LG Leipzig Urteil v. - 15 NS 202 Js 49069/15

Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Gesetze: AO § 378 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, OWiG § 20

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je 100 EUR. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung eine Verurteilung wegen einer täterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung und die Verhängung einer höheren Geldstrafe angestrebt. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung einen Freispruch angestrebt, weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe.

II.

Der Angeklagte ist geschieden und drei Kindern gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet, den er in Höhe von 1.030 EUR monatlich leistet. Er lebt in einem Eigenheim und nutzt als selbständiger Steuerberater ein Firmenfahrzeug. Nach Abzug aller Kosten verbleiben ihm rund 3.000 EUR monatlich zum Leben.

Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

III.

Der Angeklagte gehört seit dem Jahr 2003 als zugelassener Steuerberater und Partner der Steuerberatungsgesellschaft … + … – Steuerberatungsgesellschaft – in Leipzig an. Im November 2012 ging der Angeklagte für die Steuerbratungsgesellschaft ein Mandatsverhältnis mit der gesondert verfolgten … L… ein. … L… betrieb ein Personalserviceunternehmen. Die Steuerberatungsgesellschaft sollte für das Unternehmen die Jahresabschlüsse vorbereiten und die laufenden Steuererklärungen abgeben. Hinsichtlich der Buchführung war vereinbart, dass die Steuerberatungsgesellschaft der gesondert verfolgten L… einen DATEV-Zugang zur Verfügung stellt und die Buchungen vom Unternehmen selbst durchgeführt werden. Der Angeklagte bot entsprechende Leistungen für so bezeichnete „Selbstbucher” an. Nach den Plänen der gesondert verfolgten L… sollte deren Sohn von der Steuerberatungsgesellschaft in den Monaten November und Dezember 2012 eingearbeitet werden und ab dem Jahr 2013 die Buchführung für das Unternehmen übernehmen. Auf der Basis der Buchhaltung sollten durch die Steuerberatungsgesellschaft die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gefertigt werden. Für sogenannte Selbstbucher erfolgte dies in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft die Umsatzsteuervoranmeldung sowie ein Schreiben an den Mandanten mit einer Information über die Zahllast bzw. den Erstattungsbetrag vorbereitete und dem Angeklagten zur Freigabe und Unterzeichnung vorlegte.

Aufgrund einer Erkrankung des Sohnes der gesondert verfolgten L… kam es im Jahr 2013 nicht dazu, dass dieser die Buchungen für das Unternehmen durchführte. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die gesondert verfolgte L… im Zeitraum Februar bis August 2013 deutlich zu niedrig geschätzte Umsatzzahlen des jeweiligen Vormonats monatlich an die Steuerberatungsgesellschaft mitteilte. Auf der Basis der so mitgeteilten Zahlen erstellten verschiedene Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft, wohl zumeist die Zeugin …, die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie ein Schreiben an die gesondert verfolgte L…. Der Angeklagte gab die Umsatzsteuervoranmeldung ohne weitere Prüfung zur Übersendung an das Finanzamt frei und unterzeichnete jeweils Anschreiben an die gesondert verfolgte L…, in denen ihr die jeweilige Umsatzsteuerzahllast mitgeteilt wurde. Die Anschreiben wiesen jeweils darauf hin, dass die Angaben zu den Umsätzen auf einer Schätzung beruhten. Dem Angeklagten war bei der Freigabe der jeweiligen Steueranmeldungen und Unterzeichnung der Anschreiben bewusst, dass die Umsätze für das Unternehmen auf Schätzungen beruhten. Er hinterfragte diesen Umstand jedoch nicht weiter und vertraute ohne jede tatsächliche Grundlage darauf, dass die von der gesondert verfolgten L… mitgeteilten Umsatzzahlen und Vorsteuerbeträge den tatsächlich erzielten Umsätzen und aufgelaufenen Vorsteuern entsprachen. Er nahm zwar billigend in Kauf, dass die auf Schätzungen beruhenden Umsätze nicht zutreffend waren. Das Risiko, dass die gesondert verfolgte L… durch die Mitteilung zu niedriger Umsatzzahlen eine Steuerhinterziehung begehen könnte, stand ihm dabei jedoch nicht so klar vor Augen, dass er erkannte, durch die Freigabe der Erklärung eine Straftat zu fördern.

Am kündigte die gesondert verfolgte L… das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung unter Hinweis darauf, dass die gesundheitliche Situation ihres Sohnes unverändert geblieben, an den Unterlagen für das Jahr 2012 bislang nicht weitergearbeitet worden sei und im Steuerbüro keine Buchungen durchgeführt würden. Die gesondert verfolgte L… benannte in dem Schreiben die … Steuerberatungsgesellschaft mbH als neue steuerliche Beraterin und bat darum, alle elektronischen Daten bis zum an dieses Steuerbüro zu übergeben. Die neue steuerliche Beraterin fertigte sodann auf der Basis der Buchhaltung des Unternehmens berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen und reichte diese beim Finanzamt Leipzig ein. Aus den berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen ergab sich, dass die Schätzungen deutlich zu niedrig ausfielen. Im Einzelnen wurden Umsatzsteuervoranmeldungen wie folgt auf Veranlassung des Angeklagten zu niedrig abgegeben:

1. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2013 ein. Es wurden Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 15.000 EUR und Vorsteuern in Höhe von 989,63 EUR angemeldet. Tatsächlich hatte die gesondert verfolgte L… Umsätze in Höhe von 78.101 EUR erzielt und die Summe der Vorsteuern betrug lediglich 581,57 EUR.

2. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2013 ein. Es wurden Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 15.050 EUR und Vorsteuern in Höhe von 989,63 EUR angemeldet. Tatsächlich betrugen die Umsätze des Unternehmens der gesondert verfolgten L… in diesem Monat 73.127,00 EUR und die Summer der Vorsteuern 877,36 EUR.

3. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2013 ein. Es wurden Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 14.850 EUR und Vorsteuern in Höhe von 995,30 EUR angemeldet. Tatsächlich betrugen die Umsätze des Unternehmens der gesondert verfolgten L… im März 2013 73.061 EUR und die Summe der Vorsteuern 1.665,05 EUR.

4. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… für April 2013 die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Leipzig. Es wurden Umsätze in Höhe von 13.725 EUR und Vorsteuern in Höhe von 936,05 EUR angemeldet. Tatsächlich betrugen die Umsätze des Unternehmens der gesondert verfolgten L… im April 2013 72.015 EUR und die Vorsteuern 746,05 EUR.

5. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2013 ein und erklärte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 13.823,00 EUR sowie Vorsteuern in Höhe von 905,07 EUR. Das Unternehmen der gesondert Verfolgten L… erzielte tatsächlich Umsätze in Höhe von 85.920,00 EUR und Vorsteuern in Höhe von 853,83 EUR.

6. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2013 ein und erklärte Umsätze in Höhe von 13.520 EUR sowie Vorsteuern in Höhe von 889,20 EUR. Tatsächlich betrugen die Umsätze des Unternehmens der gesondert verfolgten L… 95.760,00 EUR und die Summe der Vorsteuern 871,04 EUR.

7. Am reichte der Angeklagte für die gesondert verfolgte L… die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2013 ein und erklärte Umsätze in Höhe von 13.690 EUR sowie Vorsteuern in Höhe von 902,30 EUR. Tatsächlich hatte die gesondert verfolgte L… in ihrem Unternehmen Umsätze in Höhe von 126.819 EUR erzielt. Die Summe der Vorsteuern betrug 1.254,88 EUR.

IV.

1. Die Festzustellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben sowie der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts der Justiz vom .

2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in wesentlichen Punkten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit widerlegt wurden. Die Feststellungen zum Inhalt der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen auf den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Juli 2013 und dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen für das Kalenderjahr 2013. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Umsätzen des Unternehmens der gesondert verfolgten … L… sowie die jeweiligen Vorsteuerbeträge ergeben sich ebenfalls aus dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen, dem Schreiben der gesondert Verfolgten L… vom sowie der im Berufungsverfahren verlesenen Aussage der Zeugin im amtsgerichtlichen Verfahren.

a) Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen wie folgt eingelassen:

Das Mandat sei auf eine Empfehlung eines anderen Mandanten im November 2012 zustande gekommen. Es hätten die Steuererklärungen vorbereitet und eingereicht sowie die Jahresabschlüsse des Unternehmens vorbereitet werden sollen. Die Finanzbuchhaltung sei nicht angeboten worden. Die Steuerberatungsgesellschaft würde Kunden die Möglichkeit des Selbstbuchens zur Verfügung stellen. In diesen Fällen werde ein DATEV-Zugang über einen Terminalserver bereitgestellt. Dies sei auch der gesondert Verfolgten L… angeboten worden, die mit dem Wechsel des steuerlichen Beraters und der Möglichkeit des Selbstbuchens habe Geld sparen wollen. Deren Sohn sei im Januar 2013 zu einer Einweisung im Steuerbüro gewesen. Es sei dann teilweise auch gebucht worden, aber nur kurz. Die gesondert verfolgte L… habe ihn Anfang Februar 2013 angerufen, und ihm die Zahlen für Januar 2013 genannt. Es sei ihm nicht erinnerlich, dass man über die Herkunft der Zahlen ausführlicher gesprochen habe. Er habe dies auch nicht weiter hinterfragt, weil solche Anlaufschwierigkeiten bei Beginn eines Mandats nicht ungewöhnlich gewesen seien. Mitte Februar 2013 seien die Daten vom Vorberater gekommen. Die Folgezeit sei durch den Umzug der Steuerberatungsgesellschaft geprägt gewesen. Er habe dem Mandat praktisch keine Aufmerksamkeit geschenkt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien durch Mitarbeiter vorbreitet worden. Er selbst habe sich nicht mehr damit beschäftigt, sondern diese nach der Vorlage ohne weitere Prüfung freigegeben. Dabei sei er davon ausgegangen, dass die Schätzungen der gesondert verfolgten L… den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprochen hätten. Die Abschlussarbeiten für das Jahr 2012 seien nicht begonnen worden. Hierfür sei noch bis Dezember 2013 Zeit gewesen.

Das Unternehmen der Frau L… habe aus insgesamt drei Buchhaltungen bestanden. Ihm sei zu dem Geschäft nichts Näheres mitgeteilt worden. Die Anzahl der Mitarbeiter sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Lohnbuchhaltung habe die gesondert verfolgte L… selbst gemacht. Im Januar 2013 habe sie ihm von der Kündigung von Mitarbeitern und der Schließung einer Niederlassung in Dresden berichtet. Die Umsatzzahlen des Unternehmens seien von ihm nicht geprüft worden. Die Kalkulation im Zusammenhang mit der Mandatsanbahnung sei auf der Grundlage der Bilanz für das Jahr 2011 erfolgt. Eine Gewinn- und Verlustrechnung habe ihm nicht vorgelegen. Die Bilanzsumme sei kleiner als 200.000 EUR gewesen. Die im Zusammenhang mit der Mandatsanbahnung verfassten E-Mails habe er selbst verfasst. Bei der Umsatzgrößenordnung von 1.000.000 EUR habe es sich um ein Pauschalangebot gehandelt, das üblicherweise unterbreitet werde. Konkrete Prüfungen hätten dem nicht zugrundegelegen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die gesondert verfolgte L… um eine Anpassung der dem Mandat zugrundeliegenden Umsatzgrößen gebeten habe.

Mit der gesondert verfolgten L… sei besprochen worden, dass keine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt werden solle. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine Idee von der gesondert verfolgten L… gehandelt habe. Der wirtschaftliche Zusammenhang im Hinblick auf eine Umsatzsteuersonderzahlung sei der Frau L… bekannt gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Umsatzzahlen auf einer Schätzung beruht hätten, weil eine taggenaue Buchung nicht stattgefunden habe. Bei der Einweisung sei mitgeteilt worden, dass eine taggenaue Buchung stattfinden müsse. Von der Erkrankung des Sohnes habe er erst Anfang März 2013 durch Mitarbeiter erfahren. Das Krankheitsbild im Einzelnen sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die gesondert verfolgte L… sei dann abgetaucht. In der Steuerberatungsgesellschaft habe Frau L… keinen festen Ansprechpartner gehabt. Die Zeugin …, eine Steuerfachangestellte, habe am Empfang gearbeitet. Seines Wissens habe die gesondert verfolgte L… keine Unterlagen gebracht. Es habe kaum Kontakt bestanden. Er habe Telefonate nach Möglichkeit vermieden. Es sei vorwiegend per E-Mail kommuniziert worden. Nach April 2013 habe er das Mandat praktisch nicht mehr weiter verfolgt. Er habe es auf es auf eine Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die gesondert verfolgte L… ankommen lassen wollen.

Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin … hat sich der Angeklagte ergänzend dahin erklärt, dass es bei sogenannten Selbstbuchern durchaus üblich sei, dass er eine Plausibilitätsprüfung der jeweiligen Steuererklärungen anhand der Buchhaltungsdaten durchführe. Im Fall der gesondert verfolgten L… habe es eine solche Plausibilitätsprüfung nicht gegeben, weil keine Buchhaltungsdaten vorgelegen hätten. Er habe schlicht darauf vertraut, dass die Zuarbeit der gesondert Verfolgten L… zutreffend sei. Auf die Verlesung der E-Mail der gesondert verfolgten L… vom um 16.23 Uhr gab der Zeuge an, dass er sich an entsprechende Einzelheiten nicht mehr genau erinnere. Es könne sein, dass die gesondert verfolgte L… sich in der Weise geäußert habe und er den Umsatzrahmen daraufhin erweitert habe. Dies habe ihm indes später nicht vor Augen gestanden. Er habe die späteren Zahlen nicht für unplausibel gehalten, im Hinblick auf die Mitteilung, dass die Niederlassung in Dresden geschlossen und Mitarbeiter entlassen worden seien.

b) Die Einlassung des Angeklagten, dass die Schätzung der Umsätze und Vorsteuerbeträge durch die gesondert Verfolgte L… erfolgt sei und dass er die von dieser mitgeteilten Umsatzzahlen in keiner Weise geprüft oder hinterfragt habe und davon ausgegangen sei, dass die Schätzungen auf den tatsächlich erzielten Umsätzen basiert hätten, ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der für eine der Verurteilung erforderlichen Gewissheit widerlegt.

aa) Die Einlassung des Angeklagten ist für die Kammer weitgehend und insbesondere bezogen auf die vorstehend hervorgehobenen zentralen Punkte nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

(1) Die Kammer sieht bei der Würdigung der Einlassung durchaus, dass der Angeklagte in Einzelheiten den Sachverhalt zu seinen Gunsten einfärbt. Dies begründet jedoch keine grundlegenden Zweifel, sondern kann nach der Einschätzung der Kammer auch Ausdruck dessen sein, dass der Angeklagte bestehende Erinnerungslücken durch eine ihm günstige Interpretation des Sachverhalts schließt. So erscheint es nach der E-Mail der gesondert verfolgten L… vom eher wahrscheinlich, dass der Angeklagte die Idee hatte, die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2013 zur Kostenersparnis nicht zu beantragen und – wie er angab – dass dies der Wunsch der gesondert verfolgten Lange war. Auch vermochte der Angeklagte letztlich nicht im Detail schlüssig zu erklären, welche Absprachen zwischen ihm und der gesondert verfolgten L… in Bezug auf die durchgeführten Schätzungen erfolgt sind, obwohl es für den Angeklagten auf der Hand gelegen haben musste, dass diesbezüglich Hinweise an die Mandantin geboten waren. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte innerhalb des von ihm etablierten Systems der Selbstbucher die diesbezügliche Verantwortung ausschließlich beim Mandanten selbst gesehen hat. Soweit dem Angeklagten bei der Einlassung zunächst nicht mehr vor Augen stand, dass es bei der Anbahnung des Mandatsverhältnisses eine Anhebung des der Kalkulation zu Grunde liegenden Umsatzrahmens gegeben hat, erscheint der Kammer eine Erinnerungslücke möglich.

(2) Die Einlassung wird in ihren zentralen Punkten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Die Kammer hält es unter der Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte den sog. Selbstbuchern die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen praktisch vollständig selbst überlassen hat und – wie sich aus der Abrechnung der Leistungen gegenüber der gesondert verfolgten L… ergibt – nur eine sehr geringe Gebühr für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen verlangt hat, für nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Steueranmeldungen letztlich ohne weitere Prüfung – und auch ohne Reflexion der bei Mandatsanbahnung ausgetauschten Informationen – freigegeben hat. Angesichts des Inhalts der E-Mail Kommunikation zwischen dem Angeklagten bzw. der Steuerberatungsgesellschaft erscheint es auch plausibel, dass der Angeklagte mit dem Mandat schon bald möglichst nichts mehr zu tun haben und es letztlich auf eine Kündigung der gesondert verfolgten Lange ankommen lassen wollte. So hat der Angeklagte auf mehrere E-Mail Anfragen zunächst gar nicht und dann eher beschwichtigend und vertröstend reagiert, als die gesondert verfolgte L… auf die Beseitigung von Fehlern in der Buchhaltung für das Jahr 2012 drängte. Von der Zeugin … wurde überdies die Einlassung des Angeklagten, dass der Umzug des Büros zeitgleich stattgefunden habe und es innerhalb des Büros für die Selbstbucher keine festen Zuständigkeiten gegegeben habe, bestätigt. Auch dies lässt die Einlassung, dass man dem Mandat praktisch keine und den Selbstbuchern generell tendentiell zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, plausibel erscheinen.

bb) Die Kammer hat erwogen, dass die gesondert verfolgte L… bereits in der E-Mail vom zum Ausdruck gebracht hat, dass die Schätzungen von der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt worden seien und dies im Schreiben an das Finanzamt Leipzig II vom als Vermutung nochmals geäußert hat. Auch hat die gesondert Verfolgte L… in ihrer Vernehmung als Zeugin im amtsgerichtlichen Verfahren geäußert, die Schätzungen nicht selbst vorgenommen zu haben, sondern monatlich die Ordner aus der Buchhaltung im Steuerbüro abgegeben zu haben, das auf dieser Grundlage die Steueranmeldungen vorbereitet habe. Die Kammer kann ungeachtet dessen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit annehmen, dass die in den Schriftstücken die tatsächlichen Abläufe geschildert wurden bzw. die Aussage der gesondert verfolgten L… diesbezüglich der Wahrheit entspricht, ebenso wie dies bereits das Amtsgericht auf der Grundlage des unmittelbaren Eindrucks von der Zeugin festgestellt hat. Es musste diesbezüglich berücksichtigt werden, dass die Zeugin im Hinblick auf das gegen sie anhängige Strafverfahren ein erhebliches Interesse hat, sich selbst zu entlasten und die Verantwortlichkeit für die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen der Steuerberatungsgesellschaft zuzuschieben. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Zeugin dies auch bereits bei der Verfassung der E-Mail vom vor Augen stand. Es war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die gesondert verfolgte L… auf die Belehrung im Berufungsverfahren hin erheblich verunsichert war und sich für das Berufungsverfahren entschlossen hat, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zu berufen. Zudem hat die Zeugin … die im betreffenden Zeitraum am Empfang des Steuerbüros gearbeitet hat, die Aussage der gesondert Verfolgten L… von dieser seien Aktenordner mit Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden, nicht bestätigt. Die Zeugin konnte sich zwar an Einzelheiten nur schlecht erinnern, wusste aber – durchaus neben Aspekten des Mandatsverhältnisses – anzugeben, dass die Umsatzzahlen von der gesondert verfolgten L… von dieser per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt worden seien und von dieser keine Buchhaltungsunterlagen abgegeben worden seien. Die Zeugin hat auf Vorhalt der Anschreiben an die gesondert verfolgte L… ausgesagt, dass nach den dort aufgebrachten Kürzeln viel dafür spreche, dass sie selbst die Steueranmeldungen vorbereitet habe. Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussage der Zeugin berücksichtigt, dass diese die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten ist und nach wie vor in der Steuerberatungsgesellschaft als Steuerfachangestellte tätig ist. Die Zeugin hat jedoch auch selbstkritisch die zu oberflächliche Bearbeitung der Steueranmeldungen von sog. Selbstbuchern eingeräumt und auf spätere Änderungen in der Organisation hingewiesen. Die Angaben der Zeugin erschienen der Kammer nachvollziehbar und plausibel, so dass durchgreifende Zweifel an der Aussage der gesondert Verfolgten L… von der die Kammer keinen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, verblieben sind.

cc) Der Kammer bleiben unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch durchgreifende Zweifel daran, dass er die von der gesondert verfolgten L… mitgeteilten Umsätze in einer Weise geprüft und hinterfragt hat, dass er positiv erkannt hat, dass die Umsätze evident zu niedrig geschätzt wurden und ihm das Risiko, durch die Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Steuerhinterziehung der gesondert verfolgten L… zu unterstützen, klar vor Augen stand.

(1) Die Kammer hat dabei zur Kenntnis genommen, dass der Angeklagte Anhaltspunkte dafür hatte, an der Richtigkeit der mitgeteilten Schätzwerte zu zweifeln und diese zu hinterfragen. Der Angeklagte kalkulierte in der E-Mail vom , 11:52 Uhr, bei Mandatsanbahnung einen Umsatzrahmen von 1 Mio EUR, der Wunsch der gesondert Verfolgten Lange auf 1,25 Mio EUR angehoben wurde. Die Kammer hat auch bedacht, dass im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 deutlich zu sehen war, dass das Unternehmen im Jahr 2011 einen Jahresumsatz von etwa 1 Mio EUR hatte. Diese Umstände lassen aus Sicht der Kammer indes nicht mit der gebotenen Sicherheit den Schluss darauf zu, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen vor Augen stand, dass diese auf evident zu niedrig geschätzten Umsatzzahlen beruhten.

(2) Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass dem Angeklagten bekannt war, dass die den Voranmeldungen zugrundeliegenden Umsätze lediglich geschätzt waren und damit jedenfalls nicht im Einzelnen zutreffend gewesen sein konnten. Es hätte sich für den Angeklagten zwar aufgedrängt, im Hinblick auf die lediglich geschätzten Zahlen, sich bei der gesondert Verfolgten L… zu vergewissern, wie die Schätzungen zustande gekommen sind. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in dieser Frage zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten L… eine Kommunikation gegeben hat, ist aber in Betracht zu ziehen, dass dem Angeklagten die den jeweiligen Schätzungen zu Grunde liegenden Erwägungen der gesondert verfolgten L… gleichgültig waren und er pauschal auf die Richtigkeit der Schätzungen vertraut hat. Selbst wenn er anknüpfend daran die Unrichtigkeit der Schätzungen billigend in Kauf genommen haben sollte, ergibt sich daraus nach Einschätzung der Kammer noch nicht, dass ihm das Risiko, eine fremde Straftat zu fördern, klar vor Augen stand, zumal der Angeklagte angegeben hat, dass er die Zahlen im Hinblick auf die Schließung einer Niederlassung in Dresden sowie angekündigter Mitarbeiterentlassungen nicht für unplausibel gehalten habe. Letztlich vermochte die Kammer lediglich festzustellen, dass der Angeklagte der Betreuung des Mandats evident zu wenig Beachtung geschenkt und die von seinen Mitarbeitern vorbereiteten Erklärungen ohne jegliche eigene Prüfung unterschrieben und freigegeben hat.

(3) Hinzu kommt, dass sich aus dem in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Sachverhalt keine greifbaren Anhaltpunkte für eine auf die Unterstützung einer Straftat gerichteten Motivation des Angeklagten ergeben haben.

(3.1) Der aus anderen Verfahren vorgelegte E-Mail-Verkehr des Angeklagten mit den Mandanten … und … bringt zwar durchaus zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich gegenüber diesen Mandanten teilweise in unangemessener Form als Verbündeter seines Mandanten im „Kampf gegen das Finanzamt” geriert hat und dabei möglicherweise auch die Abgabe zweifelhafter Erklärungen gefördert haben könnte. Der Angeklagte hat sich hierzu dahin erklärt, dass es sich um Mandate aus der Nachbarschaft gehandelt habe und er zu den jeweiligen Mandanten auch persönliche Kontakte pflege. Diese Erklärung erscheint der Kammerberücksichtigt man demgegenüber die Kommunikation mit der gesondert Verfolgten L… – für plausibel und nachvollziehbar. Aus den genannten E-Mails, die jeweils von einem kumpelhaften und persönliche Nähe ausdrückenden Sprachduktus geprägt sind und die teilweise auch persönliche Verabredungen außerhalb des Mandats zum Gegenstand haben, unterscheiden sich grundsätzlich von dem gegenüber der gesondert verfolgten L… gewählten Kommunikationsstil. Angesichts dessen lässt sich aus den E-Mails nach der Einschätzung der Kammer nicht der Schluss dahin ziehen, dass es dem Angeklagten allgemein nicht auf die Abgabe zutreffender Steuererklärungen ankommen würde bzw. er allgemein bereit wäre, die Abgabe unrichtiger Erklärungen zu unterstützen oder zu fördern oder dies bei der gesondert verfolgten L… der Fall gewesen wäre.

(3.2) Weder die mit der Rechnung vom berechneten 20 € monatlich für die Erstellung und Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen noch der mit dem Mandat im Jahr 2013 insgesamt generierte Umsatz von netto knapp 1.500 € ist angesichts der auf der Hand liegenden eigenen strafrechtlichen Risiken nach der Einschätzung der Kammer geeignet, eine nachvollziehbare Motivation des Angeklagten für die Unterstützung einer fremden Straftat zu begründen. Die Rahmenbedingungen des Mandatsverhältnisses sprechen eher ein auf die Förderung einer Straftat gerichtetes Bewusstsein des Angeklagten, weil sich für ihn hierdurch kaum persönliche Vorteile, aber immense Risiken ergeben hätten.

3. Die Angaben zum Inhalt der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich aus denselben und dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen betreffend die gesondert verfolgte L… für das Jahr 2013. Aus diesem sowie den Angaben der gesondert verfolgten L… zur nachgängigen Aufarbeitung der Buchhaltung und Abgabe der Steuererklärung durch das nachfolgende Büro CoreTax konnte die Kammer auch die etwaigen Zweifel Schweigen gebietende Gewissheit darüber gewinnen, dass die letztlich korrigierten Erklärungen zutreffend waren, zumal diese weder vom Angeklagten noch von der Staatsanwaltschaft in Zweifel gezogen wurden.

V.

1. Der Angeklagte hat sich nicht wegen einer täterschaftlichen Steuerhinterziehung oder wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

a) Für ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte lediglich die auf Schätzungen der gesondert Verfolgten Lange beruhenden Umsatzsteuervoranmeldung durch seine Mitarbeiter vorbereiten lassen und im Auftrag der gesondert Verfolgten Lange an das Finanzamt weitergeleitet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ein eigenes Interesse an der Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung gehabt haben könnte. Unter Berücksichtigung des objektiven Tatbeitrags und dem mangelnden Tatinteresse liegt es für die Kammer fern anzunehmen, dass der Angeklagte die Tat als eigene gewollt haben könnte.

b) Es fehlt dem Angeklagten auch an dem Vorsatz, dass er eine fremde Tat, nämlich die der gesondert verfolgten L…, willentlich gefördert hat.

aa) Strafbare Beihilfe kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale Handlungen geleistet werden. Gehilfenvorsatz liegt danach vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihrem wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BGHSt 46, 107, 109). Auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, können eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einem strafbaren Kontext gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sogenannte neutrale Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beihilfe Strafbarkeit bei berufstypischen „neutralen” Handlungen folgende Grundsätze zu beachten:

Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab; eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter”; es ist als „Solidarisierung” zum Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende hingegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftrat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, dass das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (, NStZ 2017, 337 Rn. 29f.).

bb) Hieran gemessen liegt keine strafbare Beihilfe vor. Im Hinblick darauf, dass die Schätzungen nicht vom Angeklagten selbst vorgenommen wurden und anzunehmen ist, dass er im Hinblick auf das Mandat keinerlei eigene Prüfungshandlungen durchgeführt hat, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er mit seiner Tätigkeit einen erkannt tatgeneigten Täter unterstützt. Selbst wenn der Angeklagte die Möglichkeit gesehen haben sollte, dass die Schätzungen der gesondert verfolgten Lange unzutreffend gewesen sein könnten, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass er ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko erkannt und gebilligt hat.

2. Aufgrund der Feststellungen ist aber anzunehmen, dass der Angeklagte bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt Leipzig und die Entstehung eines entsprechenden Steuerschadens zu verantworten hat und damit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 Abs. 1 S. 1 AO begangen hat. Wegen der Berechnung des Steuerschadens nimmt die Kammer auf die Steuerberechnung des Amtsgerichts unter IV. des amtsgerichtlichen Urteils Bezug. Ein Steuerschaden ist durch die insgesamt sieben Taten im Einzelfall zwischen etwa 11.000 EUR und 21.500 EUR eingetreten und insgesamt in Höhe von 96.760 EUR.

VI.

Die Kammer hatte für die einzelnen Taten gemäß § 20 OWiG jeweils gesonderte Geldbußen festzusetzen. Die Höhe der Geldbuße hatte zwischen 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG) und 50.000 EUR (§ 378 Abs. 2 AO) zu liegen. Bei der Bemessung der Geldbußen im Einzelnen hat der jeweilige Steuerschaden im Vordergrund gestanden. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte in besonderem Maße leichtfertig gehandelt hatte, weil er jegliche Prüfung der mitgeteilten Umsätze unterlassen und im Rahmen der steuerlichen Beratung der gesondert Verfolgten Lange in keiner Weise darauf hingewirkt hat, dass zutreffende Erklärungen abgegeben werden. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er sich bislang straffrei geführt, die Taten letztlich eingeräumt und auch erkannt hat, dass die Bearbeitung des Mandats nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 StPO. Es erschien der Kammer unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten sowie den ihm entstandenen Auslagen zu belasten, weil das Rechtsmittel in einem wesentlichen Punkt erfolgreich war und dazu geführt hat, dass der Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PStR 2018 S. 2 Nr. 1
CAAAG-70095