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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.04.2012

Umsatzsteuer | Auftreten des Reiseunternehmers im eigenen Namen für fremde Rechnung (BMF)

Das BMF hat zur Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) beim Auftreten des Reiseunternehmers im eigenen Namen für fremde Rechnung Stellung genommen ().


Hintergrund: Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einer Reiseleistung ist grds. nicht - wie sonst im Umsatzsteuerrecht - der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistung aufwendet (die sog. Marge; vgl. § 25 UStG sowie Art. 26 der RL 77/388/EWG).
Hierzu führt das BMF u.a. aus: Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunternehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (§ 3 Abs. 11 UStG). Diese Auffassung entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. NWB SAAAB-90236). Die Tatsache, dass Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden, steht ihrer Einordnung als Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung dem Reisenden unmittelbar zugute kommt, sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung an. Durch das Schreiben werden die Abschn. 3.15 und 25.1 UStAE geändert. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG beanstandet es die Finanzverwaltung allerdings nicht, wenn der Unternehmer § 25 UStG unter Berufung auf Abschn. 3.15 Abs. 4, 6 und 7 UStAE a.F. auf entsprechende Umsätze nicht anwendet.
Quelle: BMF online
Hinweis: Der Text des o.g. Schreibens steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Herunterladen bereit.

 

 

Fundstelle(n):
EAAAF-43765