Instanzenzug:
Gründe:
I.
Der Kläger, welcher sich im Zeitraum 1999 bis 2006 wirtschaftlich erfolgreich auf dem Gebiet der Postzustellungsdienstleistungen betätigte, begehrt von der Beklagten Schadensersatz, da diese nach seiner Behauptung ihn in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend beraten habe und er deshalb nach einer Betriebsprüfung des Finanzamtes N... in 2008/2009 zu erheblichen Steuerzahlungen herangezogen worden sei.
Der Kläger betrieb ursprünglich seit 01.07.1999 unter dem Namen "B..." einen Postzustelldienst als Einzelunternehmen. Aufgrund des am 01.11.1999 geschlossenen schriftlichen Steuerberatervertrages übernahm die Beklagte die Buchführungsarbeiten, die Führung der Lohn- und Gehaltskonten, Abschlussarbeiten sowie die betrieblichen und privaten Steuererklärungen für den Kläger.
Mit Mietvertrag vom 19.01.2000 mietete der Kläger Gewerberäume in dem Anwesen F... in R... zum Betrieb der Hauptniederlassung seines Einzelunternehmens.
Im Jahre 2002 erwarb der Kläger von M... L... sämtliche Geschäftsanteile (Nennwert 25.000 €) an der C... GmbH (nachfolgend: C...) zu einem Kaufpreis von 150.000 € und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Zugleich mietete er für sein Einzelunternehmen von M... L... Geschäftsräume in dem Anwesen E... Straße ... in E... mit Wirkung ab 01.01.2003 (Mietvertrag Anlage K 49). Der Mietzins sollte monatlich 3.000 € zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten betragen. Diese Räumlichkeiten nutzte die C... ab dem 01.01.2003. Ob die Räumlichkeiten teilweise auch vom Einzelunternehmen des Klägers genutzt wurden, ist streitig.
Mit dem auf den 15.06.2004 datierten Untermietvertrag vermietete der Kläger an die C... einen Büroraum im Objekt E... Straße ..., wobei der Mietzins von monatlich 1.500 € in zwei Tranchen von je 18.000 € zum 31.06.2004 und 31.12.2004 geleistet werden sollte (Anlage K 50). Diese Tranchen überwies die C... auf das Konto des Einzelunternehmens des Klägers.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 05.02.2004 mit Wirkung zum 31.12.2004 den Mietvertrag seines Einzelunternehmens mit M... L.... Mit Datum vom 30.12.2004 schloss der Kläger als Geschäftsführer der C... für diese einen neuen Mietvertrag mit M... L... über dieselben Räumlichkeiten in der E... Straße zu einem monatlichen Mietzins von nur noch 1.000 € zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten (Anlage K 63).
Mit notariellem Vertrag vom 22.05.2003 erwarb der Kläger zwei Geschäftsanteile (Nennwert jeweils 13.050 €) an der M... GmbH (im Folgenden: M...) zu einem Kaufpreis von 90.000 €. Zur Geschäftsführerin der M... wurde seine Lebensgefährtin bestellt.
Die Beklagte übernahm mit Verträgen vom 24.10.2003 bzw. vom 09.05.2005 für die M... sowie die C... die Buchführung sowie die Jahresabschlussarbeiten einschließlich der Erstellung der notwendigen Steuererklärungen.
Mit notariellem Vertrag vom 11.11.2004 erwarb der Kläger das Grundstück F..., auf dem sich die Geschäftsleitung seines Einzelunternehmens befand, nebst einem darauf lastenden Erbbaurecht zu Eigentum. Die Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer erfolgte am 06.12.2006.
Mit notariellem Vertrag vom 24.08.2006 beschloss der Kläger die Ausgliederung der in der Bilanz seines Einzelunternehmens "B..." zum 31.12.2005 erfassten Vermögensgegenstände auf eine GmbH im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß den §§ 123 Abs. 3, 152 ff UmwG zum Stichtag 01.01.2006. Die übernehmende GmbH wurde unter der Firma "B ... GmbH" neu gegründet, den einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 € übernahm der Kläger (Anlage K 73).
Der notariell beurkundete Ausgliederungsplan enthält zu dem übertragenen Vermögen folgende Regelung:
"Ich übertrage das Vermögen des von mir unter der Firma E... S... e.K. betriebenen Unternehmens als Gesamtheit gemäß §§ 123 Abs. 3, 152 ff UmwG auf die von mir neu gegründete B... GmbH gegen Gewährung des einzigen Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft (Ausgliederung zur Neugründung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns). Eine Aufstellung der übertragenen Aktiva und Passiva ergibt sich aus der Schlussbilanz zum 31.12.2005. Diese ist in beglaubigter Kopie als Anlage beigefügt."
In dieser Schlussbilanz waren weder die Geschäftsanteile an der C... und der M... noch das Betriebsgrundstück des Einzelunternehmens in R... enthalten.
Mit notariellem Vertrag vom 01.11.2006 veräußerte der Kläger jeweils 51 % seiner Geschäftsanteile an der C..., der M... und der B... GmbH an die P... GmbH (nachfolgend: P...) mit Wirkung zum 01.01.2006 zu einem Kaufpreis in Höhe von 10.198.657,09 € (Anlage K 81). Dieser Vertrag enthielt unter anderem zu Gunsten des Klägers die Option (§ 8.3), bis zum 31.12.2010 dem Käufer P... GmbH auch alle übrigen Geschäftsanteile an den genannten GmbHs zum Kauf anzudienen. Zur Ausübung der Option konnte es letztlich nicht mehr kommen, da die P...-Gruppe in Insolvenz fiel.
Die Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile an die P... wurde durch die Beklagte steuerlich und betriebswirtschaftlich begleitet. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Parteien darüber nicht geschlossen.
Auf Anordnung des Finanzamtes N... vom 09.04.2008 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. Das Finanzamt stellte mit Bericht vom 16.10.2009 (Anlage K 53) fest, dass die Umwandlung des Einzelunternehmens des Klägers in die B... GmbH unter Übernahme des eingebrachten Betriebsvermögens zu Buchwerten (§ 20 Abs. 1 und 2 Umwandlungssteuergesetz) fehlgeschlagen sei, da nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen, so das Betriebsgrundstück in R..., in die B... GmbH eingebracht worden seien, das Grundstück vielmehr in das Privatvermögen des Klägers überführt worden sei.
Weiter kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass in den Jahren 2003 und 2004 steuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der C... und auch im Verhältnis zur M... erfolgt sei. Demzufolge habe der Kläger beträchtliche Steuerzahlungen zu leisten.
Der Kläger schloss am 18.09.2009 mit dem Finanzamt eine sog. tatsächliche Verständigung im Steuerrecht, in der verbindlich festgestellt wurde, dass eine Betriebsaufspaltung zwischen C... und Einzelunternehmen erfolgt sei und der steuerlich relevante Entnahmewert der Geschäftsanteile an der C... zum 31.12.2004 mit 5 Mio € festzusetzen sei.
Es folgten sodann geänderte Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2006 für den Kläger in Millionenhöhe (Anlagen K 97 - 99), welche bestandskräftig geworden sind.
Bereits mit Schreiben vom 25.06.2008 hatte der Kläger sämtliche Verträge mit der Beklagten gekündigt und mit weiterem Schreiben vom 21.12.2009 von der Beklagten erfolglos Schadensersatz gefordert.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von ursprünglich 2.364.796,83 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Er hat der Beklagten mehrere Pflichtverletzungen aus Steuerberatungsvertrag zur Last gelegt. So habe die Beklagte nicht erkannt, dass es in den Jahren 2003/2004 durch die Untervermietung von Büroräumen in E... durch den Kläger an die C... zu einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der C... gekommen sei mit der Folge, dass die Anteile an der C... steuerlich im Betriebsvermögen des Klägers hätten geführt und Gewinnausschüttungen als Betriebseinnahmen hätten berücksichtigt werden müssen. Infolge der Kündigung des bestehenden Hauptmietvertrages und damit auch des Untermietvertrages zum 31.12.2004 sei die Betriebsaufspaltung beendet worden, wodurch die Anteile an der C... ins Privatvermögen des Klägers mit der Folge der Steuerpflicht nach § 16 EStG überführt worden seien. Auch dies hätte die Beklagte erkennen und ihn auf die steuerrechtlichen Folgen hinweisen müssen. Ebenso wenig habe die Beklagte erkannt, dass es sich bei den im Privatvermögen des Klägers geführten Geschäftsanteilen an der M... um notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehandelt habe.
Eine weitere Pflichtverletzung liege in der fehlgeschlagenen Umwandlung des Einzelunternehmens in die B... GmbH, da infolge des fehlerhaften Nichterkennens der Betriebsaufspaltung durch die Beklagte nicht das vollständige notwendige Betriebsvermögen des Einzelunternehmens auf die B... GmbH übertragen worden und daher eine steuerlich günstige Fortführung des eingebrachten Vermögens zu Buchwerten (§ 20 Abs. 1 und 2 Umwandlungssteuergesetz) nicht möglich gewesen sei. So sei das Betriebsgrundstück des Einzelunternehmens in R..., das eine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt habe, nicht mit auf die GmbH übertragen, sondern auf Anraten der Beklagten nachträglich aus der Bilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2005 entfernt und in das Privatvermögen des Klägers überführt worden.
Ferner habe die Beklagte erhebliche Mängel des Ausgliederungsplans übersehen, insbesondere nicht dafür gesorgt, dass eine Auffangklausel betreffend "vergessene" Wirtschaftsgüter zur Sicherstellung des Überganges des kompletten notwendigen Betriebsvermögens auf die B... GmbH in den notariellen Vertrag aufgenommen worden sei.
Durch die Pflichtverletzungen der Beklagten seien ihm, dem Kläger, erhebliche Schäden entstanden in Form von Steuernachzahlungen, Zinsen, weiterer Steuerberaterhonorare sowie unnütz an die Beklagte gezahlter Honorare von 15.623 €.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.798.065,54 € nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat ein Dauermandat betreffend betriebswirtschaftliche und/oder steuerrechtliche Beratungsleistungen für den Kläger sowie die geltend gemachten Pflichtverletzungen in Abrede gestellt.
Die Beklagte hat behauptet, eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der C... sei bei Vornahme einer korrekten steuerrechtlichen Beurteilung nicht gegeben gewesen. Was den Hauptmietvertrag zwischen Kläger und M... L... und den rückwirkend abgeschlossenen Untermietvertrag zwischen Kläger und C... anbelange, habe es sich um Scheingeschäfte gehandelt. Tatsächlich habe eine verdeckte weitere Kaufpreiszahlung für den Erwerb der Geschäftsanteile an der C... durch den Kläger vorgelegen. Indiz hierfür seien insbesondere die Einzelheiten der Mietzinsgestaltung für das Mietobjekt. Das vermietete Objekt sei zudem nicht wesentliche Betriebsgrundlage der C... gewesen. Außerdem habe sie, die Beklagte, weder von der Begründung besagten Untermietverhältnisses noch von der Kündigung und Beendigung des Hauptmietverhältnisses Kenntnis gehabt, da ihre Steuerberaterin Frau W... den Kläger erst ab Juli 2004 betreut habe. Erstmals im Rahmen der Betriebsprüfung habe sie von dem Untermietvertrag Kenntnis erlangt.
Sie, die Beklagte, habe den Kläger über die steuerlichen Folgen der Entnahme des Betriebsgrundstückes aus dem Vermögen des Einzelunternehmens zutreffend belehrt, so in Beratungen durch Steuerberaterin W... am 25.07.2006 (Beratungsprotokoll Anlage B 9) und 11.08.2006 (Beratungsprotokoll Anlage B 10). Der Kläger habe sich entgegen diesem Ratschlag für eine Überführung des Grundstückes in sein Privatvermögen entschieden um durch langfristige Vermietung Gewinn zu erzielen. Er habe dabei das Risiko eines eventuellen Steuernachteils in Kauf genommen. Dieses seine Interessen wahrende Verhalten des Klägers habe ihm erhebliche Vorteile gebracht, nämlich den Grundstückswert und die erzielten Mieteinnahmen. Auch das Halten der Geschäftsanteile an der C... im Privatvermögen sei vorteilhaft gewesen wegen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf die immensen Veräußerungsgewinne - laut Kaufvertrag mit der P... entfielen unstreitig von dem Kaufpreis allein auf die veräußerten Geschäftsanteile der C... 7.649.500 € - der Geschäftsanteile. Ein noch weit größerer Steuervorteil hätte sich für den Kläger bei Ausübung der Put-Option des Kaufvertrages ergeben, so dass die wirtschaftlichen Entscheidungen des Klägers im Umwandlungszeitpunkt betreffend Halten der Vermögenswerte Grundstück und GmbH-Anteile in seinem Privatvermögen wirtschaftlich vernünftig gewesen seien.
Die im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte Schätzung des Wertes der Geschäftsanteile an der C... durch das Finanzamt sei weit überhöht. Der Kläger sei gehalten gewesen, gegen die fehlerhaften Steuerbescheide Rechtsmittel einzulegen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 15.05.2013 und vom 29.05.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht, die behaupteten Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Es könne offenbleiben, ob eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der C... vorgelegen habe. Selbst wenn man dies annähme, habe die Beklagte keine Kenntnis von einem Untermietvertrag mit der C..., der die Betriebsaufspaltung begründet habe, gehabt und demzufolge auch keinen Beratungsfehler begehen können. Der Kläger habe schon nicht hinreichend vorgetragen, dass sich der ursprüngliche Steuerberatungsvertrag zwischen den Parteien mit der Folge weiterreichender Pflichten nachträglich erweitert habe.
Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass im Notarvertrag über die Ausgliederung seines Einzelunternehmens zur Neugründung in eine GmbH eine Auffangklausel nicht aufgenommen worden sei, da dies in den Pflichtenkreis der beurkundenden Notarin gefallen sei. Auch hinsichtlich der gescheiterten Umwandlung des Einzelunternehmens mit Einbringung des Betriebsvermögens in die GmbH zu Buchwerten sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine geltend gemachten Schadensersatzansprüche weiter.
Er macht geltend, das Landgericht verkenne die Pflichten des Steuerberaters und habe in entscheidungserheblichem Umfang seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten nicht berücksichtigt, so seinen Vortrag, dass der Steuerberatervertrag mehrfach mündlich erweitert worden sei, ferner, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit einer darin enthaltenen Haftungsbegrenzung nicht wirksam vereinbart worden seien.
Soweit das Landgericht eine Kenntnis der Beklagten von den die Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der C... begründenden Tatsachen verneint habe, habe er unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine Kopie sowohl des Mietvertrages als auch des Untermietvertrages mit der C... von seiner Buchhaltung an die Beklagte, dort eine Frau Br..., übergeben worden seien. Im Übrigen könne der Mandant, der - wie er, der Kläger - steuerlicher Laie sei, seinen Steuerberater nur über solche Vorgänge aufklären, die er selbst für steuerlich relevant halte. Der Steuerberater müsse daher bei einem Dauermandat ungefragt über steuerlich bedeutsame Fragen und bestehende zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Für die Beklagte habe sich die Annahme einer Betriebsaufspaltung geradezu aufdrängen müssen, zumal sie für ihre korrekte Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erstellung der betrieblichen und privaten Steuererklärungen des Klägers die entsprechenden Umstände notwendigerweise habe kennen müssen. Hätte die Beklagte ihn auf die Betriebsaufspaltung hingewiesen, hätte er das Untermietverhältnis nicht beendet, sondern über den 31.12.2004 hinaus fortgesetzt.
Hinsichtlich der in steuerlicher Hinsicht letztlich gescheiterten Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH mit Einbringung des Betriebsvermögens zu Buchwerten sei maßgeblich, dass die Beklagte bei der steuerlichen Überprüfung übersehen habe, dass das Betriebsgrundstück in R... und die Beteiligung an der M... wesentliche Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens darstellten und daher im Rahmen der Ausgliederung mit hätten übertragen werden müssen. Auf die vom Landgericht abgehandelte Frage, wer für die Aufteilung des Kaufpreises auf die jeweiligen Geschäftsanteile im Kaufvertrag mit der P... verantwortlich und ob die Insolvenz der P... vorhersehbar gewesen sei, komme es nicht an. Auch die Auslegung des Notarvertrages durch das Landgericht sei fehlerhaft. Ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte geleisteten Honorars stehe ihm jedenfalls als Schadensersatzanspruch zu, da die Arbeit der Beklagten aufgrund der Fehler bei der Durchführung der Umwandlung für ihn völlig wertlos gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien auch die Kosten der zusätzlich beauftragten Steuerberater im Rahmen der Betriebsprüfung zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich dabei nicht um Sowieso-Kosten.
Der Kläger hat die Berufung um einen Teilbetrag von 1.999,95 € zurückgenommen.
Er macht nunmehr folgenden Schaden geltend, den er mit Schriftsatz vom 26.05.2014 im Einzelnen errechnet hat:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Mehrsteuern und Zinsen durch Nichterkennen der Betriebsaufspaltung
| 933.224,83 €
|
- Mehrsteuern und Zinsen durch das Scheitern der Umwandlung
| 785.399,66 €
|
- Rückerstattung des gezahlten Honorars
| 15.623,00 €
|
- Rechnung Steuerberater G...
| 11.838,10 €
|
- Rechnung Steuerberater Dr. V...
| 49.980,00 €
|
Gesamt:
| 1.796.065,59 €
|
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.796.065,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.718.624,49 € seit dem 22.01.2010 und aus einem Teilbetrag von 77.441,10 € seit Rechtshängigkeit (07.07.2010) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie behauptet, eine Erweiterung des Umfanges des Mandats des Klägers habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe aus Kostengründen nur Einzelaufgaben in Auftrag gegeben und kein umfassendes Beratungsmandat erteilt. Sein Vortrag zu einer Kenntnis der Beklagten von den eine Betriebsaufspaltung begründenden Tatsachen und damit einen Anlass für eine Sachverhaltsermittlungspflicht durch die Beklagte sei auch in zweiter Instanz unsubstanziiert geblieben, zudem fehle es an einem Beweisantritt. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung seien tatsächlich auch nicht gegeben gewesen.
Auch hinsichtlich der Umwandlung des Einzelunternehmens des Klägers in eine GmbH fehle es an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger sei von ihr mehrfach ausdrücklich und ausführlich auf das steuerliche Risiko bei der Entnahme des Betriebsgrundstücks und der Überführung in sein Privatvermögen hingewiesen und über die steuerlichen Risiken belehrt worden. Er habe dennoch das mit der Entnahme verbundene hohe Risiko eines Scheiterns der Umwandlung zu Buchwerten in Kauf genommen. Den von ihr substanziiert unter Angabe der Beratungstermine und Vorlage entsprechender Beratungsprotokolle geschilderten Sachverhalt habe er nicht substanziiert bestritten. Zu einem hypothetischen Alternativverhalten nach der von ihm geltend gemachten korrekten Belehrung habe er ebenfalls nichts vorgetragen. Schließlich fehle es an einer hinreichenden Darlegung des Schadens. Der Kläger nehme nicht den erforderlichen Gesamtvergleich zwischen der hypothetischen Vermögenssituation bei hinweg gedachter Pflichtverletzung und der tatsächlich gegebenen Vermögenssituation vor.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB wegen einer oder mehrerer Pflichtverletzungen des zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatervertrages nicht zu.
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich nicht daraus, dass sie eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen "B..." des Klägers und der C... nicht erkannt hat (dazu unter 1.). Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten resultiert auch nicht aus dem unterlassenen Hinweis auf eine bestehende Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der M... (dazu unter 2.). Auf der Grundlage des klägerischen Vortrages lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Beratung des Klägers in Zusammenhang mit der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ebenfalls nicht feststellen (dazu unter 3.). Schließlich fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des infolge der behaupteten Pflichtverletzungen dem Kläger entstandenen Schadens (dazu unter 4.).
1.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nicht darin, dass die Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen "B..." und der C... infolge der Untervermietung der Geschäftsräume in E... an die C... hingewiesen hat.
a)
Der Kläger hat das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines solchen Hinweises bereits nicht hinreichend dargelegt.
Der Mandant, der seinen Steuerberater wegen unzureichender Beratung in Anspruch nimmt, ist darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen einer Beratungspflicht und deren Verletzung (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5.Aufl., Rn 139).
aa)
Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats. In diesem Rahmen ist der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und sich mit den steuerlichen Gesichtspunkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. In den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (vgl. BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH NJW 1998, 1486, zitiert nach juris Rn. 9; BGH NJW-RR 2003, 1064, zitiert nach juris Rn. 8; ; , jeweils zitiert nach juris). Im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, hat der Steuerberater auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen oder auf den ersten Blick ersichtlich sind, hinzuweisen (vgl. BGHZ 128, 358, 362). Er muss den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH NJW 1998, 1486, zitiert nach juris Rn. 9). Ist dem Steuerberater ein eingeschränktes Mandat erteilt, dann muss er den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt sind oder für den durchschnittlichen Betrachter auf den ersten Blick ersichtlich sind (Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO., Rn 261 m.w.Hinw.).
bb)
Im Streitfall bestand kein Auftrag zu einer umfassenden steuerlichen Beratung durch die Beklagte. Vielmehr war die Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Steuerberatungsvertrag vom 01.11.1999 bzw. vom 11.04.2000 lediglich mit Buchführungsarbeiten, Führung der Lohn- und Gehaltskonten, Abschlussarbeiten sowie den betrieblichen und privaten Steuererklärungen des Einzelunternehmens des Klägers beauftragt. Eine betriebswirtschaftliche oder steuerliche Beratung war danach ausdrücklich nicht vereinbart. Eine mündliche Erweiterung des Mandatsumfangs auf eine allgemeine betriebswirtschaftliche oder steuerliche Beratung hat der Kläger jedenfalls betreffend die streitgegenständlichen Jahre 2003 und 2004, in denen nach dem Vorbringen des Klägers es zu der Betriebsaufspaltung gekommen sein soll, nicht substanziiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Ohne eine solche ausdrückliche Beauftragung war die Beklagte jedoch zur Erteilung einer umfassenden steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Beratung oder einer rechtlichen Prüfung im Hinblick auf die vermeintliche Betriebsaufspaltung nicht verpflichtet.
b)
Die ihr im Rahmen des ihr unstreitig erteilten Auftragsumfanges obliegenden Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt.
Zwar war die Beklagte aufgrund des Steuerberatervertrages zu einer ordnungsgemäßen Erstellung der Jahresabschlüsse des Einzelunternehmens des Klägers in den Jahren 2003 und 2004 sowie der Einkommensteuererklärungen des Klägers verpflichtet. In diesem Zusammenhang hätten daher die Anteile an der C... - hätte eine Betriebsaufspaltung vorgelegen - als Betriebsvermögen und Einkünfte aus Gewinnausschüttungen als betriebliche Einkünfte i.S. des § 15 EStG angegeben und in der Bilanz erfasst werden müssen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist jedoch nur gegeben, wenn eine Betriebsaufspaltung tatsächlich bestand und die Beklagte von den eine solche Betriebsaufspaltung begründenden Tatsachen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Dies kann nicht festgestellt werden.
Dabei kann es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 die vom Kläger behauptete Betriebsaufspaltung tatsächlich vorlegen hat oder ob, wie die Beklagte geltend macht, der Mietvertrag vom 02.12.2002 zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und M... L... nur zum Schein zwecks Verdeckung einer Kaufpreiszahlung geschlossen worden ist. Der Kläger hat jedenfalls nicht substanziiert dargelegt, dass die Beklagte in Person der den Kläger betreuenden Steuerberaterin W... vor Beendigung der vermeintlichen Betriebsaufspaltung durch Kündigung des Mietvertrages zum 31.12.2004 Kenntnis von den maßgeblichen, nach Ansicht des Klägers eine Betriebsaufspaltung begründenden Tatsachen hatte oder für sie ein konkreter Anlass für Nachfragen bestanden hat, da die Entscheidung des Klägers zur Vertragskündigung ihr auf den ersten Blick als steuerliche Fehlentscheidung erscheinen musste. Das pauschale Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe Kenntnis von allen maßgeblichen tatsächlichen Umständen gehabt, ist angesichts des Bestreitens der Beklagten unzureichend und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Nach dem Vortrag des Klägers soll eine Betriebsaufspaltung dadurch eingetreten sein, dass der Kläger als Alleingesellschafter der C... dieser Gesellschaft im Rahmen eines Untermietverhältnisses Geschäftsräume überlassen hat, die eine wesentliche Betriebsgrundlage der C... darstellten. Mit der Beendigung des Untermietverhältnisses zum 31.12.2004 soll es zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit steuerlich zu einer Betriebsaufgabe und der Überführung der Anteile an der C... in das Privatvermögen des Klägers mit der Folge der Steuerpflicht nach § 16 EStG gekommen sein. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, von diesem Untermietverhältnis vor dessen Beendigung zum 31.12.2004 Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr habe sie von dem schriftlichen Untermietvertrag vom 15.06./22.06.2004 (Anlage K 50) erst im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 2008 erfahren.
Für eine Kenntnis der Beklagten von diesen Umständen vor dem 31.12.2004 ist der Kläger beweisfällig geblieben. Sein erstinstanzlicher Vortrag, der schriftliche Untermietvertrag sei auf Veranlassung von Steuerberaterin W... geschlossen worden, ist von der Beklagten substanziiert bestritten worden mit dem Vortrag, die Steuerberaterin W sei erstmals im Juli 2004 und damit nach Abschluss des schriftlichen Mietvertrages für den Kläger tätig geworden. Beweis für seine dahingehende Behauptung hat der Kläger nicht angetreten; in zweiter Instanz hat er diese Behauptung nicht weiterverfolgt.
Der Vortrag des Klägers, von seiner Buchhaltung sei im Juni 2004 eine Kopie sowohl des Hauptmietvertrages zwischen dem Vermieter Herrn L... und dem Kläger als auch des Untermietvertrages zwischen dem Kläger und der C... über das Objekt in E... an die Buchhalterin Frau Br... bei der Beklagten übergeben worden, vermag ebenfalls eine haftungsbegründende Kenntnis der Beklagten nicht darzutun. Es ist bereits nicht ersichtlich und durch den Kläger auch nicht näher vorgetragen, inwieweit die Mitarbeiterin der Beklagten Frau Br... die steuerlich-rechtliche Relevanz dieses Untermietvertrages hätte erkennen können oder müssen und die Beklagte sich ein etwaiges Verschulden der Frau Br... zurechnen lassen müsste. Die bloße Aushändigung von Unterlagen im Rahmen der Buchführung begründet noch keine Verpflichtung des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter zur Überprüfung auf ein steuerschädliches Verhalten des Auftraggebers (vgl. OLG Düsseldorf GI 2002, 241, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Braunschweig GI 2002, 97, zitiert nach juris Rn. 5). Dem Beweisantritt des Klägers betreffend Übergabe der Mietverträge auf Vernehmung der Zeugin Ma... war daher nicht nachzukommen.
Aus eben diesem Grunde musste die Beklagte auch nicht bei dem Eingang der nach dem Untermietvertrag geschuldeten ersten Mietzahlung von 18.000,00 € im Juli 2004 auf dem Konto des Einzelunternehmens "B..." weitere Nachforschungen hinsichtlich der Herkunft und dem Zweck der Zahlung anstellen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte Kenntnis von dem Erwerb der Geschäftsanteile an der C... durch den Kläger hatte. Allein aus dem Erwerb dieser Geschäftsanteile wird im vorliegenden Fall die zu weiteren Nachforschungen verpflichtende Vermutung einer etwaig steuerrechtlich relevanten Betriebsaufspaltung nicht begründet.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sich von sich aus beim Kläger nach dem Bestehen eines etwaigen Untermietverhältnisses zu erkundigen. Grundsätzlich ist der Steuerberater nicht verpflichtet, sich ungefragt über Vorgänge zu informieren, die in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, und diese jeweils daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben (vgl. BGHZ 128, 358, 361). Nur wenn der Steuerberater aufgrund bestimmter konkreter Umstände Grund zu der Annahme hat, dass seinem Auftraggeber ein wirtschaftlicher oder steuerlicher Nachteil droht und dieser sich dessen nicht bewusst ist, kann eine diesbezügliche Hinweispflicht des Steuerberaters in Betracht kommen (vgl. BGH aaO. S. 362). Solche konkreten Umstände, die für die Beklagte von sich aus Anlass zu weiteren Nachfragen oder einem diesbezüglichen Hinweis hätten geben können, liegen hier nicht vor bzw. werden vom Kläger nicht vorgetragen. Ohne solche Umstände war es jedoch Angelegenheit des Klägers, die Beklagte über den Abschluss des Untermietverhältnisses mit der C... zu informieren, verbunden etwa mit einer konkreten Auftragserteilung zur Prüfung der steuerrechtlichen Folgen.
Hatte die Beklagte jedoch keine Kenntnis von den nach Ansicht des Klägers eine Betriebsaufspaltung begründenden Tatsachen, konnte sie den Kläger auch nicht rechtzeitig vor Beendigung des Untermietverhältnisses auf die Folgen einer Beendigung der Betriebsaufspaltung hinweisen. Der Auftrag an die Beklagte zur Erstellung der Buchführung sowie der Jahresabschlussarbeiten für die C... erfolgte erst im Mai 2005, zu einem Zeitpunkt, als der Mietvertrag vom 02.12.2002 und damit auch der Untermietvertrag mit der C... bereits beendet waren und damit der behauptete steuerliche Schaden bereits eingetreten war.
2.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt auch nicht darin, dass die Beklagte eine zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der M... bestehende Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass die Geschäftsanteile an der M... als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln gewesen wären, nicht erkannt hat.
a)
Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu einer umfassenden allgemeinen steuerlichen und rechtlichen Beratung des Klägers bestand auch im Hinblick auf die Behandlung der Geschäftsanteile an der M... aufgrund des eingeschränkten Auftragsumfanges nicht.
b)
Der Kläger hat auch hier nicht substanziiert darzulegen vermocht, dass die Beklagte von den Umständen, die nach Sicht des Klägers im Einzelnen eine sachliche Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der M... begründen sollen, vor der Umwandlung des Einzelunternehmens in die B... GmbH Kenntnis hatte. Nach dem Vortrag des Klägers, gestützt auf die Feststellungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes, soll aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der M... es u. a. wegen Überlassung von Arbeitnehmern und Betriebsräumen durch das Einzelunternehmen an die M... zu einer unechten Betriebsaufspaltung gekommen sein. Bei Ausgliederung des Einzelunternehmens auf die B... GmbH hätten daher die Geschäftsanteile an der M... zwingend als notwendiges Betriebsvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz mit übertragen werden müssen und nicht, wie geschehen, im Vermögen des Klägers gehalten werden dürfen.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei über die tatsächlichen Verhältnisse bei der M... stets informiert gewesen und hätte daher die Gefahr einer Betriebsaufspaltung erkennen müssen, ist pauschal und in ihrer Allgemeinheit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich; zudem fehlt es an einem Beweisantritt. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger aufgrund des eingeschränkten Auftragsumfangs lediglich mit der Durchführung der Buchführung sowie der Abschlussarbeiten und der Anfertigung der Steuererklärungen für das Einzelunternehmen B... des Klägers beauftragt. Weshalb in diesem Zusammenhang die Beklagte umfassende Kenntnisse über die Verhältnisse bei der M..., die die Annahme einer Betriebsaufspaltung rechtfertigen würden, hätte erlangen können oder dass die Erlangung solcher Kenntnisse für die ordnungsgemäße Erledigung der aus dem mit dem Kläger bestehenden Auftrag geschuldeten Leistungen notwendig waren, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte darüber hinaus ab Oktober 2003 (aufgrund eines Auftrages mit der M...) die Durchführung der Buchführung sowie der Jahresabschlussarbeiten für die M... übernommen hatte, folgt daraus allein noch nicht die Verpflichtung, sämtliche im Rahmen der Durchführung der Buchführung oder der Jahresabschlussarbeiten bekannt gewordenen Vorgänge auf ihre steuerrechtliche Relevanz zu überprüfen oder dazu weitere Nachforschungen anzustellen. Die Lohnbuchhaltung der M..., die Rückschlüsse auf das Fehlen eigener Arbeitnehmer der M... hätte zulassen können, war der Beklagten unstreitig nicht in Auftrag gegeben worden, wie sich aus dem vom Kläger selbst als Anlage K 61 vorgelegten schriftlichen Vertrag ergibt.
c)
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wie eine solche Betriebsaufspaltung, wenn sie vorgelegen hat und von der Beklagten erkannt worden wäre, hätte vermieden werden können und welche wirtschaftlichen Entscheidungen der Kläger für den Fall, dass die Beklagte einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte, getroffen hätte.
d)
Schließlich wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten in diesem Zusammenhang für den geltend gemachten Schaden auch nicht kausal geworden, da die Frage der Zugehörigkeit der Geschäftsanteile der M... zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers nur im Rahmen der steuerrechtlichen Behandlung der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH und der Voraussetzungen einer Fortführung des Betriebsvermögens zu Buchwerten gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz von Bedeutung ist. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 Umwandlungssteuergesetz konnten jedoch bereits deshalb nicht erfüllt werden, weil das Betriebsgrundstück des Einzelunternehmens in R... aus dessen Bilanz zum 31.12.2005 entfernt und in das Privatvermögen des Klägers überführt worden war.
Der Kläger leitet deshalb auch aus der fehlenden Übertragung der Geschäftsanteile an der M... auf die B... GmbH in seiner Schadensberechnung keinen gesonderten Schaden her.
3.
Die Beklagte hat auch nicht ihre vertraglichen Pflichten bei der Beratung des Klägers im Zusammenhang mit der Ausgliederung seines Einzelunternehmens auf die B... GmbH verletzt.
a)
In diesem Zusammenhang bestand unstreitig ein Mandat des Klägers zur betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Begleitung der Veräußerung der Geschäftsanteile an der C..., der M... und dem Einzelunternehmen des Klägers an die P..., die von der Beklagten auch mit der Gebührenrechnung vom 13.12.2006 in Rechnung gestellt und in der Anlage zur Rechnung (Anlage K 66) im Einzelnen aufgeschlüsselt worden ist. Die in der Anlage aufgeführten Leistungen sind ersichtlich nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertragsumfanges.
b)
Der Kläger hat eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung durch die Beklagte betreffend die steuerrechtlichen Folgen der Entnahme des Betriebsgrundstückes aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens nicht ausreichend dargelegt.
aa)
Wie bereits ausgeführt, hat derjenige, der einen Steuerberater wegen unzureichender Beratung in Anspruch nimmt, die behauptete Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten für den klagenden Mandanten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei (der Steuerberater) zunächst im Einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er seine Pflichten erfüllt haben will (vgl. BGH, NJW 1995, 2842, 2843; BGH NJW 1996, 2571; BGH WM 1999, 645, zitiert nach juris Rn. 7; BGH NJW 2008, 371, zitiert nach juris Rn. 12). Der Steuerberater genügt seiner Darlegungslast, wenn er im Prozess die wesentlichen Punkte des Gesprächs mit dem Mandanten in einer Weise darstellt, die erkennen lässt, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2571). Ist der Berater dieser sekundären Darlegungslast nachgekommen, ist es Sache des Mandanten, diese Schilderung zu widerlegen.
bb)
Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Sie hat - unter Vorlage entsprechender Gesprächsnotizen und Besprechungsprotokolle - im Einzelnen substanziiert dargelegt, dass und auf welche Weise sie den Kläger über die steuerrechtlichen Folgen der Überführung des Grundstücks in sein Privatvermögen vor der Veräußerung der Geschäftsanteile an die P... belehrt hat. Danach soll der Kläger erstmals in einem Gespräch am 25.07.2006 (Beratungsprotokoll Anlage B 9) den Wunsch geäußert haben, das von dem Einzelunternehmen B... genutzte Grundstück in R... in Privateigentum zu behalten, um damit laufende Mieteinnahmen durch Vermietung an die B... GmbH zu erzielen. Die Beklagte in Person von Steuerberaterin W... soll den Kläger darauf hingewiesen haben, dass das Grundstück in der Bilanz zum 31.12.2005 als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens B... ausgewiesen worden und eine Änderung der Bilanz als Entnahme des Grundstücks zu bewerten sei. Weiter soll der Kläger darauf hingewiesen worden sein, dass es bei einer Entnahme des Grundstücks auch Probleme bei der Umwandlung des Einzelunternehmens in die GmbH gebe, da es sich bei dem Grundstück mit ziemlicher Sicherheit um notwendiges Betriebsvermögen handele, weshalb das Grundstück im Rahmen der Umwandlung zum Buchwert angesetzt werden müsse. Nur in diesem Fall ergebe sich durch die Umwandlung keine Steuerbelastung. Dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Beratungsprotokoll vom 25.07.2006 lassen sich stichwortartig zusammengefasste Hinweise des behaupteten Inhalts entnehmen.
Nach dem Vorbringen der Beklagten ist eine weitere ausführliche Beratung zu den steuerlichen Nachteilen einer rückwirkenden Entnahme des Grundstücks in das Privatvermögen des Klägers in einem weiteren Gespräch zwischen Steuerberaterin W... und dem Kläger am 11.08.2006 erfolgt (Beratungsprotokoll Anlage B 10).
Danach soll Steuerberaterin W... den Kläger nochmals über die steuerlichen Folgen einer solchen Entnahme belehrt und diese anhand eines Berechnungsbeispieles erläutert haben, wonach bei einem nur hälftigen Verkauf der Anteile zu einem angenommenen Verkaufspreis von 3.000.000,00 € und einer Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen sich eine Mehrsteuer von 625.000,00 € ergeben könne, wobei dieser Steuernachteil bei einem höheren Veräußerungswert noch deutlich gravierender ausfallen könne. Der Kläger soll dieser Beispielsrechnung die Vorteile einer Entnahme in Form der langfristig erzielbaren Mieteinnahmen und des Grundstückswertes gegenübergestellt und erklärt haben, dass er angesichts dieser scheinbar sicheren Vorteile das von der Beklagten aufgezeigte Risiko eingehen wolle.
Der Kläger soll, so der Vortrag der Beklagten, auf Verlangen der Steuerberaterin W... zwecks deren Absicherung das Beratungsprotokoll vom 11.08.2006 unterschrieben haben.
Aus dem in Kopie vorgelegten Beratungsprotokoll ergeben sich stichwortartig zusammengefasste Erläuterungen des behaupteten Inhalts sowie zwei unter dem Text befindliche Unterschriften.
Mit diesem Vortrag hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass bzw. wie sie den Kläger auf das Risiko einer steuerlichen Mehrbelastung im Falle einer gescheiterten Umwandlung zu Buchwerten gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz durch die vorherige Entnahme des Betriebsgrundstücks aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens hingewiesen hat.
cc)
Diesem substanziierten Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegengetreten. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die genannten Gespräche stattgefunden haben. Er hat sich damit begnügt, lediglich den von der Beklagten detailliert vorgetragenen Gesprächsablauf zu bestreiten und eine Unterschriftsleistung unter das Beratungsprotokoll vom 11.08.2006 in Abrede zu stellen. Ein solches bloßes Bestreiten ist hier jedoch nicht ausreichend. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers ist offensichtlich über die Problematik der Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zwischen den Parteien gesprochen worden. Es ist unstreitig zu einer Entnahme des Grundstücks, welches in der Bilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2005, die dem Finanzamt bereits vorlag als Betriebsvermögen ausgewiesen war, in 2006 gekommen mit der Folge der Bilanzänderung und der anschließenden Vermietung an die B... GmbH nach Unternehmensumwandlung.
Der Kläger kann sich hier nicht lediglich darauf beschränken, den von der Beklagten wiedergegebenen Inhalt der Gespräche als unzutreffend darzustellen. Er ist vielmehr gehalten, den Inhalt der Gespräche konkret darzulegen und darzutun, aufgrund welcher fehlerhaften Aufklärung der Steuerberaterin W... er zu den wirtschaftlichen Entscheidungen betreffend das Betriebsgrundstück gekommen ist. Ohne eine solche konkrete Darstellung war eine Anhörung des Klägers auf der Grundlage des § 141 ZPO oder des § 448 ZPO nicht geboten.
c)
Der Kläger kann der Beklagten schließlich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg zum Vorwurf machen, sie habe bei der notariellen Gestaltung des Ausgliederungsplanes darauf drängen müssen, dass eine Auffangklausel betreffend "vergessene" Wirtschaftsgüter in den Notarvertrag mit aufgenommen wird, so dass es auf diese Weise zu einer Übertragung des Grundstücks in R... auf die neu gegründete B... GmH gekommen wäre. Selbst wenn es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, auf die Aufnahme einer solchen Auffangklausel hinzuwirken, wäre das diesbezügliche Unterlassen im vorliegenden Fall für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden. Denn bei dem Betriebsgrundstück handelte es sich gerade nicht um ein "vergessenes" Wirtschaftsgut, vielmehr war das Grundstück bewusst aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens herausgenommen und in das Privatvermögen des Klägers überführt worden. Die Aufnahme einer solchen Auffangklausel hätte daher nicht zu der von dem Kläger gewünschten Auslegung geführt, dass das Betriebsgrundstück mit in die B... GmbH eingebracht worden wäre.
d)
Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers noch für ausreichend erachten wollte, wovon der Senat jedoch nicht ausgeht, steht nicht fest, dass ein unterlassener Hinweis der Beklagten auf die Folgen der Entnahme des Grundstücks aus dem Vermögen des Einzelunternehmens für den geltend gemachten Schadensumfang ursächlich geworden wäre.
Dem Kläger obliegt die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität, für deren Nachweis grundsätzlich die Beweiserleichterung des § 287 ZPO und insbesondere des Anscheinsbeweises Anwendung finden. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Kommen als Reaktion auf eine zutreffende steuerliche Beratung hingegen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant konkret den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Sind alternative Verhaltensweisen bzw. Entscheidungen des Mandanten möglich, so greift ein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten nicht ein (vgl. BGH WM 1999, 645, zitiert nach juris Rn. 10; BGH NJW 2008, 2647, zitiert nach juris Rn. 12).
Im vorliegenden Fall standen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Der Kläger trägt selbst vor, für ihn habe die Möglichkeit bestanden, entweder das Grundstück an seine Lebensgefährtin zu verkaufen oder im Betriebsvermögen zu belassen. Als weitere Möglichkeit wäre ein völliger Verzicht auf die Umwandlung in Betracht gekommen. Die Beklagte hat darüber hinaus im Einzelnen konkret dargelegt, dass die Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen und die Überführung in das Privatvermögen neben den damit für den Fall eines nur teilweisen Verkaufs der Gesellschaftsanteile verbundenen steuerlichen Nachteilen auch mit konkreten Vorteilen verbunden war, insbesondere den sich aus einer Weitervermietung des Grundstücks ergebenden Einnahmen sowie das Halten des Grundstückswertes im Privatvermögen, so dass es die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen galt. Ferner hat sie mit entsprechenden Berechnungsbeispielen darauf hingewiesen, dass bei einer nach dem damaligen Stand der Verhandlungen mit der P... angestrebten vollständigen Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile, zu der es aufgrund der seinerzeit noch nicht absehbaren Insolvenz der P... nicht mehr gekommen sei, wegen der Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens die gescheiterte Umwandlung aufgrund der Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens für den Kläger im Endergebnis steuerlich günstiger gewesen wäre, so dass sich die Entscheidung des Klägers für die Entnahme aus damaliger Sicht in Erwartung einer vollständigen Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht als wirtschaftlich unvernünftig dargestellt habe.
Es kann daher nicht ohne weiteres mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) davon ausgegangen werden, dass für den Kläger nach entsprechender Belehrung in jedem Fall das Halten des Grundstücks im Vermögen des Einzelunternehmens und dessen Umwandlung in eine GmbH mit Fortführung des Betriebsvermögens zu Buchwerten die einzige wirtschaftlich vernünftige Verhaltensweise gewesen wäre und er sich in jedem Fall für diese Alternative entschieden hätte.
4.
Schließlich hat der Kläger auch den ihm aus der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt.
Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde. Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH NJW 2000, 2669, 2670; BGH WM 2005, 999, 1000; BGH WM 2008, 1042, zitiert nach juris Rn. 14). Es ist demnach zu fragen, ob der aktuelle tatsächliche Wert des Vermögens des Klägers geringer ist, als er bei einer Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH mit Fortführung des Betriebsvermögens zu Buchwerten gewesen wäre.
Die Schadensberechnung des Klägers genügt auch mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 26.05.2014 diesen Vorgaben nicht. Der Kläger stellt bei seiner Schadensberechnung lediglich die tatsächliche Steuerbelastung aufgrund der Betriebsprüfung der hypothetischen Steuerbelastung gegenüber, die sich bei einer steuerlich korrekten Übertragung des Einzelunternehmens nach den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG ergeben hätte. Hätte sich der Kläger jedoch für ein Behalten des Grundstücks im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens entschieden und wäre es zu einer Umwandlung mit Vermögensbewertung nach § 20 UmwStG gekommen, hätte dies zur Folge gehabt, dass der Kläger aus der Vermietung des Grundstücks keine weiteren Einkünfte hätte erzielen können. Die durch die Vermietung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erzielten Einkünfte wären daher im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs gegen den entstandenen Schaden gegenzurechnen gewesen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger im Einzelnen zur Höhe der infolge der Vermietung des Grundstücks erzielten Einnahmen vorgetragen hätte, da die Beklagte dazu aus eigener Kenntnis keine Angaben machen konnte. Daran fehlt es jedoch, worauf die Beklagte mehrfach hingewiesen hat.
Mangels einer Haftung dem Grunde nach kommt es somit auch auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die darin enthaltene Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. € bei Vertragsschluss zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sind und den Ersatz welcher Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten der Kläger mit Erfolg geltend machen kann, nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt und der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.800.000,00 € festgesetzt.
Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 1137
DStR 2014 S. 1940 Nr. 39
DStRE 2015 S. 122 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2014 S. 2914
FAAAE-86521