Einkommensteuer | Zur Verrechnung von Altverlusten bei Abgeltungsbesteuerung (FG)
Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass zum festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25%.
Sachverhalt: Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2009 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz iHv 25% Anwendung finden müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der sog. Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25% liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an. Der 2. Senat teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer lassen es zwar in § 32d Abs. 4 EStG zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden.
Nach Sinn und Zweck der Abgeltungssteuer sind hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut, das zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge verpflichtet ist, nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören bspw. ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden.
Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG ergibt sich nichts anderes. § 20 Abs. 6 EStG lässt zwar grds. eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum zu. Die Regelung gilt aber nur für Wertpapiere, die nach dem erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer bis zum angefallen sind.
Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste ist nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
EAAAF-46597