FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12222/09

Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglich eingereichter, aber unvollständiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde betreffend den Steuerabzug für ein Baudenkmal nach § 10f EStG

Leitsatz

1. Die Bescheid des Landesdenkmalamtes ist zwar grundsätzlich für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG sowie den Abzug wie Sonderausgaben nach § 10f EStG ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

2. Wird eine entsprechende Bescheinigung aber erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgereicht, muss dieser nur dann geändert werden, wenn der nachgereichte Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheids schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein unvollständiger Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde verpflichtet das FA daher nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids.

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 7i Abs. 1, EStG § 7i Abs. 2 S. 1, EStG § 10f Abs. 1

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind die Ehefrau bzw. Tochter des 2007 verstorbenen C; sie haben ihn gemeinschaftlich beerbt. Die Klägerin A und C machten für das von ihnen bewohnte Gebäude in der … in … in der Anlage FW zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres Aufwendungen in Höhe von EUR 7 977,00 nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen nicht antragsgemäß, weil sie nicht durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen worden waren. Er erließ am den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am reichten die Klägerinnen eine Bescheinigung des Landesdenkmalamtes … vom ein, in der festgestellt wurde, dass das Gebäude in der …straße ein Baudenkmal sei und dass hierfür Aufwendungen in Höhe von EUR 115 248,81 entstanden seien, die nach § 10f EStG i.H.v. EUR 11 248,81 zu berücksichtigen seien. Auf Seite 2 der Bescheinigung wird ausgeführt, dass die Bescheinigung nicht die alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei, sondern dass das Finanzamt weitere steuerrechtliche Voraussetzungen prüfe, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere dem Erhaltungsaufwand, oder den nicht abzugsfähigen Kosten.

Der Beklagte lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides ab. Der Einspruch der Klägerinnen dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ).

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Bescheinigung des Landesdenkmalamtes ein Grundlagenbescheid sei, so dass der Beklagte verpflichtet sei, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

Die Klägerinnen beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass EUR 10 721,00 gemäß § 10f EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).

Der Senat sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom (§ 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, die die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen, die Frage gehört, ob die geltend gemachten Kosten auf eine durch § 7i EStG begünstigte Sanierung oder auf einen nicht begünstigten Neubau entfallen. Dabei kommt das Vorliegen eines Neubaus auch dann in Betracht, wenn Umbauarbeiten an einem schon bestehenden Gebäude vorgenommen werden, die dazu führen, dass das Gebäude als ein in bautechnischer Hinsicht neues Gebäude anzusehen ist (vgl. , BStBl. II 2004, 711, unter II.2. der Gründe). Die entsprechende Prüfung obliegt nach dem Inhalt der Bescheinigung der Landesdenkmalbehörde dem Beklagten. Sie ist für die Gewährung der Steuervergünstigung nicht entbehrlich.

Der Bescheid des Landesdenkmalamtes erweist sich danach zwar als ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, jedoch als ein insofern unvollständiger, als er nicht alle Voraussetzungen für die von den Klägerinnen begehrte Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides bietet. Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein derartig unzureichender Grundlagenbescheid hatte nicht zur Folge, dass der beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid hätte ändern müssen.

2. Die Revision zum Bundesfinanzhof war zuzulassen. Für den Streitfall entscheidend ist die Frage, ob einem Grundlagenbescheid (hier: dem Bescheid der Denkmalbehörde), der zwar einige, aber nicht sämtliche Voraussetzungen für die Änderung eines Folgebescheides (hier: Einkommensteuerbescheid) verbindlich regelt, eine die Bestandskraft des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbrechende Wirkung zumindest in der Weise zukommen kann, dass das Finanzamt gehalten ist, die bislang mit Rücksicht auf das Fehlen jenes Grundlagenbescheides nicht weiter geprüften steuerlichen Voraussetzungen (hier: für die Abziehbarkeit von grundstücksbezogenen Aufwendungen) nunmehr zu prüfen und gegebenenfalls im Anschluss hieran den Folgebescheid entsprechend zu ändern. Diese Frage, der nach Auffassung des Senats eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht abschließend geklärt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 250 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3438
GAAAD-53729