Körperschaftsteuer | Dividendenausschüttungen an Investmentfonds (EuGH)
Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschließen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht (, Emerging Markets).
Sachverhalt: Das polnische Körperschaftsteuergesetz sieht u. a. eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu kommen, müssen die Fonds jedoch ihren Sitz in Polen haben. Gegen diese einschränkende Regelung wandte sich die Klägerin, ein amerikanischer Investmentfonds, zu dessen Tätigkeit u. a. der Erwerb von Beteiligungen an polnischen Gesellschaften gehört. Sie hatte im Jahr 2010 bei der polnischen Finanzverwaltung erfolglos die Erstattung einer Überzahlung der für die Steuerjahre 2005 und 2006 entrichteten pauschalen Körperschaftsteuer beantragt. Diese Steuer war in Höhe von 15 % auf die Dividenden erhoben worden, die die in Polen ansässigen Gesellschaften an den Investmentfonds gezahlt hatten.
Hierzu führen die Richter des EuGH u.a. weiter aus:
Die Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds ist geeignet, in Drittstaaten ansässige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ansässig sind, und in Polen ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten.
Eine Ungleichbehandlung wäre nur dann mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
Vorliegend befinden sich jedoch gebietsfremde Investmentfonds und Investmentfonds mit Sitz in Polen in einer objektiv vergleichbaren Situation.
Die Beschränkung gebietsfremder Investmentfonds lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängt, deren Einhaltung nur durch Einholung von Auskünften bei den zuständigen Behörden eines Drittstaats nachgeprüft werden kann, und es sich wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten.
Vorliegend ermöglicht jedoch eine zwischen Polen und den USA getroffene Regelung für die gegenseitige Amtshilfe den Austausch der für die Anwendung der Steuervorschriften erforderlichen Informationen.
Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, gebietsansässige Investmentfonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung gebietsfremder Investmentfonds zu rechtfertigen.
Hinweis: Der EuGH hat darüber hinaus den Antrag der polnischen Regierung zurückgewiesen, die zeitliche Wirkung seines Urteils zu begrenzen. Finanzielle Konsequenzen, die sich für einen Mitgliedstaat aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil ergeben könnten, würden für sich allein keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils rechtfertigen.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
FAAAF-11219