LuftVStG | Gesetz verstößt weder gegen Völkerrecht noch gegen internationale Verträge (FG)
Das Hessische Finanzgericht hat die Klage eines in den USA ansässigen Luftverkehrsunternehmens abgewiesen, das täglich Flüge von Deutschland in die USA anbietet und das sich gegen eine entsprechende Steueranmeldung nach § 12 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) gewandte hatte. Das LuftVStG normiert eine Steuerpflicht für die in der Bundesrepublik Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Das LuftVStG normiert eine Steuerpflicht für die in Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden. Das (Az. NWB EAAAE-90531im Rahmen eines von der Regierung des Landes RheinlandPfalz angestrengten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle entschieden, dass das LuftVStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot und verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere. Das Hessische Finanzgericht hatte sich in seinem Urteil dagegen insbesondere auch mit der Frage des Verstoßes gegen völkerrechtliche Grundsätze und gegen internationale Verträge zu beschäftigen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Das LuftVStG verletzt weder das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten noch die Gebiets und Lufthoheit der USA oder anderer Staaten. Denn insoweit ist nur erforderlich, dass auf dem Gebiet eines anderen Staates keine Hoheitsakte vorgenommen werden und dass die Steuerpflicht nicht über das eigene Territorium hinaus ausgedehnt wird.
Vorliegend werden nur Flüge besteuert, deren Abflug im Inland erfolgt. Der Steuerentstehungstatbestand nach § 4 LuftVStG wird dadurch aber bereits mit dem Abflug auf inländischem, deutschem Staatsgebiet verwirklicht, während die Fortsetzung des Fluges über fremden Hoheitsgebieten aufgrund der Einteilung in Distanzklassen lediglich die Höhe der Steuer bestimmt. Damit ist eine ausreichende, sachbezogene Verknüpfung zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben.
Zudem stehen die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG auch nicht im Widerspruch zu einzelnen Vorschriften des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chikagoer Abkommen), wie des EUUSA Luftverkehrsabkommens sowie des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA.
Es bestehen insbesondere keine Anknüpfungspunkte an das Recht auf Ein- und Durchreise.
Anmerkung: Das Gericht stellte auch klar, dass die Luftverkehrsteuer keine Gegenleistung für das Recht auf Ausreise oder für das Recht zur Luftraumnutzung sei; hierfür sei die vom Bundesverkehrsministerium erteilte Betriebsgenehmigung entscheidend. Die Luftverkehrsteuer sei ferner weder rechtlich noch faktisch eine Einfuhr oder Ausfuhrabgabe auf den im internationalen Verkehr eingesetzten Treibstoff. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Prinzip gleicher Wettbewerbsbedingungen, auf eine unsachgerechte Staffelung der Steuersätze, auf den Gesichtspunkt der einseitigen Begrenzung des Luftverkehrs oder auf das Recht auf freie Preisgestaltung stützen. Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG seien auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch für die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten und damit für den Vertretungszwang für ausländische bzw. drittländische Unternehmen. Das Gesetz sei angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungsgemäß und habe auch nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Die Einbeziehung der Rechtsvorgänge bereits ab dem sei verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig gewesen.
Quelle: FG Hessen, Pressmitteilung v.
Hinweis: Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ein Revisionsaktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
EAAAF-47569