Leitsatz
Leitsatz:
Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr.2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehungdurch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichenVeranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständenbereits Kenntnis haben.
Instanzenzug: 84 Ss 4/16
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Den Feststellungen der Kammer zufolge ist der Angeklagte seit 2005 verheiratet. Seine Ehefrau ist (erst) seit November 2015 berufstätig. Beide Eheleute wurden in 2009 steuerlich gemeinschaftlich veranlagt. Der Angeklagte ist Geschäftsführer der B. GmbH und bezog aus dieser Tätigkeit im Jahr 2009 ein Bruttogehalt von 180.000 €. Die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung war ab dem im elektronischen Register der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen verfügbar. Daneben hält der Angeklagte verschiedene Unternehmensbeteiligungen, die ihm in dem außergewöhnlich gut verlaufenen Geschäftsjahr 2009 insgesamt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.528.205 € einbrachten. Die Einkünfte wurden, wie in den Vorjahren, ordnungsgemäß und fristgerecht gegenüber den jeweils zuständigen Finanzämtern erklärt und sodann dem für den Angeklagten zuständigen Veranlagungsfinanzamt C.-Außenstadt durch sog. ESt4B-Meldungen mitgeteilt. Die Meldungen erfolgten teils 2010, teils (zuletzt im Juli) 2011. Darüber hinaus erzielte der Angeklagte für das Steuerjahr 2009 bereits an der Quelle versteuerte Kapitaleinkünfte in Höhe von 3.466 € sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer Gesamthöhe von 100.035 €.
Eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009 gab der stets durch Steuerberater vertretene Angeklagte bis zum , als die Steuerbehörde die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen (95 %) abgeschlossen hatte, nicht ab. Das Finanzamt C.-Außenstadt erließ daraufhin auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen unter dem einen Schätzbescheid über eine Steuerschuld in Höhe von 1.568.831 €. Der Angeklagte ließ diesen Bescheid rechtskräftig werden und überwies den festgesetzten Betrag umgehend an die Finanzbehörden.
Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen ihn reichte der Angeklagte im Februar 2013 schließlich für sich und seine Ehefrau die Einkommenssteuererklärung für 2009 ein. In dem darauf ergangenen endgültigen, ebenfalls rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid vom wurde gegen den Angeklagten bei Anwendung der Splittingtabelle eine Steuerschuld in Höhe von 1.360.475 € festgesetzt, womit im Ergebnis eine Überzahlung vorlag.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ausgeführt, der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sei bezogen auf den relevanten Zeitpunkt einer möglichen Tatvollendung zu verneinen. Eine Strafbarkeit scheide aus, weil dem zuständigen Finanzamt zum alle positiven Einkünfte des Angeklagten bekannt gewesen seien. Der Angeklagte sei auch nicht wegen versuchter Steuerhinterziehung zu bestrafen, weil ihm ein Vorsatz, die Finanzbehörde bezüglich steuerlich relevanter Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, nicht nachzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, die Kammer habe zu Unrecht auf eine tatbestandsausschließende Kenntnis der Finanzbehörde abgestellt. Das Merkmal des "In-Unkenntnis-Lassens" sei regelmäßig bereits dann verwirklicht, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung gemäß § 149 AO pflichtwidrig nicht abgebe. Die von der Kammer eingenommene Sichtweise führe zu Strafbarkeitslücken und Wertungswidersprüchen, was im Einzelnen ausgeführt wird.
II.
Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand, weil die Berufungsstrafkammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass vorliegend weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der vollendeten noch der versuchten Steuerhinterziehung gegeben sind.
Nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
1.
Das Landgericht stellt in zeitlicher Hinsicht zunächst zutreffend fest, dass der steuerlich beratene Angeklagte vorliegend spätestens mit Ablauf des auf das Steuerjahr 2009 folgenden Jahres, mithin ab dem , den gesetzlich festgelegten Termin zur Abgabe der Steuerklärung überschritten hatte. Indes ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Entscheidend für die Vollendung - und von der Revision auch nicht beanstandet - ist somit der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre; erst dann ist im Regelfall die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten ( - = BGHSt 47, 138ff. = NJW 2002 762 ff.). Solange dies nicht geschehen ist, kommt nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht (Koch/Scholtz/Himsel, AO, 4. Auflage, § 370 Rdnr. 29). Anders ist dies nur, wenn - anders als im vorliegenden Fall - bereits vor Beendigung der Veranlagungsarbeiten ein Schätzungsbescheid ergangen ist, in dem die Steuer unzutreffend niedrig festgesetzt worden ist ( - = wistra 2013, 65).
Spätester Veranlagungszeitpunkt war vorliegend der . Nachdem dieser Termin verstrichen war, spielte es für die Beurteilung der Vollendung der Steuerhinterziehung keine Rolle, dass zu einem späteren ein Schätzungsbescheid ergangen ist (vgl. - = NJW 1989, 1615; BReg 4 St 135/89 - = wistra 1990, 159 ff.; Klein/Jäger, AO, 14. Auflage, § 370 Rdnr. 92; a.A.: OLG Karlsruhe MDR 1977, 1040).
2.
Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung hat die Kammer gleichwohl rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil dem für die Veranlagung des Angeklagten (und seiner Ehefrau) zuständigen Finanzamt C.-Außenstadt zum Veranlagungszeitpunkt die für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt waren.
Ob es für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Steuerverkürzung durch Unterlassen auf die Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde von allen steuerlich relevanten Tatsachen ankommt bzw. in den Tatbestand das ungeschriebene Merkmal "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt hineinzulesen ist, wie von Teilen der Kommentarliteratur befürwortet (vgl. Klein/Jäger, AO, 14. Auflage, § 370 Rdnr. 60, Koch/Scholtz/Himsel, AO, 4. Auflage, § 370 Rdnr. 26), ist bislang obergerichtlich und höchstrichterlich nicht entschieden worden.
Bezogen auf die aktive Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt und dem Eintritt der Steuerverkürzung keine gelungene Täuschung mit Irrtumserregung beim zuständigen Finanzamt vorausgesetzt wird, es vielmehr genügt, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden. Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an ( - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; - = NStZ 2011, 408; - = NStZ 2013, 411f.). Bezogen auf den Unterlassungstatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Bundesgerichtshof diese Frage ausdrücklich offengelassen. In zwei obiter dicta der zuletzt zitierten Entscheidungen hat er allerdings ausgeführt:
"... Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ..." ( - = NStZ 2013, 411 f.; - = NStZ 2011, 408)."
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der von der Revision herangezogenen Entscheidung vom (4 St RR 8/2002 - = NStZ 2002, 552f.) hingegen zu der Auffassung tendiert, die Finanzbehörden könnten ungeachtet ihres anderweit erlangten Kenntnisstandes bereits dann im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig (§ 149 AO) nicht abgegeben würden. Allerdings kam es in dem dort entschiedenen Fall auf die unmaßgebliche Kenntnis des eingesetzten Betriebsprüfers nicht an, so dass die grundsätzliche Frage offenbleiben konnte.
Der Senat teilt in der vorliegend entscheidungserheblichen Frage die Auffassung des Landgerichts, dass bei Kenntnis der Finanzbehörden von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bezogen auf den maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, das Merkmal der Unkenntnis demzufolge in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen ist. Bekannt ist dabei, was sich aus den dort zum konkreten Steuerfall geführten Akten ergibt oder dem zuständigen Bearbeiter sonst bekannt ist (vgl. . a.a.O.; - = DStZ 1998, 811; a.a.O.; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 60). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Umstände aus den Akten selbst ergeben oder - wie hier - in dem elektronischen Register zur Verfügung stehen, auf welches der Sachbearbeiter im Rahmen seiner konkreten Zuständigkeit jederzeit Zugriff hat.
Schon begrifflich kann der Steuerpflichtige die zuständige Finanzbehörde nicht in "Unkenntnis" lassen, wenn diese in Wirklichkeit über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist. Die Kenntnis bezogen auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung schließt vielmehr den Tatbestand aus. Das Normverständnis der Revisionsführerin knüpft hingegen an die Verletzung von Handlungspflichten an, wenn ausgeführt wird, der Steuerpflichtige müsse "die Finanzbehörden pflichtgemäß über steuerlich erhebliche Tatsachen in Kenntnis setzen". Eine solche Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren. Sie setzt, indem sie (bereits) die Verletzung von Handlungspflichten des Steuerpflichtigen sanktionieren will, den Versuch der Steuerhinterziehung mit deren Vollendung gleich. Der Schutzzweck der Vorschrift gebietet eine Strafbarkeit in diesen Fällen zumal nicht. § 370 AO schützt allein das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern, d.h. die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart ( -; Beschl. v. - 5 StR 91/94 - = NJW 1994, 397 = NStZ 1989, 273; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 2, Koch/Scholtz/Himsel, a.a.O., § 370 Rdnr. 8). Dagegen ist es nicht Zweck der Vorschrift, die steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten als solche zu schützen; ihre Verletzung ist lediglich Voraussetzung für jedes tatbestandsmäßige Verhalten (Beermann/Gosch, AO/FGO, 1. Auflage, 127. Lieferung mit Stand ).
Der Senat vermag die gegen diese Auffassung ins Feld geführten Bedenken nicht zu teilen.
Soweit diese zunächst darauf gestützt werden, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO laufe nach der hier vertretenen Auslegung weitgehend ins Leere, ist zunächst anzumerken, dass der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift auch bisher eher gering einzuschätzen war. Dies mit Blick darauf, dass das Verschweigen steuerlich relevanter Umstände bereits in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO von dem Merkmal der Unvollständigkeit erfasst wird, sofern eine Steuererklärung (überhaupt) zu den Akten gereicht wird. Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin, dass sich mit den fortschreitenden Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschs die praktische Relevanz der Strafnorm verringert haben mag. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Vorschrift über ihren Wortsinn hinaus und unter Erweiterung ihres Schutzbereiches anzuwenden. Die Begehungsvariante der Steuerhinterziehung durch Unterlassen dürfte ihre Bedeutung zudem uneingeschränkt für diejenigen Fallgestaltungen behalten, bei denen dem Finanzamt regelmäßig nicht von dritter Seite aus im Rahmen eines standardisierten Verfahrens die steuerlich erheblichen Tatsachen übermittelt werden - wie dies etwa bei Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder aus dem Betrieb eines Gewerbes der Fall ist -; schließlich aber auch in allen übrigen denkbaren Fällen, in denen die vorgeschriebenen Mitteilungen entweder gar nicht erstellt werden oder nicht rechtzeitig vor dem Veranlagungszeitpunkt bei den Finanzbehörden eingehen.
Soweit die Revisionsführerin Wertungswidersprüche und/oder Strafbarkeitslücken befürchtet, verfangen auch diese letztlich nicht. Auch die Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei den in § 370 Abs. 3 Nr. 2, 3 AO vorgesehenen besonders schweren Fällen setzt zunächst die Erfüllung des Grundtatbestands voraus. Es ist den Strafgerichten verwehrt, tatsächliche oder vermeintlich bestehende Strafbarkeitslücken - auch mit Blick auf eventuelle Qualifikationstatbestände - zu schließen. Diese Aufgabe obliegt dem Gesetzgeber. Fälle des kollusiven Zusammenwirkens des Steuerschuldners und der Finanzbehörden bei unterlassener Abgabe von Steuerklärungen, dürften im Übrigen nur selten vorkommen. Es dürfte zudem fraglich sein, ob bei zutreffender und zulässiger Auslegung des Tatbestands des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO das Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde zu bejahen wäre. Denn in jenen Fällen würde der Finanzbeamte, welcher mit dem Steuerpflichtigen in rechtwidriger Art und Weise zusammenwirkt, nicht im Rahmen gesetzeskonformer Dienstausübung handeln und damit nicht mehr als Repräsentant der Finanzbehörde anzusehen sein. Das darf mit Blick auf die Entscheidung des = NJW 2007, 2864) angenommen werden, wonach in einem Fall der (aktiven) Steuerhinterziehung die Kenntnis eines vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelnden Amtsträgers dessen Wissen der Finanzbehörde nicht zuzurechnen ist, wenn dieser außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs handelt. Diese Sichtweise wird soweit ersichtlich auch vom Bundesfinanzhof geteilt (vgl. Urt. v. - IX R 49/96 - = DStZ 1998, 811).
Eine Strafbarkeitslücke dürfte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht in den Fällen vorliegen, in denen das zuständige Veranlagungsfinanzamt im Rahmen einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndung vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten (sog. 95 %-Zeitpunkt) Kenntnis von steuererheblichen Tatsachen erlangt: Sofern der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nach dem Ablauf der Steuererklärungsfrist - d.h. dem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens - liegt, kommt eine Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 22, 23 StGB in Betracht.
Auch in den von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Fällen der Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, bei denen beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und einer von ihnen nach der Steuerklasse V besteuert wird, läuft die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht ins Leere. Insoweit fehlt es regelmäßig an einer Unkenntnis der Finanzbehörde, da diese durch die dem Arbeitgeber nach § 41b EStG obliegende Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Kenntnis von den steuererheblichen Tatsachen erhält und die Ehegatten regelmäßig davon ausgehen werden und dürfen, dass dies tatsächlich auch geschieht. Eine Gefährdung des Steueranspruchs, welche durch § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verhindert werden soll, besteht in derartigen Fällen somit nicht.
4.
In Anlegung dieser Maßstäbe weisen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler auf:
Nach den Feststellungen der Berufungsstrafkammer war der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre, der . Zu diesem Zeitpunkt waren, so die weiteren Feststellungen der Kammer, dem für die Veranlagung zuständigen Beamten des Finanzamtes C.-Außenstadt alle zu veranlagenden positiven Einkünfte des Angeklagten aus dem Jahre 2009 indes positiv bekannt:
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 180.000 Euro waren dem Veranlagungsfinanzamt C.-Außenstadt bereits seit dem bekannt.
Die zu versteuernden Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen waren dem zuständigen Veranlagungsbeamten des Finanzamtes C.-Außenstadt ausweislich der Urteilsfeststellungen jeweils durch die sogenannten ESt4B-Mitteilungen bekannt geworden, von denen die letzte vom datierte, sodass ebenfalls mehrere Monate vor dem eine tatbestandsausschließende Kenntnis vorlag.
5.
Auch soweit die Kammer eine Strafbarkeit nach Versuchsgesichtspunkten verneint hat, hat sie dies in rechtsfehlerfreier Weise begründet. Die insoweit gegen die Beweiswürdigung geführten Angriffe verfangen nicht.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven Tatseite nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so gefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist (SenE v. - Ss 450/00 -; SenE v. - Ss 397/01 -; SenE v. - 81 Ss 108/06 -; SenE v. - III-1 RVs 131/11; - = NJW 2005, 2322, 2325; - = NJW 2008, 2792, 2793). Die der Beweiswürdigung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen sind in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Falle der Verurteilung ( - = NStZ 2002, 446; - = NJW 2008, 2792, 2793).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
Im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Versuchsstrafbarkeit geht die Strafkammer mit nicht zu beanstandender Begründung davon aus, dass der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überschreitung des gesetzlich festgelegten Termins zur Abgabe der Steuererklärung, welcher vorliegend auf den datierte, nicht den Vorsatz gefasst hatte, die zuständige Finanzbehörde über den wesentlichen Abschluss der Veranlagungsarbeiten hinaus über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und dadurch Steuern zu verkürzen. Insoweit ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte bereits seit Januar 2010 durch die auch ihm übersandte elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 vom wusste, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit innerhalb der Finanzbehörden seinem Veranlagungsfinanzamt elektronisch übermittelt und damit bekannt werden würden.
Im Hinblick auf die zu versteuernden Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen geht die Berufungsstrafkammer davon aus, dass der Angeklagte für die am noch nicht festgestellten Beteiligungsergebnisse zwar das Risiko hätte sehen müssen, dass seine positiven Zuflüsse dem Veranlagungsfinanzamt bis zum wesentlichen Abschluss der Veranlagungsarbeiten weiterhin unbekannt bleiben würden, zumal ihm der genaue Zeitpunkt, zu dem im Finanzamt C.-Außenstadt die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossenen sein würden, im Vorfeld nicht bekannt sein konnten und er naturgemäß keinen Einfluss darauf hatte, wann dieser Zeitpunkt eintreten würde. Den weiteren Feststellungen zu Folge kannte der Angeklagte jedoch das grundsätzliche System, das im Rahmen der gesondert und einheitlichen Feststellungen der Ergebnisse seiner Unternehmensbeteiligungen dazu führte, dass von den Feststellungsfinanzämtern zusammen mit der Feststellung Quermitteilungen, sog. ESt4B-Mitteilungen, an die Veranlagungsfinanzämter der Anteilseigner der jeweiligen Beteiligungen verschickt würden. Vor diesem Hintergrund ist die Berufungsstrafkammer mit nicht zu beanstandender Begründung davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch bereits bei Überschreitung des Abgabetermins am wusste, dass sein Veranlagungsfinanzamt Kenntnis von seinen Einkünften bekommen würde, wie es auch in den Vorjahren stets der Fall gewesen war und zu keinerlei Problemen geführt hatte. Da die ESt4B-Mitteilungen auch tatsächlich sämtlich bis zum Sommer 2011 und damit Monate vor dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten beim Finanzamt C.-Außenstadt eingingen, ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ihm nicht zu widerlegen sei, ab dem darauf vertraut zu haben, dass sein Veranlagungsfinanzamt C.-Außenstadt rechtzeitig Kenntnis von seinen Beteiligungsgewinnen erlangen würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGK:2017:0131.III1RVS253.16.00
Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 209 Nr. 7
wistra 2017 S. 363 Nr. 9
CAAAG-47289