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Steuerberater-Rechnung bei Versand durch E-Mail
Versendet ein Steuerberater eine Rechnung als Dateianhang zu einer E-Mail (hier: als JPG-Datei der eingescannten vom Steuerberater unterschriebenen Originalrechnung), so reicht dies nicht aus, um die zugrunde liegenden Honoraransprüche einfordern zu können. § 9 StBGebV setzt vielmehr die Übermittlung der unterzeichneten Berechnung im Original voraus (AG Hamburg-Altona, Urteil vom – 319C C 337/05, DStR 2006 S. 1523).
Pfuff wendet in ihrer Anmerkung zu dieser Entscheidung kritisch ein (DStR 2006 S. 1524), § 9 StBGebV habe weniger den „Original-Aspekt” einer Unterschrift im Blick, sondern betone den Gesichtspunkt, dass die dem Steuerberater vorbehaltene Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen nicht vor der Erstellung der Beratungsrechnung ende.