Berufsausbildung; Nettoprinzip; Rückwirkung; Verfassungswidrigkeit; Verjährung; Verkehrsflugzeugführer; Verlustfeststellung; Werbungskosten
Rechtsfrage
1. Ist das Bestehen eines Einkommensteuerbescheids Anwendungsvoraussetzung für die neue Gesetzesregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG? Wenn dies bejaht wird: Wie ist mit Fällen umzugehen, wo eine Festsetzung der Einkommensteuer wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich ist?
2. Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren IX R 34/14 ruht gemäß Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 22-27/14.
Der Ruhensgrund ist durch die Entscheidung des entfallen und wurde unter dem BFH-Aktenzeichen IX R 2/20 wieder aufgenommen.
Gesetze: EStG § 10d Abs 4, EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.01.2020):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Zurücknahme der Revision
Fundstelle(n):
EAAAH-40418