Instanzenzug:
Tatbestand
Der in ... lebende Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die von ihm im Dachgeschoss seines Ferienhauses selbst genutzte Wohnung in der Gemeinde Friedrichskoog.
Der Kläger ist Eigentümer eines ca. im Jahre 1989 errichteten Wohngebäudes im vier Kilometer vom Hauptort Friedrichskoog entfernten Ortsteil Friedrichskoog-Spitze, welcher im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Ferien- und Wochenendhausgebiet ausgewiesen ist. Dieses besteht aus zwei Wohneinheiten, von denen er die Wohnung im Dachgeschoss (... 2a) selbst nutzt und die Wohnung im Erdgeschoss (... 2b) an Feriengäste vermietet.
Grundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Friedrichskoog vom (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS -) in der Fassung der II. Änderungssatzung vom und der III. Änderungssatzung vom , die die I. Änderungssatzung vom rückwirkend zum ersetzt hat.
Die Regelung zum Steuermaßstab lautet:
§ 4 (Steuermaßstab)
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung, multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß Absatz 5.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundegesetzblatt I Seite 230), zuletzt geändert durch StÄndG 2001 vom (Bundesgesetzblatt I Seite 3794), finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (Bundesgesetzblatt I Seite 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden.
Diese Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten einschließlich Nebenkosten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt.
Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsnettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, veröffentlicht vom statistischen Bundesamt (2000 = 100).
Ab Januar 2003 wird aus der bisherigen Bezeichnung "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet" die Bezeichnung "Verbraucherindex für Deutschland".
(3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad) wird wie folgt bemessen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) eingeschränkte Verfügbarkeit d.h. Verfügbarkeit bis zu sechs Monaten
| 30 v.H.
|
b) mittlere Verfügbarkeit d.h. Verfügbarkeit bis zu neun Monaten
| 60 v.H.
|
c) volle bis nahezu volle Verfügbarkeit d.h. Verfügbarkeit von mehr als neun Monaten
| 100 v.H.
|
Mit Bescheid vom setzte der Beklagte gegen den Kläger ausgehend von einer Verfügbarkeit von 100 Prozent eine Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 755,70 Euro und eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 767,21 Euro fest. Dabei legte er seiner Berechnung die vom Finanzamt Dithmarschen mitgeteilte bereinigte Jahresrohmiete in Höhe von 5216 DM (2666,90 €) für das gesamte Gebäude zugrunde. Dazu setzte er die vom Kläger eigengenutzte Wohn- und Nutzfläche ins Verhältnis und gelangte zu einer bereinigten Jahresrohmiete in Höhe von 1199,52 € , die er für das Steuerjahr 2014 mit dem Faktor 5,25 und für das Steuerjahr 2015 mit dem Faktor 5,33 hochrechnete sowie mit Steuersätzen von jeweils 12 Prozent multiplizierte.
Hiergegen legte der Kläger am Widerspruch ein. Darin ist er der Auffassung, der Abgabenmaßstab, der auf § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) verweise, sei mit Blick auf den ) verfassungswidrig.
Zudem sei die von der Gemeinde erhobene Zweitwohnungssteuer im Verhältnis zu der, die in der Gemeinde Kampen auf Sylt mit einem reichen Publikum gefordert werde, realitätsfern und überhöht. Die Gemeinde ziehe anders als Kampen kein wohlhabendes Publikum an, denn sie halte den Urlaubsort nicht attraktiv. Wattwanderungen seien wegen der zunehmenden Verschlickung des Watts kaum noch möglich und wegen der Schließung des Hafens sei die Anziehungskraft des Ortes zudem stark gesunken. Öffentliche Anlagen würden nicht hinreichend gewartet.
Ferner werde er gleichheitswidrig zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nach der Jahresrohmiete für ein ganzes Jahr herangezogen, obwohl seine Wohnung in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet mit begrenzter ganzjähriger Nutzungsmöglichkeit liege. Eine ganzjährige Nutzung der Wohnung, verteilt auf einen wechselnden Personenkreis, sei nur bei Vermietung, nicht jedoch bei Eigennutzung möglich. Er nutze seine Wohnung an nicht mehr als 61 Tagen im Jahr und halte daher die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer allenfalls auf der Basis einer eingeschränkten Verfügbarkeit von 30 % für angemessen. Soweit die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei einer Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten als zulässig erachtet werde, sei diese Grenze willkürlich gewählt.
Schließlich sei die Erhebung der Steuer auch deshalb unzulässig, weil er beim Erwerb der Immobilie darauf vertraut habe, diese nicht würde entrichten zu müssen. Dies habe ihm der damalige leitende Beamte und spätere Bürgermeister zuvor versichert.
Mit Bescheid vom wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer habe er einen anerkannten und aktuell unstrittigen Abgabenmaßstab angewandt. Ob das Bundesverfassungsgericht der Einschätzung des Bundesfinanzhofs folge, sei für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nicht relevant.
Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer komme es auch nicht darauf an, wie die Infrastruktur der Gemeinde beschaffen sei, denn damit sei wie allgemein bei Steuern keine Gegenleistung der Gemeinde in bestimmter Form verbunden.
Zudem sei der Kläger auch zu Recht mit einem Verfügbarkeitsgrad von 100 % zur Zweitwohnungssteuer veranlagt worden. Denn auch, wenn die Zweitwohnung - wie hier - in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich als Wochenendhausgebiet festgesetzt sei, liege, werde dadurch die Eigennutzung über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht ausgeschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens, und zwar mit Bescheid vom , veranlagte der Beklagte den Kläger zur Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 767,21 Euro und zog ihn gleichzeitig zur Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 772,92 Euro heran. Den dagegen am eingelegten Widerspruch wies der Beklagte unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom mit Bescheid vom zurück. Daraufhin hat der Kläger die Klage am auch auf die Aufhebung dieser Bescheide erweitert.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und unter anderem ergänzend vorgetragen: Der mit dem Innehaben seiner Wohnung verbundene Aufwand läge im Jahre 2015 bei lediglich 1297,13 Euro. Dass die diesem Betrag gegenüberstehende Zweitwohnungssteuer in Höhe von 767,21 Euro unverhältnismäßig sei, liege auf der Hand. Der Beklagte könne, wenn er sich die Mühe der Erfassung des Aufwands nicht machen wolle, nur auf eine Ersatzbemessungsgrundlage ausweichen, die die Grundsätze der Realitätsgerechtigkeit und Folgerichtigkeit der Bewertung beachte. Dies sei aber bei der Bemessung des Aufwandes auf der Grundlage der Jahresrohmiete, die ein Ertrag und damit das Gegenteil des hier zu bezifferbaren Aufwands sei, nicht der Fall. Zumindest aber müsse dem Bürger der Gegenbeweis möglich sein.
Zudem sei die Jahresrohmiete gemäß § 79 des Bewertungsgesetzes ein Verfahren zur Ermittlung von Grundstückswerten, das auf einer Hauptfeststellung aufbaue, die zuletzt am erfolgt sei. Die darin liegende Verletzung des § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, wonach die Einheitswerte in Zeitabständen von jeweils sechs Jahren allgemein festgestellt werden müssten, sei unübersehbar.
Darüber hinaus müsse bei dem zu ermittelnden Aufwand auch berücksichtigt werden, dass er die Wohnung aus tatsächlichen Gründen lediglich eingeschränkt nutzen könne. Bei dem Ferienhaus, in welchem er das Dachgeschoss nutze, handele es sich um ein schwedisches Holzhaus mit einer hölzernen Geschossdecke. Wegen des damit verbundenen unzureichenden Trittschalls könne er die Wohnung lediglich nutzen, wenn die unterliegende nicht vermietet sei.
Schließlich verstoße der Steuersatz von 12 % gegen das Übermaßverbot.
Hilfsweise hat er sich auf eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit wegen fehlender ganzjähriger Nutzungsmöglichkeit seiner Zweitwohnung berufen und ist insoweit der Auffassung, dass der Beklagte ihn lediglich gemäß § 4 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung mit einem Verfügbarkeitsgrad von 30 % besteuern dürfe.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide über Zweitwohnungssteuer des Beklagten vom und vom und die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom und aufzuheben,
hilfsweise dahingehend abzuändern, dass die von dem Kläger zu zahlende Zweitwohnungssteuer bei Annahme einer nur "eingeschränkten Verfügbarkeit" gemäß § 4 Abs. 5 lit. a) der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Friedrichskoog" bemessen wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten und sein Vorbringen aus den Widerspruchsbescheiden wiederholt. Ergänzend hat er zum vom Kläger angegriffenen Steuersatz mit Verweis auf den Erlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen des Landes Schleswig Holstein vom vorgetragen: Die Gemeinde sei wegen eines nicht ausgeglichenen Haushalts auf die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen des Landes angewiesen und dies führe dazu, dass sie die Hebesätze an die Mindeststeuersätze des Landes (seit dem Jahre 2013: 12 %) anpassen müsse.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 2. Kammer, Einzelrichter - hat die Klage mit Urteil vom , auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger, indem er weiterhin den in § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung geregelten Steuermaßstab, der zu einer Verfünffachung seines Aufwandes führe bzw. einem Steuersatz von 60 % des tatsächlichen Aufwands entspreche, als Verstoß gegen das Übermaßverbot angreift. Zudem hält er diesen auch im Vergleich zu der ganzjährigen Vermietungsmöglichkeit der Steuerschuldner im Hauptort Friedrichskoog für mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes nicht vereinbar und macht vertiefend sowie ergänzend geltend:
Besteuerbar sei allein der leicht feststellbare Aufwand und dieser könne nicht durch einen Mietwert, der ein Ertragswert und damit auch von den Vermietern realisierte Gewinnspannen umfasse, realitätsgerecht und folgerichtig abgebildet werden. Es könne einem vermeintlich Steuerpflichtigen nicht ein steuerpflichtiger "Aufwand" unterstellt werden, den er mit seiner Entscheidung für die Haltung einer Zweitwohnung vermeiden habe wollen und auch vermieden habe. Insoweit sei auch die Ermittlung einer ortsüblichen Miete mittels Mietspiegels nicht zulässig. Wenn die Gemeinde aber einen Mietwert als Bezugsgröße für den Aufwand verwende, dann dürfe sie nur die im Ferienhausgebiet Friedrichskoog-Spitze übliche Miete für die Bemessung der Steuer zu Grunde legen. Soweit sie hingegen auf die nach dem Bewertungsgesetz zur Feststellung der Einheitswerte von Grundstücken durch die Finanzämter ermittelte Jahresrohmiete als einer Komponente zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer zurückgreife, sei dies nach dem u.a. - unzulässig. Die im Steuermaßstab in Bezug genommenen Normen des Bewertungsgesetzes, die die Jahresrohmiete anhand von Mietspiegeln - hier: Mietspiegel der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bestimmten, seien verfassungswidrig. Daran ändere auch die Hochrechnung bzw. Indexierung dieser verfassungswidrig ermittelten Jahresrohmiete nichts. Denn dadurch würden die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten "gravierenden Wertverzerrungen und damit Ungleichbehandlungen" nicht verhindert, sondern fortlaufend vergrößert. Damit habe sich die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom (9 LB 124/17) nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass der Beklagte nicht für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen den Regelungsgehalt des § 79 des Bewertungsgesetzes und damit seinen Steuermaßstab anwenden dürfe. Zudem beziehe sich die Fortgeltung ausschließlich auf die Grundsteuer (§ 1 Abs. 1 BewG) und der hierfür benannte Grund läge mangels ernsthafter haushaltsrechtlicher Schwierigkeiten der Gemeinde bei Wegfall der Zweitwohnungssteuer nicht vor. Auch beträfe die zu erwartende Erhebungslücke nur die geringe Anzahl von Steuerpflichtigen, die die Rechtskraft der rechtswidrigen Bescheide erfolgreich verhindert hätten, also Fälle, in denen die Bescheide nicht bestandskräftig seien.
Schließlich hält er die Berechnung der Steuer für nicht nachvollziehbar und den Zuschlag wegen Schönheitsreparaturen, bei denen es sich um einen Aufwand und nicht um einen Ertrag im Sinne der §§ 78 ff. des Bewertungsgesetzes handele, für nicht zulässig.
Der Senat hat das Verfahren betreffend die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abgetrennt, soweit der Kläger darin auch zu einer Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 Euro herangezogen worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom insoweit teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben sowie den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben als darin die Festsetzung für 2015 erfolgt ist in Höhe von 767,21 Euro,
hilfsweise dahingehend abzuändern, dass die von dem Kläger zu zahlende Zweitwohnungssteuer bei Annahme einer nur "eingeschränkten Verfügbarkeit" gemäß § 4 Abs. 5 lit. a) der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Friedrichskoog" bemessen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation und macht unter anderem ergänzend geltend: Die indexierte Jahresrohmiete, nach der sich die Bemessung der Zweitwohnungssteuer richte, sei ein geeigneter Steuermaßstab und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Daran ändere auch das u.a.) nichts, weil es keine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer treffe. Das Bundesverfassungsgericht habe sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes im Hinblick auf die Erhebung der Grundsteuer - nicht der Zweitwohnungssteuer - mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar seien. Von einer möglichen Relevanz für die Zweitwohnungssteuer scheine es auch nicht ausgegangen zu sein. Denn es habe sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit der Grund- und Gewerbesteuer auseinandergesetzt, obwohl die Zweitwohnungssteuer neben diesen beiden Steuerarten mittlerweile die einzige Steuer sei, bei deren Bemessung die Jahresrohmiete im Sinne von § 79 des Bewertungsgesetzes eine Rolle spiele.
Darüber hinaus sei die Grundsteuer anders als die Zweitwohnungssteuer eine Realsteuer und keine kommunale Aufwandsteuer, bei der lediglich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen sei. Demgemäß sei kein echter Aufwand zu ermitteln, sondern irgendein Aufwand zur persönlichen Lebensführung ausreichend. Indem der mit der Steuer zu erhebende Aufwand in § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung an einen Mietwert anknüpfe, sei die Zweitwohnungssteuer im Vergleich zu kommunalen Aufwandssteuern, die als Bemessungsgrundlage einen Stückzahlmaßstab (Hundesteuer bzw. Spielgerätesteuer) hätten, in hohem Maße wirklichkeitsnah.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Einheitsbewertung auch für die Zweitwohnungssteuer gälten, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich damit gar nicht befasst, sondern ausschließlich mit dem Grundstückswert nach § 78 des Bewertungsgesetzes. Beide Werte unterschieden sich jedoch deutlich voneinander. Während der Grundstückswert gemäß § 78 des Bewertungsgesetzes das Ergebnis der Multiplikation der nach § 79 des Bewertungsgesetzes ermittelten Jahresrohmiete mit dem Vervielfältiger aus § 80 des Bewertungsgesetzes sei, sei die indexierte Jahresrohmiete demgegenüber die nach § 79 des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete, die bis Januar 1995 nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet und danach nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland hochgerechnet werde. Beide Indizes entsprächen dabei nicht dem Vervielfältiger aus § 80 des Bewertungsgesetzes. Auch die Art und Weise der Hochrechnung der Jahresrohmiete anhand der beiden Indizes entspreche nicht der Ermittlung des Grundstückswertes gemäß § 78 des Bewertungsgesetzes. Zudem lasse sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur so verstehen, dass die Vorschriften über die Jahresrohmiete aus § 79 des Bewertungsgesetzes und die über den Vervielfältiger aus § 80 des Bewertungsgesetzes lediglich zusammen, d.h. kumulativ und nicht isoliert betrachtet gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen.
Aber auch in dem Fall, dass die Vorschriften über die Ermittlung der Jahresrohmiete bereits isoliert betrachtet einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellten, hätte dies nicht zur Folge, dass dies auch für die indexierte Jahresrohmiete gelte. Insoweit verweist der Beklagte auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom (9 LB 124/17, juris, Rn. 120). Mit diesem ist auch er der Auffassung, dass die Verzerrungen und Ungleichbehandlungen, die durch die Anknüpfung an die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt verursacht würden, durch die Art und Weise der Hochrechnung der Jahresrohmiete anhand der genannten Preisindizes in einem für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ausreichenden Maße wieder ausgeglichen würden. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Bezugsgröße für die Zweitwohnungssteuer und somit der Maßstab für die Prüfung von Ungleichbehandlungen eine andere sei, als bei der Grundsteuereinheitsbewertung. Die Zweitwohnungssteuer solle nämlich anders als die Grundsteuer, die den Verkehrswert des Grundstückes erfassen solle, den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung abbilden und sich danach bemessen.
Aber auch dann, wenn der Steuermaßstab mit dem Anknüpfungspunkt einer indexierten Jahresrohmiete gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstieße, gelten die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorschriften des Bewertungsgesetzes bis zum fort. Dies aber habe zur Konsequenz, dass der Steuermaßstab für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar bliebe. Und dies auch, obwohl die Vorschriften des Bewertungsgesetzes Bundesnormen seien. Zudem solle gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung § 79 des Bewertungsgesetzes nicht als Bundesrecht, sondern als bloße Satzungsregelung gelten.
Außerdem sei das Oberverwaltungsgericht nicht daran gehindert, mit Blick auf die bei einem Wegfall der Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde drohenden ernsthaften haushaltsrechtlichen Schwierigkeiten eine Fortgeltung der streitgegenständlichen Satzungen in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht genannten Fortgeltungsfristen anzunehmen. Insoweit lasse sich aus dem Rechtsstaatsprinzip der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, mit dem sofortigen Wegfall von Normen kein "Chaos" bzw. einen Zustand zu schaffen, der "noch rechtswidriger" als der verfassungswidrige wäre, zumal "lediglich" Gleichheitsrechte verletzt wären und kein Eingriff in Freiheitsrechte vorläge.
Schließlich ziehe eine Unwirksamkeit des Steuermaßstabes des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung, wobei für die Veranlagung der nach dem erbauten Wohnung des Klägers der Maßstab des § 4 Ab. 3 gelte, nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nach sich. Denn für den Fall, dass sich die Jahresrohmiete nach § 79 Abs. 1 bzw. 2 des Bewertungsgesetzes nicht ermitteln lasse, sehe die Satzung in § 4 Abs. 3 und 4 Ersatzmaßstäbe vor.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren nicht abgetrennt worden ist und über die Berufung zu entscheiden ist, ist diese zulässig und begründet.
A. Die Berufung ist zulässig.
I. Der Kläger - ein sich selbst vertretener Rechtsanwalt - hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am und damit innerhalb der dafür vorgesehenen Darlegungsfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) fristgemäß begründet. Die im Zulassungsverfahren zunächst im Hinblick auf das dem Beklagtenvertreter schon am zugestellte erstinstanzliche Urteil geäußerte Zweifel am Zustellungszeitpunkt, hat der Beklagte nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger, ein allein praktizierender Rechtsanwalt, infolge urlaubsbedingter Abwesenheit in dem Zeitraum vom Nachmittag des 2. August bis zum und bei Berücksichtigung der Postlaufzeiten von Schleswig nach ..., erst am und nicht wie der Beklagtenvertreter am vom erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. zur Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: -, juris, LS und Rn. 6, m.w.N.; Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 174, Rn. 7, 15 m.w.N.).
II. Auch soweit die Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält, führt dies nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Denn in dem Berufungsvorbringen kommt das Rechtschutzziel - hier: der umfassende Angriff des erstinstanzlichen Urteils und damit das Weiterverfolgen der in erster Instanz gestellten Anträge auch im Berufungsverfahren - zweifelsfrei zum Ausdruck. Dies ist für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichend (vgl. 2 B 37.10 -, juris Rn. 8 bis 11 m.w.N., Beschluss vom - 1 B 13.06 -, juris, Rn. 3).
III. Das für die gegen die Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 767,21 Euro gerichtete Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt weiterhin vor. Das Klagebegehren hat sich nicht durch den Bescheid über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 in gleicher Höhe erledigt. Denn der endgültige, indes nicht bestandskräftige, weil ebenfalls mit der Klage angegriffene Bescheid ersetzt den Vorauszahlungsbescheid nicht (vgl. dazu Urteil des Senats vom - 2 LB 14/16 -, juris, Rn. 29 bis 34).
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt nur, soweit dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt werden, in gleicher Weise, als wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgeblich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 244.97 -, juris, Rn. 8 f. und vom - 10 B 65.04 -, juris, Rn. 5).
Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der Vorauszahlungsbescheid eine eigenständige Regelung, und zwar die auf der Grundlage von § 3 Abs. 6 KAG in der Fassung des Gesetzes vom (GVOBl S. 129; KAG a.F., heute: § 3 Abs. 8 KAG) iVm. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Friedrichskoog vom (ZwWstS) in der Form der 2. und 3. Änderungssatzung vom und vom ergehende Aufforderung der Gemeinde zur Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer, also den sogenannten Zahlungsbefehl. Wird danach eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (§ 3 Abs. 6 KAG a.F.). Dementsprechend ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZwWStS geregelt, dass die Gemeinde Friedrichskoog auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer, die für das vorangegangene Steuerjahr am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend festgesetzt wird, Vorauszahlungen erheben kann. Die Vorauszahlungsverpflichtung ist nicht erst am Ende des Veranlagungsjahres - hier am - bzw. mit dem Erlass des endgültigen Veranlagungsbescheides am fällig, sondern als Vorauszahlungsverpflichtung beginnend mit dem jeweils zum , und (vgl. auch § 6 Abs. 3 ZwWStS). Insoweit schafft der Vorauszahlungsbescheid, bei dem es sich um einen sofort vollziehbaren Abgabenbescheid mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung eines dagegen eingelegten Widerspruchs von Gesetzes wegen entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), handelt, nicht nur die Vollstreckungsgrundlage, sondern bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Falle der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner bis zur Bestandskraft des endgültigen Abgabenbescheides. Das Begehren auf Erstattung des geleisteten Betrages und die damit verbundene Geltendmachung eines Zinsanspruches aus § 11 Absatz 1 KAG iVm. § 236 AO setzt damit die rechtskräftige Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides, also den Wegfall des Rechtsgrundes, den der Kläger mit der Anfechtungsklage begehrt, voraus.
Demgegenüber regelt der weitere Bescheid vom die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 zwar in Höhe der Vorauszahlungen, enthält darüber hinaus aber für das Steuerjahr 2015 keine bzw. keine weitergehende Zahlungsaufforderung gegenüber dem Steuerschuldner. In dem endgültigen Heranziehungsbescheid wird zwar gleichsam einer Verrechnung festgestellt, dass offene Forderungen aus dem Jahr 2015 gegenüber dem Steuerschuldner nicht bestehen. Als Konsequenz daraus wird der Vorauszahlungsbescheid indes nicht für gegenstandslos erklärt bzw. aufgehoben. In diesem Fall aber bleibt der Vorauszahlungsbescheid weiterhin Rechtsgrundlage für den mit ihm verlangten Teil der Abgabe und ist insoweit unabhängig vom rechtlichen Schicksal des endgültigen Bescheides. Daran wird deutlich, dass das Schleswig-Holsteinische Landesrecht die gesetzliche Möglichkeit einer Trennung zwischen der Festsetzung der Abgabe in Form der Zweitwohnungssteuerveranlagung und der Zahlungsverpflichtung als Zweitwohnungssteuervorauszahlung vorsieht mit der Konsequenz, dass beiden Bescheiden unterschiedliche Regelungsinhalte zu kommen (vgl. auch zum Beitragsbescheid, Urteil des Senats vom - 2 LB 43/08 -, juris Rn. 35 ff. und zum Gebührenbescheid, Urteil des Senats vom - 2 LB 1/16 -, juris, Rn. 44; zum Ganzen: Urteil des Senats vom a.a.O.).
B. Die Berufung ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 755,70 Euro sowie zur Vorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 767,21 Euro vom und über die Heranziehung für das Jahr 2015 in gleicher Höhe vom in Gestalt der Widerspruchsbescheide jeweils vom und sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher ist das angefochtene Urteil insoweit zu ändern und sind die genannten Bescheide insoweit aufzuheben.
Nach dem Satzungsrecht der Gemeinde war der Kläger zwar nach dem Steuermaßstab des § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung zu veranlagen. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln ist, an die Stelle des Mietwertes nach Absatz 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), also eine in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzende übliche Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Denn das etwa im Jahre 1989 gebaute Ferienhaus, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, war zum Hauptfeststellungszeitpunkt , wie es die Heranziehung nach dem Steuermaßstab des Absatz 2 mit der Verweisung auf die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BewG voraussetzt, nicht vermietet.
Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigt, den in § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung festgelegten Steuermaßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer zu verwenden. Diese Regelung ist nichtig.
Der darin enthaltene Steuermaßstab verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit (I). Eine Erhebung der Steuer nach dem weiteren Sekundär-, Hilfs- bzw. Ersatzmaßstab des § 4 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung ist unzulässig (II). Die Anordnung einer zeitlich befristeten Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Norm (durch den Senat) ist auch nicht lediglich ausnahmsweise zulässig (III) Auf die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Abgabenerhebung kommt es nicht mehr an (IV).
I. Das für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen von § 4 Abs. 2 ZwWStS angewandte Verfahren zur Ermittlung des Mietwerts als Steuermaßstab verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der vorliegend herangezogene § 4 Abs. 3 der Satzung verstößt aus den gleichen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie § 4 Abs. 2 und ist schon deshalb nichtig (siehe unten II.1.). Zudem führt die Nichtigkeit des § 4 Abs. 2 ZwWStS zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen des § 4 ZwWStS und damit auch des § 4 Abs. 3 ZwWStS (siehe unten II.2.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen
knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. zum Ganzen mit weiteren Nachweisen im Einzelnen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 36).
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. u.a. -, juris Rn. 97 f. m.w.N.).
Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer hat der Normgeber einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. a. a. O., Rn. 131).
Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. -, juris Rn. 61).
Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. 9 C 3.02 -, juris Rn. 28).
Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. 9 C 7.16 -, juris Rn. 54). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. a.a.O., Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. -, juris, Rn. 59; a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).
Bei Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe ist die Bemessung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer nach einem normativ ermittelten und indexierten Mietwert der Zweitwohnung zwar grundsätzlich zulässig (1). Sie verstößt aber inzwischen in der von der Gemeinde gewählten Ausgestaltung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für höchst ungleiche Wohnungen und Häuser der gleiche Mietwert berücksichtigt wird (2) und die Immobilienwerte sich seit 1964 innerhalb des Satzungsgebiets aufgrund ihrer Lage unterschiedlich entwickelt haben (3). Die im Rahmen der Zweitwohnungssteuer vorgenommene Indexierung behebt die dadurch entstandene Ungleichbehandlung nicht (4). Ein vernünftiger, einleuchtender Grund hierfür ist in Anlehnung an die Entscheidung des nicht (mehr) ersichtlich, weil dem Beklagten Ersatzmaßstäbe für die Steuerbemessung zur Verfügung stehen (5).
1. Für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer wird von der Gemeinde - wie in einer Vielzahl von Kommunen mit vergleichbaren Satzungsregelungen - gemäß § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung die nach § 79 BewG vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellte und anhand der in § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Zweitwohnungssteuersatzung benannten Preisindizes hochgerechnete Jahresrohmiete als Mietwert herangezogen.
Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. -, juris, Rn. 73; vom - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom - 2 LA 82/16 - n.v.; a. a. O., Rn. 23; -, juris, Rn. 11). Das gilt unabhängig davon, ob die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG nach der zum Hauptfeststellungszeitpunkt am konkret geschuldeten Miete oder gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BewG nach der zu jenem Zeitpunkt für das Objekt üblichen Miete ermittelt wird. Ziel ist in beiden Fällen eine realitätsgerechte Einschätzung des Mietwerts der Wohnung, die durch die Indexierung dem aktuellen Preisstand angepasst werden soll.
Die pauschalierende Erfassung des besteuerten Aufwands anhand einer indexierten Jahresrohmiete für das Innehaben einer Zweitwohnung ist vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig.
Die Jahresrohmiete i.S.d. § 79 BewG ist ein Faktor zur Ermittlung des steuerlichen Einheitswertes. Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz vom zuständigen Finanzamt gesondert festgestellt (§ 19 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und sind für die Grundsteuer von zentraler Bedeutung (vgl. a. a. O., Rn. 2). Für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer können die Kommunen ganz überwiegend die von den Finanzämtern ermittelten Werte zugrunde legen, ohne weitere eigene Ermittlungen anstellen zu müssen, auch wenn die Verantwortung zur Bestimmung der Jahresrohmiete bei der Kommune verbleibt (vgl. Urteil des Senats vom - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 26). Die Übernahme dieser Einheitswerte für die Berechnung des Zweitwohnungssteuermaßstabs stellte daher bislang eine Variante mit noch vertretbarem Realitätsbezug bei geringem Erhebungsaufwand dar.
2. Aufgrund der seit 1970 andauernden Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz (vgl. hierzu a.a.O., Rn. 107) kommt es bei der Ermittlung des Mietwerts gemäß § 4 Abs. 2 ZwWStS zu einer Auseinanderentwicklung der auf den festgestellten Jahresrohmiete und dem tatsächlichen Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung. Dabei ist eine Auseinanderentwicklung zwischen tatsächlichen Verhältnissen und festgestellter Jahresrohmiete für sich genommen verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Würde die Jahresrohmiete in allen Fällen gleichmäßig hinter dem steigenden tatsächlichen Aufwand zurückbleiben, führte dies allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung, da das Niveau der Jahresrohmiete untereinander in Relation zum tatsächlichen Aufwand gleichbliebe (vgl. a.a.O., Rn. 109). Dies ist indes nicht der Fall.
Die nach § 4 Abs. 2 ZwWStS für den Mietwert maßgebliche Jahresrohmiete ist nach den Vorschriften des § 79 BewG zu ermitteln und richtet sich grundsätzlich nach der für das Grundstück aufgrund vertraglicher Vereinbarungen tatsächlich gezahlten Miete im Hauptfeststellungszeitpunkt am . Unmittelbar anwendbar ist diese Vorgabe nur für Grundstücke, die im Hauptfeststellungszeitpunkt bereits vermietet waren. Andernfalls bestimmt sich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 2 BewG nach der üblichen Miete. Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliegt, desto weniger Gebäude werden sich finden, für die sich im Jahre 1964 gezahlte Mieten feststellen lassen. Entsprechend geringere Bedeutung kommt der tatsächlich vereinbarten Miete im Sinne des § 79 Abs. 1 BewG zu. Es ist stattdessen zunehmend auf die 1964 übliche Miete gemäß § 79 Abs. 2 BewG abzustellen. Dies gilt erst recht für alle Gebäude, die nach dem errichtet oder tatsächlich verändert worden sind. Für diese Gebäude sind ausgehend von ihrem tatsächlichen Zustand im Nachfeststellungs- oder Fortschreibungszeitpunkt gemäß § 79 Abs. 5 BewG für die Höhe der Miete gleichfalls die Wertverhältnisse - und damit die übliche Miete - im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich. Das entspricht der Regelungskonzeption der Einheitsbewertung, innerhalb eines laufenden - freilich nach der Ursprungsidee auf sechs Jahre beschränkten - Hauptfeststellungszeitraums der Wertermittlung ein gleichbleibendes Miet- und Preisniveau zugrunde zu legen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen: -, juris Rn. 112)
Die im Jahr 1964 übliche Miete ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein regelmäßig anhand des Mietspiegels (Wohnräume) für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den im Lande Schleswig-Holstein der Oberfinanzdirektion Kiel (S 302 A - St 21/211, Verfügung vom ; im Folgenden: Mietspiegel 1964).
Weil der Hauptfeststellungszeitraum nach wie vor seit 1964 läuft, bleiben die Mieten des Mietspiegels zum weiterhin, auch bei zwischenzeitlich veränderten Wertverhältnissen, maßgeblich. Damit bietet der Mietspiegel 1964 mittlerweile keine hinreichend objektivierbare Schätzungsgrundlage mehr. Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und Ausstattung als 1964 errichtet werden, desto mehr führt die Anwendung der Mietspiegel 1964 nicht nur zu veralteten, sondern auch zu nicht relationsgerechten Mietansätzen (vgl. -, juris Rn. 114).
Im Jahr 2011 waren nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen (40.545.317) immerhin 22.612.827, d.h. deutlich mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt errichtet worden (vgl. -, juris Rn. 70). Viele der bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Wohnungen dürften umfangreich saniert und modernisiert worden sein. Daher sind im Baujahr 1964 errichtete Häuser inzwischen nicht mehr geeignet, den typischen Fall für die Ermittlung der Steuergrundlage bei der Zweitwohnungssteuer abzubilden.
Der Mietspiegel 1964 berücksichtigt nicht die Weiterentwicklung von maßgeblich wertbildenden Ausstattungsmerkmalen von Wohnungen und Häusern der vergangenen 54 Jahre. Die im Mietspiegel 1964 enthaltenen fünf Ausstattungsgruppen a bis e (sehr einfach, einfach, mittel, gut, sehr gut) haben erheblichen Einfluss auf die Höhe des Mietwerts. In der Übersicht IV (steuerbegünstigte Nachkriegsbauten) reicht die Mietpreisspanne zum für 1963 erbaute Häuser der Ortsklasse A von 1,70 DM (Gruppe a) bis 4,20 DM (Gruppe e). Die höchste Ausstattungsgruppe "e" wird im Mietspiegel beschrieben mit: "Wasserleitung im Haus, Sammelheizung mit Ölfeuerung, Warmwasserversorgung, mehrere WC, sehr gutes Bad, zusätzliche Dusche, gute Fußböden (wertvolles Parkett, Textilfußböden usw.) Einbaumöbel nicht nur in der Küche, Fenster mit Isolierverglasung, versenkbare Fenster usw."
Neben der Ausstattung ist das Baujahr ein nicht unerhebliches wertbildendes Kriterium. In den Tabellen des Mietspiegels 1964 wird hinsichtlich der Baujahre ab 1948 bis 1963 differenziert. In der Übersicht IV, Ortsklasse A, Ausstattungsgruppe e reicht die Mietpreisspanne zum von 2,50 DM (erbaut zwischen Juli 1948 und 1950) bis 4,20 DM (erbaut 1963).
Nach 1964 haben sich die Ausstattungsmerkmale und die Beschaffenheit von Wohnobjekten - auch im Satzungsgebiet der Gemeinde - weiterentwickelt. Diese Tatsache ist - ohne dass es einer näheren Beweiserhebung durch den Senat bedurfte - allgemeingültig und offenkundig. Der Senat hat die veröffentlichten Mietspiegel der Städte Kiel (Stand: Juli 2016) und Lübeck (Stand: September 2018) exemplarisch zur Verdeutlichung und Plausibilisierung dieser offenkundigen Tatsache herangezogen.
Zu den im Mietspiegel 1964 genannten Ausstattungsmerkmalen sind inzwischen weitere maßgeblich wertbildende Faktoren hinzugetreten. Hierzu zählen etwa Merkmale des unmittelbaren Wohnumfelds (Lage an besonders ruhigen Straßen, Multimediaverkabelung und -anschluss, Einzelgarage/Stellplatz/Tiefgarage, barrierearme Gestaltung) sowie die energetische Gebäudequalität (vgl. Mietspiegel Lübeck, Seite 17). Bei der Küchenausstattung gehörte nach dem Mietspiegel 1964 eine Küche mit Einbaumöbeln zur guten Ausstattung (Gruppe d). In den aktuellen Mietspiegeln werden erst hochwertige Einbauelektrogeräte (Kühlschrank, Geschirrspüler, Cerankochfeld, Mikrowellenherd, Tiefkühlschrank) als werterhöhend angesehen (Mietspiegel Lübeck, Seite 16; Kiel, Seite 11). Diese Faktoren spielten beim Mietspiegel 1964 noch keine Rolle und waren zum Teil noch gar nicht existent.
Auch die Beschaffenheit der Wohnungen - ausgedrückt durch das Baujahr - hat sich naturgemäß seit 1964 wertbildend weiterentwickelt. Der Mietspiegel KIel sieht - ausgehend von der Baujahresgruppe 1978 bis 1994 - für die Baujahre 1995 bis 2009 einen Zuschlag von 8% und für die Baujahre ab 2010 von 18% auf die Basis-Nettomiete vor. Für die Baujahre 1968 bis 1977 hingegen werden Abschläge von 10% und für die Baujahre 1961 bis 1967 von 9% vorgenommen, was zwischen einem Neubau (nach 2010) und einem 1964 erbauten Haus zu einem Mietpreisunterschied allein aufgrund des Baujahres von bis zu 27% führen kann (vgl. Mietspiegel Kiel, Seite 11). Nach dem Mietspiegel Lübeck (vgl. dort Seite 13) liegt die durchschnittliche Miete einer Neubauwohnung (Spalte 3, Zeile H) sogar bis zu 45% über einer vergleichbaren Wohnung aus 1964 (Spalte 3, Zeile D).
3. Der Steuermaßstab des § 4 Abs. 2 und damit auch der des Abs. 3 ZwWStS verstößt auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Beklagte für alle Objekte bei der Ermittlung der Jahresrohmiete anhand des Mietspiegels 1964 eine einheitliche Ortsklasse berücksichtigt und eine Differenzierung nach der Lage als wertbildendem Faktor innerhalb des Gemeindegebietes nicht erfolgt, obwohl das Satzungsgebiet der Gemeinde im Hinblick auf die Wertigkeit der Lage sich als heterogen zeigt. Als ein wesentlicher Indikator für die Wertigkeit der Lage eines Objekts können die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte in Schleswig-Holstein im Zwei-Jahres-Turnus veröffentlichten Bodenrichtwerte herangezogen werden. Diese werden seit 2012 zentral im Themenportal des DigitalerAtlasNord (DANord) als Bestandteil des Geoportals Schleswig-Holstein kostenfrei zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Bodenrichtwerte sind als durchschnittliche Lagewerte für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone) definiert, die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche Wertverhältnisse gelten. Im Bodenrichtwert sind keine Wertanteile für Aufwuchs, bauliche oder sonstige Anlagen enthalten. Dies bedeutet, dass der Bodenrichtwert in bebauten Bereichen so ermittelt wurde, als wenn der Boden unbebaut wäre (vgl. dazu allgemein: Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten, Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein, http://digitaleratlasnord.de/legenden/bodenrichtwerte/legenden/BRW-Legende-OH-2016.pdf).
Das Satzungsgebiet der Gemeinde weist unterschiedliche Bodenrichtwerte auf. Grundstücke, die wie das des Klägers im Ortsteil Friedrichskoog-Spitze belegen sind, hatten zum Stichtag einen Bodenrichtwert von 52,- EUR/m2. Im Hauptort Friedrichskoog hingegen liegt der Bodenrichtwert für Grundstücke zu diesem Stichtag bei nur 31 EUR/m2.
Daran wird eine sich über die Jahre zunehmende Wertverzerrung durch unterschiedliche Wertentwicklungen einzelner bzw. Schaffung neuer Baugebiete - hier: eines Ferienhausgebiets in den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts - seit 1964 innerhalb des Satzungsgebiets der Gemeinde deutlich, die bei der Bemessung der Zweitwohnungssteuer systembedingt nicht berücksichtigt werden. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde legt mit der in der Regel anhand des Mietspiegels 1964 geschätzten Jahresrohmiete einen Steuermaßstab zugrunde, der ausdrücklich an Ausstattung, Baujahr und Lage eines Objekts anknüpft. Aber weder die Ausstattungsgruppen, noch die Baujahrsgruppen und die Ortsklassen des Mietspiegels 1964 ermöglichen eine hinreichende Differenzierung für die nach 1964 erbauten Wohnungen, die nach Beschaffenheit und Ausstattung und Lage sich von der höchsten Ausstattungsgruppe der im Baujahr 1963 erbauten Häuser wertmäßig abheben. Dies hat zur Folge, dass höchst ungleiche Wohnungen gleich bewertet werden, obwohl nach der Logik der Mietspiegel eigentlich eine Abstufung vorgenommen werden müsste und führt umso mehr zu einer Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung, je weiter der Hauptfeststellungszeitraum voranschreitet (vgl. a.a.O., Rn. 116 f.).
Mit anderen Worten: Der Inhaber einer im Jahr 1964 erbauten Zweitwohnung mit damals guter Ausstattung in Wohngebietslage im Ortsteil Friedrichskoog zahlt Zweitwohnungssteuer in der gleichen Höhe, wie der Inhaber einer im Jahr 2018 nach neusten Energiestandards erbauten Wohnung (gleicher Größe) mit moderner Ausstattung im gleichen Ortsteil bzw. im Ortsteil Friedrichskoog-Spitze. Der gegenwärtige Steuermaßstab führt dazu, dass für das Innehaben der im Jahr 1964 erbauten Zweitwohnung und das Innehaben einer im Jahr 2018 erbauten Wohnung ausgedrückt in der Jahresrohmiete ein identischer Aufwand angenommen wird. Hierbei handelt es sich um eine - sich mit der Zeit immer gravierender auswirkende - gleiche Besteuerung wesentlich ungleicher Sachverhalte.
Die gleiche Besteuerung diese ungleichen Sachverhalte lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in der Gesamtschau für das Innehaben einer alten und einer neuen Wohnung der gleiche Aufwand zu betreiben sei. Dieser Argumentation liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer alten Wohnung zwar geringere Anschaffungs- dafür aber etwa höhere Energiekosten bzw. höhere Renovierungskosten anfallen würden. Hierbei werden allerdings Kosten in den Vergleich einbezogen, die in der Regelung des hier betrachteten Steuermaßstabs keine Berücksichtigung finden. Denn der Aufwand für das Beheizen oder die Renovierung (abgesehen von Schönheitsreparaturen) einer Wohnung werden bei der Ermittlung der Jahresrohmiete nicht erfasst. Die Berücksichtigung von fiktiven Renovierungskosten für eine alte Wohnung dürfte zudem mit der Anknüpfung an den möglichst realitätsnahen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht in Einklang zu bringen sein.
Denn die Berücksichtigung von fiktiven Renovierungskosten würde demjenigen, der sich mit einer einfachen und unrenovierten Immobilie dauerhaft zufrieden gibt, einen Aufwand zuschreiben, der tatsächlich nicht anfällt. Vor allem aber berücksichtigt dieses Argument allein die Ausstattung und das Alter, nicht aber die Wertverzerrung aufgrund der unterschiedlichen Lage eines Objekts.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass die zwangsläufigen und mit zunehmender Dauer typischerweise immer stärkeren Verzerrungen der Einheitswerte beim Ertragswertverfahren nach den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom (a.a.O.) darauf beruhen, dass auf den maßgeblichen Mietertrag zum Stand (vgl. § 79 Abs. 1 und 2 BewG) ein Vervielfältiger (§ 80 BewG) angewandt wird, der nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung ebenfalls an die Wertverhältnisse am anknüpft (so OVG Lüneburg, Urteil vom - 9 LB 124/17 -, juris, Rn. 116). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass dort eine gleichheitswidrige Besteuerung nur aufgrund des Zusammenwirkens von fehlenden aktuellen Ertragsfaktoren und Anwendung eines Vervielfältigers angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass das Fehlen der Erfassung heutiger Ertragsfaktoren umso mehr zu einer Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrungen führt, je weiter der Hauptfeststellungszeitraum voranschreitet ( Rn. 117 aE). Die Wertverzerrungen bei den Einheitswerten bestehen, wie soeben dargelegt, unabhängig von der - bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht relevanten - Anwendung des Vervielfältigers gemäß § 80 BewG.
4. Die gleichheitswidrige Besteuerung wird nicht dadurch behoben, dass der Mietwert gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwWStS hochgerechnet wird (a.A. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 120). Durch die - grundsätzlich zulässige (vgl. -, juris, Rn. 12ff.) - Hochrechnung anhand der in § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwWStS genannten Preisindizes wird zwar die auf den Zeitpunkt festgestellte oder geschätzte Jahresrohmiete nicht unverändert für die Steuerbemessung übernommen; die oben (siehe 2.) beschriebene Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten erfolgt jedoch bereits - vor der Hochrechnung - bei der Ermittlung der Jahresrohmiete. Da die Hochrechnung auf alle so ermittelten Beträge in gleicher Weise angewendet wird, wird die in den Beträgen enthaltene gleichheitswidrige Gleichbehandlung ebenfalls "nur" hochgerechnet. Sie wird weder verschlimmert, noch behoben. Sofern das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) meint, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, weil im dort entschiedenen Fall weder konkret dargelegt noch erkennbar sei, dass eine Vergleichbarkeit der Mietwerte der Zweitwohnungen im Gebiet der Gemeinde nicht mehr gewährleistet sei, widerlegt dies nicht die oben (siehe 2.) dargelegte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bei der Ermittlung der Jahresrohmieten, sondern meint offensichtlich die Vergleichsebene innerhalb des Satzungsgebietes aufgrund der Lage, auf der jedenfalls hier im vorliegenden Fall zusätzlich eine Ungleichbehandlung stattfindet (siehe oben 3.). Aber auch diese Wertverzerrung bleibt durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete unbeeinträchtigt.
5. Ein vernünftiger, einleuchtender Grund ist für die gleichheitswidrige Besteuerung in Anlehnung an die Entscheidung des nicht (mehr) ersichtlich.
Der Senat und auch das Bundesverwaltungsgericht haben in den vergangenen Jahren die sich abzeichnende gleichheitswidrige Bemessung der Zweitwohnungssteuer im Wesentlichen mit der einfachen Handhabung durch die Verwaltungen als gerechtfertigt angesehen (siehe oben zu 1.; offen gelassen bereits im Urteil des Senats vom - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Grundsteuer festgestellt, dass das Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht die durch die andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts verursachten Wertverzerrungen rechtfertigt, selbst wenn man die damit erzielte Entlastungswirkung als besonders hoch einschätzt (vgl. mit ausführlicher Begründung: BVerfG, a.a.O., Rn. 132 ff.). Das Argument der Verwaltungsvereinfachung kann vor diesem Hintergrund auch nicht mehr die gleichheitswidrige Besteuerung bei der Zweitwohnungssteuer rechtfertigen, da der Beklagte sich zur Berechnung des Steuermaßstabs dieser "objektiv dysfunktionalen Regelungen" (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 134) bedient.
Neben einer Vereinfachung für die Verwaltung ist kein weiterer Grund als Rechtfertigung der gleichheitswidrigen Besteuerung nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZwWStS ersichtlich. Eine Rechtfertigung kann vor allem nicht darin gesehen werden, dass - wie der Beklagte meint -, der in der Satzung gewählte Maßstab realitätsnäher sei als ein aus seiner Sicht ebenfalls zulässiger Stückzahlmaßstab. Der inzwischen vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Spielgeräte für mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärte Stückzahlmaßstab einer Vergnügungssteuer (vgl. Beschluss vom - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 74) war bis zu dessen Entscheidung regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt worden, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden konnte. Inzwischen gebe es jedoch hinreichend zuverlässige und manipulationssichere Zählwerke in den Geräten (vgl. a.a.O., m.w.N.). Der Stückzahlmaßstab im Hinblick auf eine Tiersteuer wird auch nur deshalb für zulässig gehalten, weil für die Bemessung des konkreten Aufwands ein Wirklichkeitsmaßstab nicht zur Verfügung steht (vgl. 9 BN 2.15 -, juris Rn. 23 zur Pferdesteuer).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem Beklagten stehen verschiedene Maßstäbe zur Verfügung (vgl. 9 C 3.02 -, juris Rn. 22), die alle gegenüber der reinen Stückzahl und dem gewählten Maßstab einen wirklichkeitsnäheren Ansatz für die Bemessung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung bieten.
In Betracht kommt die Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse, also den vom Mieter einer Zweitwohnung geschuldeten Mietzins bzw. bei Eigentümern von Zweitwohnungen den geschätzten ortsüblichen Mietzins für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung.
Auch die Anknüpfung an eine indexierte Jahresrohmiete ist - siehe oben 1. - grundsätzlich als Steuermaßstab zulässig. Die Ermittlung der Jahresrohmiete bedürfte aber vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 2. und 3. insoweit einer Modifizierung. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund die Aufnahme von weiteren Faktoren wie den des Baujahres und von Ausstattungsgruppen sowie eines Lagefaktors in die Satzung als Fortschreibung des Mietspiegels 1964.
Ein Flächenmaßstab kommt ebenfalls grundsätzlich in Betracht, soweit hinsichtlich des Wohnwerts entsprechend differenziert wird (vgl. a.a.O.), da homogene Wohnwertverhältnisse die Ausnahme sein dürften und jedenfalls im Gebiet der Gemeinde - wie die Ausführungen oben unter 2. und 3. zeigen - nicht vorliegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wäre bei einem Flächenmaßstab lediglich ein Anhaltspunkt im Rahmen der Überlegungen des Satzungsgebers zur Ermittlung des Flächenfaktors und nicht der Maßstab selbst. Es bestünde auch keine Verpflichtung mindestens die ortsübliche Vergleichsmiete in den Flächenfaktor einzubeziehen. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde sowohl bei der Wahl des Maßstabs, als auch bei der konkreten Ausgestaltung, und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, merkt der Senat an, dass es bei der Wahl eines Flächenmaßstabs zulässig sein dürfte, die erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahrs und der Lage vorzunehmen. Ein die Lage abbildender Wertfaktor könnte aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgleitet werden. Ein hierfür einmal entwickeltes System ließe sich mit künftig veränderten Bodenrichtwerten fortschreiben. Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser wären ebenfalls ohne erheblichen Ermittlungsaufwand zur Differenzierung der Gebäudeart möglich. Ein Verzicht auf eine weitere Differenzierung nach der Ausstattung des Objekts dürfte vor dem Hintergrund des hiermit verbundenen erheblichen Ermittlungsaufwands bei der Entscheidung für einen Flächenmaßstab zu rechtfertigen sein. Wenn ein Satzungsgeber sich für den Mietwert als Steuermaßstab entscheidet, enthält dieser auch die Ausstattung als einen für den Mietwert maßgeblichen Faktor (vgl. auch die Legaldefinition der örtlichen Vergleichsmiete in § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Schließlich ist - wie bereits in § 4 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung als Hilfsmaßstab vorgesehen - die Anknüpfung an den Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Zweitwohnung im Sinne des § 9 BewG denkbar.
II. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dem Sekundär-, Hilfs- bzw. Ersatzmaßstab des § 4 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung ist nicht zulässig, weil der hier angewandte § 4 Abs. 3 der Satzung aus den gleichen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt wie § 4 Abs. 2 und schon deshalb nichtig ist (1) und auch die Nichtigkeit der Regelung in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung zur Gesamtnichtigkeit der Norm führt (2), sodass entgegen der Auffassung des Beklagten auch der in Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung geregelte Sekundär,- Hilfs- bzw. Ersatzmaßstab hier nicht anwendbar sind.
1. Nicht nur der Primärmaßstab des § 4 Abs. 2 ZwWStS, indem er als Mietwert die Jahresrohmiete nach § 79 Abs. 1 BewG, also eine bereits zum Hauptfeststellungszeitpunkt bestehende Miete, fingiert und diese hochrechnet, sondern auch der hier angewandte Sekundärmaßstab des Absatz 3, indem er bei Nichtermittlung der Jahresrohmiete nach § 4 Abs. 2 der Satzung die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG, also eine nicht schon zum Hauptfeststellungszeitpunkt bestehende Miete, aber bezogen darauf, gleichsam einer Fiktion an deren Stelle treten lässt, knüpft an das Bewertungsgesetz an. Dabei ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, und zwar bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt und nicht auf das Erhebungsjahr. Anders - etwa lediglich als Definition der üblichen Miete - ist die Norm nicht zu verstehen. Denn erfolgte der Verweis auf § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG lediglich zum Zwecke der Legaldefinition einer aktuellen ortsüblichen Miete, wäre die Norm bereits wegen Unbestimmtheit nichtig, weil nicht klar wäre, bezogen auf welchen Zeitpunkt eine übliche Miete bestimmt werden soll. Eine zeitliche Regelung enthält sie nämlich nicht. Diese Auslegung entspricht auch der Anwendungspraxis des Beklagten, wie etwa der hier gegenständliche Steuerfall des Klägers zeigt.
Vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG in § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung verstößt auch § 4 Abs. 3 der Satzung aus den gleichen Gründen wie der Primärmaßstab des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung mit seiner Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 BewG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unanwendbar.
2. Darüber hinaus führt die Nichtigkeit der Regelung in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung zur Gesamtnichtigkeit der Norm. Denn ohne den in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Primärmaßstab fehlt den Absätzen 3 und 4 der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen und der Satzungsgeber dieses Regelungswerk nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: 2 C 74.10 - juris, Rn. 28, und vom - 2 C 50.11 - juris, Rn. 11, Beschluss vom - 9 B 17.15 - juris, Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: 4 B 1.06 - juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).
Nach dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei Teilnichtigkeit die gesamte Regelung nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. u.a. - BVerfGE 88, 203 ff., juris, Rn. 375 zu einem Gesetz unter ausdrücklicher Nennung des Rechtsgedankens des § 139 BGB mit Verweis auf den - BVerfGE 4, 219 <250>, vgl. auch - juris, Rn. 18 zu einer Satzung).
Die Regelung in § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung, wonach an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes tritt, wenn eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln ist, lässt sich bereits nicht ohne den in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Primärmaßstab verstehen, weil ohne diesen ein fingierter Mietwert (als Mietwert gilt die Jahresrohmiete) nach Absatz 2 nicht geregelt wäre und damit die Bezugnahme keinen Sinn ergäbe. Die Auffassung, aus der Regelung des § 4 Abs. 1 der Satzung ergebe sich lediglich die Anknüpfung an einen Mietwert (oder Äquivalent), nicht aber die Festlegung auf eine Jahresrohmiete, und dieser Grundentscheidung komme der in § 4 Abs. 4 geregelte Maßstab (Anknüpfung an den gemeinen Wert) nach, widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Aufbau der Norm, nach der als Mietwert die Jahresrohmiete und nichts anderes gilt. Damit lässt sich der Sekundär,- Hilfs- bzw. Ersatzmaßstab der Absätze 3 und 4 aber nicht losgelöst von § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung lesen und stellt keinen von diesem abgrenzbaren Teil dar.
Entfällt die Regelung des Absatzes 2, so bleibt ohne diesen Maßstab insgesamt kein sinnvolles Regelwerk mehr bestehen. Zudem würde der Sekundär,- Hilfs- bzw. Ersatzmaßstab dadurch gleichsam zum Primärmaßstab. Dies aber käme einer normativen Verschiebung der Maßstäbe gleich, der der Wortlaut, der Aufbau sowie die Systematik der Norm entgegensteht und auch nicht der Intention des Satzungsgebers entspricht.
Der Wortlaut der Norm setzt voraus, dass eine Jahresrohmiete, und zwar nach § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung, nicht "zu ermitteln" ist. Ermitteln aber ist ein tatsächlicher Vorgang, der sich auf das Feststellen des Mietwertes bezogen auf ein konkret zu besteuerndes Objekt, also auf einen Einzelfall bezieht, in dem der Steuermaßstab nicht zur Anwendung gelangt. Er ist hingegen nicht so zu verstehen, dass eine Jahresrohmiete immer bezogen auf § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung aus rechtlichen Gründen und zwar nicht bezogen auf ein konkretes Steuerobjekt, sondern auf alle Steuerobjekte im Satzungsgebiet - wie hier - nicht ermittelt werden darf, also der Steuermaßstab des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung im gesamten Satzungsgebiet nicht zur Anwendung gelangt. Damit setzt der Steuermaßstab des § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung gerade die Wirksamkeit des Steuermaßstabes des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung, von dem er wegen der darin geregelten Bezugnahme abhängt, voraus und macht ihn zum Primärmaßstab, ohne den die gesamte Regelung keinen Sinn ergibt.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Aufbau und der Systematik der Norm. Denn der Sekundärmaßstab setzt den Primärmaßstab, auf den er Bezug nimmt, voraus. Ist dieser unwirksam und fällt damit weg, ist der Berechnung der Steuer auch nach dem von ihm abhängigen Sekundärmaßstab die Grundlage entzogen. Die Normen machen nur in dem geregelten Stufensystem einen Sinn. Deshalb kann es nicht dem Normverständnis bzw. dem Willen des Satzungsgebers entsprochen haben, die Steuer nach einem auf einen unwirksamen Primärmaßstab Bezug nehmenden Sekundärmaßstab zu berechnen. Dementsprechend schweigt der beigezogene Satzungsvorgang. Allein die Tatsache, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der seit Jahren andauernden Diskussion über eine Reform der Grundsteuer die Hilfsmaßstäbe in § 4 Abs. 3 und 4 der Zweitwohnungssteuer beibehalten hat, führt nicht - wie der Beklagte meint - zu einer systematisch eigenständig anwendbaren Regelung. Der eindeutige Wortlaut der aufeinander Bezug nehmenden Absätze des § 4 lässt hier keinen Raum für die Annahme eines anderslautenden Willens des Satzungsgebers. Wenn der Satzungsgeber beabsichtigt hätte, insbesondere mit § 4 Abs. 4 der Satzung nicht nur einen Hilfsmaßstab im Einzelfall sondern einen allgemeingültigen Ersatzmaßstab auch für den Fall zu regeln, dass die Maßstäbe in § 4 Abs. 2 und 3 ZwWStS rechtlich für unzulässig erklärt werden, so müsste sich diese Absicht auch im Wortlaut der Satzung niederschlagen. Auch der Maßstab des § 4 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung, nach dem, wenn die übliche Miete nicht zu ermitteln ist, an deren Stelle sechs von 100 des gemeinen Wertes der Wohnung tritt, wobei die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes entsprechende Anwendung findet, fügt sich in das oben beschriebene Stufensystem ein und nimmt Bezug auf eine nach § 4 Abs. 3 und damit auch § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung (tatsächlich) nicht zu ermittelnde Jahresrohmiete. Es ist daher naheliegender, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der in § 4 Abs. 2 und 3 normierten Steuermaßstäbe, wegen des damit einhergehenden veränderten Steueraufkommens insgesamt, also nicht lediglich auf einzelne Objekte bezogen, einen anderen Primärmaßstab geregelt hätte.
Unerheblich ist auch, ob sich für den Kläger bei einer Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Steuerlast ergeben könnte, so dass er durch die erhobene Steuer nicht belastet wäre. Da ein rechtmäßiger Steuermaßstab insofern nicht zur Verfügung steht, kommt es nicht auf darauf an, dass die erhobene Steuer sich nach einem anderen Steuermaßstab möglicherweise auch in der bisher erhobenen Höhe als rechtmäßig erweist.
III. Die in § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Steuermaßstäbe gelten nicht in Anlehnung an das - 1 BvL 11/14 u.a. -) bis zum fort (1). Der Senat hat - anders als das Bundesverfassungsgericht - nicht ausnahmsweise die Kompetenz zu einer zeitlich befristeten Fortgeltungsanordnung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes (2).
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten bleibt der in § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung normierte Steuermaßstab auch nicht etwa bis zum anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom (- 1 BvL 11/14 u.a. -, juris, Tenor, 2., Rn. 164 ff.) die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellten Normen des Bewertungsgesetzes (u.a. § 79 Abs. 5 BewG) bis zum , längstens aber bis zum , für anwendbar erklärt hat. Die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat schon deshalb keine Auswirkungen auf den für verfassungswidrig befundenen Steuermaßstab, weil es dem Beklagten unbenommen wäre, auch auf verfassungswidrige Normen Bezug zu nehmen - etwa zum Zwecke der Legaldefinition -, solange dies im Gesamtregelungszusammenhang nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen bei der Anwendung der Satzung führen würde. Im Umkehrschluss dazu führte eine Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber auch nicht zur Beseitigung eines bei Anwendung der Satzung einschließlich der fortgeltenden Normen festgestellten Grundrechtsverstoßes. Entscheidend ist allein, dass, wie oben zu C. I. ausgeführt, die Wertverzerrung und damit die Ungleichbehandlung der Abgabenpflichtigen in dem zur Ermittlung der Jahresrohmiete verwendeten Mitspiegel (Wohnräume) für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den im Lande Schleswig-Holstein der begründet ist und nicht durch die Verfassungswidrigkeit von Normen aus dem Bewertungsgesetz. Die darin enthaltenen Baujahresgruppen und die unter Ziffer 3 Gruppe a bis e aufgeführten Ausstattungsgruppen bedürfen einer Anpassung an den heutigen Wohnstandard und dies unabhängig von der Verfassungswidrigkeit des § 79 Abs. 5 BewG bzw. des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (BGBl. I S. 851 - BewGÄndG).
Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass § 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung lediglich die Berechnungsmethode zur Feststellung der Jahresrohmiete als Ortsrecht bzw. "die dort bestimmte Art der Ermittlung der Jahresrohmiete in die ortsrechtliche Regelung" übernimmt, indem er auf § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes als einer Berechnungskomponente verweist. Die Bestimmung der Jahresrohmiete muss deshalb in eigener Verantwortung des beklagten Amtes erfolgen, das sich dabei einer Auskunft des Finanzamtes bzw. der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen darf (§ 11 Satz 1 KAG, § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, vgl. dazu Urteil des Senats vom - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 26 sowie Urteil des Senats vom - 2 L 125/91 -, UA Seite 5, unveröffentlicht).
Anders ist der Wortlaut der Norm auch nicht zu verstehen. Denn danach findet § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend, sondern lediglich mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 BewGÄndG vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Damit will der Ortsgesetzgeber gerade nicht die unmittelbare Anwendung einer Bundesnorm zum Ausdruck bringen, sondern kombiniert aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung eine vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Jahresrohmiete mit einer im Bewertungsgesetz nicht geregelten Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dass der Ortsgesetzgeber danach differenziert, in welcher Form er Bundesnormen zur Anwendung bringen will, ergibt sich auch aus der Systematik der Norm. So erklärt er in § 4 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes für entsprechend anwendbar. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Regelungen der Satzung, die auf Landesnormen verweisen. Diesen ist gemeinsam, dass sie direkt auf die in Bezug genommenen Gesetze und nicht mit der Maßgabe darauf verweisen (vgl. nur § 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung). Auch der Sinn und Zweck lässt kein anderes Normverständnis zu. Denn die Bestimmung der Jahresrohmiete muss in eigener Verantwortung der Gemeinde erfolgen, die sich dabei einer Auskunft des Finanzamtes bzw. der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen darf (§ 11 Satz 1 KAG, § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO); vgl. dazu Urteil des Senats, a.a.O.).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat anders als das Bundesverfassungsgericht (vgl. § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 BVerfGG) allenfalls in einem Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO), aber auch dies ist umstritten (a), nicht indes in einem Anfechtungsverfahren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - wie hier -, in dem die Wirksamkeit einer Abgabensatzung bzw. Normen daraus lediglich im Wege der Inzidenzkontrolle geprüft werden, die Kompetenz zur Anordnung einer zeitlich befristeten Weitergeltung des in § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung geregelten Steuermaßstabes (b.).
a) Dazu merkt der Senat lediglich an, dass schon für das Normenkontrollverfahren umstritten ist, ob es - wie im Verfassungsrecht - auch andere Entscheidungsmöglichkeiten gibt, wobei diese Frage mit der Neufassung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO (Unwirksamkeit statt Nichtigkeit) weitgehend erledigt sein dürfte (vgl. zum Streitstand Panzer in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 35. Ergänzungslieferung September 2018, § 47, Rn. 113 m.w.N. in Fn. 741 und 742).
So hat das 9 CN 1.09 - zur Verletzung des Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit - Spielautomatensteuer nach Stückzahl der Automaten - juris, LS 3 und Rn. 29) ausgeführt, dass bei Ungültigkeit von Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht von der Erklärung der Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen und stattdessen entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festgestellt werden könne. Es bleibe offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in besonderen Ausnahmefällen etwas anderes gelten könne. Danach kommt es nicht in Betracht, entsprechend der auf § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 BVerfGG beruhenden Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Behandlung verfassungswidriger Gesetze die Anwendbarkeit der Satzung für einen bestimmten Zeitraum dadurch zu sichern, dass insoweit von der Unwirksamkeitserklärung abgesehen und stattdessen nur die Unvereinbarkeit der Satzungsregelung festgestellt wird. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20). Zudem habe der Gesetzgeber - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - mit dem Verweis in § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf die Vorschrift des § 183 VwGO eine Regelung zur Bewältigung der Folgen der Unwirksamkeit von Rechtsvorschriften für zurückliegende Zeiträume getroffen. Dies spreche dagegen, dass hinsichtlich der Entscheidungsmöglichkeiten im Normenkontrollverfahren bei Ungültigkeit von Rechtsvorschriften eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Unwirksamkeitserklärung einen "Notstand" zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (zum Ganzen: a.a.O.).
b) Diese Erwägungen gelten für die Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bei der die dem Erlass des Verwaltungsaktes zugrundeliegenden Satzungsnormen lediglich im Wege der Inzidenzkontrolle geprüft werden, gleichsam und erst Recht. Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet ( 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Beitragssatzung] mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. [inzidente Feststellung der Nichtigkeit einer Gebührensatzung]).
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht von der Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des rechtswidrigen und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts aus. Ist eine Satzung unwirksam, so schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf ihrer Grundlage ergangenen Verwaltungsakt durch. Einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen hat der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung - trotz mehrfacher Novellierungen gerade in jüngster Zeit - den Verwaltungsgerichten nicht eingeräumt, obwohl die auf § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG beruhende, unterschiedlich abgestufte Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen bekannt war. Eine den bundesverfassungsgerichtlichen Regelungen entsprechende Differenzierung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung jedenfalls für das Anfechtungsverfahren nicht vor. Zu einer gesetzlichen Regelung im Sinne der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage hätte der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Novellierung des § 113 Abs. 2 VwGO aber Gelegenheit und - falls er dies gewünscht hätte - Anlass gehabt (vgl. zum Ganzen 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8).
Soweit das (8 B 193.94) offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung und die Aufhebung darauf gestützter Gebühren- und Beitragsbescheide zu unlösbaren und unvertretbaren Schwierigkeiten für die Gemeinde führen müssten, hat es jedenfalls im Hinblick auf die im Abgabenrecht zugunsten der Gemeinde bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der Unwirksamkeitsfolgen ein Bedürfnis für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles in diesem Bereich verneint.
Dazu hat es ausgeführt, dass die mit dem Gesetzeswortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO übereinstimmende Praxis, Gebühren- und Beitragsbescheide aufzuheben, wenn und soweit sie auf einer ungültigen Satzung beruhen und deshalb den Schuldner in seinen Rechten verletzen, keine unlösbaren und unvertretbaren Schwierigkeiten für die Gemeinden mit sich bringe. Zunächst seien von solchen Inzidentfeststellungen nur die konkret angefochtenen Bescheide betroffen; eine Pflicht zur Überprüfung und Anpassung bereits bestandskräftiger Abgabenbescheide bestehe grundsätzlich nicht. Ferner führe nicht jeder materielle Fehler einer Abgabensatzung zu deren (vollständiger) Nichtigkeit; Gemeinden könnten in der Regel noch während des Laufs von gerichtlichen Verfahren überdies Satzungsmängel heilen. Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <304>, vom - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 <73>, vom - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271> und vom - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 <439>; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).
Gemessen daran bestünde zudem kein die Durchbrechung der Regeln der Verwaltungsgerichtordnung ausnahmsweise rechtfertigendendes Bedürfnis bzw. eine dafür lediglich in Ausnahmefällen rechtfertigende notstandsähnliche Lage bei der Gemeinde. Denn die Gemeinde ist berechtigt, unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes einen Steuermaßstab mit Rückwirkung zu normieren (§ 2 Abs. 2 KAG, § 15 Satz 1, Halbsatz 1 KAG). Insofern kann der Beklagte auch nicht mit seinem Verweis auf den jährlichen Ausfall der der Gemeinde verbleibenden, also nicht in die Umlage gehenden Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuererhebung in Höhe von 430.000 Euro (gemäß Ergebnishaushalt der Gemeinde in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils ca. 419.000 Euro), die für sie eine erhebliche Einnahmequelle darstellten, durchdringen. Ein Ausfall der Steuer im Haushalt sowie drohende Vollzugsprobleme werden sich aus den oben genannten Erwägungen in Grenzen halten, sodass damit im Übrigen - ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer Fortgeltungsanordnung im Anfechtungsverfahren - auch der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht maßgebliche Grund einer Fortgeltungsanordnung nicht vorläge (vgl. dazu u.a. -, juris, Rn. 169 ff., 178, Bewertung von ca. 35 Millionen Wirtschaftseinheiten bei einem zeitlichen Aufwand von mindestens sechs Jahren).
IV. Da der in der Satzung geregelte Steuermaßstab nach den vorstehenden Ausführungen bereits unwirksam mit der Folge ist, dass die ihm zugrunde liegenden Abgabenbescheide vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , soweit der Kläger darin zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe der Vorauszahlung für das Jahr 2015 veranlagt worden ist, rechtswidrig sind, bedarf es zu den übrigen Einwendungen des Klägers keiner weiteren Ausführungen. Zu diesen merkt der Senat lediglich an:
1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine gleichheitswidrige Heranziehung zur Zahlung der Zweitwohnungsteuer für ein ganzes Jahr im Hinblick darauf vor, dass seine in einem Sondergebiet "Ferien- und Wochenendhausgebiet" belegene Wohnung nur rechtlich eingeschränkt nutzbar ist. Neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es gerade der Leerstand einer Zweitwohnung trotz bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegenden Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. Lehrstandzeiten sind grundsätzlich (allein) den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird, begründen also den Aufwand der Einkommensverwendung. Deshalb liegt der von der Aufwandsteuer erfasste konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung vor. Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (stRpsr. 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <305>; vom - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <190>; vom - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <170>; vom - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.). Insoweit ist die Entscheidung des Klägers, die Wohnung lediglich in den Ferienzeiten bzw. an den Wochenenden zu nutzen und sie an den restlichen Tagen des Jahres leer stehen zu lassen und sie nicht zu vermieten, gerade Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die mit der Aufwandsteuer abgeschöpft werden soll.
Dass die Wohnung des Klägers in einem ausgewiesenen Sondergebiet: "Ferien- und Wochenendhausgebiet" liegt, schließt dabei ihre zeitweise Nutzung durch ihn und seine Angehörigen für den eigenen privaten Bedarf nicht aus und dies ist ausreichend (vgl. Thiem/ Böttcher, KAG, Erl. § 3, Rn. 295). Dazu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom (2 L 74/91, UA Seite 12-14, unveröffentlicht) unter anderem ausgeführt:
Bei "Ferienhäusern" und somit auch "Ferienapartmenthäusern" handelt es sich um Häuser, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselndem Personenkreis zur Erholung zu dienen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO). Da "Ferienhäuser "(Ferienwohnung) somit nur überwiegend einem wechselndem Personenkreis zur Erholung zu dienen brauchen, dürfen sie vorübergehend auch von den Eigentümern selbst genutzt werden.... Der Kläger unterliegt trotz der aus baurechtlichen Gründen fehlenden Möglichkeit, seine Ferienwohnung dauernd selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen, der Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungsteuer in voller Höhe. Mit Rücksicht auf den Steuerzweck ist es rechtlich nicht geboten, Inhaber von Zweitwohnungen, die diese nicht dauernd zum Wohnen nutzen dürfen, mit einer geringeren Steuer zu belasten (OVG Lüneburg, Urteil vom -13 OVG A 335/85 -).
Zudem nutzt der Kläger die Ferienwohnung 61 Tage im Jahr und damit über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten. Bei einer rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten ist es für sogenannte Mischfälle (Kombination aus Vermietung und Eigennutzung einer Wohnung), also in denen die Wohnung auch vermietet wird und damit gerade anders als bei einem Vorhalten des Wohnraums ausschließlich für den eigenen Gebrauch - wie hier - keine besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt, sogar anerkannt, dass der Abgabenschuldner ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt werden kann (vgl. 9 C 1.01 -, juris, Leitsatz und Rn. 30, 36).
2. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einem Steuersatz in Höhe von 12 % nicht vor. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom (2 LA 109/07, unveröffentlicht) ausgeführt:
Eingeschränkt ist das Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfGE 63, 343, 368; 82; 159; 190). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungsteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfGE 31, 8, 23). Dafür fehlt es bei einem Steuersatz von 12 % der Bemessungsgrundlage an Anhaltspunkten (Senatsbeschluss vom - 2 LA 36/05 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Entscheidung des Senats beruht zwar im Wesentlichen auf der Auslegung und Anwendung einfach-gesetzlichen Landesrechts, das grundsätzlich irrevisibel ist. Die Frage, ob der Maßstab für eine Aufwandssteuer (geregelt in § 4 Abs. 2 ZwWStS) mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht oder zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führt, wenn der Satzungsgeber für alle Wohnungen zur Bemessung des Aufwands für das Innehaben als Zweitwohnung auf die anhand eines Mietspiegels von 1964 ermittelten und anhand von Preisindizes hochgerechneten Jahresrohmieten abstellt, betrifft aber Bundesrecht. Da der in § 4 Abs. 2 ZwWStS geregelte Maßstab für die Zweitwohnungssteuer gleich oder ähnlich bundesweit in Satzungen verwendet wird, ist eine Klärung dieser Frage zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten (vgl. auch die abweichende Entscheidung des OVG Lüneburg, a.a.O.).
Fundstelle(n):
FAAAH-22440