FG Münster  v. - 11 K 2168/14 E,G

Fahrtenbuch

Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Leitsatz

1) Ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sich auf die für ihn günstigere Fahrtenbuchregelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG beruft, muss ein entsprechendes Fahrtenbuch führen und aufbewahren.

2) Stellt das FA fest, dass der Stpfl. keine ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt hat und fordert das FA den Stpfl. sodann für zurückliegende VZ auf, die Fahrtenbücher vorzulegen, ist das FA berechtigt, die Steuerfestsetzung für die zurückliegenden VZ gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Stpfl. die Fahrtenbücher nicht mehr vorlegen kann.

Gesetze: EStG § 4 Abs 1 Satz 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, AO § 173 Abs 1 Nr 1

Tatbestand:

Streitig ist, ob die angefochtenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung geändert werden durften.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Der Kläger ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Der Beklagte erließ zunächst Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2010 und Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2010, in welchen er die Kläger erklärungsgemäß nach den eingereichten Steuererklärungen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen veranlagte. Die Steuerbescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Datum vom reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 beim Beklagten ein. In der beigefügten Einnahme-Überschuss-Rechnung war eine Privatentnahme von 347,04 EUR wegen privater Pkw-Nutzung bei den Betriebseinnahmen ausgewiesen. Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß, forderte die Kläger in den Erläuterungen zum Steuerbescheid jedoch auf, das Fahrtenbuch des Klägers für das Jahr 2011 vorzulegen. Mit Schreiben vom reichten die Kläger Belege zu den Fahrleistungen beim Beklagten ein. Hierbei handelte es sich um einzelne Blätter mit jeweils fünf Reihen und acht Spalten. In den einzelnen Zellen waren Eintragungen für fünf Tage einer Woche mit Angaben zum Reiseziel, gefahrenen Kilometern und Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand möglich. In den Aufzeichnungen wurden keine Angaben zum Kilometerstand gemacht. Die Kläger erläuterten, dass die Privatnutzung des Pkw im Jahr 2011 insgesamt 5,33% betragen habe und dass die Privatentnahme dementsprechend berechnet worden sei.

Mit Schreiben vom teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er die Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2011 dahingehend ändern wolle, dass die Entnahme für die private Pkw-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung berechnet werde. Zur Begründung führte er aus, dass die vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügten, so dass die Fahrtenbuchregelung keine Anwendung finden könne. Der Beklagte bat die Kläger, die Bruttolistenpreise der dem Betrieb in den Streitjahren zugeordneten Pkw mitzuteilen. Dieser Bitte kamen die Kläger nicht nach.

Am erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2010 und am einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007. Am erließ der Beklagte geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2010. Da die Kläger die Bruttolistenpreise der von ihnen privat genutzten Pkw nicht mitteilten, schätzte der Beklagte diesen auf 40.00,00 EUR.

Die Kläger legten gegen diese Bescheide jeweils fristgemäß Einspruch ein. Während des Einspruchverfahrens erließ der Beklagte am einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2010, wobei die Änderungen im vorliegenden Klageverfahren unstreitige Punkte betrafen. Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Ebenfalls am erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2010; auch hier betrafen die Änderungen im vorliegenden Klageverfahren unstreitige Punkte. Die Einkommensteuer für 2010 wurde auf 0,00 EUR festgesetzt. In der Begründung zur Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass die bereits bestandskräftigen Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern gewesen seien. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei dem Finanzamt erst nachträglich bekannt worden, dass der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt habe. Da der Kläger keine Unterlagen für die Jahre 2007 bis 2010 vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass er auch für diese Jahre kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt habe. Mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs müssten die Privatentnahmen infolge der privaten Pkw-Nutzung nach der 1%-Regelung ermittelt werden.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte nicht gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderungen der angefochtenen Bescheid berechtigt war. Der Beklagte hätte aufgrund der Einnahme-Überschuss-Rechnungen, die der Kläger für die Streitjahre eingereicht hatte, erkennen müssen, dass der Kläger die Privatentnahmen aufgrund privater Pkw-Nutzung nicht nach der 1%-Regelung ermittelt hatte. Das Finanzamt hätte schon damals ohne weiteres eine Rückfrage beim Kläger wegen der Fahrtenbücher stellen können und müssen. Zudem hätte der Beklagte eine Analyse der eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnungen durchführen können. Auch der Beklagte sei an die ursprünglichen, mittlerweile bestandskräftigen Steuerbescheide gebunden. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Außerdem sei Vertrauensschutz gem. § 176 AO zu gewähren. Der Kläger dürfe darauf vertrauen, dass die von ihm verwendeten Belege ordnungsgemäß seien, da er das beklagte Finanzamt in der Vergangenheit persönlich aufgesucht und die Belege zur Führung der Reisekosten mit dem Sachbearbeiter Herrn C abgestimmt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfe, dass er für die Streitjahre keine Fahrtenbücher vorlegen kann. Dass der Kläger für die Jahre keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt habe, sei eine reine Vermutung des Finanzamts. Das Finanzamt trage die Beweislast dafür, dass der Kläger keine ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt habe. Der Kläger sei nicht nach § 147 AO verpflichtet, seine Buchführungsunterlagen aufzubewahren.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide für 2007 vom , für 2008 vom und für 2010 vom sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2010 vom , alle Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , dergestalt zu ändern, dass die Privatentnahmen für die private Pkw-Nutzung in der ursprünglich erklärten Höhe berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden durften. Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass auch die Regelungen zur Festsetzungsverjährung dem Erlass der geänderten Steuerbescheide nicht entgegengestanden hätten. Der Kläger sei, obwohl er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, verpflichtet gewesen, alle Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung im Einzelfall von Bedeutung sein könnten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Nutzungsentnahme aufgrund privater Pkw-Nutzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1%-Regel zu ermitteln ist, da der Kläger keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt hat. Weiterhin war der Beklagte auch gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzungen berechtigt.

I.

Der Beklagte hat die private Nutzung der betrieblichen Pkw durch den Kläger zu Recht nach der sog. 1%-Regel gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt.

Es ist in den Streitjahren jeweils eine Nutzungsentnahme gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG infolge der privaten Pkw-Nutzung gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger die seinem Betrieb zugeordneten Pkw auch privat genutzt hat.

Die Höhe der Privatentnahmen ist nach der sog. 1%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Nach dieser Regelung ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Mangels anderer Anhaltspunkte begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte den Brutto-Listenpreis des Pkw mit 40.000,00 EUR geschätzt hat. Die auf dieser Grundlage vom Beklagten berechnete Höhe der Nutzungsentnahme ist auch durch den Kläger nicht angegriffen worden.

Zwar kann die private Pkw-Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nach Wahl des Steuerpflichtigen mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, da er dem Gericht keine Fahrtenbücher vorgelegt hat.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er nicht gem. § 147 AO zur Aufbewahrung seiner Buchführungsunterlagen verpflichtet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, der allgemeine Grundsatz, dass diese die objektive Beweislast für die ihnen günstigen Umstände tragen (vgl. , BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481). Wenn daher ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sich auf die für ihn günstigere Fahrtenbuchregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG berufen möchte, muss er in eigenem Interesse ein entsprechendes Fahrtenbuch führen und aufbewahren. Im Übrigen ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Aufzeichnung der privaten Pkw-Nutzung für Zwecke der Umsatzsteuer aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Diese sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergebende Aufzeichnungspflicht wirkt grundsätzlich unmittelbar auch für die Besteuerung nach dem EStG (vgl. so zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben: , BFH/NV 2015, 978).

II.

Der Beklagte war auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO verfahrensrechtlich zur Änderung der angefochtenen Steuerbescheide berechtigt.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Tatsache, die vorliegend zu einer höheren Steuer führt, liegt darin, dass der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat (vgl. z.B. auch in einem ähnlich gelagerten Fall: , EFG 2009, 120). Diese Tatsache war dem Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Steuerbescheide nicht bekannt. Denn aus den Einkommensteuererklärungen und Jahresabschlüssen, die der Kläger beim Finanzamt eingereicht hatte, ist nicht erkennbar, ob und wie der Kläger tatsächlich ein Fahrtenbuch geführt hat.

Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen der neuen Tatsachen, so dass – bezogen auf die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – vorliegend somit der Beklagte die objektive Feststellungslast dafür trägt, dass der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger auch in den Streitjahren kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat. Das vom Kläger für das Jahr 2011 vorgelegte Fahrtenbuch ist unstreitig nicht ordnungsgemäß. Auch aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser seine Fahrtenbücher in den vorangegangenen Streitjahren nach demselben Schema geführt hat. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er aus seiner subjektiven Sicht von der Ordnungsmäßigkeit seiner Fahrtenaufzeichnungen überzeugt gewesen sei. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in den Streitjahren die Fahrtenbücher in anderer – ordnungsgemäßer – Weise hätte führen sollen. Es tritt hinzu, dass der Kläger die von ihm für die Streitjahre geführten Fahrtenaufzeichnungen dem Gericht nicht vorgelegt hat. Hierin liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers, die zu einer Verringerung des Beweismaßes führt (vgl. , juris). Da der Kläger für die Streitjahre die Fahrtenbuchregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch genommen hat, traf ihn die Verpflichtung, die hierfür notwendigen Fahrtenbücher zu führen und diese aufzubewahren. Im Übrigen ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Aufzeichnung der privaten Pkw-Nutzung für Zwecke der Umsatzsteuer aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG; diese mittelbar auch für die Besteuerung nach dem EStG geltende Verpflichtung hat der Kläger verletzt.

Die Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO war auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dabei ist zu bedenken, dass das Finanzamt den Steuererklärungen grundsätzlich nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht und grundsätzlich von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen darf (vgl. z.B. , Juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seine Ermittlungspflichten verletzt hat. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, die geführten Fahrtenbücher schon in den vergangenen Jahren anzufordern. Vielmehr liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob und in welchem Umfang es die Angaben der Steuerpflichtigen überprüft. Eine ständige und umfassende Prüfungspflicht des Finanzamts besteht nicht; dies würde sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen zu einem kaum tragbaren Verwaltungsaufwand führen.

Der Kläger beruft sich darauf, dass dem Finanzamt die Art der Führung des Fahrtenbuchs bekannt gewesen sei, da er im Jahr 2004 zu Anfang seiner Tätigkeit im Finanzamt Herrn C aufgesucht und ihm das Fahrtenbuch vorgelegt habe. Dieser habe ihm bestätigt, dass die Art der Führung des Fahrtenbuchs ordnungsgemäß gewesen sei. Diese Behauptung wird allerdings vom Beklagten bestritten. Der Kläger konnte keinen Beweis für dieses von ihm behauptete Gespräch erbringen. Eine bloße mündliche Auskunft entfaltet außerdem grundsätzlich keine Bindungswirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume. Im Übrigen sind die vom Kläger verwendeten Formulare mit dem Begriff „Reisekosten” versehen, so dass es sich schon nach dem Inhalt der Formulare eben nicht um ein Fahrtenbuch, sondern um eine Reisekostenabrechnung handelt. Als Reisekostenabrechnung mögen die vom Kläger verwendeten Formulare (in Verbindung mit weiteren Belegen) gegebenenfalls geeignet gewesen sein; dies kann der Senat jedoch dahinstehen lassen. Als Fahrtenbuch können solche Reisekostenabrechnungen nicht dienen.

III.

Auch die Regelungen zur Festsetzungsverjährung standen dem Erlass der geänderten Bescheide nicht entgegen. Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Einkommen- und die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2007 haben die Kläger erst im Jahr 2009 eingereicht, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Die angefochtenen Bescheide für 2007 sind im Jahr 2013 und damit noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Gleiches gilt dementsprechend für die nachfolgenden Streitjahre.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
GAAAF-72392