Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 08 | Bewirtung: Kein zwingendes Abzugsverbot bei einem Gartenfest für Geschäftsfreunde

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Nach einem aktuellen Urteil des BFH greift das Abzugsverbot vielmehr nur dann, wenn sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Das erste Urteil, das wir heute für Sie ausgewählt haben, hat ganz gewiss im Bundesfinanzministerium nicht für Begeisterung gesorgt. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs [1] hat entschieden: Betriebsausgaben für die Bewirtung und die Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Das Abzugsverbot soll für Steuergerechtigkeit sorgen. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten erfasst es auch Aufwendungen für ähnliche Zwecke. Dazu zählen Aufwendungen, die ausschließlich der Bewirtung und der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen. Aber eben nicht in jedem Fall.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des Privathauses eines Partners veranstaltet. Es wurden jeweils mehr als 300 Gäste bewirtet und unterhalten. Die Gesamtkosten betrugen je Fest mehr als 20.000 €. Das Finanzgericht Düsseldorf [2] hatte in erster Instanz das Abzugsverbot bejaht. Die Veranstaltungen hätten Eventcharakter gehabt. Der Teilnehmerkreis sei geschlossen gewesen und die Gäste durften sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen [3].

Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Das Abzugsverbot greift demnach nur dann, wenn sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergibt, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus. Die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für ähnliche Zwecke müssen vielmehr – wie bei den Regelbeispielen – unüblich sein. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung der Fall sein oder aufgrund der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste.

Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Finanzrichter aus Düsseldorf müssen im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Art und die Durchführung der Herrenabende den Schluss zulassen, dass sich diese von gewöhnlichen Gartenfesten abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder einer Jagdgesellschaft vergleichbar sind. Nur dann wäre der Abzug der Kosten ausgeschlossen.

Einen sehr praktikablen Vorschlag hat Dr. Christian Levedag in seiner Kommentierung für das NWB-Heft [4] gemacht. Der Richter im VIII. Senat des BFH regt an, bei der Typisierung unangemessener Aufwendungen den Freibetrag von 110 € bei Betriebsveranstaltungen sinngemäß anzuwenden. Entschieden hat der BFH dies allerdings nicht. Vielleicht greift aber ja die Finanzverwaltung diese Anregung auf.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 2/2017
NWB FAAAG-35238