NWB Nr. 26 vom Beilage Seite 18

Fußball, Steuern und Bilanzen

Steuerfragen bei Amateuren und Profis im Überblick

Beate Trinks und Matthias Trinks *

Während der EM in Frankreich regiert wieder einmal König Fußball. Kaum ein Land in der Welt ist flächendeckend so fußballbegeistert wie die Bundesrepublik. Da vermutlich auch nirgendwo sonst derart viel Steuerrecht produziert wird wie hierzulande, liegt eine Betrachtung der Schnittmenge von Fußball und Steuern auf der Hand.

I. Wirtschaftliche Bedeutung

[i]Fußball als WirtschaftsfaktorDie herausragende gesellschaftliche und darauf aufbauend auch wirtschaftliche Bedeutung des Fußballs in Deutschland lässt sich kaum in Zahlen fassen. Knapp jeder fünfte Deutsche soll zumindest gelegentlich gegen den Ball treten. Mit rund sieben Millionen Mitgliedern – davon über eine Million weiblichen Geschlechts – gilt der Deutsche Fußball-Bund als größter Sportverband der Welt. Auch für den passiven Fußballkonsum existiert große Begeisterung: für die Übertragungsrechte an der laufenden EM zahlte der öffentliche Rundfunk hierzulande weit über 100 Mio. €. Fußball lässt sich insgesamt gut zu Geld machen. So erwirtschaftete etwa allein die Bundesliga in der Saison 2013/2014 mit ihren gut 11.500 direkt Beschäftigten einen Umsatz von über 2 Mrd. € – Tendenz steigend. Davon profitieren vor allem die Kicker bei den wirtschaftsstarken Clubs.

[i]0,25 % des gesamten LSt-Aufkommens in Deutschland aus der BundesligaBemerkenswert ist das wirtschaftliche Leistungsgefälle zwischen Bundesliga und 2. Liga. Selbst innerhalb der beiden Ligen besteht inzwischen ein beachtliches wirtschaftliches Ungleichgewicht. So entfällt etwa bei der abgeführten Lohnsteuer der Bundesliga ein Anteil von geschätzt knapp 20 % – und damit ein höherer Betrag als die Lohnsteuer der gesamten 2. Liga – allein auf den Branchenprimus FC Bayern München. S. 19

Abb. 1: Steueraufkommen Saison 2013/2014 in Mio. € (Daten: Bundesliga Report 2015)

II. Bilanzsteuerrecht

[i]Transferzahlungen sind abzuschreibenEin großer Diskussionspunkt war vor einigen Jahren die steuerliche Behandlung von Transferentschädigungen oder Ablösezahlungen. Zahlt ein Verein die Ablösesumme, wird der Spieler anschließend für eine bestimmte Dauer vertraglich gebunden. Insofern stellt sich die Frage, ob die Ablösezahlung eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt oder nur anteilig über die Vertragslaufzeit berücksichtigt werden kann. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung sind entsprechende Zahlungen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler“ zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben (, BStBl 2012 II S. 238). Verlängerungsoptionen im Spielervertrag sind nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Ausübung bei der Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

[i]Ausführlich zu Bilanzierungsfragen Schiffers/ Feldgen, StuB 13/2015 S. 500Ähnlich verhält es sich bei der Zahlung von Handgeldern („signing fees“) als finanziellen Anreiz für den Spieler zur Vertragsunterschrift. Dort ist nach wohl überwiegend geteilter Verwaltungsauffassung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, welcher anteilig über die Vertragslaufzeit aufgelöst wird ( NWB VAAAE-89339).

III. Umsatzsteuer

[i]Vorsteuerabzug aus Rechnung eines SpielervermittlersUmsatzsteuerlich gab es im Profifußball lange Zeit keine größeren Besonderheiten zu verzeichnen. Das änderte sich mit dem viel beachteten (BStBl 2014 II S. 282). Dort ging es um die Frage nach dem Vorsteuerabzug des Fußballvereins aus den Rechnungen eines Spielervermittlers. Dieser berechnete dem Verein verschiedene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Transfer. Im Streitfall ging die Finanzverwaltung davon aus, dass dem Club aus den Rechnungen der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Man vertrat die Auffassung, dass der Vermittler hauptsächlich gegenüber dem Spieler tätig wurde. Der Verein habe mithin dessen Zahlungsverpflichtung übernommen. [i]Vertiefend Rondorf, NWB 3/2014 S. 102Aus diesem Entgelt von dritter Seite könne jedoch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Der BFH gab für den zweiten Rechtszug ( NWB YAAAF-03986) die maßgeblichen Beurteilungsgrundsätze vor. Entscheidend sei, inwieweit die Leistungen des Vermittlers dem Verein bzw. dem Spieler zugeordnet werden müssen. Darauf aufbauend komme ein Drittentgelt von 0 % oder 100 % in Betracht. Im Zweifel müsse ein Verhältnis geschätzt werden, welches in der Regel mit 50:50 angenommen werden könne.

Hinweis

[i]Checkliste „Ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStGNWB KAAAE-87325 Aus der BFH-Entscheidung waren auch einige Aspekte zur Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG mitzunehmen. Die Angabe „Beratung beim Transfer“ oder „Mitwirkung bei Vertragsabschluss“ reiche ohne Bezugnahme auf einen konkreten Vertrag nicht aus, um eine ordnungsgemäße, den Vorsteuerabzug gewährende Rechnung zu begründen. S. 20

Abb. 2: Dreiecksverhältnis bei der Spielervermittlung

Bei der Nutzungsüberlassung eines Fußballplatzes oder -stadions kann eine teilbegünstigte Vermietung vorliegen (Abschn.  Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStAE). Treten neben die Vermietung jedoch weitere Dienstleistungen hinzu, ist generell von einer insgesamt regelbesteuerten Leistung auszugehen (vgl. NWB SAAAE-86171).

[i]Stadionverpflegung ermäßigtIm Rahmen der „passiven Fußballausübung“ ist umsatzsteuerlich vor allem die Abgabe von Speisen im Stadion interessant. Diese stellt keine Restaurantleistung dar, da die Bestuhlung nicht der Bewirtung zuzurechnen ist (Abschn. 3.6 Abs. 4 Satz 8 UStAE). Daher kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung (Getränke allerdings grds. zu 19 %).

IV. Körperschaftsteuer

[i]Amateurvereine sind gemeinnützigDie Körperschaftsteuer ist im Zusammenhang mit dem Fußball vor allem für Amateurclubs von Bedeutung. Fußballvereine sind gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO grundsätzlich gemeinnützig und profitieren daher von den besonderen Steuererleichterungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

Hinweis

Vereine, die sich dem professionellen Drehstangen-Tischfußball („kickern“) widmen, gelten ebenso als gemeinnützige Sportvereine (vgl. NWB KAAAD-49128).

[i]infoCenter „Gemeinnützigkeit“ NWB QAAAA-41702 Die Ertragsbesteuerung gemeinnütziger Fußballvereine richtet sich nach Art und Höhe der erzielten Einnahmen. Diese werden entweder dem ideellen Bereich, einem Zweckbetrieb oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ertragsbesteuerung im gemeinnützigen Verein
Ideeller Bereich
Zweckbetrieb
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Einnahmen
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
Anlagenvermietung, Sportveranstaltung (Umsatzgrenze: 45.000 €)
Gastronomie, Warenverkauf, Werbung
Besteuerung
-
-
Umsatzfreigrenze: 35.000 €
Steuerfreibetrag: 5.000 €

Aufgrund dieser großzügigen Regelungen sind Amateurvereine regelmäßig von der Körperschaftsteuerpflicht befreit. Die Proficlubs haben ihre ertragreichen Lizenzspielerabteilungen inzwischen überwiegend in eigene Rechtsträger ausgegliedert.

V. Gewerbesteuer

[i]Gradl, IWB 13/2014 S. 489, zu internationalen SteuerfragenDie Gewerbesteuerpflicht knüpft an die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf gewerbliche Einkünfte an. Profisportler erzielen vor allem im internationalen Kontext solche Einkünfte aus Werbung oder der Vermarktung von Bildrechten.S. 21

Noch streitig ist die Gewerbesteuerpflicht von Schiedsrichtern. Grundsätzlich sollen diese mit ihrer Tätigkeit unter die sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG fallen. Entsprechend unterliegen die Einkünfte keiner Gewerbesteuerpflicht.

Hinweis

Schiedsrichter im Amateurbereich können den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.

Demgegenüber geht die Finanzverwaltung davon aus, dass international tätige Fußballschiedsrichter gewerbliche Einkünfte erzielen (vgl. NWB YAAAE-08859). Ab dem Zeitpunkt der ersten Leitung eines Spiels für einen internationalen (z. B. FIFA, UEFA) oder ausländischen Verband zusätzlich zur Tätigkeit für den DFB sollen alle Schiedsrichtereinkünfte unter § 15 EStG fallen. [i]Gewerbesteuerpflicht von Fußball-SchiedsrichternNachdem ein Schiedsrichter dagegen vor dem FG Rheinland-Pfalz erfolgreich geklagt hatte (Urteil vom - 1 K 2552/11 NWB QAAAE-76991), ist nun der BFH zur Entscheidung aufgerufen (Az. beim BFH: X R 5/15). Das Finanzgericht argumentierte, dass kein Markt für Schiedsrichter existiere. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Es genügt die Tätigkeit für einen Auftraggeber, sofern ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet wird. Dies ist bei professionellen Schiedsrichtern regelmäßig der Fall, selbst wenn die Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt wird. Nach einer Vergütungsreform erzielen die Spitzenverdiener inzwischen sechsstellige Jahresgagen. Daher ist auch kaum erkennbar, warum selbst rein national tätige Schiedsrichter von der Gewerbesteuer befreit werden sollen.

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde bislang nur in einem größeren Fall im Zusammenhang mit dem Fußball relevant. Im Jahr 2007 hatte der BFH über Zuwendungen eines vermögenden Sponsors an „seinen“ Verein zu entscheiden (, BStBl 2007 II S. 472). Dort gelangte das Gericht zur viel kritisierten Auffassung, dass solchen Zuwendungen eine adäquate Gegenleistung fehlen könne. Dadurch lägen Schenkungen i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, [i]infoCenter „Sponsoring“ NWB RAAAA-41719 die unter Umständen Schenkungsteuer auslösen könnten. In der Praxis führte die Entscheidung zu erhöhtem Vertrags- und Dokumentationsaufwand, um Zuwendungen belegbar als Sponsoring – also mit Gegenleistung – einstufen zu können.

VII. Einkommensteuer

[i]Steuerfreiheit von Sonntags- und FeiertagszuschlägenIm Einkommensteuergesetz hinterließ der Fußball die deutlichsten Spuren in § 3b Abs. 2 EStG, der Steuerbefreiung für Sonn- und Feiertagszuschläge. Wer Zuschläge für Arbeit an traditionell arbeitsfreien Tagen oder zur Nachtzeit bekommt, erhält diese steuerfrei. Die Zuschläge sind aber auf einen bestimmten Prozentwert vom Grundlohn beschränkt. Seit 2004 ist der Regelstundenlohn mit maximal 50 € anzusetzen. Der Zusatz geht vor allem darauf zurück, dass Fußballvereine die alte unbegrenzte Regelung für ihre Spieler nutzen. Wegen der im Profibereich üblichen Nettovereinbarungen mit den Spielern stellte die Lohnsteuer letztlich eine wirtschaftliche Belastung für die Vereine dar. Daher bestand vereinsseitig ein entsprechend großes Interesse, die Steuerbelastung zu minimieren.

Mit Urteil vom - 18 K 2736/04 E NWB MAAAD-44856 entschied das FG Düsseldorf zutreffend, dass aus (Jahres-)Auflauf- und Erfolgsprämien kein steuerfreier Anteil für Spiele zur Nachtzeit oder am Sonntag herauszurechnen sei.

Daneben sind im Rahmen der Einkommensteuer vor allem Fragen nach dem Abzug fußballbedingter Aufwendungen von Bedeutung. Über die Jahre hatte die Rechtsprechung dabei verschiedenste Sachverhalte entschieden.S. 22

1. Mitgliedsbeiträge

[i]Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähigDa Fußballvereine generell gemeinnützig sind, käme ein Abzug gezahlter Beiträge für die eigene Mitgliedschaft oder die der Kinder im Fußballverein in Betracht. Solche Mitgliedsbeiträge an Fußballvereine sind allerdings nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG stets vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Die Beiträge dienen typischerweise überwiegend der Finanzierung von Leistungen an die Mitglieder bzw. fördern in erster Linie die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen. Ob und in welchem Umfang die Mitgliedsbeiträge im Verein tatsächlich derart verwendet werden und konkret dem Steuerpflichtigen zugute kommen, ist unerheblich ( NWB WAAAC-48411).

2. Schulwegkosten

Auch [i]Keine Fahrtkosten zur Sportschulesonst hält sich die Freigiebigkeit bei Steueranreizen zur Jugendfußballförderung in Grenzen. Exemplarisch ist der Fall einer Familie mit talentierten Nachwuchskickern in Nordrhein-Westfalen ( NWB JAAAE-71211). Diese besuchten aufgrund ihres besonderen Talents eine Elitesportschule, die nur einmal im Bundesland eingerichtet worden war. Wegen der langen Wegstrecken beabsichtigten die Eltern den steuerlichen Abzug der Fahrkosten zur Ausbildungseinrichtung. Das Finanzgericht verwehrte jedoch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage den Abzug von Sonderausgaben. Auch lägen keine außergewöhnlichen Belastungen vor, da es jedenfalls an der Zwangsläufigkeit fehle. Vielmehr handele es sich bei der freien Schulwahl um eine typische Entscheidung im Bereich der privat veranlassten Lebensführung.

3. Ausrüstung

[i]Fußballschuhe sind BerufskleidungBei der immer restriktiveren Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Berufskleidung kann man sich nur wundern, dass der Abzug von Fußballstollenschuhen noch zulässig ist. Vor beinahe dreißig Jahren hatte der BFH entschieden, dass bei einem Sportlehrer/Erzieher Aufwendungen für Schuhe als Werbungskosten anzusehen seien, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine freizeitliche Verwendung der Schuhe vorliegen (, BStBl 1987 II S. 262).

4. Kosten für Pay-TV

Anders verhält es sich bei den Aufwendungen für den Fußballkonsum im Fernsehen. Vor dem FG Münster unterlag kürzlich ein Profifußballer, als er sein Pay-TV-Abo geltend machen wollte ( NWB RAAAE-88902). Begründung des Steuerpflichtigen: Er bereite sich mit den Fußballübertragungen taktisch auf künftige Gegner vor. Das sei besonders notwendig, da sein Vertrag beim derzeitigen Zweitligaclub demnächst auslaufe. Mit der Klage hatte er allerdings keinen Erfolg. Ein Argument der Richter: Das Pay-TV-Abo umfasse auch Spiele der ersten Bundesliga und der Champions League. Da der Steuerpflichtige ja Zweitligaspieler sei, könne man nicht unbedingt davon ausgehen, dass er demnächst gegen Mannschaften aus diesen Ligen spielen werde. Die Aufwendungen seien daher zumindest privat mitveranlasst und nach § 12 Nr. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

5. VIP-Karten

[i]Behrens, NWB 38/2015 S. 2812Gern gesehene Präsente sind kostenfreie Eintrittskarten zu Fußballspielen ebenso wie Einladungen in VIP-Logen. Bekannt sind insoweit in aller Regel die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG auf Vereinsseite. Mitunter übersehen wird, dass die Geschenke bei Geschäftsfreunden zu steuerpflichtigen Einnahmen führen können. Durchaus überrascht zeigte sich Medienberichten zufolge etwa Hannover 96 vor einigen S. 23Jahren. Schlagzeilen machte in diesem Zusammenhang ebenso der Hamburger SV im vergangenen Jahr. Gegenüber den Ehrenkartenbesitzern erklärte der Club, dass man künftig auf die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG verzichten wolle. Entsprechend müssten die Kartenempfänger ihre Steuerpflicht aus dem Erhalt der Karten prüfen.

6. Reisekosten

Die Fußballbegeisterung macht natürlich auch vor Finanzbeamten nicht halt. So veranstaltet die Verwaltung etwa jährlich das „Deutschlandturnier der Finanzämter“, welches einen Fußballwettbewerb beinhaltet. Das wollte sich ein Beamter steuerlich zunutze machen. Seine – vermeintlich – bestechende Argumentation: Sein Dienstherr habe ihm für die Turnierteilnahme Dienstfreiheit gewährt. Da der Dienstherr gleichsam für seine Steuerfestsetzung verantwortlich sei, binde ihn dessen beamtenrechtliche Entscheidung. Die Reisekosten im Zusammenhang mit dem Turnier seien daher beruflich veranlasst und als Werbungskosten anzusehen. Dem erteilte der BFH eine denkbar klare Absage und sprach der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung ab ( NWB RAAAE-07590).

7. Doppelte Haushaltsführung

Keine [i]Keine Vermutung doppelter Haushaltsführung bei ProfisSonderregelungen für Lizenzfußballer gelten in Bezug auf die doppelte Haushaltsführung. Auch die Besonderheiten des Profifußballs (kurze Verträge, häufige Vereins- und Ortswechsel) ließen per se nicht den Schluss zu, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt am ursprünglichen Heimatort beibehalte ( NWB NAAAB-07411).

8. Verpflegung als geldwerter Vorteil

Besonders [i]Sodenkamp, NWB 45/2013 S. 3536kreativ wurde ein Verein in einem Streitfall, den das FG München vor einigen Jahren zu klären hatte ( NWB DAAAE-41379 mit Anm. von Sodenkamp, NWB 45/2013 S. 3536). Streitig war, ob der klagende Verein den Profispielern seiner ersten Fußballmannschaft mit der Übernahme der Kosten für Verpflegung anlässlich von Auswärtsspielen einschließlich Trainingslagern sowie von Heimspielen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil zugewandt hat. Vereinsseitig wurde argumentiert, dass die professionell abgestimmte Hochleistungsnahrung eher als Medikation einzustufen sei. Insoweit bestünde ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers. Davon ließ sich das Finanzgericht gleichwohl nicht überzeugen. Zutreffend wurde festgestellt, dass an der eigenen Ernährung ein überragendes Eigeninteresse des Spielers bestehe.

VIII. Kirchensteuer

[i]Besondere Kirchensteuerberatung für AusländerEinen interessanten Beraterhinweis gab schließlich das OLG München im Rechtsstreit des gerade seine Karriere beendenden Luca Toni gegen seinen früheren Steuerberater dort (Urteil vom - 15 U 2063/14). Im Streit ging es um die Steuerberaterhaftung für nachzuzahlende Kirchensteuer in Millionenhöhe. Das Gericht entschied, der Berater schulde gegenüber dem ausländischem Arbeitnehmer den Hinweis, dass in Deutschland eine Kirchensteuer in Höhe von 8 % oder 9 % der (modifizierten) Einkommensteuerschuld erhoben wird.

Zwar bestehe auch insoweit keine Beratungspflicht zur Möglichkeit der Steuerersparnis nach Kirchenaustritt. Anders als bei Inländern könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Betroffene überhaupt um die Existenz der (verhältnismäßig hohen) Kirchensteuer wüssten. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund der Nichterhebung einer vergleichbaren Steuer in Italien.

Fundstelle(n):
Beilage 2 zu NWB Heft 26/2016
FAAAF-75677