Die neuen GoBD zur IT-gestützten Buchführung und zum Datenzugriff – Beilage zu BBK 3/2015
[i]BMF, Schreiben vom 14. 11. 2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003 NWB HAAAE-37193Mit dem Schreiben vom hat das BMF die lange erwarteten „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht.
Die GoBD traten ohne längere Übergangsfrist für Veranlagungen in Kraft, die nach dem beginnen. Steuerberater Henning Burlein [1] fasst die GoBD mit mehr als 180 Randziffern zusammen:
1. Steuerrelevante
Daten
Den bisherigen Begriff
„steuerrelevante Daten“ wird man in den GoBD explizit vergebens
suchen. Die Finanzverwaltung umschreibt ihn jetzt vielmehr mit Unterlagen, die
nach steuerlichen Vorschriften und außersteuerlichen Vorschriften
aufbewahrungspflichtig sind (Rz. 2 ff.).
Die Erweiterung auch auf aufbewahrungspflichtige Unterlagen auf Grund außersteuerlicher Vorschriften wird in Rz. 3 mit nicht abschließenden Beispielen flankiert.
Berücksichtigt man auch die erstmalige umfassende Definition des DV-Systems in dem BMF-Schreiben (Rz. 20), so tritt ein Gefühl beim Steuerpflichtigen ein, dass der bisherige Begriff „steuerrelevante Daten“ einer deutlichen Erweiterung weichen musste. Spannend wird es, ob und inwieweit die Finanzverwaltung gegebenenfalls auch auf aufbewahrungspflichtige Unterlagen auf Grund nicht steuerlichen Vorschriften aus dem Ausland zugreift, falls sie nach ihrer Meinung für die Besteuerung von Bedeutung sind.
2. Grundsätze und
Fristen
Von Interesse für einen Leser der GoBD
sollten auch die BMF-Ausführungen zu den Grundsätzen der Wahrheit, Klarheit und
fortlaufenden Aufzeichnungen (Rz. 36 ff.) sein, insbesondere dort die
Ausführungen zu den zeitgerechten Buchungen und Aufzeichnungen
(Rz. 45 ff.).
Diese Grundsätze sind gegenüber den bisherigen GoBS-Schreiben deutlich konkretisiert und mit Zeitspannen zwischen der Entstehung des Geschäftsvorfalls, seiner Erfassung (Grundbuch) sowie seiner Buchung (Journal) versehen. So etwa eine 10-Tagesfrist bei unbaren Geschäftsvorfällen gemäß Rz. 47 oder eine 8-Tagefrist für Buchungen im Kontokorrent gemäß Rz. 49.
3. Internes Kontrollsystem
Die Ausführungen zum Internen Kontrollsystem
(IKS) selbst sind deutlich kürzer ausgefallen als bisher
(Rz. 100 ff.). Dies beruht darauf, dass im GoBD-Schreiben die
Dokumentation des IKS Bestandteil der Verfahrensdokumentation ist
(vgl. Rz. 102 in Verbindung mit Rz. 151 ff.).
Es muss zukünftig für jedes DV-Verfahren – unabhängig davon, ob Haupt-, Vor- oder Nebensystem (also auch für elektronische Archive bzw. Dokumenten-Management-Systeme (DMS)) – im Sinne der Rz. 20, eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation mit jeweils einem organisatorischen und einem technischen Teil vorhanden sein. Diese ist fortlaufend zu historisieren, damit das beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entsprach oder entspricht.
Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit im eingesetzten System im Sinne dieser Grundsätze (Rz. 30 ff.) nicht beeinträchtigt, sieht der BMF darin keinen formellen Mangel mit sachlichem Gewicht, der zum Verwerfen der Buchführung führt.
4.
Aufbewahrung
In den Ausführungen zur
Aufbewahrung (Rz. 113 ff.) ist erkennbar, dass auch immer mehr der
komplette elektronische Verarbeitungsprozess z. B. von Eingangsrechnungen
in den Fokus der Finanzverwaltung rückt – unabhängig davon, ob die
Rechnung elektronisch im Unternehmen eingeht oder die eingegangene
Papierrechnung der elektronischen Verarbeitung zu Digitalisierung (einscannen)
zugeführt wird.
Der BMF richtet hier u. a. sein Hauptaugenmerk auf die maschinelle Auswertbarkeit nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO, also dem Datenzugriff im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen (Rz. 125 ff.). Art und Umfang der maschinellen Auswertbarkeit beurteilt die Finanzverwaltung nach den tatsächlichen Informations- und Dokumentationsmöglichkeiten.
Dabei erlaubt sie auch eine Umwandlung des Formats u. a. bei der Eingangsrechnung (z. B. PDF in TIFF), wenn dadurch die maschinelle Auswertbarkeit nicht verloren geht (vgl. dazu Bsp. ZUGFeRD – Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland in Rz. 125 sowie Rz. 131).
Der Grundsatz, dass eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in dem Format aufzubewahren sind, in dem sie empfangen wurden, ist mit der erlaubten Umwandlung im GoBD nicht explizit aufgehoben. Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung die Rz. 131 im Einzelfall auslegen wird.
5. Datenzugriffsrecht
Aus dem Fragen- und Antworten-Katalog zum
Datenzugriffsrecht wurde die Forderung der Finanzverwaltung u. a. beim
Einsatz eines Archivsystems hinsichtlich der qualitativen und quantitativen
Auswertungsmöglichkeiten wie im Produktivsystem in die neuen GoBD ohne
Einschränkung übernommen (Rz. 142).
6. Testate und
Zertifizierung
Hinter der BMF-Meinung zur
Zertifizierung und Software-Testate (Rz. 179) steckt nach wie vor die
bereits im Fragen- und Antworten-Katalog gestellte Frage, ob das vorhandene
oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung als
„GDPdU-konform“ – jetzt wohl „GoBD-konform“
– durch die Finanzverwaltung zertifiziert werden kann.
Dieses Ansinnen wird auch wie bisher von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das BMF hat in die GoBD eine Art Indizwirkungsregelung aufgenommen, wonach „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter bei der Auswahl eines Softwareproduktes dem Unternehmen als Entscheidungskriterium dienen können, jedoch über der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung entfalten (Rz. 180 in Verbindung mit Rz. 179).
7.
Anwendungsregelungen
Die neuen GoBD-Regelungen
sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem
beginnen. Für Veranlagungszeiträume bis 2014 bleiben das o. g. GoBS- und
das GDPdU-Schreiben sowie die Fragen und Antworten zum Datenzugriff mit Stand
vom anwendbar.
8.
Fazit
Zukünftig beabsichtigt das BMF, die GoBD
regelmäßig anzupassen, so dass offene Fragen und Probleme zeitnah erörtert
werden können. Außerdem fordert das BMF die Verbände und Kammern dazu auf,
Praxisprobleme von allgemeiner Bedeutung dem BMF zu übermitteln. Die jetzige
Fassung enthält zwar einige Klarstellungen, aber es sind auch viele Begriffe
nicht, nur ansatzweise oder an anderer Stelle des Schreibens erweitert
definiert.
In einer 56-seitigen Beilage zu BBK 3/2015 widmen sich Henning Burlein und Roger Odenthal den GoBD. Die Beilage enthält neben dem Wortlaut des BMF-Schreibens eine umfangreiche Kommentierung des Inhalts sowie ein Glossar der wichtigsten Fachbegriffe und ihrer Interpretation.
Zum Thema:
Burlein/Odenthal, Beilage zu BBK 3/2015 NWB KAAAE-83466.
Odenthal, Was bedeuten die neuen GoBD für die Praxis? - ein Kommentar, BBK 3/2015 S. 122 NWB DAAAE-83490.
Fundstelle(n):
GAAAE-83583
1Steuerberater Henning Burlein, WTS AG München, Sprecher des Arbeitskreises Steuern und der Arbeitsgruppe GDPdU in der Deutschsprachigen SAP Anwendergruppe e. V. sowie Mitglied der Fach AG Taxonomie der Finanzverwaltung. Er hat in seiner DSAG-Funktion an den Beratungen zu den GOBD-Entwürfen zwischen BMF und den Verbänden teilgenommen bzw. Stellungnahmen für die DSAG zu den Entwürfen abgegeben.