Altersvorsorgezulage; Änderung; Bindung; Elektronische Übermittlung; Fehler; Grundlagenbescheid
Rechtsfrage
Ist das Finanzamt an die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen inhaltlich auch dann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gebunden, wenn diese Mitteilung objektiv falsch ist?
Stellt § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO dar oder begründet § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich eine Mitteilungspflicht?
Sind die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 175b AO auf die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG übertragbar?
Gesetze: EStG § 10a Abs 4, EStG § 91 Abs 1 S 4, AO § 175 Abs 1 Nr 1, AO § 171 Abs 10, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO § 175b
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.03.2019):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , durcherkannt.
Fundstelle(n):
DAAAH-10301