Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1463/14 EFG 2017 S. 1078 Nr. 13

Beiträge an die inländische Rentenversicherung als Sonderausgaben

Leitsatz

1. Erzielt ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Schweiz, welcher aufgrund des DBA-Schweiz im Inland steuerfrei bleibt und löst dieser Tatbestand zugleich Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung aus, können diese Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

2. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist dadurch gegeben, dass die steuerfreien Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienen.

3. Die Nichtberücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben stellt in diesem Fall keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar.

Gesetze: EStG § 3cEStG § 10 Abs. 1EStG § 10 Abs. 2EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Schweiz Art. 15 DBA-Schweiz Art. 15a

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a EStG abzugsfähig sind.

Der im Inland ansässige Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauleiter nichtselbständig tätig und unterliegt den Vorschriften über die gesetzliche Sozialversicherung. Er bezog im Streitjahr neben inländischem Bruttoarbeitslohn von seinem Arbeitgeber auch Arbeitslohn in Höhe von 75.788,- € aus der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers ist Hausfrau. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2012 zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Schweizer Arbeitslohn wurde durch den Arbeitgeber nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BGBl II 1972, 1022) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (BGBl II 1993, 1888) - DBA Schweiz - in Höhe von 75.788,- € steuerfrei gestellt und auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Streitjahr 2012 entsprechend bescheinigt und an das Finanzamt übermittelt. Vom inländischen Arbeitslohn über 18.277,- € wurden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) über insgesamt 2.173,84 € abgeführt, welche ebenfalls auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen waren.

ln ihrer Steuererklärung für das Streitjahr beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei den Vorsorgeaufwendungen die Berücksichtigung eines Betrages von insgesamt 13.171,00 € (6.586,- € Arbeitnehmeranteil und 6.585,- € Arbeitgeberanteil) an Beiträgen für die Altersvorsorge des Klägers (Bl. 3 R Einkommensteuerakten - EStA).

In dem teilweise nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2012 vom (Bl. 10 EStA) berücksichtigte der Beklagte nur die bescheinigten und übermittelten Beiträge für die Altersvorsorge über 2.173,- € und setzte diese mit den anderen Vorsorgeaufwendungen des Klägers und seiner Ehefrau als Sonderausgaben an. Den steuerfreien Bruttoarbeitslohn aus der Schweiz bezog er ebenso wie das bezogene Verletztengeld über 3.910,- € in die Berechnung des Steuersatzes ein (Progressionsvorbehalt). Die festgesetzte Einkommensteuer betrug 2.810 €.

Am legten der Kläger und seine Ehefrau Einspruch ein (Bl. 15 EStA) und begehrten die Rentenversicherungsbeiträge von 13.171,00 € in voller Höhe als Sonderausgaben anzuerkennen. Die Beiträge an die deutsche Rentenversicherungsanstalt führten bei Eintritt des Klägers ins Rentenalter zu voll steuerpflichtigen Renteneinkünften nach § 22 EStG.

Mit Einspruchsentscheidung vom (Bl. 39 EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Die Beiträge an die deutsche Rentenversicherung erfüllten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG und seien somit grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug für die Kläger scheitere jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG daran, dass die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen des Klägers stünden. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei dadurch gegeben, dass die steuerfreien Einnahmen aus der Schweiz verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen gedient hätten. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einnahmen geführt hätten.

Die Altersvorsorgeaufwendungen seien zwar seit der Neuregelung durch das AltEinkG ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten. Der Gesetzgeber habe diese Vorsorgeaufwendungen aber konstitutiv den Sonderausgaben und nicht den Werbungskosten zugewiesen. Somit sei es systemgerecht, für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entscheidend auf die Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammten, abzustellen, obwohl die künftigen Renteneinkünfte dem deutschen Besteuerungsrecht unterlägen und gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst aa EStG nicht mehr lediglich mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil - und ab dem Jahr 2040 vollständig ­ besteuert würden. Die streitigen Aufwendungen zur deutschen Rentenversicherung könnten auch nicht bei der Bemessung des auf das zu versteuernde Einkommen des Klägers anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden (wird ausgeführt).

Am hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei Arbeitnehmer und unterliege mit seinem Gehalt in voller Höhe den Regelungen zur Sozialversicherung in Deutschland. Er sei überwiegend für seinen deutschen Arbeitgeber in der Schweiz tätig. Entsprechend den Regelungen des DBA Schweiz und weiteren bilateralen Vereinbarungen seien ein Teilbetrag des Jahreseinkommens in Deutschland und ein Teilbetrag in der Schweiz ertragsteuerlich zu erfassen. Die Aufteilung sei unstreitig. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) in Deutschland unterliege der Kläger mit seinem Gesamtlohn in voller Höhe der Deutschen Sozialversicherung, alle Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung würden in voller Höhe in Deutschland bezahlt. Die Beiträge zur Rentenversicherung bemäßen sich an der Höhe des Gesamtgehaltes, maximal an der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 für Arbeitnehmer. Der Beitrag, der über den Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung in Berlin abgeführt worden sei, sei auf der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2012 entsprechend bescheinigt. Das Lohnprogramm des Arbeitgebers übernehme in die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 allerdings programmgesteuert nur die Beträge zur Sozialversicherung, die anteilig auf den Arbeitslohn in Deutschland entfielen.

Zum sei das System der Besteuerung der Alterseinkünfte grundlegend geändert worden. Seither stünden die Beiträge zur Rentenversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer später zufließenden Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, die dann in vollem Umfang zu steuerpflichtigen Einnahmen führe. Der Bruttolohn sei lediglich eine unselbständige Berechnungsgröße zur Ermittlung der Höhe des Rentenbeitrages. Dabei spiele es keine Rolle, ob der zugrunde liegende Lohn im aktuellen Veranlagungszeitraum zu erfassen sei oder nicht. Durch die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei dieser zuvor enthaltene Zusammenhang verloren gegangen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei seit nicht mehr auf die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung anwendbar. Es habe vielmehr ein Wandel dahingehend stattgefunden, dass die Beiträge unmittelbar mit den später zufließenden Altersrenten in Zusammenhang stünden. Die vom Arbeitgeber bescheinigten Beiträge zur Rentenversicherung seien in vollem Umfang bei der Ermittlung der Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung seien die Einzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht zu berücksichtigen, gleichwohl würden in späteren Jahren die Auszahlungen der Altersrente in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen. Dies führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte.

Das von dem Beklagten herangezogene ) beziehe sich auf genau den gegenteiligen Sachverhalt und sei nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall seien Beiträge an eine ausländische Versorgungseinrichtung gezahlt worden. Dies sei mit Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vergleichbar. Insbesondere aufgrund von Regelungen in den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen ergäben sich Unterschiede in der späteren Besteuerung bei Zufluss. Rentenversicherungen aus gesetzlichen Sozialsystemen würden in der Regel im Land der auszahlenden Stelle steuerlich berücksichtigt. Der Kläger zahle ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge im Inland an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Er werde voraussichtlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2026 in Rente gehen. Der steuerpflichtige Anteil an der dann von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlten Rente werde voraussichtlich 86 % betragen. Durch die nachgelagerte Besteuerung der Rente und dem im Veranlagungszeitraum 2012 vom Beklagten verweigerten Abzug der Einzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Sonderausgaben ergebe sich eine doppelte Besteuerung. Gegen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes seien bereits Verfassungsbeschwerden anhängig, weil in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte die Folge sei. Dies führe zu einer Verletzung der Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes. Beispielhaft werde auf das Verfahren 2 BvR 1066/10 hingewiesen. Im Urteil zur Gleichbehandlung von Renten und Pensionen vom sei ausgeführt, dass der weite gestalterische Spielraum des Gesetzgebers nicht unbegrenzt sei. Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung der Bezüge seien zwingend so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde.

Durch die Verwendung des Wortes "unmittelbar" in § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG werde deutlich, dass der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Rentenversicherungsbeiträge sich nur und ausschließlich auf die später zufließende Rente beziehen könne. Die spätere Auszahlung der Altersrente kenne keinen Unterschied bei der Berechnung der Rentenhöhe zwischen der Einzahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen. Dass die Berechnung der Einzahlungshöhe an die Deutsche Rentenversicherung Bund in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zum Bruttolohn stehe, zeige zum einen, dass eine Beitragsbemessungsgrenze eingeführt worden sei, daneben aber jederzeit weitere Einzahlungen auf freiwilliger Basis möglich seien, wie z. B. Riester- oder Rürup- und freiwillige Beiträge.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2012 vom die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 6.586,- € (Arbeitnehmeranteil) als Sonderausgaben berücksichtigt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt noch aus: Abgesehen davon, dass der Kläger trotz Aufforderung weder die Höhe der geltend gemachten Beiträge noch den Zahlungsempfänger nachgewiesen habe, könnten die als Zahlungen in die Rentenversicherung geltend gemachten Beträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In der Rechtsprechung des BFH sei geklärt, dass der Sonderausgabenabzug von (Pflicht-) Beiträgen an eine gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht komme, wenn die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (hier: steuerfreie Lohneinkünfte aus der Schweiz) stünden. Dies gelte auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des AltEinkG.

ln seinem Urteil vom habe der BFH ausgeführt, dass es ohne Belang sei, ob es sich um einen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger handele, denn obligatorische Beiträge, die an einen Sozialversicherungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG zu leisten seien, seien grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Ein Sonderausgabenabzug scheitere aber im Streitfall gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG daran, dass die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden, denn die vom Kläger an die Deutsche Rentenversicherung Bund geleisteten Beiträge stünden mit den im Inland steuerbefreiten Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit des Klägers in Zusammenhang.

Die Kläger verkennen, dass der BFH auch nach Inkrafttreten des AltEinkG an seiner Rechtsprechung festhalte. Die Schlussfolgerung der Kläger, dass durch das Wort "unmittelbar" in § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG deutlich werde, dass der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Rentenversicherungsbeiträge sich nur und ausschließlich auf die später zufließende Rente beziehen könne, sei unzutreffend, denn der BFH habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen dann anzunehmen sei, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen erziele und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöse. ln diesem Fall gehe die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor. Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ergebe sich dadurch, dass die steuerfreien Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienten. Nicht entscheidend sei, dass die geleisteten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mit Beginn der Rente der (Teil-)besteuerung unterlägen. Entscheidend sei, dass der Kläger steuerfreie Einnahmen erziele und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöse.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Rentenversicherungsbeiträge zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt, weil diese nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

1.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind zwar als sog. Vorsorgeaufwendungen nach den Regelungen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie können aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EStG steuerrechtlich berücksichtigt werden. Erforderlich ist u. a. nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dass die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

a)

Zu § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. Fassung vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes - AltEinkG - hat der BFH entschieden, dass der Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs wie bei § 3c EStG auszulegen ist. Ebenso wie dieser gesetzlichen Regelung liegt § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Überlegung zugrunde, dass dem Steuerpflichtigen kein doppelter Vorteil dadurch zugute kommen soll, dass er, obwohl die Einnahmen in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, gleichwohl steuermindernd Sonderausgaben geltend machen kann (vgl. , BStBl II 1981, 16; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 EStG Rz.305).

b)

Nach überwiegender Ansicht ist ein finaler bzw. zweckgebundener Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Vorsorgeaufwendungen nicht erforderlich, um einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang anzunehmen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist deshalb nicht nur dann zu bejahen, wenn die steuerfreien Einnahmen nach ihrer Zweckbestimmung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen dienen, wie dies etwa bei steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 62 EStG der Fall ist. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist vielmehr schon dann gegeben, wenn sich eine klar abgrenzbare Beziehung der Vorsorgeaufwendungen zu den steuerfreien Einnahmen eindeutig feststellen lässt (, BStBl II 1981, 16). Ein lediglich mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang reicht jedoch nicht aus. Ein solcher liegt z. B. vor zwischen den Beiträgen zu Krankenversicherungen bzw. gesetzlichen Unfallversicherungen und den nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfreien Leistungen aus diesen Versicherungen (vgl. Hutter in Blümich, EStG, § 10 Rz. 220).

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen ist dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (, BStBl II 1981, 16 zum steuerfreien Arbeitslohn aufgrund des Montage-Erlasses; vom VI R 207/78, BStBl II 1981, 530 zum gemäß § 3 Nr. 63 EStG 1975 steuerfreien Arbeitslohn für eine Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik und vom I R 102/91, BStBl II 1993, 149 zu den aufgrund eines DBA steuerfreien Einkünften). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöst. In diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor. Die mit der Verausgabung der Pflichtbeiträge verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit wird bereits durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen aufgefangen (, BStBl II 1993, 149; Urteil vom X R 62/09, BStBl II 2012, 721).

c)

Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist im Streitfall gegeben. Der aus der Schweiz erzielte Arbeitslohn ist in Höhe von 75.788,- € nach DBA Schweiz (Art. 15, 15a) im Inland steuerfrei. Diese steuerfreien Einnahmen dienen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die - wie der Kläger - gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einnahmen führen.

Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ebenfalls für die Rechtslage nach Inkrafttreten des AltEinkG (vgl. , BStBl II 2012, 721; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz M 13 ff.). In dieser Entscheidung hat der BFH hervorgehoben, dass mit dem neuen System der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünfte aufgrund des AltEinkG mit der grundsätzlichen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, die zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nicht überschritten ist und dass die Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Des Weiteren weist der BFH in der vorgenannten Entscheidung darauf hin, dass es systemgerecht ist, für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entscheidend auf die Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammen, abzustellen, obwohl die künftigen Renteneinkünfte dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen und gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht mehr lediglich mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil - und ab dem Jahr 2040 vollständig - besteuert werden. Dazu verweist der BFH auf die umgekehrte Konstellation, in der die Vorsorgeaufwendungen aus steuerpflichtigen Einkünften stammen und zu steuerfreien Einkünften führen. In diesem Fall - so der BFH unter Verweis auf das Urteil des X. BFH-Senats vom X R 57/06, BStBl II 2009, 1000 - seien im Ausland geleistete Sozialversicherungsbeiträge in dem durch § 10 Abs. 3 EStG vorgegebenen Rahmen im Inland abziehbar, obwohl sie zu künftigen nach dem DBA steuerfreien Alterseinkünften führten, da die Beiträge aus im Inland steuerpflichtigen Einkünften stammten. Auf die steuerliche Behandlung der Altersrenten kommt es daher für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht an (s. zur vergleichbaren Konstellation beim Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen, die zu nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien Leistungen führen, Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz M 13).

d)

Der Einwand des Klägers, die Grundsätze aus dem , a.a.O.) seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil der dortige Kläger seine Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz im Rahmen der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte steuermindernd berücksichtigen konnte, überzeugt nicht. Soweit der Kläger mit diesem Einwand sowie mit dem Hinweis auf die in jenem Urteil aufgeführten und im - (BFH/NV 1992, 382) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine entsprechende Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat noch im Inland seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann, einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip geltend machen möchte, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Denn der dem BFH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Streitfall insofern maßgeblich, als dort eine Besteuerung der gewerblichen Einkünfte, auf die der dortige Kläger Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hatte, in der Schweiz erfolgte, wohingegen hier steuerfreie Leistungen vorliegen. Anders als im vorgenannten Urteilsfall wurden die hier streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht aus im Inland versteuerten Einnahmen bestritten, so dass es an einer wirtschaftlichen Belastung des Klägers fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die Schweiz für einen Teil des dort erzielten Arbeitslohns eine Quellensteuer erhoben hat. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt es nur darauf an, ob der Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen geleistet hat, die mit im Inland steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies ist aber - wie bereits dargelegt - in Bezug auf die Beiträge des Klägers zur Deutschen Rentenversicherung Bund der Fall, denn diese Beiträge basieren auf dem im Inland steuerfrei gestellten ausländischen Arbeitslohn von 75.788,- €.

e)

Soweit die Kläger schließlich das Verfahren 2 BvR 1066/10 anführen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren die Verfassungsbeschwerde gegen das ) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten nicht zur Entscheidung angenommen hat.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1078 Nr. 13
GAAAG-47843