Änderung; Elektronische Übermittlung; Grobes Verschulden; Offenbare Unrichtigkeit
Rechtsfrage
Ist § 129 AO dahingehend auszulegen, dass bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, bei denen keine eigene Erfassung durch das Finanzamt stattfindet, das Finanzamt sich die Sachverhaltsermittlung und damit etwaige Fehler zu Eigen macht?
Liegt bei der Nichtausfüllung einzelner Felder einer Steuererklärung ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor oder handelt es sich um einen "mechanischen" Fehler?
Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.12.2018):
Zulassung: durch BFH
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , durcherkannt.
Fundstelle(n):
CAAAH-03623