BBK Nr. 17 vom Seite 805

Die GoBD sind verschwunden!

StB/WP Wolfgang Eggert | BBK-Herausgeber

Es gibt [i]BMF, Schreiben v. 14.11.2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003 :001 NWB HAAAE-37193 BMF-Schreiben, die eine sehr hohe Relevanz haben. Als die GoBD erstmals am veröffentlicht wurden, beschäftigte sich nahezu der gesamte Berufsstand der steuerberatenden Branche damit. Aber auch in den Unternehmen musste die Anpassung von bis dahin jahrzehntelang bewährten Abläufen erfolgen. Selbst die DATEV eG kam nicht umhin, Änderungen vorzunehmen. Erinnert sei dabei an Themen wie die Unveränderbarkeit von eingespielten Daten.

Die [i]BMF, Schreiben v. 11.7.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 NWB TAAAH-23416 Veröffentlichung der überarbeiteten GoBD mit Datum vom ist folglich ebenfalls nicht unbemerkt geblieben. Relativiert werden muss allerdings der Begriff „Veröffentlichung“. Zwar war das BMF-Schreiben auf der Homepage des BMF abrufbar, eine amtliche Veröffentlichung im BStBl I erfolgte jedoch zunächst nicht. Sucht man derzeit die auf der Homepage des BMF, erscheint nur noch eines zur Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs. Die GoBD sind verschwunden! Die [i]Online-Nachricht v. 21.8.2019 NWB VAAAH-28466 NWB-Datenbank bringt Klarheit: Das BMF hat die GoBD tatsächlich bewusst von seiner Homepage entfernt. Es bestehe noch Abstimmungsbedarf, teilt das BMF auf Nachfrage mit. Eine Veröffentlichung des angepassten Schreibens werde zeitnah erfolgen.

Was ist vorgefallen? Gab es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den GoBD den Boden entzogen hatte? Oder wollte der Gesetzgeber die Finanzverwaltung überraschen und erließ ohne deren Kenntnis, also in echter Gewaltenteilung, geänderte Vorschriften zur AO? Nein, das alles ist nicht passiert. Der Vorgang ist viel gewichtiger: Das BMF hat den dienstlichen Datenträger entdeckt. Bei diesem handelt es sich um einen USB-Stick, der dann zum Einsatz kommt, wenn der von einer Kassen-Nachschau betroffene Steuerpflichtige keinen eigenen besitzt, einen solchen auch nicht besorgen kann (Kassen-Nachschau in den Abendstunden!) oder zwar einen besitzt, sich aber weigert, die Kassendaten dem Finanzbeamten auf diesem Stick zur Verfügung zu stellen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat hierzu in bewundernswerter Klarheit dem BMF mitgeteilt, dass ohne Daten die „effiziente Durchführung einer Kassen-Nachschau gefährdet wäre“.

Auch wenn Steuerberater (und insbesondere der schreibende Teil von diesen) gerne nahzu jede Äußerung des BMF kritisch hinterfragen und regelmäßig ihre eigenen Interpretationen gegenüberstellen, in diesem Fall bleibt nur noch die ehrliche Anerkennung für eine Erkenntnis, die in etwas mühsamer Zusammenarbeit des Bundes mit dem Land Baden-Württemberg nunmehr entstanden ist. „Wir können alles. Außer Hochdeutsch.“ wurde dabei eindrucksvoll bestätigt. Dass ohne Daten eine Prüfung genau dieser Daten nicht effizient möglich ist, war im BMF bis dahin vielleicht nicht bekannt. Ging man – trotz der hehren Worte zur Digitalisierung – gar davon aus, der gute alte Ausdruck auf Papier werde sogar eine Kassen-Nachschau irgendwie ermöglichen? S. 806Erst das technologisch zweifelsfrei an der Spitze stehende Bundesland Baden-Württemberg hat Berlin auf den rechten digitalen Pfad gebracht.

Der Autor [i]USB-Sticks als Sicherheitsrisiko ist jetzt allerdings ein wenig verwirrt. Bisher wurden bei den ersten durchgeführten Kassen-Nachschauen die Kassendaten in der Regel auf einem USB-Stick des Steuerpflichtigen gesichert. Nunmehr wird der umgekehrte Weg angedacht, nämlich die Sicherung auf einem Stick der Finanzverwaltung mit dem schönen Namen „dienstlicher Datenträger“. Der Autor – immer bemüht, mit der Finanzverwaltung technologisch auf Augenhöhe zu bleiben – kennt allerdings noch einen anderen Stick, nämlich einen, der statt des Flash-Speicher-Chips einen Prozessor, einen MicroSD-Kartenleser und eine dazu passende Speicherkarte beinhaltet. Auf diese Speicherkarte könnten ausführbare Skripte geladen werden. Dadurch ist es möglich, Angriffe auf ein System zu starten, an die der vermeintlich normale USB-Stick angesteckt wird. Hat die Finanzverwaltung keine Angst, dass verärgerte und zu kriminellen Handlungen bereite Steuerpflichtige so ganze Systeme der Verwaltung durch einen Virus lahmlegen? Ich jedenfalls würde mit meiner Hardware niemals einen ausgehändigten Stick unbekannter Herkunft verbinden. Und dabei unterstelle ich selbstverständlich keinem Prüfer einen Hackerangriff, aber auch ihm könnte der manipulierte Stick untergeschoben worden sein.

Die Digitalisierung [i]Meldung von kryptischen Seriennummern in Papierform hat in Deutschland noch einen weiten Weg vor sich. Wir melden ab dem die Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung von elektronischen Aufzeichnungssystemen, die in etwa das Format 4PIKOGRLFWJAWLHRJD62WZ4QTZCCY6BPLBGE5LMZOYHWKSJX6VAA hat, in Papierform an das Finanzamt. Und wir sollen USB-Sticks austauschen, was jeden Administrator und erst recht jeden Datenschutzbeauftragten um den verdienten ruhigen Nachtschlaf bringt.

Wie wäre es, das BMF stellte einen qualifizierten Informatiker ein und nähme die Digitalisierung ernst? Wie wäre es, das BMF machte sich zumindest selbst Gedanken dazu, dass Digitalisierung nicht bedeutet, den einen körperlichen Gegenstand – Papier – durch einen anderen – USB-Stick – auszutauschen? Daten lassen sich senden, sowohl Seriennummern als auch Kassendaten. Nichts anderes gilt übrigens auch für Dokumente, welche die Steuererklärung unterstützen. Wäre es nicht langsam Zeit, ein System einzuführen, bei dem Daten in verschlüsselter Form der Finanzverwaltung durch einen Sendevorgang so zur Verfügung gestellt werden, wie sie vorliegen, nämlich digital? Hierzu übrigens ein Hinweis an das BMF, nicht dass erneut die nachträgliche Hilfe der Bundesländer benötigt wird: Auch der Außenprüfer muss auf diese Daten, die der Steuerpflichtige bei der Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung sendet, zugreifen können. Er braucht also eine Möglichkeit der mobilen Datenverbindung in das IT- System der Finanzverwaltung. Dann wäre übrigens auch der bemitleidenswerte Betriebsprüfer, der mit zehn und mehr Kilogramm Gepäck anreist, während der Steuerberater mit einem leichten Notebook ausgestattet ist, ein Relikt der Vergangenheit.

Nachtrag: Solange [i]Bisherige Fassung der GoBD gilt nun weiter die GoBD nicht neu veröffentlicht werden, gelten diejenigen vom wieder unverändert. Das ist deshalb unschön, weil die neue Fassung einige begrüßenswerte Erleichterungen enthalten hatte, auf die sich die Steuerpflichtigen nun temporär nicht berufen können.

Wolfgang Eggert

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 805 - 806
NWB FAAAH-29332