Leitsatz
Der mit der Verleihung einer Auszeichnung verbundene Geldpreis zählt zu den gewerblichen Einkünften, wenn er in einem nicht ganz losen ursächlichen Zusammenhang mit der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (hier: einem Kunsthandwerker) steht.
Tatbestand
Der Steuerpflichtige ist Kunsthandwerker und Inhaber eines kunstgewerblichen Betriebs, in dem Gebrauchsgegenstände aus Bunt- und Edelmetallen hergestellt werden. Auf einer Ausstellung des Landesgewerbeamts im Jahre 1957 wurde der Steuerpflichtige ausgezeichnet. Mit der Auszeichnung war ein Geldpreis von 500 DM verbunden. Das Urteil der Jury, das - wie alle Urteile dieser Art - in einer vom Landesgewerbeamt herausgegebenen Zeitschrift veröffentlicht wurde, hat folgenden Wortlaut:
Das Finanzamt rechnete anläßlich einer Einkommensteuerberichtigungsveranlagung für den Veranlagungszeitraum 1957 den Geldpreis von 500 DM den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzu.
Die - zusammenveranlagten - Eheleute sind der Ansicht, da der Preis nicht für eine bestimmte Leistung gegeben worden sei, sondern da durch ihn das Schaffen des Steuerpflichtigen insgesamt habe ausgezeichnet werden sollen, sei der Geldpreis nicht einkommensteuerpflichtig.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Steuerausschuß führte aus, der Preis sei nicht in Würdigung des Gesamtwerks des Steuerpflichtigen verliehen worden. Das zeige sich schon daran, daß der Steuerpflichtige 1960 wiederum vom Landesgewerbeamt bei der gleichen Ausstellung ausgezeichnet worden sei. Der Preis sei vielmehr im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung und daher im Rahmen des Gewerbebetriebs erzielt worden.
Die hiergegen von den Eheleuten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, ein Geldpreis müsse, um einkommensteuerlich erfaßt werden zu können, das Ergebnis einer auf Ertragserzielung gerichteten Tätigkeit sein. Ob das der Fall sei, entscheide sich nach dem Sinn und Zweck der Belohnung. Bei Geldpreisen, die wegen Beteiligung an einer Ausstellung verliehen würden, komme es insbesondere auch auf den Ausstellungszweck an. Aus den Teilnahmebedingungen ergebe sich hier, daß die Ausstellung Spitzenleistungen des Kunsthandwerks habe erfassen wollen, daß ein Verkauf während der Ausstellung nicht habe stattfinden sollen und daß die Kosten von dem Veranstalter der Ausstellung hätten getragen werden sollen. Darin zeige sich, daß nicht in erster Linie den Ausstellern ein wirtschaftlicher Nutzen habe zugute kommen sollen, sondern daß die Ausstellung die Entwicklung des kunstgewerblichen Niveaus im Lande zu fördern bestrebt gewesen sei. Es seien also überwiegend allgemeine kulturelle Gedanken gewesen, die Anlaß zu der Ausstellung gegeben hätten. Das schließe aus, daß die verliehenen Preise als Entgelte für die Ausstellungsstücke angesehen oder mit der Ertragserzielung überhaupt in Verbindung gebracht werden könnten. Dagegen spreche auch die relativ geringe Höhe der Geldpreise. Es würde der Auffassung des Verkehrs widersprechen und auch nicht mit dem Ausstellungszweck vereinbar sein, wenn die nicht hohen Geldpreise auch noch mit einer Steuer belastet würden.
Der Vorsteher des Finanzamts legte gegen das Berufungsurteil Rb. ein. Er macht geltend, es komme nicht auf die Absicht des Veranstalters der Ausstellung, sondern auf die Absicht des Steuerpflichtigen an. Die Beteiligung an einer Ausstellung mit Gegenständen, die aus Mitteln des Betriebs hergestellt seien, schaffe einen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit, die Beteiligung habe auch den Charakter einer Werbung, und zwar einer wirksamen Werbung, weil die Urteile der Jury in der Fachzeitschrift veröffentlicht würden. Wegen dieser Verbindungen mit dem gewerblichen Betrieb sei der Preis als im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt anzusehen. Die Aufspaltung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen in eine gewerbliche und eine davon unabhängige Amateurtätigkeit sei rechtlich nicht möglich.
Die Steuerpflichtigen erwidern, es habe keine Werbeabsicht vorgelegen. Diese scheide schon aus, weil die Beteiligung an der Ausstellung nicht auf einem eigenen Entschluß, sondern auf einer Einladung des Landesgewerbeamts beruhe. Für die Teilnahme sei maßgebend gewesen, daß die Einladung eine Ehre bedeutet habe. Die Ausstellungsstücke stellten Sonderanfertigungen dar, die in der Regel nicht anderweitig verwertet werden könnten. Es liege insoweit eine reine Liebhaberei vor. Die Teilnahme an der Ausstellung sei aber auch keine zur Werbung geeignete Maßnahme gewesen. Die Ausstellung habe sich an den Letztverbraucher gewendet, nicht an den Fachhandel. Ein Verkauf auf der Ausstellung sei nicht erfolgt. Der Fachhandel kaufe nicht wegen eines verliehenen Preises ein, sondern gehe von ganz anderen Erwägungen, insbesondere von dem Publikumsgeschmack, aus. Er bemühe sich gerade, den (ausgezeichneten) Hersteller nicht in Erscheinung treten zu lassen, um den Wert seiner eigenen Kollektion herauszustellen.
Der Steuerpflichtige ist Kunsthandwerker und Inhaber eines kunstgewerblichen Betriebs, in dem Gebrauchsgegenstände aus Bunt- und Edelmetallen hergestellt werden. Auf einer Ausstellung des Landesgewerbeamts im Jahre 1957 wurde der Steuerpflichtige ausgezeichnet. Mit der Auszeichnung war ein Geldpreis von 500 DM verbunden. Das Urteil der Jury, das - wie alle Urteile dieser Art - in einer vom Landesgewerbeamt herausgegebenen Zeitschrift veröffentlicht wurde, hat folgenden Wortlaut:
"X. ist seit Jahren mit stets wachsendem Erfolg bemüht, Gebrauchsgeräte aus Messing und Kupfer in handwerklich einwandfreier und künstlerischer Form herzustellen. Die neuerliche Wiederaufnahme von Geräten aus Silber und Zinn zeigt die klare Haltung in verstärktem Maße. Die Ergebnisse gehören mit zu den besten ihrer Art, die heute das Kunsthandwerk auf den Markt bringt. Jahrelang zurückreichende Versuche zur Gestaltung eines einfachen, aber repräsentativen Kerzenleuchters, der in Zweck und Gestalt unserem neuzeitlichen Empfinden entspricht, hatten zu erfreulichen Ergebnissen geführt. Die Jury hat den Preis vor allem für das Teegeschirr vorgeschlagen, weil hier in besonders glücklicher Weise die Wiederaufnahme des Zinns als Werkstoff gelungen ist."
Das Finanzamt rechnete anläßlich einer Einkommensteuerberichtigungsveranlagung für den Veranlagungszeitraum 1957 den Geldpreis von 500 DM den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzu.
Die - zusammenveranlagten - Eheleute sind der Ansicht, da der Preis nicht für eine bestimmte Leistung gegeben worden sei, sondern da durch ihn das Schaffen des Steuerpflichtigen insgesamt habe ausgezeichnet werden sollen, sei der Geldpreis nicht einkommensteuerpflichtig.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Steuerausschuß führte aus, der Preis sei nicht in Würdigung des Gesamtwerks des Steuerpflichtigen verliehen worden. Das zeige sich schon daran, daß der Steuerpflichtige 1960 wiederum vom Landesgewerbeamt bei der gleichen Ausstellung ausgezeichnet worden sei. Der Preis sei vielmehr im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung und daher im Rahmen des Gewerbebetriebs erzielt worden.
Die hiergegen von den Eheleuten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, ein Geldpreis müsse, um einkommensteuerlich erfaßt werden zu können, das Ergebnis einer auf Ertragserzielung gerichteten Tätigkeit sein. Ob das der Fall sei, entscheide sich nach dem Sinn und Zweck der Belohnung. Bei Geldpreisen, die wegen Beteiligung an einer Ausstellung verliehen würden, komme es insbesondere auch auf den Ausstellungszweck an. Aus den Teilnahmebedingungen ergebe sich hier, daß die Ausstellung Spitzenleistungen des Kunsthandwerks habe erfassen wollen, daß ein Verkauf während der Ausstellung nicht habe stattfinden sollen und daß die Kosten von dem Veranstalter der Ausstellung hätten getragen werden sollen. Darin zeige sich, daß nicht in erster Linie den Ausstellern ein wirtschaftlicher Nutzen habe zugute kommen sollen, sondern daß die Ausstellung die Entwicklung des kunstgewerblichen Niveaus im Lande zu fördern bestrebt gewesen sei. Es seien also überwiegend allgemeine kulturelle Gedanken gewesen, die Anlaß zu der Ausstellung gegeben hätten. Das schließe aus, daß die verliehenen Preise als Entgelte für die Ausstellungsstücke angesehen oder mit der Ertragserzielung überhaupt in Verbindung gebracht werden könnten. Dagegen spreche auch die relativ geringe Höhe der Geldpreise. Es würde der Auffassung des Verkehrs widersprechen und auch nicht mit dem Ausstellungszweck vereinbar sein, wenn die nicht hohen Geldpreise auch noch mit einer Steuer belastet würden.
Der Vorsteher des Finanzamts legte gegen das Berufungsurteil Rb. ein. Er macht geltend, es komme nicht auf die Absicht des Veranstalters der Ausstellung, sondern auf die Absicht des Steuerpflichtigen an. Die Beteiligung an einer Ausstellung mit Gegenständen, die aus Mitteln des Betriebs hergestellt seien, schaffe einen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit, die Beteiligung habe auch den Charakter einer Werbung, und zwar einer wirksamen Werbung, weil die Urteile der Jury in der Fachzeitschrift veröffentlicht würden. Wegen dieser Verbindungen mit dem gewerblichen Betrieb sei der Preis als im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt anzusehen. Die Aufspaltung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen in eine gewerbliche und eine davon unabhängige Amateurtätigkeit sei rechtlich nicht möglich.
Die Steuerpflichtigen erwidern, es habe keine Werbeabsicht vorgelegen. Diese scheide schon aus, weil die Beteiligung an der Ausstellung nicht auf einem eigenen Entschluß, sondern auf einer Einladung des Landesgewerbeamts beruhe. Für die Teilnahme sei maßgebend gewesen, daß die Einladung eine Ehre bedeutet habe. Die Ausstellungsstücke stellten Sonderanfertigungen dar, die in der Regel nicht anderweitig verwertet werden könnten. Es liege insoweit eine reine Liebhaberei vor. Die Teilnahme an der Ausstellung sei aber auch keine zur Werbung geeignete Maßnahme gewesen. Die Ausstellung habe sich an den Letztverbraucher gewendet, nicht an den Fachhandel. Ein Verkauf auf der Ausstellung sei nicht erfolgt. Der Fachhandel kaufe nicht wegen eines verliehenen Preises ein, sondern gehe von ganz anderen Erwägungen, insbesondere von dem Publikumsgeschmack, aus. Er bemühe sich gerade, den (ausgezeichneten) Hersteller nicht in Erscheinung treten zu lassen, um den Wert seiner eigenen Kollektion herauszustellen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der steuerpflichtigen Eheleute.
Nach herrschender Auffassung bleiben Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen einer Persönlichkeit verliehen werden, steuerfrei. Ein Preis dieser Art liegt hier nicht vor. Wenn auch bei der Verleihung nicht nur das einzelne preisgekrönte Werk des Steuerpflichtigen, sondern alle ausgestellten Gegenstände mit in Betracht gezogen worden sein mögen, so bedeutet das doch nicht, daß das gesamte Lebenswerk gewürdigt wurde. Von einer Würdigung des Gesamtwerks eines Menschen kann nur dann die Rede sein, wenn eine umfassendere Wertung aller Hauptwerke und aller von ihnen ausgestrahlten Wirkungen vorgenommen wird. Das ist bei der Wertung einzelner in einer Ausstellung gezeigter Gegenstände nicht der Fall.
Liegt ein derartiger, in Anerkennung des Gesamtwerks verliehener und außerhalb der normalen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogener Geldpreis nicht vor, SO ist ein Geldpreis unabhängig davon, welche Absicht die den Preis verleihende Stelle mit der Verleihung verfolgt, zu versteuern, wenn er unter die im Gesetz aufgezählten Einkunftsarten fällt (Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 2, Anm. 6; Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 7. Aufl., § 2, Tz. 12).
Im vorliegenden Falle handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, weil der Preis in unlösbarem ursächlichem Zusammenhang mit der übrigen gewerblichen Tätigkeit des steuerpflichtigen Ehemannes stand. Dem Hersteller kunstgewerblicher Erzeugnisse ist am Absatz dieser Erzeugnisse gelegen. Dieser Absatz wird gefördert durch den Erwerb eines geschäftlichen Rufes. Es liegt im Wesen der kunst gewerblichen Tätigkeit, daß dieser Ruf sich nicht darauf beschränkt, brauchbare handwerkliche Erzeugnisse herzustellen, sondern auch, sie künstlerisch auszugestalten. Hierzu wiederum gehört der Ruf, Gegenstände herstellen zu können, die nicht nur dem sogenannten "Publikumsgeschmack" entgegenkommen, sondern höheren Ansprüchen gerecht werden. Dieser die gewerblichen Einnahmen fördernde Ruf wird durch die Beteiligung an Ausstellungen und den Erwerb von Auszeichnungen bestärkt. Nicht ohne Grund werden häufig in Verkaufsstellen errungene Diplome zur Schau gestellt.
Die von dem steuerpflichtigen Ehemann beschickte Ausstellung war auch durchaus geeignet, seinen geschäftlichen Ruf zu fördern. Der Preis wurde schon zu Beginn der Ausstellung verliehen. Die Besucher - nach den Erklärungen der Steuerpflichtigen "Letztverbraucher" - wurden also auf den steuerpflichtigen Ehemann besonders hingewiesen. Nach den Richtlinien für die Ausstellung sollte der Verkaufspreis angegeben werden, "damit sich die Besucher mit den Herstellern in Verbindung setzen und über die ungefähren Kosten sich unterrichten können". Nach Schluß der Ausstellung sollten Stücke zum Ladenpreis an Interessenten abgegeben werden können. Auch wenn die Abnehmer des steuerpflichtigen Ehemannes in der Regel oder gar ausschließlich Händler gewesen sein sollten, kann es nach Ansicht des Senats keinem Zweifel unterliegen, daß sein Absatz gefördert werden konnte, weil auch die Händler nicht nur nach dem "Publikumsgeschmack" aussuchen, sondern auch für eine verwöhntere Käuferschicht einkaufen müssen und weil die Besucher der Ausstellung ihre Händler nach Gegenständen eines mit einem Preis bedachten Herstellers fragen werden.
Die steuerpflichtigen Eheleute können auch nicht einwenden, bei der Herstellung der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände habe es sich um eine Liebhaberei gehandelt. Wenn ein Gewerbetreibender auf dem ihm eigenen Gebiet für seine Ausstellungszwecke Gegenstände herstellt, die sein Können beweisen und damit seinen geschäftlichen Ruf heben, so stellt das eine mit dem Gewerbebetrieb so eng zusammenhängende Tätigkeit dar, daß man die Beschickung solcher Ausstellungen, auch wenn hierfür eigens Gegenstände besonderen Werts hergestellt werden, die vielleicht schwerer verkäuflich sind, nicht als Liebhaberei aus der Gesamttätigkeit aussondern kann. Ebenso wie die - gelegentliche - Hervorbringung eines aus dem Rahmen des Kunsthandwerks herausfallenden Kunstwerks und dessen Absatz nicht zu einer Einkunft aus Liebhaberei führen kann, kann das bei einem für ein solches Werk gewonnenen Preis der Fall sein. Die Tätigkeit eines Kunsthandwerkers kann nicht in eine gewerbliche Berufstätigkeit und eine künstlerische Amateurtätigkeit aufgeteilt werden; der Kunsthandwerker kann im Sinne der steuerlichen Vorschriften nicht einmal als Gewerbetreibender Kunsthandwerk und das andere Mal als Amateur Kunstwerke schaffen, je nachdem, ob die schwer zu ermittelnde Grenze jeweils nach der einen oder nach der anderen Seite überschritten ist. Es handelt sich vielmehr um einheitliche Erzeugnisse seiner im Grunde gewerblichen Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAB-48288