USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 6

Steuerbarkeit von Zahlungen einer GmbH & Co. KG an die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme

, rechtskräftig

Dr. Matthias H. Gehm *

Zu entscheiden hatte das Schleswig-Holsteinische FG im Verfahren , ob eine Kombination von fixer und variabler am Betriebsergebnis ausgerichteter Vergütung für die Haftungsübernahme und Geschäftsführung durch einen Gesellschafter eine steuerbare Leistung i. S. von § 1 Abs. 1 UStG darstellt.

A. Leitsatz

Bei einer Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG kann ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).

B. Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, fungiert bei verschiedenen GmbH & Co. KGs als Komplementärin bzw. haftende Gesellschafterin von GbRs. Sie war im Streitjahr 2008 bei den GmbH & Co. KGs nicht am Kapital beteiligt und bei den GbRs haftende Gesellschafterin. Hinsichtlich der GmbH & Co. KGs war ursprünglich vereinbart, dass der Klägerin ein Gewinnvorab für die Geschäftsführung zu gewähren sei, auch im Fall, dass ein Verlust erzielt würde. Der Gewinnvorab sollte in der Handelsbilanz nicht als Aufwand berücksichtigt werden. Diese Vereinbarungen wurden durch solche abgelöst, wonach der Klägerin für die Übernahme der persönlichen Haftung eine feste jährliche Haftungsvergütung gezahlt wurde und für die Vertretung und Geschäftsführung eine vom Jahresüberschuss abhängige Vergütung, die teilweise gedeckelt war. Bei einer GmbH & Co. KG erhielt sie für die Haftungsübernahme und die Geschäftsführung jährlich einen Festbetrag. Bei den GbRs erhielt sie für ihre Geschäftsführung eine prozentuale Beteiligung an dem Finanzvermögen bzw. einen jährlichen Festbetrag zuzüglich Aufwandersatz.

Die Klägerin behandelte diese Vergütungen als nicht umsatzsteuerbar. Dem folgte das FA nicht. Dem hiergegen eingelegten Einspruch blieb der Erfolg versagt.

C. Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG

Das Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage als unbegründet ab.

Die Tätigkeiten der Klägerin stellen entgeltliche Leistungen i. S. von § 1 Abs. 1 UStG dar, da die von den Gesellschaften an sie gezahlten Vergütungen Entgelte als Gegenwert für ihre Leistungen – sog. Sonderentgelte – darstellen (Austauschverhältnis). Denn die Vergütungen ergaben sich nicht aus der Beteiligung der Klägerin am allgemeinen Gewinn oder Verlust der Gesellschaften, wobei das Schleswig-Holsteinische FG hervorhebt, dass die Klägerin gar nicht am Kapital der Gesellschaften beteiligt gewesen ist. Eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 UStG liegt vielmehr vor, wenn die Höhe der Vergütung sich an der Leistung des Gesellschafters ausrichtet, insbesondere unerheblich vom Be­triebsergebnis der Gesellschaft ist. Ein solches Leistungsverhältnis kann auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen begründet werden.

Soweit ein Gesellschafter als persönlich haftender Gesellschafter auftritt und zugleich Geschäftsführungs-Vertretungsleistungen erbringt, stellt die hierfür vereinbarte Vergütung ein einheitliches Entgelt dar. Es greift auch nicht die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG (, BStBl 2011 II S. 950).

Das Schleswig-Holsteinische FG stellt dabei auf das Gesamtbild der Vereinbarungen ab, das dafür spricht, dass die Vergütungen für die Vollhaftung und Geschäftsführung gezahlt wurden. Insbesondere hebt das FG hervor, dass ursprünglich ein Fixbetrag hierfür vereinbart war. Aber auch die spätere Kombination von Fixbetrag und variabler ergebnisabhängiger (gedeckelter) Vergütung spreche nicht gegen ein Austauschverhältnis, da hier eben von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist. Auch ansonsten ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die Vergütungshöhe sich am Umfang der Leistungen ausrichtete, also keine aus der Gesellschafterposition herrührende Gewinnbeteiligung enthalte.

Damit sollte nach den Vorstellungen der Beteiligten ein Sonderentgelt gezahlt werden. Aus Abschn. 1.6. Beispiel 6 UStAE sowie aus dem , BStBl 2007 I S. 503, Rn. 10 ergibt sich insofern nichts Gegenteiliges.

Insofern ist es unerheblich, ob diese Vergütungen eine Auswirkung auf das Betriebsergebnis der Gesellschaften hatten.

Da des Weiteren kein Entgelt für eine isolierte Haftungsübernahme erbracht wurde, greift auch nicht die Übergangsregelung nach , BStBl 2011 I S. 1158, hinsichtlich der Entscheidung des .

D. Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG steht insofern im Einklang mit der Rechtsprechung bzw. der Literatur- sowie Verwaltungsmeinung, als eine – allerdings vom Gewinn unabhängige – Haftungsvergütung als steuerbar betrachtet wird und nicht der Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG unterfällt (Stadie, UStG, 3. Aufl., Köln 2015, § 4 Nr. 8, Rn. 94 ff.; Wäger in Sölch/Ringleb, UStG, 77. Aufl., München 2016, § 4 Nr. 8, Rn. 200; , BStBl 2011 II S. 950; Abschn. 1.6. Abs. 6 UStAE).

Die Übergangsregelung hinsichtlich des Sonderentgelts bezüglich einer Haftungsübernahme gilt im Hinblick auf die Entscheidung des aber, wie vom Schleswig-Holsteinischen FG zu Recht ausgeführt, nicht für Fälle, in welchen der persönlich haftende Gesellschafter zudem zusätzlich umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt (Stadie, UStG, 3. Aufl., Köln 2015, § 4 Nr. 8, Rn. 94.1). Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem , BStBl 2011 I S. 1158, steht dort doch expressis verbis: „Es wird nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt“. Letzteres ergibt sich auch aus dem , BStBl 2007 I S. 503, Rn. 13.

Neu ist, dass auch Vergütungen entsprechend als steuerbar behandelt werden, die einen variablen am Betriebsergebnis ausgerichteten Anteil enthalten. Man muss hier aber m. E. die Besonderheit des Falls beachten, dass die Klägerin nicht am Kapital der Gesellschaften beteiligt war, also eine rein gesellschaftlich veranlasste Gewinnverteilung nicht vorliegen konnte und zudem starke Anhaltspunkte gegeben waren, dass die Vergütungen trotz allem sich am Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen gegenüber den Gesellschaften ausrichteten, was zusätzlich gegen eine solche Veranlassung spricht. Dabei ist die konkrete vertragliche Ausgestaltung unter Heranziehung der Vorstellung der Beteiligten ausschlaggebend (vgl. auch , BStBl 2007 I S. 503, Rn. 10; Abschn. 1.6. Abs. 3 Satz 1 bis 3 UStAE).

Dabei ist die Bezeichnung der Vergütung aber irrelevant (Abschn. 1.6. Abs. 4 UStAE).

Autor

Dr. Matthias H. Gehm
unterrichtet als Lehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Steuer- und Steuerstrafrecht und ist als Jurist beim Finanz­amt Bensheim tätig. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.

Fundstelle(n):
USt direkt digital 14 / 2016 Seite 6
NWB DAAAF-77733