkt (so auch , rkr., juris Rn. 17). Der Auffassung des Antragsgegners, dass eine abweichende Festsetzung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auch in nicht vom Gesetz vorgesehenen Fällen in Betracht kommt, kann der Senat daher nicht folgen.

Der hier streitgegenständliche Billigkeitszuschuss, die Corona-Soforthilfe, wird nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte (so auch , rkr., juris Rn. 17).

Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf § 309 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 850l ZPO. Danach kann der Vollstreckungsschuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen, anzuordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. § 850l ZPO ergänzt § 850k ZPO und die danach unpfändbaren Beträge. Nur unpfändbare Beträge i. S. v. § 850l ZPO können zu erwarten sein, wenn der Schuldner berufsunfähig und eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden kurz- oder mittelfristig nicht zu erwarten ist oder er sich als Empfänger nicht pfändbarer Sozialleistungen schon länger erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht hat (vgl. dazu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 850l ZPO, Rn. 4b). Eine derartige Konstellation steht hier nicht zur Entscheidung.

Außerdem ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht aufgrund der von dem Antragsgegner mit Schreiben vom an die Bank B beabsichtigten Beschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom zu verneinen. Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen (vgl. , BFHE 258, 105, BStBl. II 2018, 735). Für eine vom Antragsgegner angestrebte zweitweise Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage. Vielmehr muss die erfolgte Kontenpfändung durch den Antragsgegner gegenüber der Bank B als Drittschuldnerin aufgehoben werden.

2. Der Antrag ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies ist im Streitfall erfolgt.

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

a) Vorliegend ergibt sich der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist.

Im Einzelfall ist die Vollstreckung unbillig, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringt, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden kann (, BFH/NV 2003, 738).

In der hier zu entscheidenden Sache führen die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Solange der Antragsgegner die Vollstreckung betreibt und der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom nicht aufhebt, zahlt der Drittschuldner, die Bank B, dem Antragsteller nicht den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aus.

Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. , ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zwecke erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. , ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.).

In dem vorliegenden Fall wird durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschusses in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe von der Pfändung des Girokonto-Guthabens erfasst sein, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im Ergebnis dient die Corona-Soforthilfe somit nicht dem Zweck, die vor dem entstandenen Ansprüche des Antragsgegners zu befriedigen.

Der Antragsgegner ist auch kein Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Die bewilligte Soforthilfe soll vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Dem jeweiligen Empfänger soll die Entscheidung obliegen, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. Die Soforthilfe soll für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens eingesetzt werden. So könnte der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie – so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner – können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen (vgl. , rkr., juris Rn. 19).

Im Übrigen wird in dem Bewilligungsbescheid für die Corona-Soforthilfe auch ein Aufrechnungsverbot ausgesprochen. Hiernach gelte für die bewilligte Soforthilfe ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe dürfe es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Allein dem Empfänger bzw. der Empfängerin stehe die Entscheidung zu, welche Forderungen vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollten. Der Sinn und Zweck dieses Aufrechnungsverbots könnte nicht erreicht werden, wenn die bewilligte Corona-Soforthilfe – ohne vorherige Entscheidung des Empfängers bzw. der Empfängerin – zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen verwendet werden würde, die vor dem und somit nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind.

Schließlich steht der Unbilligkeit der Vollstreckung auch nicht entgegen, dass im Rahmen der von dem Antragsteller ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit möglicherweise bereits vor der COVID-19-Pandemie ein Liquiditätsengpass bestanden hat, und durch den Antragsgegner nicht nachvollzogen werden kann, dass die Auftragslage bis zum „Lockdown” infolge der Corona-Pandemie hervorragend gewesen ist und demzufolge nach Auffassung des Antragsgegners möglicherweise ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe nicht bestand. Die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe hat und, falls nicht, diese an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen ist, kann zuvorderst von der diesen Zuschuss bewilligenden Bezirksregierung N geprüft werden. Bezüglich der Finanzverwaltung – und somit auch hinsichtlich des Antragsgegners – ist vorgesehen, dass die Bezieher der Corona-Soforthilfe diese in ihrer Steuererklärung für 2020 als steuerpflichtige Einnahmen erklären. Das zuständige Finanzamt habe so die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsgegner in dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller möglicherweise keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe habe und demzufolge im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geprüft werden soll, ob dem Antragsteller diese Hilfe auch wirklich zugestanden hat. Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich. Der Frage, ob nach den Erkenntnissen des Antragsgegners gegebenenfalls ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Falschangaben im Antragsverfahren, die den Tatbestand eines Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch) erfüllen, besteht, kann der Senat im vorliegenden Verfahren daher nicht weiter nachgehen. Maßgeblich ist vorliegend der Umstand, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot nicht der Befriedigung von – bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten – Steueransprüchen des Fiskus dient. Daher kann der Antragsgegner die zweckgebundene Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Vollstreckung und der Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom für sich beanspruchen und mit diesem Zuschuss die Rückstände aus den Umsatzsteuerschulden gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen befriedigen.

b) Weiter liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht wird (, BFH/NV 2003, 738). Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. , EFG 2006, 546; , juris). Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 114 FGO, Rn. 29).

Hierzu hat der Antragsteller geltend gemacht, dass durch die drohende Vollstreckung und die daraus resultierende Sperre gegen die Auszahlung der Corona-Soforthilfe die Existenz seines Geschäftsbetriebs bedroht ist. Ohne die bewilligte Corona-Soforthilfe könne er die laufenden Kosten (Miete, Strom, Fahrzeugkosten und andere laufende Betriebskosten) nicht decken.

Einer weiteren Glaubhaftmachung der einzelnen Kostenpositionen zur Glaubhaftmachung bedarf es im Streitfall nicht. Der Umstand, dass der Antragsteller etwaige laufende Kosten des Geschäftsbetriebs ohne Zugriff auf die Corona-Soforthilfe nicht befriedigen kann, ist unstreitig.

Dies entspricht auch den in dem Bewilligungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen. Hiernach soll der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe unter Zuhilfenahme eines Vordrucks im Internet auf https://soforthilfe-corona.nrw.de bei dem zuständigen Finanzamt erfolgen und der nächsten Steuererklärung beigefügt werden. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung findet sich auf der angegebenen Internetseite kein Vordruck für einen Verwendungsnachweis. Demzufolge ist es für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt faktisch unmöglich, die Verwendung der Corona-Soforthilfe in einer den Anforderungen der bewilligenden Bezirksregierung N entsprechenden Art und Weise zu erbringen. Im Übrigen weist die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur NRW-Soforthilfe 2020 zum Entscheidungszeitpunkt auf die Frage „Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?” die Antwort aus: „Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.” (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020; zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung – – lautete die Antwort noch: „Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.”). Vor diesem Hintergrund erscheint es erst recht im einstweiligen Rechtsschutz nicht verhältnismäßig, dem Antragsteller vor Ende des Bewilligungszeitraums – hier der – eine Nachweispflicht hinsichtlich der Zuschussverwendung aufzuerlegen.

3. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ist aufzuheben, da nur so die hierdurch vom Antragsgegner geltend gemachten Rückstände nicht mehr einer Auszahlung der auf das Pfändungsschutzkonto des Antragstellers überwiesenen Corona-Soforthilfe entgegenstehen. Im Übrigen ist die Vollstreckung bis zum einstweilen einzustellen, da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde.

Eine rangwahrende Beschränkung der Vollstreckung im Sinne einer Freigabe des Kontos in Höhe der ausgezahlten Corona-Soforthilfe kommt im Rahmen der Pfändung von Geldforderungen i. S. v. § 309 Abs. 1 AO nicht in Betracht. Der Umstand, dass das Finanzamt durch die Aufhebung der Pfändung den Rang gegenüber anderen Pfandrechtsgläubigern verliert, ist der gesetzlichen Konzeption immanent (vgl. im Einzelnen , BFHE 258, 105, BStBl. II 2018, 735).

Soweit hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist dies erforderlich, um unbillige, unzumutbare Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen liegt eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes vor. Die sofortige Einstellung der Vollstreckung ist notwendig, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde, um mit der Corona-Soforthilfe die unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe zu kompensieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Anmerkung

ECLI:DE:FGMS:2020:0513.1V1286.20AO.00

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 203 Nr. 7
DB 2020 S. 16 Nr. 21
DStR 2020 S. 15 Nr. 21
DStRE 2020 S. 1525 Nr. 24
EFG 2020 S. 897 Nr. 13
GStB 2020 S. 234 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21845 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1976
WM 2020 S. 1216 Nr. 26
GAAAH-54793