Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1811/12

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Konzerte von DJs bei Überlagerung des Konzertcharakters durch andere Zwecke wie Partymachen, Trinken und Kontaktanbahnung

Leitsatz

1. Eintrittsgelder für Veranstaltungen, bei denen in mehreren Räumen (sogenannte floors) durch bekannte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z. B. House, Electro, Rave, Trance, Black-R´n´B & HipHop, 80ies & 90ies Video Disco, Chillout – Ibiza) dargeboten werden, unterliegen auch dann nicht als Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn zwar der überwiegende Teil der verpflichteten DJs bestehende Musikstücke mittels Plattentellern, Mischpulten und CD-Playern mischt und/oder unterlegt, dadurch neue Musik kreiert und somit den Konzertbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt, wenn jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände bei den Veranstaltungen die Konzerte der DJs nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachen, sondern andere Zwecke, insbesondere gemeinsames Feiern, Partymachen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter und ähnliche Disco- und tanzpartytypische Elemente im Vordergrund stehen, jedenfalls aber der Musikaufführung und dem Musikerlebnis zumindest gleichwertig sind.

2. Zur Ermittlung des eigentlichen Zwecks einer Konzertveranstaltung können verschiedene Kriterien zur Ermittlung der Verkehrsanschauung herangezogen werden, z.B., ob die Werbung oder Berichterstattung den Konzertcharakter der Veranstaltung oder den Tanz- oder Partycharakter in den Vordergrund stellt. Für die Annahme einer Tanz- oder Partyveranstaltung kann es sprechen, wenn mit Bildern unbekannter Personen in animierender Bekleidung geworben und im Textteil der Partycharakter in den Vordergrund gestellt wird, wenn die Veranstaltung regelmäßig (wöchentlich/monatlich) stattfindet, die Eintrittspreise relativ niedrig sind und es dem Veranstalter mehr auf Gastronomieumsätze ankommt.

3. Ortsfeste Dauerveranstaltungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. dMwStSystRL Art. 98 Abs. 2MwStSystRL Anhang III Kategorie 7

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Eintrittserlöse zu verschiedenen Veranstaltungen der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Gesellschafter der Klägerin, Herr und Herr hatten seit 2002 als Einzelunternehmer gemeinsam Konzerte und andere Musikveranstaltungen veranstaltet. Zum wurde die Klägerin gegründet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag „die Organisation und die Veranstaltung von Musik-Events, das Betreiben von gastronomischen Leistungen, Imbiß und allen verwandten Tätigkeiten, die den Gesellschaftszweck fördern”.

Die Klägerin führte in den Streitjahren verschiedene Veranstaltungen in den Räumen des stillgelegten durch. Hierbei wurde in mehreren Räumen (sogenannte floors) durch DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z.B. House, Electro, Rave, Trance, Black-R´n´B & HipHop, 80ies & 90ies Video Disco, Chillout – Ibiza) dargeboten. Daneben veranstaltete die Klägerin auch (sonstige) Partys und Open-Air-Discos. Die Veranstaltungen begannen üblicherweise um 23 Uhr (Einlaßbeginn). In der Regel war der Eintritt bis 23:30 Uhr oder bis 24 Uhr auf 5 EUR ermäßigt, für Frauen frei. Anschließend kostete der Eintritt am Einlaß zwischen 6 und 8 EUR. Für die jeweilige Veranstaltung engagierte die Klägerin neben lokal und regional tätigen DJs einen, vereinzelt auch mehrere national und international in der Szene unter anderem durch eigene Musikentwicklungen bzw. -produktionen, Tonträger-Veröffentlichungen und -verkäufe und teilweise aus den Musikcharts bekannte und renommierte DJs. Diese „renommierten” DJs traten im auf, welcher ca. 65 % der angemieteten Gesamtfläche ausmachte. Die drei bis vier Neben-Floors waren in der Größe veränderbar und wiesen ein Fassungsvermögen von maximal 200 Besuchern auf.

Die Klägerin bewarb die Veranstaltungen unter anderem im Internet und mittels Werbeflyer. Auf der Vorderseite der Werbeflyer für die Veranstaltungen waren neben Bezeichnung, Ort, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Veranstaltung zumeist junge Frauen, regelmäßig leicht bekleidet, abgebildet. Auf der Rückseite waren das jeweilige „line up”, also die einzelnen „floors” mit den jeweiligen DJs aufgeführt (vgl. Werbefleyer Leitzordner zur Gerichtsakte). Im Rahmen der Veranstaltungen verkaufte die Klägerin auch gesondert berechnete Getränke, deren Erlös den aus dem Verkauf von Eintrittskarten jeweils erheblich überstieg. Ferner verkaufte sie in geringerem Umfang Snacks und stellte entgeltlich eine Garderobe zur Verfügung.

Die Klägerin unterwarf die von ihr erzielten Umsätze zunächst vollumfänglich dem Regelsteuersatz. Am reichte sie beim Beklagten berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein. Ihren Änderungsantrag begründete sie dahingehend, daß in der ursprünglichen Umsatzsteuererklärung Umsätze aus Eintrittsgeldern enthalten seien, die tatsächlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen würden. Der Beklagte versagte den berichtigten Umsatzsteuererklärungen mit Bescheid vom seine Zustimmung; der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ).

Die Klägerin trägt zum Sachverhalt in den Streitjahren vor, ihr Zweck sei gemäß Gesellschaftsvertrag die Organisation und die Veranstaltung von Musik-Events. Sie sei nicht Betreiberin einer Diskothek. Sie habe seit 2005 jährlich jeweils ca. 20 Veranstaltungen organisiert und durchgeführt. Sie veranstalte pro Jahr insgesamt ca. 20 Konzerte, Partys (Sylvester- und Bowleparty) und Open-Air-Diskos. Für die Konzerte engagiere sie national und international renommierte Musiker; im Wesentlichen in den Musikrichtungen Tech-House, Elektro House, Hip Hop, Blackmusic und Techno. Zu diesen Musikern zählten u.a. die Musiker lan Carey, „Jay Frog”, „DJ Moguai”, „Gunjah”, Mark Hennig Siegert, Phil Fuldner, „Boogle Pimps”, „Coco Fay”, „DJane 2 elements”, „Brooklin Bounce”, „DJ David Puentez”. Die vorgenannten Musiker hätten sämtlich eigene Musik entwickelt, „produziert” und auf Platten, CD's und MP3-Downloads international verkauft. Viele Musikstücke, Remixes, Alben und Singles der o.g. Musiker hätten den Weg in die internationalen Charts gefunden. Die von der Klägerin veranstalteten Konzerte würden seit 2008 live im Radio () übertragen. Für die Konzerte sei mit dem jeweiligem Künstler geworben worden. Diese Musiker seien regelmäßig in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr aufgetreten und hätten der Veranstaltung das Gepräge gegeben.

Weitere angebotene Leistungen der Klägerin seien die entgeltliche Bereitstellung der Garderobe, der Verkauf von Getränken und in geringem Umfang der Verkauf von Snacks. Diese Leistungen würden gesondert berechnet. Eintrittsgeld werde von Besuchern ab 24.00 Uhr (0.00 Uhr) erhoben. Das Eintrittsgeld sei die Gegenleistung für den Eintritt zum Konzert. Im Eintrittsgeld sei kein Entgelt für gastronomische oder sonstige Leistungen enthalten.

Musik werde in drei bis vier voneinander getrennten Tanzebenen (Floors) gespielt. Im Haupt-Floor spiele dann die jeweilige prominente Musikerin bzw. der prominente Musiker. Sie bzw. er seien der „Besuchermagnet”. In den Nebenbereichen (Floors) fänden parallel konzertante Veranstaltungen von Nachwuchsmusikern statt. Diese konzertanten Veranstaltungen träten von der Bedeutung aus Sicht der Besucher deutlich hinter dem Konzert im Hauptbereich zurück. Bei den Party- und Diskoveranstaltungen werde regelmäßig Musik von verschiedenen Tonträgern lediglich abgespielt. Bei diesen Veranstaltungen stehe das Erfahren der Musik durch Tanzen im Vordergrund. Die Hauptbeschäftigung der Besucher sei hier das Tanzen und die Anbahnung sozialer Kontakte.

Am sei durch die Gesellschafter der Klägerin die A GmbH & Co. KG gegründet und am in das Handelsregister Dresden eingetragen worden (HRA). In der Gründungsurkunde sei bestimmt, daß die Gesellschafter als Kommanditeinlage ihre Beteiligungen an der Klägerin einbringen. Das Vermögen der Klägerin sei damit der A GmbH & Co. KG angewachsen. Ab dem seien die bisher von der Klägerin geführten Geschäfte von der A GmbH & Co. KG weitergeführt worden.

Die Einnahmen aus Eintrittskarten seien in den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Jahre 2007 und 2008 als auch dann folgend in den Umsatzsteuerjahreserklärungen 2007 und 2008 als dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze behandelt worden. Am habe die Klägerin Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2007 und der Umsatzsteuerfestsetzung 2008 dahingehend beantragt, daß die Eintrittsgelder zu den von der Klägerin veranstalteten Konzerten nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, a UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen und die Umsatzsteuerfestsetzungen 2007 und 2008 entsprechend zu ändern sei. Für Eintrittsgelder zu Veranstaltungen, die Partycharakter hatten (z.B.) und für Freiluftveranstaltungen, bei denen ebenfalls der Partycharakter (z.B.) im Vordergrund stand, wurde kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG beantragt. Der Antrag habe im Ergebnis keinen Erfolg gehabt.

Im Jahr 2010 habe bei der Klägerin eine Betriebsprüfung der B stattgefunden, deren Gegenstand die Prüfung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 2005 bis 2008 war. Die o.g. Musiker seien mit Bescheid vom sämtlich als Künstler i.S. des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eingestuft worden. Hierfür wird im vorgenannten Bescheid ausgeführt: „Ein Diskjockey zählt nur dann zum Kreis der Musiker oder Unterhaltungskünstler, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zusammenstellen und Abspielen eines Musikprogramms und das Sprechen verbindender Texte genügt nicht, um die Künstlereigenschaft gemäß § 2 KSVG zu begründen. Musiker ist als DJ nur, wer unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammenmischt. Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Hinweise sprechen für eine Tätigkeit als Musiker: Der DJ veröffentlicht seine Arbeitsergebnisse auf Tonträgern. Er tritt auch außerhalb von Diskotheken auf, z.B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern.” (Bescheid vom 08. Juni 2010 der B, S. 7 – Blatt 59 f der Gerichtsakte).

Die Klage sei begründet. Die Umsatzsteuerfestsetzungen 2007 und 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, insoweit die Umsätze aus Eintrittsgeldern zu Konzerten mit dem Steuersatz von 19 % und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, a UStG besteuert wurden.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, a UStG ermäßige sich die Umsatzsteuer auf 7 Prozent für die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Ein Konzert grenze sich von anderen Veranstaltungen nach herrschender Meinung dadurch ab, daß bei einem Konzert die Musik die Hauptsache sei, also nach verständiger Auffassung eines Besuchers die Musik im Vordergrund stehe bzw. der Veranstaltung das Gepräge gebe. Es existiere eine Vielzahl von Konzertarten und Möglichkeiten der Konzertkategorisierung. Konzerte ließen sich beispielsweise nach der Art des Soloinstruments unterscheiden: z.B. Violinkonzert, Orgelkonzert, Klavierkonzert etc.; oder auch nach der Musikrichtung: z.B. Jazzkonzert, Rockkonzert, Popkonzert; ebenso fänden sich Unterscheidungen nach der Art der Durchführung: z.B. Tanzkonzert, Gesprächskonzert (mit Erklärungen und/oder Interviews), Wandelkonzert, bei dem sich das Publikum im Raum bewegen könne.

Zu den Instrumenten zählten auch die bei House-, Hip-Hop-, Electro- und Techno-Konzerten verwendeten Plattenteller, Sampler, Effektgeräte, Mischpulte und CD-Player, wenn mit diesen neue Stücke komponiert würden. „Um den Wettbewerb zwischen neuen und bestehenden Musiktechniken sowie Musikrichtungen umsatzsteuerrechtlich nicht zu behindern, können bei Musik, die … in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player „Instrumente” sein, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Daß es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich.” (, BStBI. II 2006, S. 101, unter Punkt 3.b.; ebenso Nds. , EFG 2010, S. 1936; , EFG 2010, S. 2039). „Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein” (, BStBI. II 2006, S. 101, unter Punkt 3.a. der Entscheidungsgründe; vgl. , EFG 2003, 1275.; Nds. , EFG 2010, S. 1936; , EFG 2010 S. 2039).

Das Eintrittsgeld für die von der Klägerin veranstalteten Konzerte werde für die Darbietung der Musik erhoben. Weitere durch die Klägerin angebotene Leistungen – im Wesentlichen gastronomische Leistungen – würden gesondert berechnet. D.h., das Eintrittsgeld werde ausschließlich für die Musikdarbietungen durch die Musiker erhoben. Die Auftritte der Musiker machten den eigentlichen Zweck der Konzertveranstaltung aus. Die Musiker seien international anerkannte Künstler mit eigenen Kompositionen, Platten und CD, die professionell vermarktet würden und teils in internationalen Charts platziert seien. Sie hätten eine große Fangemeinde. Die Konzerte würden zudem live im Radio übertragen.

Der von der Klägerin neu mandatierte Prozeßbevollmächtigte hat das Vorbringen der Klägerin ergänzt bzw. präzisiert: Die vorgenannten Musiker hätten sämtlich eigene Musik entwickelt, „produziert” und auf Platten, CD's und MP3-Downloads international verkauft. Viele Musikstücke, Remixes, Alben und Singles der o.g. Musiker hätten den Weg in die internationalen Charts gefunden. Der DJ kreiere dabei aus mehreren Musikstücken durch Vermischen und/oder Unterlegung von Instrumentalstücken ein neues Musikstück. Dazu nutze er Plattenteller, CD-Player und Mischpulte. Diese neuen Musikproduktionen würden von den DJs auch zum Verkauf angeboten (mittels CD und Download). Viele der von den aufgetretenen „Hauptdarstellern” produzierten Musikstücke hätten vordere Chart-Platzierungen in Deutschland und im Ausland erreichen können oder der DJ habe hierfür Auszeichnungen erhalten. Insoweit könne exemplarisch auf die Anlagen 1 bis 15 zum Schriftsatz vom verwiesen werden „Diskografie”).

Diese Veranstaltungen fänden sämtlich im alten –Gebäude des Flughafens statt. Die international renommierten DJ würden stets im „Main Floor”, dem mit Abstand größten Floor des –Gebäudes am Flughafen (der Main Floor wurde zuvor von der Flughafengesellschaft als Abflug- und Wartehalle genutzt), auftreten. Der „Main Floor” mache gut 65% der angemieteten Gesamtfläche von 2.000 qm (inklusive Lager- und Nebenflächen) aus. Die drei bis vier Neben-Floors seien in der Größe veränderbar. Diese wiesen jeweils ein Fassungsvermögen von maximal 200 Besuchern auf. Zu gut besuchten Veranstaltungen kämen insgesamt zwischen 2.000 und 2.200 Besucher.

Der Einlaß zu den Veranstaltungen beginne jeweils 23.00 Uhr. Zwischen 23.00 Uhr und 1.00 Uhr trete im Main Floor ein DJ auf, der eigene Stücke darbiete und als eine Art „Vor-Band” agiere. In den Ankündigungen zur Veranstaltung sei insoweit vom „warm up” die Rede. Dies seien DJ's, die regelmäßig im „A” auftreten. Der jeweilige international bekannte Künstler (DJ) habe seinen Auftritt dann folgend zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr für eine Dauer von 2,5 bis 3 Stunden. Die Besucher stünden und tanzten während des Auftritts vor der Bühne. Die Auftrittsdauer sei im Vorfeld mit dem Künstler bzw. mit der Vermittlungsagentur vertraglich fixiert. Die Radio-Übertragung „; „ „,) dauere jeweils von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr am Morgen. Sie ende zu der Zeit, als der „Hauptdarsteller” seinen Auftritt beende. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr werde im Radio Musik vom Band gespielt. Wenn der „Hauptdarsteller” mit seinem Auftritt beginnt, werde dann umgeschaltet in das Terminal 1 und dessen Auftritt live im Radio übertragen. Mit dem Ende des Auftritts des „Hauptdarstellers” werde dann auch das Veranstaltungsende eingeläutet. Um jeweils 5.00 Uhr würden die Räumlichkeiten geschlossen.

Anders als ein „Club”, wie dieser z.B. dem Verfahren 5 K 5226/10 des EFG 2013, S. 91) zugrunde lag, sei das A kein Lokal, an dem pro Woche eine oder mehrere Veranstaltungen stattfinden. Ein Club zeichne sich dadurch aus, daß dieser regelmäßig an vier oder mehr Tagen pro Woche geöffnet sei, die Gäste zu unterschiedlichsten Zeiten kommen und gehen und regelmäßig kein „Hauptdarsteller” arrangiert werde. Zudem sei für einen Club charakteristisch, daß dieser von Stammgästen besucht werde und daß „man sich kennt” und daher Stammgäste in Clubs bevorzugt Eintritt erhielten (vgl. z.B. Sachverhaltsbeschreibung im obigen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Solche Unterscheidungen hinsichtlich der Gäste gebe es bei der Klägerin zu keiner Zeit. Die Besucher des Terminal 1 hätten zudem die Möglichkeit Eintrittskarten im Vorfeld der Veranstaltung zu erwerben.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG ermäßige sich die Umsatzsteuer auf 7 Prozent für die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Umsatzsteuer ermäßige sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, d UStG ebenfalls auf 7 Prozent für die Umsätze aus Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze. Nach § 30 UStDV würden als Leistungen eines Schaustellers Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen gelten. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. mit Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL bestimme, daß auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen der ermäßigte Steuersatz angewandt werden könne. In Kategorie 9 sei bestimmt, daß auf die Dienstleistungen von ausübenden Künstlern ebenfalls der ermäßigte Steuersatz angewandt werden könne.

Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom , (XI R 42/12, UR 2015, S 185) unter Punkt 2. a) bb) der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß der nationale Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz der Neutralität (Gleichbehandlungsgrundsatz) gewahrt sei, die Möglichkeit habe, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen – und damit auch der Kategorie 7 des Anhang III zu Art. 98 MwStSystRL – mit einem ermäßigten Steuersatz zu belegen. Der Bundesfinanzhof führe ergänzend aus, daß die selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes insoweit ausgeschlossen sei, als sie die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehe (a.a.O., unter Punkt 2. a) bb) der Entscheidungsgründe; m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

In der Rechtssache C-109/02 – Kommission / Deutschland, habe der (UR 2004, S 34) entschieden, daß die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden, unabhängig davon wer Leistungsempfänger sei (vgl. auch STADIE, H.: Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 12, Rz. 40). Begünstigt würden tätigkeitsbezogene und nicht personenbezogene Leistungen (vgl. a.a.O.). Insoweit habe der Bundesfinanzhof Schausteller als Personen definiert, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschickten, also von Ort zu Ort ziehen würden. Auch für die bei den Veranstaltungen der Klägerin auftretenden DJ treffe dies zu. Ihre Tätigkeit diene der Unterhaltung, sie betrieben dies gewerbsmäßig und würden von Ort zu Ort ziehen. In seinem Urteil vom a.a.O. habe der Bundesfinanzhof ausgeführt, daß es nicht maßgeblich sei, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstalte oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringe. Es sei vielmehr ausreichend, daß der Leistende die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (z.B. Künstler, Schausteller) an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführe. Unabhängig davon, ob man die DJ als Künstler oder als Musikaufführungen ausführende Schausteller kategorisiere, unterlägen deren Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Es sei unerheblich, ob der Künstler bzw. Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstalte oder dies durch einen gewerblichen Veranstalter durchführen lasse. Die von der Klägerin erbrachte Leistung in Form der Einräumung von Eintrittsberechtigungen unterliege danach dem ermäßigten Steuersatz.

Zum weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom , , und verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

„1. Der Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin für 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2012 wird aufgehoben, die Umsatzsteuer der Klägerin für das Jahr 2007 wird auf 14.181,67 EUR festgesetzt.

2. Der Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin für 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben, die Umsatzsteuer der Klägerin für das Jahr 2007 wird auf 13.275,82 EUR festgesetzt.”

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zunächst erklärt, die Klägerin habe weder im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren noch in der Klagebegründung vom dargelegt, für welche Veranstaltungen konkret sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begehre. Sie habe auch keine Unterlagen eingereicht, an Hand derer eine Beurteilung des Charakters der jeweiligen Veranstaltung im Rahmen einer Gesamtwürdigung einzelner Indizien möglich wäre. Allein der Auftritt eines oder mehrerer in der Szene bekannten DJ im Rahmen eines Gesamtevents verwandele die Veranstaltung insgesamt steuerrechtlich noch nicht in ein Konzert. Aufgrund welcher Indizien die in den Anlagen zur Klagebegründung aufgezählten DJ´s einer bestimmten Veranstaltung das Gepräge gegeben haben sollten, habe die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch nachvollziehbar belegt.

Soweit die Klägerin darauf verweise, daß die DJ durch die B als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes eingestuft worden wären, sei dies wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens nicht maßgeblich.

Die Berufung auf das verhelfe der Klägerin nicht zum Erfolg. Die Klägerin sei keine Schaustellerin. Schausteller seien Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschickten, also von Ort zu Ort ziehen. Bei den Veranstaltungen der Klägerin handele es sich nicht um Jahrmärkte, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen. Jahrmärkte, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen (Kirmes, Vogelschießen, Oktoberfest und viele andere) seien zeitlich begrenzte Volksbelustigungen, die vom ambulanten Schaustellungsunternehmen beschickt würden (vgl. Vogel/Schwarz, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d, Rn. 23). Mit diesen Volksbelustigungen seien die Tanzveranstaltungen der Klägerin nicht vergleichbar(vgl. , BFH/NV 2006, 1360).

Entgegen der im Erörterungstermin vom Klägervertreter geäußerten Auffassung sei im Streitfall der Konzertcharakter der einzelnen Veranstaltungen nach den u.a. in der Einspruchsentscheidung vom genannten Kriterien oder Indizien zu prüfen.

Nach dem nochmals neu bezifferten Klageantrag begehre die Klägerin nunmehr für die Eintrittsgelder zu sämtlichen von ihr in den Streitjahren durchgeführten Veranstaltungen den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes. Eine substantiierte Begründung für die Charakterisierung des Veranstaltungszwecks bzw. eine argumentative Auseinandersetzung mit den in der Einspruchsentscheidung vom und dem Schreiben des Beklagten vom angeführten Kriterien für die Charakterisierung des Zwecks der einzelnen Veranstaltungen sei aber weiterhin nicht erfolgt. Gemessen an den in der Einspruchsentscheidung genannten Kriterien überwiege bei den von der Klägerin im alten A des Flughafens auf mehreren Ebenen und mit mehreren DJ's regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen offensichtlich der Partycharakter. Die Auftritte der DJ's seien nach dem Gesamtbild Einlagen zur Unterhaltung, um die Tanz- und Disco-Veranstaltung abwechslungsreicher zu machen. Ein wesentliches Indiz dafür seien auch die im Klageverfahren eingereichten Printmedien zu den Veranstaltungen, die den Partycharakter in den Vordergrund stellten. Auch das Verhältnis der Umsätze Eintrittsgelder/Gastronomie sei ein verstärkendes Indiz dafür, da der Eintrittspreis grundsätzlich den Marktwert der Leistung ausdrücke.

Nach der Aktenlage habe die A GbR im alten des Flughafens regelmäßig, vorwiegend samstags themenbezogene Partys veranstaltet. Dies ergebe sich u.a. aus der Einladung zur Veranstaltung „ „ auf der Internetseite zum, welche am stattfand. Darin heißt es u.a.: „Aus einem stillgelegten entstand 2002 der Party-Hotspot der Stadt … über 8 Jahre zählt im ehemaligen Hochsicherheitsbereich immer nur eins: FEIERN!”. „… eine ganze Generation Partyverrückter hat hier gefeiert! Die großen Namen der DJ Szene haben sich seitdem die Klinke in die Hand gegeben. Unzählige Liter Bowle, Wodka und und und …wurden hier in 8 Jahren ausgeschenkt. Unzählige Bekanntschaften, Beziehungen und Freundschaften nahmen hier ihren Anfang und auch einige ihr Ende. Unzählige durchgefeierte und durchgeknallte Nächte, typisch T1.”

Auch aus den nunmehr eingereichten Werbeflyern und Belegen sei ersichtlich, daß bei den von der A GbR angebotenen Veranstaltungen der Partycharakter und das Tanzvergnügen im Vordergrund standen. Es werde auf verschiedenen Tanzflächen (Floors) Musik dargeboten, zu der getanzt und gefeiert werden konnte. Neben „ „ und „ „ traten an einem Abend zwischen 3 und 11 DJ's in verschiedenen Floors auf. Die Veranstaltungen würden als Party- und Tanzveranstaltungen (Mega-Party, SuperDisco u.a.) beworben, die Marke wie „ „ und „ „ würde herausgestellt, selbst wenn auf diesen Veranstaltungen bekanntere Künstler die Platten auflegten. Außerdem sei auch die Preisgestaltung eher typisch für Jugendtanzveranstaltungen; regelmäßig gebe es Preisnachlässe bzw. Angebote auf freien Eintritt, die das Publikum beispielsweise zum Eintritt vor 23.00 Uhr oder vor Mitternacht bewegen sollten.

Allein die Auftritte einzelner in der Szene bekannter DJ, die als Spezial Guest beworben würden, verwandelten die Veranstaltungen insgesamt steuerrechtlich noch nicht in Konzerte. Der Auftritt der DJ's gebe den Veranstaltungen nach Aktenlage nicht das Gepräge. Der eigentliche Zweck der Veranstaltungen bestehe offensichtlich vielmehr im gemeinsamen Feiern, Tanzen und Unterhalten musikalisch gleichgesinnter Gäste; der Partycharakter überwiege damit.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluß vom der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten der Klägerin, die beigezogene Gerichtsakte 2 K 1922/12, das Protokoll des Erörterungstermines vom und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Umsatzerlöse aus Eintrittskarten unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

1. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Unter Konzerten in diesem Sinne sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein. Außerdem kann für „Mischformen” von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist. Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist hingegen kein Konzert (, BStBl II 2006, 101 m.w.N.).

Bei Musik, die in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player „Instrumente” sein, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Daß es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich ( a.a.O.). Zweck der Norm ist es in erster Linie, dem Konzertbesucher eine Steuerbegünstigung zugute kommen zu lassen, bei dem die Anwendung des Normalsteuersatzes zu einer nicht zu verantwortenden Preiserhöhung führen würde, falls die vom Umsatzsteuergesetz grundsätzlich angestrebte Abwälzung der Umsatzsteuer gelingt (, BStBl II 1995, 348).

2. Im Streitfall erscheint es zutreffend, daß der überwiegenden Teils der DJs bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen der Klägerin Musikstücke im Sinne dieses Konzertbegriffs aufgeführt hat. Aus dem – unbestrittenen – Vortrag der Klägerin lässt sich schließen, daß der überwiegende Teil der von der Klägerin bei den Veranstaltungen verpflichteten DJs bestehende Musikstücke mittels Plattentellern, Mischpulten und CD-Playern gemischt und/oder unterlegt hat und dadurch neue Musik kreiert hat. Die DJs haben sich nicht auf das Abspielen von Tonträgern beschränkt, sondern die genannten Hilfsmittel zum Vortrag von in der Entstehung begriffener gemischter bzw. verfremdeter Musik und damit als Instrumente genutzt. Allerdings stimmte das Gericht mit der Auffassung des Beklagten überein, daß bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen das Konzert nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachte.

a) Zur Ermittlung des eigentlichen Zwecks der Veranstaltung können verschiedene Kriterien zur Ermittlung der Verkehrsanschauung herangezogen werden. Dabei kann eines der Kriterien allein nicht ausschlaggebend, sondern nur ein Indiz sein. Für jedes der Kriterien lassen sich zahlreiche Gegenbeispiele für die jeweilige Annahme eines Konzertes oder einer Tanz- oder ähnlichen Veranstaltung bilden. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien vorzunehmen:

Die musikalischen Darbietungen stehen im Vordergrund und die sonstigen Begleitumstände (z.B. das Tanzen) treten regelmäßig zurück, wenn die Auftritte der DJs der Veranstaltung das Gepräge geben (, EFG 2005, 153; a.a.O.). Zwar kann auch die Darbietung eines völlig unbekannten Künstlers ein Konzert i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG sein. Der Bekanntheitsgrad kann aber ein Indiz dafür sein, ob die Besucher des Künstler und der Musik oder des Tanzes, des Feierns oder sonstiger Gründe wegen die Veranstaltung besuchen.

Ein Indiz für den Charakter der Veranstaltung ist, ob die Werbung oder Berichterstattung den Konzertcharakter der Veranstaltung oder den Tanz- oder Partycharakter in den Vordergrund stellt. Für die Annahme eines Konzertes kann sprechen, wenn die Werbung die Künstler – in Schrift und Bild – in den Vordergrund stellt. Für die Annahme einer Tanz- oder Partyveranstaltung kann hingegen sprechen, wenn mit Bildern unbekannter Personen in animierender Bekleidung geworben und im Textteil der Partycharakter in den Vordergrund gestellt wird.

Findet die Veranstaltung regelmäßig (wöchentlich/monatlich) statt, ist dies ein Indiz dafür, daß der Party- oder Tanzcharakter überwiegt. Finden die Veranstaltungen sporadisch und offensichtlich ausgerichtet an den Auftrittsmöglichkeiten des Künstlers statt, kann der Live-Auftritt des Künstlers im Vordergrund stehen (dazu Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz-Urteil vom , 6 K 1712/01, EFG 2003, 1275). Das Verhältnis der Umsätze Eintrittskarte/Gastronomie kann auch – mit Einschränkungen (dazu a.a.O.) – ein Indiz für den Charakter der Veranstaltung sein, da der Eintrittspreis grundsätzlich den Marktwert der Leistung ausdrückt. Schließlich kann der Ort der Veranstaltung auf ein Konzert hinweisen. Bei einem Open Air oder in einer größeren Halle wird regelmäßig eher der Konzertcharakter überwiegen als an einem typischerweise als Diskothek genutzten Veranstaltungsort. Allerdings können auch an kleineren Veranstaltungsorten Clubkonzerte stattfinden.

b) In Gesamtwürdigung aller Umstände steht nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, daß die musikalische Darbietung jeweils im Vordergrund stand und der Veranstaltung das Gepräge gegeben hat. Die Gesamtschau spricht dafür, daß die Aufführung von Musik eher Mittel zum Zweck als der eigentliche Zweck war und daß andere Zwecke, insbesondere gemeinsames Feiern, Partymachen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter und ähnliche Disco- und tanzpartytypische Elemente im Vordergrund standen, jedenfalls aber der Musikaufführung und dem Musikerlebnis zumindest gleichwertig waren. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der für die Inanspruchnahme des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes feststellungsbelasteten Klägerin.

Dafür, daß bei den im A „ „) von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen üblicherweise eher gemeinsame Feiern und Partymachen, wenngleich unterstützt und befördert durch die Musik, im Vordergrund stand, spricht beispielhaft eine Selbstbeschreibung des Veranstaltungsorts im Rahmen einer Internetwerbung (Fundstelle:) zur Veranstaltung am (), welche im Wesentlichen inhaltsgleich auch auf der Internetseite der Klägerin www. unter „ „ wiedergegeben ist und die das Element des Feierns und Partymachens in den Vordergrund stellt. Darin heißt es: „Vor 7 Jahren wurde aus einem stillgelegten am Airport eine der beliebtesten und größten Partylocations der Stadt! Damals stand ein riesiges altes Flughafenplötzlich leer und suchte (…) eine neue Bestimmung. Eigentlich für nur 6 Monate, so wurde geplant, sollte sich das A in eine Partylocation verwandeln und danach abgerissen werden (…). Fast alle großen Namen der DJ Szene haben sich seitdem hier die Klinke in die Hand gegeben. Unzählige Liter Bowle, Wodka (…) wurden hier schon ausgeschenkt und unzählige Nächte durchgefeiert. Die wildesten der Stadt, soviel steht fest. Seit mittlerweile 7 Jahren! Aus dem ehemaligen Abruf- und Warteraum wurde der Mainfloor, aus der Gepäckhalle ein Trancefloor, in der ehemaligen Ankunftshalle feiern heute die 80er-Video-Disco ihre besten Partys und im elitären ehemaligen Bereich für Privatflieger knallt der beste Black & RnB und HipHop aus den Boxen. Das ehemalige Flughafenrestaurant ist die Ibiza Lounge und die Garage für Gepäckwagen wurde dem Electro und den Stars dieser Szene gewidmet, seit 7 Jahren zählt im ehemaligen Hochsicherheitsbereich nur eins: FEIERN!”

Daß bei einer Veranstaltung (elektronische) Tanzmusik bzw. tanzbare Musik gespielt wird, zu der auch getanzt wird oder werden kann, ist als solches allein noch nicht aussagekräftig, weil auch bei Pop- oder Rockkonzerten rhythmische und tänzerische Bewegungen von Besuchern nicht unüblich sind. Die Anlage und Konzeption des Veranstaltungsortes Terminal 1 mit seinen mehreren Floors einschließlich der Chill-Out-Lounge und der Außenterrasse ähnelt jedoch eher einer gehobenen Diskothek mit mehreren Tanzflächen als einem Ort, an dem typischerweise Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden.

Für eine – moderne Form – einer Jugendtanzveranstaltung spricht auch die Preisgestaltung. Die regelmäßig bis 24 Uhr bzw. 23.30 Uhr eingeräumte Preisermäßigung auf EUR 5 ist eher typisch für Jugendtanzveranstaltungen und Diskotheken, als für Veranstaltungen, bei denen die Musikaufführung im Vordergrund steht. In noch stärkerem Maße gilt dies für freien Eintritt für Frauen. Die damit bezweckte Steigerung der Frauenquote läßt darauf schließen, daß die Klägerin selbst davon ausgegangen sind, daß vor allem für die männlichen Besucher das Anbahnen sozialer Kontakte und sonstige auf die Interaktion fokussierte Verhaltensweisen wesentlicher Grund für den Besuch der Veranstaltung waren und nicht die Musikdarbietung bzw. das Musikerlebnis als solches, für das die Frauenquote an sich ohne Bedeutung ist.

Generell, wenngleich mit nur schwacher Indizwirkung, sprechen auch die selbst bei vergleichsweise bekannten DJs erhobenen niedrigen Eintrittspreise eher gegen eine primäre Ausrichtung der Veranstaltung auf die Musikdarbietung der DJs. Jedenfalls aus Sicht der Klägerin scheint die Erzielung von Erlösen aus dem Verkauf von Getränken im Vordergrund zu stehen, was nicht bedeutet, wie auch die Jahressummen zeigen, daß den Eintrittserlösen keine Bedeutung zukäme.

Daß Veranstaltungen im Radio ….. zeitweise live übertragen wurden, spricht für die musikalische Qualität der übertragenen Darbietungen des „renommierten” DJs. Es sagt aber wenig darüber aus, was für die Besucher der Veranstaltung, die dafür Eintritt bezahlen mußten, im Vordergrund gestanden hat. Daß die von der Klägerin benannten „renommierten” DJs national und zum Teil auch international in der Szene bekannt sind, ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß sie in der Lage sind, Besucher anzuziehen. Ob das Erleben deren Auftritts aber das maßgebliche Motiv eines wesentlichen Teils der Veranstaltungsbesucher war, ist ungewiss. Anders als bei dem der Entscheidung des ) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem es sich um eine jährlich einmal stattfindende Veranstaltung der Techno- und Housemusik handelte, zu der Gäste aus aller Welt anreisten und eine Eintrittskarte zwischen 75 DM und 100 DM kostete, lassen sich im Streitfall kaum verobjektivierbare Feststellungen treffen, die eindeutig dafür sprechen, daß das Erleben der Musikdarbietung im Vordergrund stand. Im Ergebnis läßt sich also nicht in hinreichendem Maße feststellen, daß das Konzert den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausgemacht hat, was zu Lasten der Klägerin geht.

3. Die Umsatzerlöse aus der Veräußerung von Eintrittskarten unterliegen auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

a) Gemäß § 30 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gelten als Leistungen aus der Tätigkeit des Schaustellers i.S. von § 12 Abs.2 Nr.7 d UStG Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die der Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringt. Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung des BFH als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen. „Schausteller” ist demgemäß jemand, der, von Ort zu Ort ziehend, auf Messen und Jahrmärkten gewerbsmäßig ein Fahrgeschäft betreibt, etwas zeigt oder vorführt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 1980; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1983; Meiers Enzyklopädisches Lexikon).

Die Steuervergünstigung ist tätigkeits- und nicht personenbezogen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn danach sind nicht allgemein die Leistungen eines Schaustellers begünstigt, sondern lediglich die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Notwendig ist daher, daß der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruht und Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Veranstaltungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen umfaßt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und handelt es sich etwa um Umsätze aufgrund von Leistungen auf einer ortsfesten Dauerveranstaltung, so ist die Steuervergünstigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 d UStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige, der die Leistungen erbringt, im übrigen Schausteller ist (vgl. , BFH/NV 195, 349 m.w.N.).

b) Bei den von der Klägerin regelmäßig durchgeführten Events handelt es sich um Veranstaltungen in den (gemieteten) Räumen des ehemaligen Flughafens. Es liegen mithin ortsfeste Dauerveranstaltungen vor, so daß die Steuervergünstigung nicht zu gewähren ist. Darauf, ob die von der Klägerin jeweils engagierten Künstler selbst „von Ort zu Ort ziehen” kommt es nicht an.

4. Ein Rechtsanspruch der Klägerin, daß die von ihr veranstalteten Events einem Konzert oder der Leistung aus der Tätigkeit eines Schaustellers gleichzusetzen sind, ergibt sich auch nicht aus der EU-Richtlinie Art. 98 Abs. 2 i.V.m. mit Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL. Diese Richtlinie hat dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Darbietungen anzuwenden, die mit Theatervorführungen / Konzerten vergleichbar sind. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl I 2004, 3310) mit der der mit Wirkung vom vorgenommenen Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG umgesetzt. Wie oben dargelegt, sind die von der Klägerin veranstaltete Events jedoch nicht mit Konzertveranstaltungen vergleichbar, da der Partycharakter der Veranstaltungen überwiegt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAG-49648