Regierungsentwurf für Brexit-Steuerbegleitgesetz veröffentlicht
[i]BMF, Pressemitteilung v. 12.12.2018Das BMF hat am den Regierungsentwurf für das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-StBG) veröffentlicht. Die steuerlichen Regelungen des Gesetzes, die sowohl bei einem „harten Brexit“ (d. h. ohne ein Austrittsabkommen) als auch im Fall eines Austrittsabkommens mit Übergangsphase zur Anwendung kommen, sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat („Brexit als schädliches Ereignis“). [i]Ein ausführlicher Überblick über die steuerlichen Maßnahmen des Brexit-StBG-E folgt in Kürze in NWBDabei handelt es sich u. a. um Regelungen zur Vermeidung einer
rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG);
zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;
Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist;
schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.
Zugleich wurde eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 KStG (Auflösungsfiktion) oder des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst und sichergestellt, dass eine anschließende Sitzverlegung oder ein anschließender Wegzug nach dem Brexit vom Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat zur Besteuerung oder zum Widerruf der Stundung führt.
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 3889
EAAAH-03443