Steuerfach-Scout 2024

Umsatzsteuer

Welche Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten?

Eine Kleinbetragsrechnung (Bruttowert von maximal 250 €) muss zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

  • Ausstellungsdatum,

  • Art und Umfang der gelieferten Gegenstände bzw. der sonstigen Leistung,

  • Entgelt und Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe,

  • Steuersatz (bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung).

In Bezug auf den Steuersatz ist wichtig, dass der angewendete Steuersatz auf der Rechnung genau vermerkt wird. Die Angabe "zzgl./inkl. der gesetzlichen MwSt" ist hingegen nicht ausreichend. Zu beachten ist, dass Kleinunternehmer nach § 19 UStG jedoch keinerlei Angaben zur Umsatzsteuer machen sollten, da er ansonsten eine Steuer nach § 14c UStG verursacht. Hier ist zu beachten, dass der Kleinunternehmer nicht mit der Kleinbetragsrechnung verwechselt wird. Eine Unterschrift oder Ähnliches ist für eine Kleinbetragsrechnung nicht erforderlich. Fehlen allerdings zwingende Angaben, so dürfen diese nur durch den Aussteller nachgetragen werden.

Neben den zwingenden Angaben kann eine Kleinbetragsrechnung grundsätzlich auch alle weiteren Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Diese müssen dann jedoch korrekt sein. Wird z. B. ein Mitarbeiter des Käufers, der die Ware abholt, als Leistungsempfänger eingetragen, kann der eigentliche Käufer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies führt ggf. dazu, dass der Aussteller die Rechnung berichtigen muss. Zudem müssen alle Angaben auf der Rechnung über den gesamten Archivierungszeitraum hinweg lesbar sein. Entsprechend sind Kleinbetragsrechnungen auf Thermopapier zwingend zu kopieren oder scannen.

Ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG, Checkliste KAAAE-87325


Autor: Michaela Kiepert *
Fundstelle(n):
GAAAE-59484

Dieses Dokument ist Bestandteil des NWB Steuerfach-Scouts, der Datenbank speziell für Steuerfachangestellte.