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Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2020

Vorsteuerabzug aus Rechnung über „Trockenbauarbeiten“

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der die erbrachte Leistung nur als „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet wird, ist möglich, wenn sich aus der Rechnung zusätzlich noch das konkrete Bauvorhaben mit einer Adresse ergibt. Fehlt der Leistungszeitpunkt in der Rechnung, steht dies dem Vorsteuerabzug ebenfalls nicht entgegen, wenn nach den Gewohnheiten in der Branche davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht worden ist, der sich aus dem Rechnungsdatum ergibt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, aus der sich u.a. die erbrachte Leistung und das Datum der Leistung ergeben müssen.

Sachverhalt: Die Klägerin, die Dienstleistungen für Industrieunternehmen erbrachte, machte Vorsteuern aus zwei Rechnungen de...